Protokoll der Sitzung vom 17.07.2014

Im Zuge der Abstimmung zu § 16 des Gesetzentwurfes befasste sich der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft mit der einheitlichen Verwendung des Begriffes „Gaststättengewerbe“ im Recht des Landes Sachsen-Anhalt und bat den GBD, weitergehende Änderungen zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeit zu berücksichtigen und bis zur abschließenden Beratung Vorschläge zur Anpassung des Landesrechtes zu unterbreiten.

Im Ergebnis der Beratungen erarbeitete der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft in der Sitzung am 22. Mai 2014 eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse, welche mit 12 : 0 : 0 Stimmen und damit einstimmig beschlossen wurde.

Der mitberatende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befasste sich am 2. Juli 2014 mit dem Gesetzentwurf und schloss sich einstimmig der vorläufigen Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 49. Sitzung mit dem Entwurf und der in der Vorlage 16 vorliegenden vorläufigen Beschlussempfehlung. Gegenstand der Beratung war dort insbesondere ein Vorschlag des GBD zur Regelung in § 16 - Folgeänderungen - Absatz 1/1, mit der die an verschiedenen Stellen im Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt verwendeten Begrifflichkeiten

durch den Begriff „Gaststättengewerbe“ ersetzt werden sollten.

Darüber hinaus ging es um die Regelung in § 17, das Inkrafttreten, wonach die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten außer Kraft gesetzt werden sollte. Im Ergebnis der Beratung schloss sich der Ausschuss für Inneres und Sport einstimmig der vorläufigen Beschlussempfehlung an.

Darüber hinaus beschloss der Ausschuss für Inneres und Sport mit 6 : 0 : 4 Stimmen, das Ministerium für Inneres und Sport zu bitten, dem federführenden Ausschuss eine schriftliche Darstellung der im Innenausschuss vorgetragenen Bedenken zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten des Gaststättengewerbes bis zu dessen abschließender Sitzung zuzuleiten. Das Schreiben des Ministeriums lag rechtzeitig vor und wurde als Vorlage 24 verteilt.

Der mitberatende Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr befasste sich in der 32. Sitzung mit dem Gesetzentwurf. Er kam aufgrund der Klärung rechtlicher Fragen, die sich insbesondere auf die Bauordnung beziehen und hierbei den Brandschutz betreffen, und aus der geplanten einheitlichen Verwendung des Begriffes „Gaststättengewerbe“ resultieren, überein, die Beratung des Gesetzentwurfs auf den 26. September 2014 zu verschieben. Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr äußerte in diesem Zusammenhang Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung.

Im Ergebnis erarbeitete der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr keine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft kam in der 37. Sitzung am 10. Juli 2014 überein, in Anwendung des § 19 der Geschäftsordnung des Landtags auch ohne Vorliegen der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr eine Beschlussempfehlung an den Landtag zu erarbeiten.

Schließlich befasste sich der mitberatende Ausschuss für Arbeit und Soziales in der 43. Sitzung mit dem Gesetzentwurf und erarbeitete eine Beschlussempfehlung, die mit 7 : 0 : 4 Stimmen beschlossen wurde. Darin schloss sich der mitberatende Ausschuss der vorläufigen Beschlussempfehlung an.

Die soeben bereits erwähnte abschließende Beratung im Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft erfolgte in der 37. Sitzung am 10. Juli 2014. Zu dieser Beratung lag dem Ausschuss in der Vorlage 20 eine überarbeitete Synopse des GBD vom 4. Juli 2014 vor, in der Vorschläge zur Anpassung des Landesrechts enthalten sind, welche der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft in seiner Sitzung am 22. Mai vom GBD erbeten hatte.

Darüber hinaus schlägt der GBD mit der überarbeiteten Synopse mit § 16 Abs. 5 des Gesetzentwurfs eine Änderung der allgemeinen Gebührenordnung vor. Diese Änderung wird notwendig, weil eine Umstellung der Zulassung von Gaststätten von einem Genehmigungs- auf ein Anzeigeverfahren erfolgt.

Im Rahmen der abschließenden Beratung kam der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft überein, Änderungen in § 16 und Folgeänderungen, die das Baurecht und das SOG betreffen, aus der Beschlussempfehlung herauszunehmen. § 16 wurde unter Berücksichtigung der Empfehlung des GBD mit 13 : 0 : 0 Stimmen beschlossen.

Die §§ 1 bis 15 wurden ebenfalls mit 13 : 0 : 0 Stimmen beschlossen.

