Tilman Tögel

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Liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt in Drs. 6/4533 überwies der Landtag in der 100. Sitzung am 12. November 2015 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft. Mitberatend wurden die Ausschüsse für Arbeit und Soziales, für Bildung und Kultur, für Finanzen sowie für Inneres und Sport beteiligt.
Mit dem Gesetzentwurf kommt Sachsen-Anhalt der Verpflichtung nach, die Richtlinie 2013/55/EU in nationales Recht umzusetzen.
Ziel der Anerkennungsgesetzgebung ist es, Menschen mit Migrationshintergrund durch die Möglichkeit einer qualifikationsgerechten Beschäftigung bei einer wirksamen gesellschaftlichen und beruflichen Integration zu unterstützen und zur Überwindung eines sich zunehmend abzeichnenden Fachkräftemangels beizutragen.
Darüber hinaus wird die Novellierung genutzt, weiter zur länderübergreifenden Vereinheitlichung der Rechtsetzung und Umsetzung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen beizutragen.
Die wesentlichen Änderungen betreffen unter anderem die Einführung eines europäischen Berufsausweises, die Einführung eines Vorwarnmechanismus bei Untersagung oder Einschränkung der Berufsausübung, die Erlaubnis der teilweisen Ausübung eines reglementierten Berufs und die Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung aktuell zu haltender Informationen über Berufsqualifikationsanerkennungsverfahren.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft befasste sich erstmals in der 52. Sitzung am 26. November 2015 mit dem Gesetzentwurf und verständigte sich über das weitere Verfahren. Im Ergebnis dieser Beratung beschloss der Ausschuss, im Rahmen einer zusätzlichen Sitzung eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Diese fand am 9. Dezember 2015 unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse statt.
Zum Anhörungskreis gehörten neben der Ärzte-, der Architekten- und der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt auch die Hochschule MagdeburgStendal. Des Weiteren erreichten den Ausschuss diverse schriftliche Stellungnahmen. Darüber hinaus stellte das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft dem Ausschuss die Ergebnisse der durch die Landesregierung erfolgten Anhörung zur Verfügung.
Eine erneute Beratung zu dem Gesetzentwurf fand in einer weiteren zusätzlichen Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft am 7. Januar 2016 statt. Zu dieser Sitzung lag dem Ausschuss die zwischen den beteiligten Ministerien und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst abgestimmte Synopse zum Gesetzentwurf vor.
Im Ergebnis der Beratung erarbeitete der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse, welche mit 8 : 0 : 4 Stimmen beschlossen wurde.
Die mitberatenden Ausschüsse für Bildung und Kultur, für Arbeit und Soziales, für Finanzen sowie für Inneres und Sport schlossen sich der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses an.
Die abschließende Beratung zu dem Gesetzentwurf fand in der 55. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft am 14. Januar dieses Jahres statt.
Im Rahmen dieser Beratung empfahl der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft drei weitere Änderungen, die den § 6a des Architektengesetzes sowie den § 33a des Ingenieurgesetzes betreffen.
Schließlich erarbeitete der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft unter Berücksichtigung der
vorgetragenen Empfehlungen des GBD die Ihnen in Drs. 6/4727 vorliegende Beschlussempfehlung, die mit 8 : 0 : 4 Stimmen beschlossen wurde.
Im Nachhinein wies der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst darauf hin, dass eine weitere redaktionelle Anpassung notwendig sei. In Artikel 10 Nr. 7 wird die Aufhebung des § 7 des Ingenieurgesetzes empfohlen. Das hat zur Folge, dass in der Inhaltsübersicht des Ingenieurgesetzes die Angabe zu § 7 wegfallen muss. In Artikel 10 Nr. 1 der Beschlussempfehlung ist deshalb ein entsprechender Änderungsbefehl aufzunehmen. Ich gehe davon aus, Sie haben es alle verfolgt und wissen es, aber im Notfall können wir ja noch einmal im Protokoll der Stenografen nachschauen.
Ich bitte Sie, diese redaktionelle Anpassung bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! An dieser Stelle möchte ich mich insbesondere beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst bedanken, der bereits im Dezember 2015 die mit allen beteiligten Ministerien abgestimmte Synopse mit zahlreichen Anmerkungen und Vorschlägen sehr kurzfristig vorgelegt hat und dem Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft stets beratend zur Seite stand. Ich möchte mich also, wie gesagt, noch einmal ausdrücklich für diesen Stress, den wir beim GBD verursacht haben, bedanken.
- Ich bin ja nicht immer damit einverstanden, was der GBD macht, aber an dieser Stelle war es völlig okay.
Außerdem möchte ich mich beim Ausschusssekretariat und bei den mitberatenden Ausschüssen bedanken, die über den Gesetzentwurf unmittelbar nach der Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung beraten und damit dazu beigetragen haben, die zeitliche Planung des Verfahrensablaufes des federführenden Ausschusses erfolgreich umzusetzen. - Das war jetzt die positive Darstellung der sehr knappen Zeit, die uns zur Verfügung stand, und dass wir es trotzdem hinbekommen haben.
Im Namen des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft bitte ich um Zustimmung zu der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung. - Herzlichen Dank.
Nun hatte die Frau Präsidentin schon angekündigt, dass auch ich ein paar Worte sagen will. Nach 25 Jahren und knapp sechs Monaten Landtagszugehörigkeit will ich diese Gelegenheit hier natürlich auch nutzen, um ein paar persönliche Worte loszuwerden. Für alle Kollegen - wir sind insgesamt noch sieben, die zur ersten Stunde des Land
tags gehörten - war es eher Zufall, dass wir an so herausragender Stelle das Land mit aufbauen und gestalten durften. Dafür bin ich außerordentlich dankbar.
