Protokoll der Sitzung vom 03.02.2011

Sie sicherlich nicht, wenn wir alle in diesem Raume die Note 1 akzeptieren. Das wollen wir Ihnen gern zugestehen.

Auch ich darf an dieser Stelle dem Ausschuss, seiner Vorsitzenden und allen von der Verwaltung, die mitgearbeitet haben, herzlich danken. Das ist ein wichtiges Grundrecht, wie uns Herr Geisthardt schon vermittelt hat. Sie stärken mit Ihrer Arbeit das Ansehen des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates. In diesem Sinne: Herzlichen Dank!

Ich komme zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses in der Drs. 5/3071. Der Ausschuss für Petitionen empfiehlt, die in den Anlagen 1 bis 11 aufgeführten Petitionen mit dem Bescheid an die Petenten für erledigt zu erklären. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei der Koalition und bei der FDP. Wer lehnt ab? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion DIE LINKE. Meine Damen und Herren, damit ist dem so zugestimmt worden und wir können den Tagesordnungspunkt 17 verlassen.

Meine Damen und Herren, ich rufe als letzten Punkt vor der Mittagspause den Tagesordnungspunkt 18 auf:

Beratung

a) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Hessisches Maßregelvollzugsgesetz - 2 BvR 133/10 (ADrs. REV/5/85)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3015

b) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend das Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt - Landkreis Burgenlandkreis (Gemeinde Burgwerben) und das Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform - LVG 51/10 (ADrs. REV/5/86)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3016

c) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend das Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt - Landkreis Burgenlandkreis (Gemeinde Wengelsdorf) und das Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform - LVG 52/10 (ADrs. REV/5/87)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3017

d) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Burgenlandkreis und Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform - LVG 54/10 (ADrs. REV/5/89)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3058

e) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Finanzausgleichgesetz - LVG 57/10 (ADrs. REV/5/90)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3059

f) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Altmarkkreis Salzwedel - LVG 59/10 (ADrs. REV/5/91)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3060

g) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Altmarkkreis Salzwedel - LVG 63/10 (ADrs. REV/5/92)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3061

h) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis (Gemeinde Zorbau) und Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform - LVG 80/10 (ADrs. REV/5/94)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3103

i) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Finanzausgleichsgesetz (Hansestadt Salzwedel) - LVG 77/10 (ADrs. REV/5/95)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3104

j) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis (Gemeinde Prittitz) - LVG 64/10 (ADrs. REV/5/96)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3105

k) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis (Gemeinde Gröbitz) - LVG 65/10 (ADrs. REV/5/97)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3106

l) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Saalekreis (Stadt Löbejün) - LVG 81/10 (ADrs. REV/5/98)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3107

m) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz (Gemeinde Westerhausen) und Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform - LVG 2/11 (ADrs. REV/5/99)

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/3108

Berichterstatter zu den Punkten a bis c ist der Abgeordnete Guido Henke, den ich jetzt bitte, das Wort zu nehmen. Bitte schön.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, betreffend das Hessische Maßregelvollzugsgesetz, 2 BvR 133/10, ist dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des Landtagspräsidenten gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtages überwiesen worden.

Mit der Verfassungsbeschwerde klagt der Beschwerdeführer gegen das Hessische Maßregelvollzugsgesetz und begründete dies damit, dass er sich seit vielen Jahren zur Durchführung des Maßregelvollzugs in verschiedenen psychiatrischen Kliniken befindet, seit geraumer Zeit in einer Hochsicherheitsstation. Diese wurde zwischenzeitlich per Gesetz privatisiert und ein Beleihungsvertrag geschlossen.

Da es seitens des Beschwerdeführers immer wieder zu aggressiven Ausbrüchen kam, wurde er in Einschluss genommen - jetzt ohne vorherige Information der Klinikleitung. Dieser Einschluss hindert ihn, seine noch verbliebene Bewegungsfreiheit zu nutzen. Gegen diese Maßnahme erhob der Beschwerdeführer sofort Beschwerde, welche jedoch sowohl vom Landgericht Marburg als auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main verworfen wurde.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 59. Sitzung am 8. Dezember 2010 mit der Verfassungsstreitsache befasst und empfiehlt einstimmig, keine Stellungnahme abzugeben. Sie werden um Ihre Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung gebeten.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Vielen Dank, Herr Henke.

Es geht noch weiter! Das war erst zu a. Ich habe noch b und c.

Dann können Sie noch weitermachen. Entschuldigung.

Sehr geehrte Damen und Herren! Die Verfassungsgerichtsverfahren LVG 51/10 und LVG 52/10 sind dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des

Landtagspräsidenten gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtages überwiesen worden.

Bei den vorliegenden Verfassungsbeschwerden klagen die beiden zum Burgenlandkreis gehörenden Gemeinden gegen das Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt und gegen das Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform.

Die Beschwerdeführer stellen fest, dass die Auflösung und Eingliederung gegen den Willen einer Gemeinde nur aufgrund eines Gesetzes möglich und zulässig sei, wenn dieses von Gemeinwohlgründen getragen werde. Die Gemeinwohlbelange seien gegeneinander abzuwägen und das Gesetz müsse verhältnismäßig sein. In beiden Verfassungsbeschwerden werden die Abwägungen als fehlerhaft gerügt. Dies wird für einzelne Aspekte wie zum Beispiel die örtlichen Gegebenheiten begründet.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 59. Sitzung am 8. Dezember 2010 mit den Verfassungsstreitsachen befasst und empfiehlt einstimmig, keine Stellungnahmen abzugeben und in dem Verfahren das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erklären.

Der Ausschuss bittet um Zustimmung zu den beiden vorliegenden Beschlussempfehlungen. - Ich danke Ihnen.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Vielen Dank, Herr Henke. - Der Berichterstatter zu den Punkten 18 d bis 18 m ist der Abgeordnete Herr Erich Reichert.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Verfassungsgerichtsverfahren LVG 54/10, 57/10, 59/10, 63/10, 64/10, 65/10, 77/10, 80/10, 81/10 und 2/11 sind dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des Landtagspräsidenten gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtages überwiesen worden.

Bei den vorliegenden Verfassungsbeschwerden LVG 54/10, 59/10, 63/10 und 80/10 handelt es sich um Verfassungsbeschwerden der Gemeinde Zorbau aus dem Burgenlandkreis sowie der Gemeinden Mechau und Steinitz aus dem Altmarkkreis Salzwedel gegen die Gemeindegebietsreform. Zudem begehren sie im Wege einer einstweiligen Anordnung, ihre Eingemeindung, die für den 1. Januar 2011 vorgesehen ist, und ihre damit korrespondierende Auflösung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Der Antrag der Gemeinde Zorbau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zwischenzeitlich durch Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2011 abgelehnt.

Daneben liegen weitere die Gemeindegebietsreform betreffende Verfassungsbeschwerden vor: LVG 64/10, 65/10, 81/10 und 2/11. Die Gemeinden Prittitz und Gröbitz aus dem Landkreis Burgerlandkreis, die Stadt Löbejün aus dem Landkreis Saalekreis sowie die Gemeinde Westerhausen aus dem Landkreis Harz vertreten ebenfalls die Auffassung, dass die in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt, die jeweiligen Landkreise betreffend, geregelte Zwangszuordnung per Gesetz mit der in Artikel 2 Abs. 3 und in Artikel 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt