Dem Gesetzentwurf fehlt insgesamt der ökologische Faden vor dem Hintergrund der Wasserrahmenrichtlinie, die uns ja auch an anderer Stelle immer wieder Aufgaben aufgibt. Diese Chance blieb meines Erachtens ungenutzt; hierbei hätte es Gestaltungsspielraum gegeben.
Ich hoffe, es gelingt in den Ausschüssen und in der Anhörung, eine qualitative Verbesserung zu erreichen. Vielleicht gelingt es den Koalitionsfraktionen zum Ende der Legislaturperiode noch einmal, Gestaltungswillen zu zeigen, auch in Bezug auf das Wassergesetz. Ich wünsche uns eine spannende Ausschussberatung.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Wie Ihnen bekannt ist, traten am 1. März 2010 das neue Bundesnaturschutz und das neue Wasserhaushaltsgesetz in Kraft. Der Grund dafür war die Föderalismusreform im Jahr 2006, die unter anderem die Gesetzgebungsbefugnisse im Umweltrecht beim Bund und bei den Ländern veränderte. Die rechtlichen Grundlagen des Wasser- und Naturschutzrechts wurden daraufhin neu geordnet.
Mit dem Erlass des neuen Wasserrechts am 31. Juli 2009 hat der Bundesgesetzgeber von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Mit dem Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 2010 gelten die Vorschriften erstmals bundeseinheitlich. Die bisherige Rahmengesetzgebung wurde abgeschafft und in die konkurrierende Gesetzgebung überführt. Auf der Basis der neuen Verfassungslage wurden diese Gesetze zu einer vorbildlichen Handlungsgrundlage für die Bürger sowie für die Arbeit der Vollzugsbehörden in den Ländern.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Gesetze gelten nunmehr bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen, die das Naturschutz- und das Wasserrecht auf einem hohen Niveau harmonisieren sollen. Durch das neue Wasserhaushaltsgesetz sind auf der Bundesebene erstmals einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers in Kraft getreten.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Durch die Neuordnung des Bundesrechts ist eine Novellierung des Landesrechts notwendig geworden. Die Landesregierung ist hier tätig geworden und möchte mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die eigenen Vorschriften an die neue Rechtsgrundlage des Bundes anpassen.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Transparenz bedarf es einer Anpassung des Landeswassergesetzes an das neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes. Das bestehende Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt muss aufgehoben werden und durch ein neu zu erlassendes Wassergesetz des Landes mit neuer, an das Wasserhaushaltsgesetz angepasster Struktur ersetzt werden.
Die Landesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf bewusst die Systematik des Wasserhaushaltsgesetzes aufgegriffen. Damit soll unter anderem eine bessere Handhabbarkeit für den Rechtsanwender gewährleistet werden. Wesentliche inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen. Auf eine Neuerung werde ich in meinem Redebeitrag gleich noch eingehen. Bestehende Regelungen, die sich bewährt haben, wurden nicht verändert. Dadurch wird dem Rechtsanwender die Möglichkeit einer kontinuierlichen Arbeit mit dem Gesetz ermöglicht.
Eine umfassende Anhörung wurde vonseiten der Landesregierung durchgeführt. Neu hinzugekommen ist, dass die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kläranlagen zukünftig durch die Gemeinden oder Abwasserzweckverbände erfolgen soll. Minister Herr Dr. Aeikens ging darauf schon näher ein.
Was das bedeutet und inwieweit der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung mitgetragen werden kann, wird Gegenstand der Diskussion in den nächsten Wochen sein. Ich freue mich auf die Arbeit in den Arbeitskreisen und in den Ausschüssen zu diesen Fragen. Ich fordere an dieser Stelle aber auch alle Beteiligten auf, den vorliegenden Gesetzentwurf konstruktiv und zügig zu beraten.
Um Ihnen, liebe Abgeordnete der Opposition, gleich vorzugreifen: Mit „zügig“ meine ich nicht: schnell und durchpeitschen. Ich gehe davon, dass sicherlich schon eine Pressemitteilung Ihrerseits vorbereitet wird oder vielleicht sogar schon über den Ticker geht. Ich sehe die Schlagzeilen schon vor mir.
Mit „zügig“ meine ich - darin bin ich mit der Landesregierung einer Meinung - so schnell wie möglich, um einen sicheren Rechtsrahmen zu bekommen, aber selbstverständlich so lange wie nötig, um uns mit der Problematik gebührend auseinandersetzen zu können. Ein zügiges und zielgerichtetes Beraten ist insofern notwendig, als wir bestrebt sein sollten, im Wasserrecht noch in dieser Legislaturperiode einen rechtssicheren Zustand zu erreichen. Die Zeitschiene ist eng, das ist mir bewusst. Aber hierbei sollten wir ein gemeinsames Ziel verfolgen, das letztlich unserem Land dient und nicht, wie so oft, der Parteipolitik.
Auf den Änderungsantrag der FDP werde ich heute nicht eingehen, weil wir diesen, denke ich, im Ausschuss gebührend behandeln werden. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zur Überweisung des Gesetzentwurfs zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Wirtschaft und Arbeit. - Vielen Dank.
Danke sehr, Frau Abgeordnete Brakebusch. - Damit ist die Aussprache beendet und wir treten ein in das Ab
stimmungsverfahren zu dem Gesetzentwurf in der Drs. 5/2875 und zu dem Änderungsantrag der Fraktion der FDP in der Drs. 5/2893. Einer Überweisung als solcher steht - so habe ich es vernommen - nichts im Weg. Unstrittig war, dass der Umweltausschuss mit der Federführung betraut werden soll.