Ich hatte das Glück - bin aber auch weit davon entfernt, dies als allein mein Verdienst anzusehen -, dem Landtag sechs Wahlperioden lang angehören zu dürfen. Ich konnte im Verfassungsausschuss, im Münch/Rauls-Untersuchungsausschuss, im Ältestenrat, im Europaausschuss, im Rechtsausschuss und im Wirtschaftsausschuss in verschiedenen Funktionen vom einfachen Mitglied bis hin zum Vorsitzenden mitarbeiten. Auch auf europäischer Ebene durfte ich den Landtag in verschiedenen Gremien vertreten.
Wir haben in den mehr als 25 Jahren sicher nicht alles richtig gemacht und es ist auch nicht immer alles gelungen, was wir uns vorgestellt haben, aber ich nehme für mich und für die allermeisten Kollegen aller Landtage, die wir bisher hatten, in Anspruch, dass wir immer nach Wegen gesucht haben, das Beste für Sachsen-Anhalt und für seine Bürger zu tun.
Ich denke und hoffe, dass mir persönlich der Spagat, zwischen den Wahlkreis-, den parteipolitischen und den Landesinteressen sachgerecht abzuwägen, einigermaßen gelungen ist.
Nicht immer - das wissen Sie alle, auch wenn Sie nur ein paar Jahre lang dem Landtag angehören - ist dieser Job vergnügungssteuerpflichtig. Ich habe aber trotzdem sehr viele positive Erfahrungen sammeln dürfen. Ich habe viel gelernt und auch vieles Neue kennen lernen dürfen. Besonders herausheben will ich an dieser Stelle für mich das Thema Europa. Herr Felke hat vorhin etwas zum Thema Städtebau gesagt. Für mich - es liegt in der Natur der Sache - ist es das Thema Europa.
Es war und ist mir immer ein Anliegen gewesen, gerade in diesen Zeiten, da die EU als Sündenbock für vieles herhalten muss, zu sagen und zu betonen, dass die Europäische Union nicht das Problem, sondern vielfach die Lösung für viele Probleme ist, die wir haben.
Was wären wir, was wäre Sachsen-Anhalt ohne die Europäische Union? - Dabei brauchen wir nicht nur an Fördergelder zu denken, die wir seit dem Jahr 1990 erhalten haben.
Trotz mancher berechtigter Kritik ist die Europäische Union Garant für Frieden, Sicherheit und Wohlstand in Europa. Von vielen Menschen auf dieser Erde werden wir darum beneidet. Deshalb würde es mich freuen, wenn sich dieser Landtag auch in Zukunft, zumindest in seiner Mehrheit, weiter als Streiter für eine starke Europäische Union einsetzen würde.
Allen, die daran nach dem 13. März mitwirken wollen, wünsche ich dafür viel Erfolg, Kraft und eben
falls, wie Herr Felke vorhin auch, ein glückliches Händchen. Allen, die so wie ich aus dem Landtag ausscheiden, ob freiwillig oder eher unfreiwillig, wünsche ich persönlich alles Gute, und kommen Sie gut im Leben an.
Es war mir eine Freude und Ehre, Mitglied des Landtags von Sachsen-Anhalt gewesen zu sein. - Danke schön.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Es wird ein wenig länger dauern als üblich, weil zu diesem Tagesordnungspunkt keine Debatte vereinbart wurde und es inhaltlich vielleicht nicht so klar ist, worum es hierbei im Einzelnen geht.
Den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Drs. 6/4330 brachte die Landesregierung in der 95. Sitzung des Landtages am 17. September 2015 in den Landtag ein.
Der Landtag überwies die in Rede stehende Drucksache zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft. Mitberatend wurde der Ausschuss für Inneres und Sport beteiligt. Gegenstand des Gesetzentwurfes ist die Regelung der Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und eine Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Artikel 1 regelt dabei eine Aufgabenverteilung zwischen dem Landesverwaltungsamt, den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Gemeinden. Die Aufgaben des Landesverwaltungsamtes werden in den §§ 1, 2 und 3 geregelt. Die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte ergeben sich aus dem Aufgabenkatalog des § 2 des Gesetzentwurfes.
Die Gemeinden sind gemäß § 3 des Gesetzentwurfes für die Entgegennahme von Mängelmeldungen von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegerinnen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zuständig.
Die Finanzierung der Kosten für die Kommunen erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Daraus resultierend erfordert die Neuregelung der Zustän
digkeiten nach diesem Gesetz eine Neufassung der laufenden Nr. 110 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes SachsenAnhalt.
Die von der Landesregierung durchgeführte Anhörung zum Gesetzentwurf unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, der Handwerkskammern Halle und Magdeburg, des Landesverwaltungsamtes und des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks ergab, dass dem Grundsatz der Konnexität aus der Sicht des Landesverwaltungsamtes, der Handwerkskammern und des Landesinnungsverbandes damit hinreichend Rechnung getragen wird und es keiner gesonderten Kostenausgleichsregelung bedarf.
Anzumerken ist jedoch, dass die kommunalen Spitzenverbände die Auffassung vertraten, dass der Konnexitätsgrundsatz des Artikels 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nicht hinreichend berücksichtigt werde und folglich die Aufnahme einer Kostenausgleichsregelung erforderlich sei.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft befasste sich in der 50. Sitzung am 1. Oktober 2015 mit dem Gesetzentwurf. Im Zuge der Beratungen wurden insbesondere das Konnexitätsprinzip sowie die Kostenausgleichsregelung thematisiert.
Die Landesregierung führte dazu aus, dass aufgrund des Einwandes der kommunalen Spitzenverbände das Landesverwaltungsamt gebeten wurde, eine Prüfung unter Einbeziehung aller Landkreise und kreisfreien Städte durchzuführen. Diese hätten ihrerseits keine Probleme in Bezug auf den Konnexitätsgrundsatz gesehen, aber darum gebeten, einen Gebührentatbestand zu erhöhen. Dieser Bitte wurde gefolgt.