Es wurde mit 12 : 0 : 0 Stimmen beschlossen, § 17 dahingehend zu ändern, dass die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten am 31. Dezember 2014 außer Kraft treten soll.

Der Gesetzentwurf insgesamt und die Gesetzesüberschrift wurden ebenfalls einstimmig beschlossen.

Im Nachhinein wies der GBD darauf hin, dass in den §§ 15 und 16 zwei Verweise redaktionell angepasst werden müssen. Das betrifft zum einen § 15/1 Abs. 1. Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten wird nicht durch § 9 Abs. 2 eingeschränkt, sondern durch § 9 Abs. 1.

Eine weitere Anpassung betrifft § 16 Abs. 4 Nr. 3 Nr. 4. Hier muss es richtig heißen: Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2.

Darüber hinaus war es erforderlich, § 16 entsprechend den Grundsätzen der Rechtsförmlichkeit redaktionell zu überarbeiten. Ich gehe davon aus, dass diese ausschließlich redaktionellen Änderungen Ihre Zustimmung finden. Die überarbeitende Beschlussempfehlung liegt Ihnen in der Drs. 6/3269 neu vor.

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! An dieser Stelle möchte ich mich noch einmal ausdrücklich beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, der dem Ausschuss ständig und auch kurzfristig beratend zur Seite stand und diverse Synopsen mit Anmerkungen und Vorschlägen vorgelegt hat, recht herzlich bedanken.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Ebenso bedanke ich mich bei der Ausschusssekretärin bzw. -assistentin Frau Berg, die die teilweise kurzfristig vorgelegten und auch etwas schwierig nachzuvollziehenden Vorschläge, Anträge und Beschlussempfehlungen immer gut im Blick und im Griff gehabt und dafür gesorgt hat, dass wir heute abschließend über diesen Gesetzentwurf beraten können.

Ihnen liegt im Ergebnis dieser Beratungen zum Gaststättengesetz die Beschlussempfehlung einschließlich der von mir eben erwähnten Änderungen bzw. Anpassungen in der Drs. 6/3269 neu vor. Ich bitte Sie im Namen des Ausschusses für

Wissenschaft und Wirtschaft, dieser Beschlussempfehlung Ihre Zustimmung zu geben. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Danke sehr, Kollege Tögel, für die Berichterstattung. - Für die Landesregierung spricht Minister Möllring. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir stehen kurz vor der Sommerpause. Da ist es, glaube ich, ein gutes Zeichen, dass gerade für diese ertragreichsten Wochen unserer Hotel- und Gaststättenbetriebe dieses Gesetz noch rechtzeitig geändert wird. Auf die Inhalte hat Herr Tögel bereits hingewiesen.

Das zu verabschiedende Gaststättengesetz vereinfacht nicht nur die Eröffnung von Gaststätten, sondern es modernisiert sich auch das bisherige Recht, und das Recht wird an die Bestimmungen unserer Nachbarländer angepasst. Das ist wichtig, denn schließlich ist das Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt ein nicht unbedeutender Wirtschaftsfaktor. Ich darf Ihnen einmal die Zahlen nennen: Wir haben 5 000 umsatzsteuerpflichtige Betriebe mit 38 000 Beschäftigten und einem Umsatz von etwa 1 Milliarde €. Es ist also ein bedeutendes Gewerbe. Wenn wir das Gesetz entsprechend modernisieren und dem unserer Nachbarländer anpassen, ist das gut, und ich bedanke mich dafür, dass das noch vor der Sommerpause möglich ist. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Danke, Herr Minister. - Wir treten jetzt in eine Fünfminutendebatte ein. Als erster Debattenredner spricht der Kollege Dr. Thiel für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Hinter uns liegen spannende Debatten zu einem sehr emotionalen Thema. Emotional nicht deshalb, weil es um die Frage „Wo trinke ich mein Bier?“ ging, sondern emotional deshalb, weil es um sehr verschiedene Interessenlagen ging: einerseits einen Gesetzestext zu formulieren, der annähernd den Normen anderer Bundesländer genügt, andererseits unterschiedliche Interessenlagen auszutarieren und zu berücksichtigen sowie den Mut zu haben, auch etwas zur Entbürokratisierung beizutragen. Natürlich bleiben immer dann, wenn es um

einen Interessenausgleich geht, für den einen oder anderen noch Dinge offen.

