Herr Geisthardt, Berichterstatter des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien:
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Bundes- und Europaausschuss, der sich im Wesentlichen auch mit Medienthemen beschäftigt, darf Sie wieder einmal mit einem solchen Medienthema erfreuen. Da Sie alle, wie ich weiß, die umfänglichen Materialien gelesen haben, hoffe ich, Ihren Zorn nicht zu erregen, wenn ich mich kurz fasse.
Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf - der Herr Präsident hat es schon gesagt - ist am 17. September 2015 zur Beratung und Beschlussfassung an unseren Ausschuss überwiesen worden.
Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag vom 25. März 2014; die genaue Bezeichnung lasse ich jetzt einmal weg, es ist bekannt unter dem Namen „ZDF-Urteil“. Damit wurden wesentliche Grundsätze zur verfassungskonformen Zusammensetzung der Gremien des ZDF unter den Gesichtspunkten von Staatsferne,
Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Gremienmitglieder hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus Vorgaben zur Ausgestaltung der Rechtstellung der Gremienmitglieder gemacht. Auch wurden Grundaussagen zur transparenten Arbeit in diesen Gremien getroffen.
Mit Artikel 1 des Siebzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, also des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sollte diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im ZDF-Staatsvertrag Rechnung getragen werden.
Durch Artikel 2 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags werden außerdem die Rechtshoheitskriterien aus Artikel 2 der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in den Rundfunkstaatsvertrag vollständig übernommen. Zudem haben wir einzelne terminologische Anpassungen sowie Anpassungen redaktioneller Art vorgenommen, die sich im Laufe der Beratungen ergeben haben.
Darüber hinaus liegt Ihnen unter Tagesordnungspunkt 10 b) der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in der Drs. 6/4450 vor, den wir in der 97. Sitzung am 14. Oktober 2015 beraten haben.
Der Staatsvertrag dient für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk gleichermaßen der Klarstellung, dass in bundesweit verbreiteten Programmen regionalspezifische Werbung nur zulässig ist, soweit das jeweilige Landesrecht dies gestattet.
Im Rahmen der technischen Fortentwicklung ist es möglich - das wissen wir alle -, dass bei der Übertragung von Rundfunkprogrammen gesplittet werden kann, sodass bestimmte Dinge, die überregional ausgesendet werden, in einzelnen Programmbereichen speziell dargestellt werden können. Die Länder sind in der Lage, dafür Bestimmungen zu treffen. Die Landesregierung hat allerdings deutlich gemacht, dass sie von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch machen möchte.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss hat sich in der 46. Sitzung am 4. November 2015 erstmals und abschließend mit den Gesetzentwürfen beschäftigt. Als Beratungsgrundlage diente die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien empfiehlt dem Landtag zu Tagesordnungspunkt 10 a) mit 7 : 0 : 1 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfs zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in der Fassung der Ihnen in der Drs. 6/4529 vorliegenden Beschlussempfehlung.
Zu Tagesordnungspunkt 10 b) empfiehlt der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien dem Landtag mit 8 : 0 : 0 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfs zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in der Fassung der Ihnen in der Drs. 6/4530 vorliegenden Beschlussempfehlung.
Ich darf mich sehr herzlich bei der Staatskanzlei, bei den Mitarbeitern, bei dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, aber insbesondere bei meinen Kolleginnen und Kollegen für die sehr sachliche, sehr intensive und zielorientierte Debatte bedanken.
Vielen Dank, Herr Kollege Geisthardt, für die Berichterstattung. - Es wurde vereinbart, keine Debatte durchzuführen. Es gibt auch jetzt keine anderen Wünsche. Der Kollege Geisthardt hat über beide Gesetzentwürfe und Beschlussvorlagen gemeinsam berichtet. Wir ziehen das jetzt wieder auseinander in a) und b).
Wir kommen jetzt zu Tagesordnungspunkt 10 a); das ist die Drs. 6/4529. Einen Wunsch nach getrennter Abstimmung sehe ich nicht. Dann stimmen wir jetzt ab über die selbständigen Bestimmungen. Wer stimmt ihnen zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit wurden die selbständigen Bestimmungen beschlossen.
Wir stimmen jetzt über die Artikelüberschriften ab. Wer stimmt ihnen zu? - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Das ist niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit wurden die Artikelüberschriften beschlossen.
Die Gesetzesüberschrift lautet wie folgt: Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Wer stimmt dieser zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit wurde der Gesetzesüberschrift beschlossen.
Ich rufe jetzt das Gesetz in seiner Gesamtheit auf. Wer stimmt ihm zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit wurde das Gesetz beschlossen.
Wir kommen jetzt zu Tagesordnungspunkt 10 b); das ist die Drs. 6/4530. Auch hier höre ich keinen Wunsch nach getrennter Abstimmung. Dann stimmen wir jetzt ab über die selbständigen Bestimmungen. Wer stimmt ihnen zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen, die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Stimmt jemand dagegen? - Nein. Enthaltungen? - Auch nicht. Damit wurden die selbständigen Bestimmungen beschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Wer stimmt der Überschrift zu? - Das ganze Haus. Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Niemand. Damit wurde die Gesetzesüberschrift beschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer stimmt dem Gesetz in seiner Gesamtheit zu? - Das ist das ganze Haus. Stimmt jemand dagegen? - Enthält sich jemand der Stimme? - Nein. Damit ist das Gesetz beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 10 ist erledigt.