Das Landesverwaltungsamt führte aus, dass sieben Landkreise bzw. kreisfreie Städte geantwortet hätten, dass eine Kostensteigerung nicht zu erwarten und eine Kostenausgleichsregelung nicht notwendig seien. Zwei Landkreise hätten Kritik an der Höhe der Gebühren für Aufsichtsmaßnahmen geäußert. Diese Einwendung wurde schließlich berücksichtigt, indem eine entsprechende Erhöhung des Gebührenrahmens vorgenommen wurde.
Obschon zu dieser Beratung noch keine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorlag, erarbeitete der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft im Ergebnis der Beratung eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport, die mit 6 : 0 : 4 Stimmen beschlossen wurde. Darin bat der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft den Ausschuss für Inneres und Sport, sich mit dem Gesetzentwurf zu befassen und dem federführenden Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft eine Beschlussempfehlung zuzuleiten.
Darüber hinaus bat der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft, die Synopse sowie die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes bei der Beratung zu berücksichtigen.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 71. Sitzung am 29. Oktober 2015 mit dem Gesetzentwurf. Zu dieser Beratung lag die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Im Rahmen der Beratungen machten sich die Koalitionsfraktionen die Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu eigen und verwiesen ausdrücklich auf die im Gesetzentwurf verankerte Evaluierungsklausel, wonach das Gesetz vier Jahre nach seinem Inkrafttreten hinsichtlich der Deckung der Kosten zu evaluieren ist. Die Fraktion DIE LINKE verwies vor dem Hintergrund der Wahrung des Grundsatzes der Konnexität ebenfalls auf die Evaluierungsklausel.
Im Ergebnis der Beratung erarbeitete der Ausschuss für Inneres und Sport eine Beschlussempfehlung, die mit 7 : 0 : 5 Stimmen beschlossen wurde. Darin empfiehlt der Ausschuss für Inneres und Sport dem federführenden Ausschuss die Annahme des Gesetzentwurfes unter Berücksichtigung der Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft hat in der 52. Sitzung am 26. November 2015 erneut den Gesetzentwurf beraten und Ihnen die Beschlussempfehlung in der Drs. 6/4610 vorgelegt, die wir mit 8 : 0 : 5 Stimmen beschlossen haben.
Da außer Herrn Keindorf vermutlich niemand den Inhalt dieser Rede groß verstanden hat, bitte ich Sie trotzdem, dem Wissenschaftsausschuss zu vertrauen
- Herr Dr. Thiel hat es verstanden, Entschuldigung! -
und sich der Beschlussempfehlung anzuschließen. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes in der Drs. 6/4197 brachte die Landesregierung, wie bereits vom Präsidenten gesagt, in der 93. Sitzung des Landtages am 2. Juli 2015 in den Landtag ein. Der Landtag überwies die in Rede stehende Drucksache zur federführenden Be
ratung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen.
Ziel des Gesetzentwurfes ist die Unterstützung der Ausbildung des besonders qualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses an Hochschulen in Sachsen-Anhalt auf hohem Niveau. Mit der Gesetzesänderung soll die bisherige Landesgraduiertenförderung mit dem Ziel einer attraktiven Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Sachsen-Anhalt modernisiert und angepasst werden.
So sieht der Gesetzentwurf unter anderem vor, dass kooperative Promotionen zwischen Fachhochschulen und Universitäten des Landes Sachsen-Anhalt, aber auch mit Universitäten außerhalb des Landes ausgebaut und gefördert werden.
Ferner zielt der Gesetzentwurf darauf ab, dass zukünftig auch Zweitpromotionen förderfähig sind. Außerdem sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung des Förderzeitraumes auf drei Jahre zuzüglich einer eventuellen Verlängerung von einem Jahr vor. Des Weiteren sollen bei der Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen neben der Studiendauer auch andere Studien- und Prüfungsleistungen eine Rolle spielen.
Der Gesetzentwurf sieht eine Erweiterung der Zuverdienstmöglichkeiten der geförderten Personen vor, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit steht. Schließlich soll die Festlegung über die Höhe des Grundstipendiums zukünftig in Anlehnung an die Fördersätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft erfolgen.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft befasste sich in der 49. Sitzung am 3. September 2015 erstmalig mit dem Gesetzentwurf. Zu dieser Beratung lag eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Außerdem lagen Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE vor, die im Wesentlichen den Belangen von Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen dienen. So beantragte die Fraktion DIE LINKE, dass das Stipendium zukünftig unter anderem einen Zuschlag für Schwerbehinderte beinhalten soll und dass Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ein Nachteilsausgleich gewährt werden soll.
Schließlich erarbeitete der Ausschuss in dieser Beratung eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen. Darin bat er den Ausschuss für Finanzen, sich mit dem Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Empfehlungen des GBD zu befassen und die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE zu beraten und uns eine Beschlussempfehlung zuzuleiten. Eine Abstimmung über die erwähnten Änderungs
anträge der Fraktion DIE LINKE erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft an diesem Tag nicht.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 92. Sitzung am 5. Oktober 2015 mit dem Gesetzentwurf und den Änderungsanträgen der Fraktion DIE LINKE. Im Ergebnis dieser Beratung wurden die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE einstimmig beschlossen. Schließlich leitete der Finanzausschuss unserem Ausschuss eine entsprechende Beschlussempfehlung zu.
Daraufhin haben wir am 29. Oktober 2015 abschließend über den Gesetzentwurf beraten und erarbeiteten die Ihnen in der Drs. 6/4518 vorliegende Beschlussempfehlung, die einstimmig beschlossen wurde und um deren Annahme ich Sie bitte. - Herzlichen Dank.
Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Ihnen in Drs. 6/2097 neu vorliegenden Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie den in Drs. 6/2278 vorliegenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen überwies der Landtag in der 47. Sitzung am 10. Juli 2013 zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft.
Mit dem Antrag soll die Landesregierung dazu aufgefordert werden zu prüfen, welche Bestandteile eines Kooperationsvertrages zwischen Hochschulen und privaten Unternehmen unter Achtung der Forschungsfreiheit, der Berufsausübungsfreiheit sowie der Vertragsfreiheit und unter Einhal
tung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen veröffentlichungspflichtig gemacht werden können.
Herzlichen Dank für das Mitgefühl, Herr Präsident. - Außerdem soll die Landesregierung aufgefordert werden, im Zusammenwirken mit den Hochschulen des Landes verbindliche Regelungen zu erarbeiten, in denen Kriterien für die Ausgestaltung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschulen und Unternehmen festgelegt werden.
Schließlich soll die Landesregierung mit dem Antrag aufgefordert werden, sicherzustellen, dass den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft die Einsichtnahme in die Kooperationsverträge unter Wahrung der Vertraulichkeit unabhängig von Vertraulichkeitsklauseln in den Verträgen gewährt wird.
Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen soll die Landesregierung gebeten werden, die Hochschulen untereinander aufzufordern, verbindliche Regelungen zu erarbeiten, in denen Kriterien für die Ausgestaltung von Kooperationsvereinbarungen festgeschrieben werden.
Des Weiteren sieht der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor, dass die Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft einmal pro Legislaturperiode über die an den Hochschulen abgeschlossenen Kooperationsverträge informiert werden.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft befasste sich erstmals am 29. August 2013 mit dem Antrag. Im Ergebnis dieser Beratung kam der Ausschuss überein, ein Fachgespräch mit den Hochschulen sowie mit dem Präsidenten der Landesrektorenkonferenz durchzuführen.
Das Fachgespräch fand in der 31. Sitzung am 13. Februar 2014 statt. Dazu wurden Vertreter der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern Magdeburg und Halle eingeladen. Darüber hinaus nahmen Vertreter des FraunhoferInstituts für Werkstoffmechanik und des Technologie- und Gründerzentrums Halle sowie der Präsident der Landesrektorenkonferenz an dem Fachgespräch teil.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft verständigte sich darauf, die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe „Transparenz der Kooperationen zwi
schen Wissenschaft und Wirtschaft“, bestehend aus Vertretern des Ministeriums und aus Vertretern der Hochschulen, abzuwarten und über das Thema zu gegebener Zeit erneut zu beraten.
Schließlich wurde der Antrag in der 44. Sitzung des Ausschusses am 12. März 2015 erneut aufgerufen. Im Rahmen der Sitzung legte das Ministerium unter anderem dar, dass die Hochschulen signalisiert hätten, an einer Selbstverpflichtung interessiert zu sein.
Im Ergebnis der Beratung kam der Ausschuss überein, den Antrag am 9. April 2015 erneut zu beraten, um einen weiteren, aktualisierten Bericht des Ministeriums entgegenzunehmen.
Bei der Ausschusssitzung am 9. April 2015 machte das Ministerium deutlich, dass in den nächsten Wochen unter Berücksichtigung der eingehenden Stellungnahmen der Hochschulen auf der Grundlage des Entwurfes des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft eine Selbstverpflichtungserklärung der Hochschulen erarbeitet werde. Schließlich verständigte sich der Ausschuss darauf, den Antrag erneut aufzurufen, sobald weitere Informationen und Ergebnisse der Arbeitsgruppe Transparenz vorliegen.
Mit Schreiben vom 17. Juni dieses Jahres wurde dem Ausschuss mitgeteilt, dass es einen ersten Entwurf einer Selbstverpflichtung der Hochschulen gebe. Diese Selbstverpflichtung wurde uns zugeleitet.
Ziel dieser Verpflichtung ist die Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit und des Parlaments bei gleichzeitigem Erhalt der Kooperationsfähigkeit der Hochschulen, insbesondere bei Verträgen mit der Wirtschaft.
Es ist beabsichtigt, diese Selbstverpflichtung bis zum Beginn des Wintersemesters 2015/2016 durch die Vertreter der Hochschulen unterzeichnen zu lassen. Aus diesem Grund befasste sich der Ausschuss nochmals am 3. September 2015 mit diesem Antrag. Im Ergebnis dieser abschließenden Beratung erteilte der Ausschuss seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Selbstverpflichtung der Hochschulen über die Ausgestaltung von Kooperationen mit außerhochschulischen Partnern.
Nachdem die Zustimmung von uns erteilt wurde, hat der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft unter Zustimmung aller Fraktionen den Antrag für erledigt erklärt. In Drs. 6/4345 liegt Ihnen die einstimmig beschlossene Beschlussempfehlung vor. Ich bitte Sie, dieser Beschlussempfehlung Ihre Zustimmung zu geben. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt in der Drs. 6/3467 brachte die Landesregierung in der 75. Sitzung des Landtages am 16. Oktober 2014
in den Landtag ein. Der Landtag überwies die in Rede stehende Drucksache zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen.
Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Mit dem Gesetzentwurf sollen die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Landesrecht umgesetzt werden. Die Richtlinien enthalten gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts- bzw. den Erdgasbinnenmarkt. Danach sind Regulierungsbehörden als unabhängige Behörden zu führen. Zudem müssen sie ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.
Die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt reguliert nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes die Strom- und Gasnetze, sofern weniger als 100 000 Kunden versorgt werden und das Elektrizitäts- und Gasnetz nicht über das Gebiet des Landes hinausreicht.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft befasste sich erstmals in der 41. Sitzung am 27. November 2014 mit dem Gesetzentwurf. Zu Beginn der Beratung stellte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dar, dass er an zumindest zwei Stellen des Gesetzentwurfes Änderungsbedarf sehe. Das betreffe die Stelle des Leiters der Landesregulierungsbehörde und die Ausstattung. So sei beispielsweise die Regelung in dem Gesetzentwurf, dass der Landesregulierungsbehörde nach Maßgabe des Haushaltsplans Haushaltsmittel in ausreichendem Umfang zugewiesen würden, zu allgemein und reiche nicht aus.