Zumindest hat die durchgeführte Anhörung diese unterschiedlichen Interessen ziemlich deutlich gemacht und zugleich auf Defizite im damaligen Entwurf des Gesetzes aufmerksam gemacht. Ich erinnere an die scharfe Kritik des Datenschutzbeauftragten des Landes wegen seiner mangelnden Einbeziehung in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs und wegen verfassungswidriger Formulierungen.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Ich denke an die Stellungnahmen der IHK und des Dehoga sowie kommunaler Vertreter und Vertreter von Vereinen. Der Hauptkonfliktpunkt war der Vorwurf, Vereine seien schuld am Kneipensterben. Dabei ging es um Kaufkraftabschöpfung, Umsatzanteile etc. Ich möchte aus der öffentlichen Anhörung den Verbandsgemeindebürgermeister von Seehausen zitieren. Er sagte:

„Die Vereine im Land sind keine exzessiven Schwarzgastronomen. Vielmehr sieht die tägliche Realität im ländlichen und ländlichsten Raum so aus, dass Vereine in der überwiegenden Zahl der Fälle dann zum Einsatz kommen, wenn Gaststätten nicht aktiv werden würden oder können.“

(Zustimmung von Herrn Czeke, DIE LINKE)

Nicht alle Aspekte der im Rahmen der öffentlichen Anhörung genannten Anforderungen konnten berücksichtigt werden. Da weitere Gesetzesnovellen angedacht sind, zum Beispiel zur Bauordnung, werden wir weiterhin auf offene Punkte hinweisen, wie beispielsweise die Barrierefreiheit im Gaststättengewerbe und in seinem Anwendungsbereich.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Unsere Fraktion befürwortet die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft zu diesem neuen Gesetz. Eine unnötige Bürokratisierung von Dorffesten und Vereinsarbeit beim Ausschank von Getränken und Speisen wurde mit der neuen Beschlussempfehlung zum Gesetz verhindert. Das ist eine gute Nachricht,

(Zustimmung von Herrn Loos, DIE LINKE)

nicht nur für Sportvereine oder Feuerwehrvereine, sondern für alle gemeinnützigen Vereine und Gesellschaften vom Heimatverein

(Zustimmung bei der LINKEN)

über die Volkssolidarität, den Mietertreff bis hin zum Mehrgenerationenhaus. Gerade im ländlichen Raum sind nach Ansicht unserer Fraktion namentlich die Vereine die noch verbliebene Stütze des geselligen Lebens, weil ein gastronomischer Betrieb aufgrund mangelnden stetigen Zuspruchs nicht dauerhaft wirtschaftlich zu betreiben ist.

Es ist ein gutes Signal, dass sich die anderen Fraktionen in intensiven Gesprächen offen gegenüber diesen Argumenten gezeigt haben. Die Debatte um Begrifflichkeiten in einigen der mitberatenden Ausschüsse ließ uns zwar aufhorchen, konnte uns aber nicht daran hindern, eine zügige Beratung des Gesetzes fortzusetzen.

Selbstverständlich sind die Hinweise in Bezug auf die sogenannte Schwarzgastronomie ernst zu nehmen. Aber sobald die Bedingungen für einen gewerbsmäßigen Betrieb erreicht werden, gelten die Bestimmungen genauso wie für alle anderen Gewerbebetriebe. Nicht umsonst wird das Thema Abschöpfung von Kaufkraft angesprochen. Aber, meine sehr verehrten Damen und Herren, das Kneipensterben im ländlichen Raum, und nicht nur dort, hat weniger mit Vereinsaktivitäten zu tun.

(Zustimmung von Herrn Loos, DIE LINKE)

Es geht vor allem um die Abwanderung aus dem ländlichen Bereich. Die jahrelang propagierte Niedriglohnpolitik als Standortvorteil hat entscheidend dazu beigetragen, dass solche existenziellen Probleme der Gastronomen entstanden sind.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Gerade deshalb ist es im ländlichen Raum sinnvoll, eine Kooperation zwischen örtlichen Gastronomien und Vereinen anzuregen, anstatt auf Konfrontation zu setzen.

In den letzten Tagen haben uns Stellungnahmen der IHK erreicht, da wird darauf verwiesen, dass in § 21 BGB gesagt wird, dass Vereine grundsätzlich nicht wirtschaftlich tätig zu sein haben. Allerdings - das wird vergessen zu erwähnen - gestattet der Gesetzgeber allen Vereinen über das Nebenzweckprivileg, Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke durch wirtschaftliche Tätigkeit zu beschaffen. Diese Bedingung, dass wirtschaftliche Betätigung hinter dem Hauptzweck zurücksteht, sollten wohl die meisten Vereine bei uns erfüllen.