Die erste Beratung fand in der 93. Sitzung des Landtages am 2. Juli 2015 statt. Berichterstatterin ist Frau Professor Dr. Dalbert. Bitte schön, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der 93. Sitzung des Landtages am 2. Juli 2015 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt und zur Mitberatung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen worden.
Der vorliegende Gesetzentwurf dient vorrangig der Anpassung der landesrechtlichen Regelung an das neue Bundesrecht. Aus dem geänderten Bundesabfallrecht ergibt sich Anpassungsbedarf für das Abfallgesetz des Landes; denn das Landesabfallgesetz nimmt Bezug auf die Regelungen des abgelösten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und stimmt daher mit der aktuellen Regelung nicht überein. Bei den Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um redaktionelle Anpassungen an
die geänderte Namensgebung des Bundesgesetzes sowie die geänderte Paragrafenfolge gegenüber dem früheren Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Die erste Beratung im Umweltausschuss fand in der Sitzung am 9. September 2015 statt. Dazu lag seitens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes eine zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt sowie dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst einvernehmlich abgestimmte Synopse zum genannten Gesetzentwurf vor. Weiterhin lag dem Ausschuss ein Schreiben des Landesrechnungshofes vom 8. September 2015 vor, das auf die Bildung von Rücklagen abzielte.
In der Sitzung am 9. September 2015 führte der Umweltausschuss eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch. Die kommunalen Spitzenverbände regten an, Änderungen hinsichtlich der Gebührensatzung vorzunehmen.
Der Ausschuss kam überein, dem mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie die Stellungnahmen des Landesrechnungshofes und der kommunalen Spitzenverbände mit der Bitte zu übermitteln, sich mit den Unterlagen zu befassen und dem Ausschuss für Umwelt eine Beschlussempfehlung zuzuleiten.
Der Innenausschuss hat dem Umweltausschuss am 22. September 2015 mitgeteilt, dass er den Gesetzentwurf gemäß Geschäftsordnung des
Landtags auf der Grundlage einer vorläufigen Beschlussempfehlung beraten wird, und bat den Umweltausschuss um die Zuleitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung.
Die Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung erfolgte in der Sitzung des Umweltausschusses am 7. Oktober 2015. Dazu wurde ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD zum Gesetzentwurf als Tischvorlage verteilt. Die Fraktion der CDU erläuterte den Änderungsvorschlag und wies ergänzend darauf hin, dass mit diesem Vorschlag auch den Hinweisen und Anmerkungen des Landesrechnungshofes und der kommunalen Spitzenverbände zu dem Gesetzentwurf Rechnung getragen wurde.
Die Fraktion DIE LINKE sprach die Aufhebung von § 23 Abs. 1 bis 4 an. Mit dieser Aufhebung würden Entscheidungen zur Genehmigung und Überwachung bei Deponien nicht mehr im Einvernehmen mit der Wasserbehörde und der Naturschutzbehörde ergehen. Die Fraktion DIE LINKE meinte, dass es letztlich einen Rückschritt darstelle, wenn in Zukunft lediglich auf das Benehmen mit der Behörde abgestellt werde und nicht, wie im geltenden Recht, ein Einvernehmen vorliegen müsse. Angesichts der negativen Erfahrungen im Abfallbereich in Sachsen-Anhalt sei es sinnvoll, ein Einverneh
Durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wurde sodann erläutert, dass die Rechtswirkung der Plangenehmigung durch das Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt würde. Die Plangenehmigung habe Konzentrationswirkung
und beziehe sich ebenso wie der Planfeststellungsbeschluss auf alle weiteren dazu zu treffenden Entscheidungen. Die Form der Beteiligung sei in § 74 Abs. 6 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. Demnach müsse mit der Naturschutzbehörde das Benehmen hergestellt werden. Mit der Wasserbehörde müsse gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz das Einvernehmen hergestellt werden.
Im Ergebnis der Diskussion stimmte der Ausschuss dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen mit 11 : 0 : 0 Stimmen zu.
Der Ausschuss empfahl dem mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport mit 8 : 0 : 3 Stimmen, den Gesetzentwurf in der so geänderten Fassung anzunehmen.
Der Innenausschuss befasste sich am 29. Oktober 2015 mit dem Gesetzentwurf und empfahl, den Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung mit einer Änderung hinsichtlich § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 anzunehmen. Dieser Beschlussempfehlung stimmte der Ausschuss für Inneres und Sport mit 8 : 0 : 4 Stimmen zu.
Die abschließende Beratung im Ausschuss für Umwelt fand in der Sitzung am 4. November 2015 statt. Dazu lag ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor, der sich auf § 6 - Gebührensatzung - bezog. Dieser Änderungsantrag fand im Ausschuss keine Mehrheit und wurde bei 4 : 9 : 0 Stimmen abgelehnt.
Im Ergebnis der Beratung empfahl der Ausschuss im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Inneres und Sport mit 9 : 0 : 4 Stimmen, den Gesetzentwurf in der Ihnen vorliegenden Fassung anzunehmen. Für den Ausschuss für Umwelt bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Professor Dr. Dalbert. - Für die Landesregierung hat jetzt Herr Dr. Aeikens das Wort. Bitte schön, Herr Minister.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte mich zunächst einmal ganz herzlich für die zügige Beratung des Gesetzentwurfs bedanken. Frau Professor Dalbert hat Inhalt