Da zu dieser Beratung noch keine mit dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft abgestimmte Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorlag, verständigte sich der Ausschuss auf Vorschlag der SPD-Fraktion schließlich darauf, in der nächsten Sitzung am 15. Januar 2015 eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss zu erarbeiten.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 teilte der GBD mit, dass es im Zusammenhang mit der Bestellung des Leiters der Landesregulierungsbehörde Abstimmungsbedarf mit dem zuständigen Ministerium
für Wissenschaft und Wirtschaft gebe. Es müsse demnach eine Regelung gefunden werden, die die Vorgaben der EU-Richtlinien zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde umsetzt.
Aus diesem Grund kam der Ausschuss zu Beginn der 42. Sitzung am 15. Januar 2015 überein, in der nächsten Sitzung am 12. Februar 2015 eine vorläufige Beschlussempfehlung zu erarbeiten. Zu dieser Beratung lag dem Ausschuss die Synopse des GBD vor. Darin hat dieser diverse rechtsförmliche Anpassungen vorgenommen sowie Vorschläge zur Änderung des Gesetzentwurfes unterbreitet.
Mit einer Ergänzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 soll deutlich gemacht werden, dass der Leiter der Landesregulierungsbehörde seine Tätigkeit im Nebenamt ausübt. Dies hat zur Folge, dass der Leiter der Landesregulierungsbehörde auch weiterhin Aufgaben aus seinem Hauptamt übernimmt.
Eine Ergänzung in § 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfes soll vorgenommen werden, um die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde zu sichern. Danach sollte der Leiter der Behörde auch bei der Einstellung der Beschäftigten seine Zustimmung erteilen dürfen.
Eine weitere Veränderung in § 4 Abs. 1 dient der Verdeutlichung der Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde. Dazu gehört ihre angemessene Ausstattung mit den erforderlichen Personal- und Sachmitteln. Daher sollte der Haushalt der Landesregulierungsbehörde im Einzelplan des für Energiewirtschaft zuständigen Ministeriums gesondert ausgewiesen werden.
Des Weiteren ist die Streichung der Regelung des § 4 Abs. 2 empfohlen worden, nach der die Landesregulierungsbehörde die Räume, Einrichtungsgegenstände, Medien sowie die Büroausstattung im für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium nutzt. Auf eine Nachfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hin erläuterte der GBD, dass derartige Vorgaben der Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde entgegenstehen würden. Aus Gründen der Sparsamkeit kann es nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jedoch geboten sein, der Landesregulierungsbehörde aufzugeben, die Räumlichkeiten des Ministeriums zu nutzen. Aus der Sicht der CDU-Fraktion ist diese Regelung entbehrlich.
Im weiteren Verlauf der Beratung äußerte die Fraktion DIE LINKE Zweifel daran, dass die Landesregulierungsbehörde unabhängig agieren kann, wenn der Leiter im Hauptamt andere Tätigkeiten im Ministerium wahrnimmt. Herr Minister Möllring wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Landesregulierungsbehörden in anderen Bundesländern vergleichbar organisiert seien.
Im Ergebnis erarbeitete der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft eine vorläufige Beschluss
empfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen, welche einstimmig beschlossen wurde. Darin empfiehlt der federführende Ausschuss, den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung anzunehmen.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen befasste sich in seiner 82. Sitzung am 11. März 2015 mit dem Gesetzentwurf und erarbeitete eine Beschlussempfehlung an den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft. Darin empfiehlt er einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung.
Schließlich befasste sich der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft in der 45. Sitzung am 9. April 2015 erneut mit dem Gesetzentwurf. Im Rahmen dieser abschließenden Beratung wurde die Ihnen in der Drs. 6/3970 vorliegende Beschlussempfehlung einstimmig beschlossen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! An dieser Stelle möchte ich mich insbesondere beim GBD für seine Mitarbeit herzlich bedanken. Ihnen liegt das Ergebnis der Beratungen zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde als Beschlussempfehlung vor. Im Namen des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Entwurf eines Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Drs. 6/2547 brachte die Landesregierung in der 54. Sitzung des Landtages am 14. November 2013 in den Landtag ein. Der Landtag überwies die Drucksache zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft. Mitberatend wurden die Ausschüsse für Inneres und Sport, für Arbeit und Soziales, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Verkehr beteiligt.
Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung das Ziel, für das Land Sachsen-Anhalt die noch gültigen Bundesbestimmungen auf die Ebene des Landes zu bringen. Der Grund dafür ist, dass die Zuständigkeit für das Recht der Gaststätten aufgrund der Föderalismusreform seit dem 1. September 2006 bei den Bundesländern liegt.
Während das Bundesgaststättengesetz für das Betreiben einer gastronomischen Einrichtung eine sogenannte personen- und objektbezogene Erlaubnis vorsieht, beinhaltet der Gesetzentwurf die Umwandlung der Gaststättenerlaubnis von einer gemischten Konzession in ein personenbezogenes Anzeigeverfahren.
Zudem schreibt der Gesetzentwurf eine Zuverlässigkeitsprüfung der künftigen Gaststättenbetreiber im gewerberechtlichen Sinne vor. Besondere Berücksichtigung finden im Gesetz Bestimmungen zum Schutz vor mit dem Alkoholausschank verbundenen Gefahren sowie Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft befasste sich erstmals in der 28. Sitzung am 28. November 2013 mit dem Gesetzentwurf und verständigte sich darauf, eine Anhörung zu diesem Gesetz durchzuführen. Diese öffentliche Anhörung führte der federführende Ausschuss unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse in der 31. Sitzung am 13. März 2014 durch. Zudem erreichten den Ausschuss zahlreiche schriftliche Stellungnahmen.
Die Anhörungsgäste kritisierten mehrheitlich § 4 des Gesetzentwurfes, der unter anderem den Ausschank alkoholischer Getränke in Vereinsräumen regelt. Es bestand überwiegendes Einvernehmen, dass es Vereinen auch erlaubt sein sollte, in Vereinsgaststätten alkoholische Getränke an Nichtmitglieder auszuschenken.