Nun stimmen wir über die Überweisung zur Mitberatung ab. Wer stimmt der Überweisung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu? - Das sind alle Fraktionen. Damit sind die Drucksachen dorthin überwiesen worden.
Wer stimmt der Überweisung an den Wirtschaftsausschuss zu? - Das sind auch alle Fraktionen, damit sind die Drucksachen auch dorthin überwiesen.
Damit sind die Drucksachen zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt und zur Mitberatung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit sowie an den Ausschuss für Inneres überwiesen worden. Wir verlassen damit den Tagesordnungspunkt 8.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Ich bitte Minister Herrn Dr. Aeikens, als Einbringer für die Landesregierung das Wort zu nehmen. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorgelegte Gesetzentwurf ist kurz und wirkt auf den ersten Blick sehr rechtstechnisch. Die angestrebte Gesetzesänderung erschließt sich jedoch sehr einfach, wenn man sich die ihr zugrunde liegenden Hintergründe vor Augen führt.
Erstens. Im Rahmen der Föderalismusreform hat der Verfassungsgesetzgeber die Zuständigkeiten für das Umweltrecht neu geordnet. Aufgrund der nunmehr konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf den Gebieten des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Wasserhaushaltes hat der Bundesgesetzgeber für diese Rechtsbereiche im Grundsatz bundeseinheitliche Regelungen getroffen.
Die Gesetze zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Wasserrechts sowie das Rechtsbereinigungsgetz Umwelt sind am 1. März 2010 in Kraft getreten. Im Ergebnis führt die bundesgesetzliche Rechtsetzung zu einem Rechtsbereinigungsbedarf auf der Landesseite in Bezug die UVPRegelungen für wasser- und forstwirtschaftliche Vorhaben.
Zweitens. Der Gesetzentwurf trägt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Juli 2009 Rechnung, wonach es für die UVP-Pflicht keinen Unterschied machen darf, ob es sich um den Bau einer öffentlichen oder einer privaten Straße handelt.
Grundsätzliches Kennzeichen des Gesetzesvorhabens ist die Aufrechterhaltung bewährter landesrechtlicher Regelungen bei gleichzeitiger Verfolgung des Gebotes einer schlanken Gesetzgebung.
Im Einzelnen. Es werden diejenigen Vorhaben in der Anlage 1 gestrichen, die nach altem UVP-Recht des Bundes den Ländern zur Regelung überlassen waren und nunmehr bundesrechtlich geregelt sind.
Zudem wird die Anlage 2 zum UVP-Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt gestrichen. Diese Anlage enthält Kriterien für die Prüfung, ob ein Vorhaben im Einzelfall UVPpflichtig ist.
Diese Kriterien sind nunmehr in dem neuen UVPG des Bundes enthalten. Eine landesrechtliche Abweichung hiervon wäre nicht sinnvoll. Die Neuregelungen des Bundes entsprechen den wesentlichen Maßgaben, die auch landesrechtlich bislang als richtig angesehen worden waren. Mit dieser Änderung ist damit weder ein Abbau von Umweltstandards verbunden, noch kann von einer Verschärfung der Anforderungen gesprochen werden.
Schließlich wird zwingenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes entsprochen. Darauf bin ich eingegangen.
Da es sich bei den in dem vorliegenden Gesetzentwurf erforderlichen Änderungen im Wesentlichen um redaktionelle bzw. rechtsförmliche Anpassungen handelt, wurde vonseiten der Landesregierung auf eine Verbandsanhörung verzichtet.
Mit Blick auf den bestehenden Änderungsbedarf durch europäische und bundesseitige Vorgaben bitte ich um eine zeitnahe Behandlung und Verabschiedung des vorgelegten Gesetzentwurfs. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister Aeikens. - Die Fraktionen haben mit Ausnahme der FDP-Fraktion auf einen Debattenbeitrag verzichtet. Ich erteile Herrn Hauser das Wort. Bitte schön, Herr Hauser.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich musste mich heute schon zehnmal rechtfertigen, warum ich zu dieser Sache spreche. Ich weiß nicht, warum. Sie werden es gleich hören, warum.
Wie Minister Dr. Aeikens eben gesagt hat, geht die Sache auf die Föderalismusreform zurück. Auch in Sachen Naturschutzgesetz und beim Wassergesetz sind wir wieder einmal recht spät dran.
Sehr geehrter Herr Minister, wir gehen zurzeit ja über die Bundesregelung hinaus. Mir geht es, um es kurz zu ma
chen, um Folgendes: Es geht nicht an - - Ich will Klarheit haben; die FDP will Klarheit haben. Übrigens hätten wir einen Änderungsantrag eingebracht - der liegt aber jetzt nicht vor -, um auch im Ausschuss klarzustellen, wann genau diese Regelung in Kraft tritt.
Wir haben nämlich in Sachsen-Anhalt bei den Forsten den Sonderfall, dass wir über Forstbetriebsgemeinschaften Kleinstwaldeigentümer haben und diese anfangen, Waldwege zu bauen. Wenn wir diese mit Bürokratismus und mit Kosten zudecken, dann habe ich damit Probleme. Das sage ich hier ganz offen.
Da ich ein Praktiker bin und nicht irgendein Technokrat, erlaube ich mir, darauf hinzuweisen. Um das geht es mir.