- Öffentliches Vermögen und Schulden - die Behandlung des Vermögens und der Schulden der DDR. In diesem Zusammenhang trifft er in Artikel 22 auch Bestimmungen über das Finanzvermögen der DDR, das heißt das öffentliche Vermögen, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient.
Die dort festgelegte Aufteilung auf den Bund und die ostdeutschen Länder ist mehr als 20 Jahre nach der deutschen Vereinigung eine noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem Einigungsvertrag. Sie hat viele, viele Juristen beschäftigt und, glaube ich, Etliches an Geld gekostet.
Seit Ende der 90er-Jahre sind die ostdeutschen Länder bemüht, mit dem Bund, hier mit dem BMF, zu einer einvernehmlichen Aufteilung des Finanzvermögens zu gelangen. Dabei hat sich gezeigt, dass zwischen dem Bund und den ostdeutschen Ländern grundlegende Auffassungsunterschiede hinsichtlich des Wertes des aufzuteilenden Vermögens sowie der Zuordnung von Vermögensmassen zum Finanzvermögen bestehen.
Während der Bund nach seinen Berechnungen zum Stichtag 31. Dezember 2009 von einer Überschuldung des Finanzvermögens in Höhe von rund 4 Milliarden € ausgeht, haben die Länder zu diesem Stichtag einen positiven Wert des Finanzvermögens in Höhe von rund 3,5 Milliarden € ermittelt. - Fragen Sie mich bitte nicht, wie so etwas möglich sein kann.
Sämtliche Bemühungen der Länder in den bisherigen Verhandlungen, das BMF von ihrer Auffassung zu überzeugen, sind im Ergebnis erfolglos geblieben.
Mit dem nunmehr vorliegenden Staatsvertrag soll in Bezug auf das Vermögen nach Artikel 22 des Einigungsvertrages eine Reihe von Punkten abschließend - darum geht es eigentlich - geklärt werden, zu denen zwischen dem Bund und den Ländern unterschiedliche Auffassungen bestanden. Für alle ist jetzt klar: Das muss einmal vom Tisch gebracht werden.
Es geht unter anderem um die Zurechnung von Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH zum Finanzvermögen, die Zurechnung der Verbindlichkeiten der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung zum Finanzvermögen, die Art und den Umfang der Inanspruchnahme des Finanzvermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds, die Anrechnung des den neuen Ländern und Berlin unentgeltlich übertragenen Bodenreformlandes, die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Verkaufserlöse, die Berücksichtigung der im Vorgriff auf die Aufteilung des Finanzvermögens nach Artikel 22 des Einigungsvertrages und der aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung „Aufschwung Ost“ vom 8. März 1991 an die Kommunen übertragenen volkseigenen Liegenschaften, die ehemals in
Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes standen, sowie der hierbei im Rahmen der Erlösauskehr an die Kommunen geleisteten Zahlungen.
Außerdem geht es um die Verwaltung und die Verwertung des bislang nicht zur Zuordnung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit es dem Finanzvermögen zuzurechnen ist.
Es besteht zwischen dem Bund und den neuen Ländern sowie Berlin Einigkeit darüber, dass eine vollständige Klärung aller offenen Punkte nicht mehr möglich ist und dessen ungeachtet die zwischen dem Bund und den Ländern sowie Berlin noch offene Verteilung des Vermögens zur gegenseitigen Rechtssicherheit erfolgen soll. Daher haben sich der Bund, die Länder sowie Berlin auf eine Aufteilung des Finanzvermögens in der Form einer staatsvertraglichen Regelung geeinigt.
Bereits Ende 2006 hatten sich die Finanzressorts der ostdeutschen Länder unter der Federführung des Landes Brandenburg mit dem BMF geeinigt, eine einvernehmliche untergesetzliche Aufteilung des Finanzvermögens auf der Basis einer sogenannten Nulllösung in Aussicht zu nehmen.
Wesentlicher Gedanke dieser Lösung: Die ostdeutschen Länder erbringen keine Zahlungen an das Finanzvermögen, sie erhalten aber auch insoweit keine Zahlung aus dem Vermögen, erheben sozusagen auch keine Auskehransprüche gegen das Vermögen.
Diese untergesetzliche Lösung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Jahr 2006 nicht umgesetzt worden. Das erfolgt nunmehr durch eine gesetzliche Regelung, dem sogenannten Finanzvermögensstaatsvertrag.
Die Feststellung der Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens erfolgt unverändert durch das Vermögenszuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. - Ich glaube, es wird klar, warum die Ausführungen nicht frei vorgetragen werden können.
Insbesondere die Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens zum Verwaltungsvermögen bleibt daher unverändert.
Abschließend kann ich aktuell berichten, dass ein von der Bundesregierung vorgelegter Entwurf des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin am 14. Februar 2013 im Finanzausschuss des Bundesrates behandelt worden ist. Der Finanzausschuss des Bundesrates hat dem Bundesrat einstimmig vorgeschlagen, Artikel 2, also die Änderung der Bundeshaushaltsordnung, zu streichen. Damit ist durch das eben genannte Gremium dem Finanzvermögensstaatsvertrag zugestimmt worden.
Wenn Sie das jetzt alles wiederholen können, haben Sie mir einiges voraus. Ich werbe um Vertrauen. Wer es sich durchlesen möchte, dem gebe ich gern diese Unterlage. - Schönen Dank für die Aufmerksamkeit.
Eine Debatte wird nicht gewünscht und ist nicht vereinbart worden. Dann können wir in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 6/1806 eintreten. Es geht um die Überweisung in die Ausschüsse. Ich schlage die Überweisung in den Finanzausschuss vor und frage: Gibt es einen Wunsch zur Überweisung auch in andere Ausschüsse? - Das ist nicht der Fall.
Wer den vorliegenden Gesetzentwurf in den Finanzausschuss überweisen will, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist der Gesetzentwurf in den Finanzausschuss überwiesen worden und der Tagesordnungspunkt 16 beendet.
Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht - Landesverfassungsgerichtsverfahren LVG 15/12 (ADrs. 6/REV/73)
Das ist die sogenannte Konsensliste. Wir stimmen im vereinfachten Verfahren ab. Wer der Beschlussempfehlung in der Drs. 6/1766 zustimmen möchte, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Damit hat die Beschlussempfehlung eine Mehrheit bekommen und der Tagesordnungspunkt 31 ist erledigt.
Ich möchte zum Schluss noch darauf hinweisen, dass sich die Fraktionen darauf verständigt haben, morgen die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte 18 und 24 zu tauschen. - Ich sehe Zustimmung. Das wird morgen so abgearbeitet werden.
Damit sind wir am Ende der heutigen Beratung. Bevor ich die Sitzung schließe, möchte ich darauf hinweisen, dass Sie alle herzlich eingeladen sind, morgen um 9 Uhr die Plenarsitzung fortzuführen.