Weiterhin äußerten die Angehörigen in der Mehrheit Bedenken bezüglich des vom Gesetzentwurf geforderten Mitgliederverzeichnisses in § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3. Demnach sollen Vereine der zuständigen Behörde auf Verlangen ein gültiges Mitgliederverzeichnis vorlegen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt machte in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Bedenken
geltend, da diese Regelung einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle.
Die Landesarbeitsgemeinschaft der beiden Industrie- und Handelskammern und der Landesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes hingegen unterstützen die in § 4 des Gesetzentwurfes enthaltene geplante Einschränkung der Vereinsgastronomie und verwiesen auf die Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten und die Eindämmung der sogenannten Schwarzgastronomie.
In der 35. Sitzung am 22. Mai 2014 beschäftigte sich der federführende Ausschuss erneut mit dem Gesetzentwurf. Zu dieser Beratung lag dem Ausschuss die vom Gesetzgebungs- und Beratungs
dienst des Landtages erstellte Synopse in der Vorlage 13 vor. Zudem gab es einen Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen zu den §§ 4 und 13 des Gesetzentwurfes.
Inhaltlich sah dieser Änderungsantrag vor, die in § 4 des ursprünglichen Entwurfes des Gaststättengesetzes enthaltenen Auflagen für Vereine und Gesellschaften zu streichen. Darüber hinaus unterbreitete der GBD Empfehlungen zur sprachlichen Präzisierung und Vereinheitlichung des Gesetzestextes, welche als Tischvorlage und im Nachgang zur Sitzung als Vorlage 15 verteilt wurden.
Der Änderungsantrag zu § 4 wurde in der Fassung der Tischvorlage des GBD und damit unter Berücksichtigung der Empfehlung des GBD einstimmig beschlossen. Auch der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu § 13 wurde einstimmig beschlossen.
Im Zuge der Abstimmung zu § 16 des Gesetzentwurfes befasste sich der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft mit der einheitlichen Verwendung des Begriffes „Gaststättengewerbe“ im Recht des Landes Sachsen-Anhalt und bat den GBD, weitergehende Änderungen zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeit zu berücksichtigen und bis zur abschließenden Beratung Vorschläge zur Anpassung des Landesrechtes zu unterbreiten.
Im Ergebnis der Beratungen erarbeitete der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft in der Sitzung am 22. Mai 2014 eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse, welche mit 12 : 0 : 0 Stimmen und damit einstimmig beschlossen wurde.
Der mitberatende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befasste sich am 2. Juli 2014 mit dem Gesetzentwurf und schloss sich einstimmig der vorläufigen Beschlussempfehlung.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 49. Sitzung mit dem Entwurf und der in der Vorlage 16 vorliegenden vorläufigen Beschlussempfehlung. Gegenstand der Beratung war dort insbesondere ein Vorschlag des GBD zur Regelung in § 16 - Folgeänderungen - Absatz 1/1, mit der die an verschiedenen Stellen im Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt verwendeten Begrifflichkeiten
durch den Begriff „Gaststättengewerbe“ ersetzt werden sollten.
Darüber hinaus ging es um die Regelung in § 17, das Inkrafttreten, wonach die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten außer Kraft gesetzt werden sollte. Im Ergebnis der Beratung schloss sich der Ausschuss für Inneres und Sport einstimmig der vorläufigen Beschlussempfehlung an.
Darüber hinaus beschloss der Ausschuss für Inneres und Sport mit 6 : 0 : 4 Stimmen, das Ministerium für Inneres und Sport zu bitten, dem federführenden Ausschuss eine schriftliche Darstellung der im Innenausschuss vorgetragenen Bedenken zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten des Gaststättengewerbes bis zu dessen abschließender Sitzung zuzuleiten. Das Schreiben des Ministeriums lag rechtzeitig vor und wurde als Vorlage 24 verteilt.
Der mitberatende Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr befasste sich in der 32. Sitzung mit dem Gesetzentwurf. Er kam aufgrund der Klärung rechtlicher Fragen, die sich insbesondere auf die Bauordnung beziehen und hierbei den Brandschutz betreffen, und aus der geplanten einheitlichen Verwendung des Begriffes „Gaststättengewerbe“ resultieren, überein, die Beratung des Gesetzentwurfs auf den 26. September 2014 zu verschieben. Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr äußerte in diesem Zusammenhang Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung.
Im Ergebnis erarbeitete der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr keine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft kam in der 37. Sitzung am 10. Juli 2014 überein, in Anwendung des § 19 der Geschäftsordnung des Landtags auch ohne Vorliegen der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr eine Beschlussempfehlung an den Landtag zu erarbeiten.
Schließlich befasste sich der mitberatende Ausschuss für Arbeit und Soziales in der 43. Sitzung mit dem Gesetzentwurf und erarbeitete eine Beschlussempfehlung, die mit 7 : 0 : 4 Stimmen beschlossen wurde. Darin schloss sich der mitberatende Ausschuss der vorläufigen Beschlussempfehlung an.
Die soeben bereits erwähnte abschließende Beratung im Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft erfolgte in der 37. Sitzung am 10. Juli 2014. Zu dieser Beratung lag dem Ausschuss in der Vorlage 20 eine überarbeitete Synopse des GBD vom 4. Juli 2014 vor, in der Vorschläge zur Anpassung des Landesrechts enthalten sind, welche der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft in seiner Sitzung am 22. Mai vom GBD erbeten hatte.
Darüber hinaus schlägt der GBD mit der überarbeiteten Synopse mit § 16 Abs. 5 des Gesetzentwurfs eine Änderung der allgemeinen Gebührenordnung vor. Diese Änderung wird notwendig, weil eine Umstellung der Zulassung von Gaststätten von einem Genehmigungs- auf ein Anzeigeverfahren erfolgt.
Im Rahmen der abschließenden Beratung kam der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft überein, Änderungen in § 16 und Folgeänderungen, die das Baurecht und das SOG betreffen, aus der Beschlussempfehlung herauszunehmen. § 16 wurde unter Berücksichtigung der Empfehlung des GBD mit 13 : 0 : 0 Stimmen beschlossen.
Die §§ 1 bis 15 wurden ebenfalls mit 13 : 0 : 0 Stimmen beschlossen.
Es wurde mit 12 : 0 : 0 Stimmen beschlossen, § 17 dahingehend zu ändern, dass die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten am 31. Dezember 2014 außer Kraft treten soll.
Der Gesetzentwurf insgesamt und die Gesetzesüberschrift wurden ebenfalls einstimmig beschlossen.
Im Nachhinein wies der GBD darauf hin, dass in den §§ 15 und 16 zwei Verweise redaktionell angepasst werden müssen. Das betrifft zum einen § 15/1 Abs. 1. Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten wird nicht durch § 9 Abs. 2 eingeschränkt, sondern durch § 9 Abs. 1.
Eine weitere Anpassung betrifft § 16 Abs. 4 Nr. 3 Nr. 4. Hier muss es richtig heißen: Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2.
Darüber hinaus war es erforderlich, § 16 entsprechend den Grundsätzen der Rechtsförmlichkeit redaktionell zu überarbeiten. Ich gehe davon aus, dass diese ausschließlich redaktionellen Änderungen Ihre Zustimmung finden. Die überarbeitende Beschlussempfehlung liegt Ihnen in der Drs. 6/3269 neu vor.
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! An dieser Stelle möchte ich mich noch einmal ausdrücklich beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, der dem Ausschuss ständig und auch kurzfristig beratend zur Seite stand und diverse Synopsen mit Anmerkungen und Vorschlägen vorgelegt hat, recht herzlich bedanken.
Ebenso bedanke ich mich bei der Ausschusssekretärin bzw. -assistentin Frau Berg, die die teilweise kurzfristig vorgelegten und auch etwas schwierig nachzuvollziehenden Vorschläge, Anträge und Beschlussempfehlungen immer gut im Blick und im Griff gehabt und dafür gesorgt hat, dass wir heute abschließend über diesen Gesetzentwurf beraten können.
Ihnen liegt im Ergebnis dieser Beratungen zum Gaststättengesetz die Beschlussempfehlung einschließlich der von mir eben erwähnten Änderungen bzw. Anpassungen in der Drs. 6/3269 neu vor. Ich bitte Sie im Namen des Ausschusses für
Wissenschaft und Wirtschaft, dieser Beschlussempfehlung Ihre Zustimmung zu geben. - Herzlichen Dank.
Der macht das auch gerne. - Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat den Antrag der Fraktion DIE LINKE in Drs. 6/1674 und den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Drs. 6/1701 in der 36. Sitzung am 13. Dezember 2012 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft überwiesen. Mitberatend wurden die Ausschüsse für Landesentwicklung und Verkehr sowie für Arbeit und Soziales beteiligt.
Mit dem Antrag soll die Landesregierung dazu aufgefordert werden, sich in einer Bundesratsinitiative dafür einzusetzen, die durch das ErneuerbareEnergien-Gesetz anfallenden Umlagen gerechter auf die Industrie und Privathaushalte zu verteilen und somit die Energiewende sozialer zu gestalten. Ziel des Antrages bzw. des Änderungsantrages ist es, Energiearmut in Deutschland zu beenden bzw. eine stärkere Ausrichtung der Energiepolitik auf die Bedürfnisse der Menschen zu erreichen.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft befasste sich erstmals in der 21. Sitzung am 23. Mai 2013 mit dem Antrag. Die Fraktionen der SPD und der CDU legten zu dieser Beratung einen Vorschlag für die vorläufige Beschlussempfehlung vor. Im Ergebnis der Beratung kam der Ausschuss überein, die Beratung des Antrages zu vertagen.
In der 29. Sitzung am 28. November 2013 fand die zweite Beratung im federführenden Ausschuss statt. Die Fraktionen der CDU und der SPD legten zu dieser Beratung einen weiteren Beschlussvorschlag für die vorläufige Beschlussempfehlung vor. Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft
nahm den Beschlussvorschlag in geänderter Fassung als vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse mit 7 : 5 : 0 Stimmen an.
Der mitberatende Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr befasste sich in der Sitzung am 17. Januar 2014 mit dem Antrag und erarbeitete eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss, welche mit 7 : 5 : 0 Stimmen beschlossen wurde.
Der mitberatende Ausschuss schließt sich darin der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses in geänderter Fassung an. Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr empfiehlt unter anderem, die Landesregierung zu bitten, sich auf der Bundesebene und im Bundesrat für eine zügige Umsetzung des Koalitionsvertrages für den Bereich des sozialen Wohnungsbaues und in Bezug auf die Erhöhung des Wohngeldes einzusetzen.
Der ebenfalls mitberatende Ausschuss für Arbeit und Soziales erarbeitete in der 37. Sitzung am 19. Februar 2014 eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss, die mit 5 : 4 : 0 Stimmen beschlossen wurde. Darin empfiehlt der Ausschuss für Arbeit und Soziales, die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr anzunehmen.
Schließlich befasste sich der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft in der 35. Sitzung am 22. Mai 2014 erneut mit dem Antrag und erarbeitete die Ihnen in der Drs. 6/3150 vorliegende Beschlussempfehlung, die den Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse folgt und mit 7 : 5 : 0 Stimmen beschlossen wurde.
Das alles hat natürlich etwas länger als die üblichen Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen gedauert. Das war natürlich auch der Bundestagswahl und den von der Bundesregierung zu erarbeitenden Vorschlägen für das EEG geschuldet. Aus diesem Grund wurde die Behandlung des Antrages im Ausschuss vertagt. Aus diesem Grund haben wir auch relativ lange gebraucht, um Ihnen heute diese Beschlussempfehlung vorlegen zu können.
Sehr geehrte Damen und Herren! Im Auftrag meines Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Gewerberechts in der Drs. 6/2924 überwies der Landtag in der 64. Sitzung am 27. März 2014 zur Beratung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft.
Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung das Ziel, verschiedene Bereiche des Gewerberechtes zu novellieren. Hintergrund sind die am 1. August 2014 in Kraft tretenden Änderungen der Gewerbeordnung aufgrund des Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarabrechnung über Finanzinstrumente. Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor, den Landkreisen und kreisfreien Städten die Erlaubniserteilung zur Gewerbeausübung eines Honorarfinanzanlagenberaters zu überantworten.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft befasste sich in der 33. Sitzung am 10. April 2014 mit dem Gesetzentwurf und erarbeitete eine Beschlussempfehlung für den Landtag. Diese Beschlussempfehlung wurde einstimmig angenommen.
Zur Beratung lag dem Ausschuss in der Vorlage 1 eine Synopse des GBD vom 8. April 2014 vor, in der den Bestimmungen des Gesetzentwurfes die Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes gegenübergestellt worden sind.
Die Bestimmungen und die Gesetzesüberschrift wurden einstimmig in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen Fassung angenommen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der Ihnen in der Drs. 6/3010 vorliegenden Beschlussempfehlung. Ich bitte Sie im Namen des Ausschusses um Zustimmung. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Jetzt wird es deutlich länger. In zwei Minuten kriege ich die Berichterstattung nicht hin. Das Gesetz ist auch etwas umfangreicher. Es ist auch komplizierter gewesen, zu dieser Beschlussempfehlung zu kommen. Der Präsident hat es bereits gesagt,
seit 11. Juli des letzten Jahres wird darüber beraten. Aber was lange währt, wird endlich gut. Ich hoffe, wir kommen heute damit zu einem guten Abschluss.
Den Gesetzentwurf der Landesregierung über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt in der Drs. 6/2220 überwies der Landtag in der 48. Sitzung am 11. Juli 2013 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Arbeit und Soziales, für Bildung und Kultur sowie für Inneres und Sport.
Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung das Ziel, dass auch Sachsen-Anhalt einen Rechtsanspruch auf den Vergleich außerhalb Deutschlands erworbener Berufsqualifikationen mit den für deutsche Berufe erforderlichen Abschlüssen eröffnet. Es sollen möglichst weitreichend Qualifikationen und Berufserfahrungen anerkannt werden.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft befasste sich erstmals in der 24. Sitzung am 29. August 2013 mit dem Gesetzentwurf und verständigte sich zum weiteren Verfahren. In seiner Sitzung am 24. Oktober 2013 kam der Ausschuss überein, in der darauffolgenden Sitzung eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Diese öffentliche Anhörung fand in der 30. Sitzung am 16. Januar 2014 unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse statt.
Zum Anhörungskreis gehörten neben den Industrie- und Handelskammern Halle-Dessau und Magdeburg auch die Ingenieur-, Ärzte- und Architektenkammer Sachsen-Anhalt sowie die Integrationsbeauftragte der Landesregierung. Weiter war das IQ Netzwerk für Integration und Qualifizierung Sachsen-Anhalt vertreten.
Die Anhörungsgäste sprachen sich für ein schnelles Inkrafttreten des Gesetzes aus, damit die offenen Verfahrensfragen rechtssicher geregelt werden können. Weitere Schwerpunkte der Meinungsäußerung waren unter anderem Fragen nach der Höhe der Gebühren für die Antragsbearbeitung sowie die Aufnahme einer Regelung hinsichtlich eines gesetzlich verankerten Beratungsanspruches in das Gesetz.
Schließlich erarbeitete der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft in der Sitzung am 16. Januar 2014 eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse, welche mit 8 : 0 : 4 Stimmen beschlossen wurde.
Der mitberatende Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 46. Sitzung am 13. März 2014 mit dem Gesetzentwurf und erarbeitete eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss, welche mit 7 : 0 : 5 Stimmen beschlossen wurde.
Der Beschlussempfehlung, die Änderungen des § 17 im Artikel 1 beinhaltet, wurde auf Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes hin mit 8 : 0 : 4 Stimmen nur hinsichtlich der Regelung einer Übermittlungsbefugnis von Tabellen mit statistischen Ergebnissen an die obersten Landesbehörden gefolgt.
Der mitberatende Ausschuss für Arbeit und Soziales hat sich in der 39. Sitzung am 27. März 2014 mit dem Gesetzentwurf befasst und erarbeitete ebenfalls eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss, die mit 8 : 0 : 3 Stimmen beschlossen wurde. Darin empfiehlt der mitberatende Ausschuss, Änderungen in Artikel 4 - Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt - vorzunehmen. Diese
Empfehlungen wurden vom federführenden Ausschuss einstimmig beschlossen.
Außerdem wurde der Ausschuss für Finanzen um eine Stellungnahme zu Artikel 2 - Änderung des Landesbeamtengesetzes - gebeten. Diese erarbeitete der Ausschuss für Finanzen in der 61. Sitzung am 9. April 2014. Darin empfiehlt er die Annahme dieses Artikels in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in Vorlage 17 empfohlenen Fassung.
Schließlich erarbeitete der mitberatende Ausschuss für Bildung und Kultur in der 40. Sitzung am 9. April 2014 eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft, die mit 8 : 0 : 5 Stimmen beschlossen wurde.
Der Ausschuss für Bildung und Kultur empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfes in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen Fassung. Des Weiteren sollen der Artikel 7 - Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - und der Artikel 11 - Änderung des Restauratorengesetzes Sachsen-Anhalt - geändert werden.
Diese Beschlussempfehlung wurde hinsichtlich der Änderungen im Artikel 11 in der 33. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft am 10. April 2014 einstimmig beschlossen. Die in Artikel 7 empfohlenen Änderungen wurden mit 7 : 0 : 4 Stimmen angenommen.
Zur erneuten Beratung in der soeben erwähnten 33. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft lag dem Ausschuss in der Vorlage 17 eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 17. März 2014 vor, in der den Bestimmungen des Gesetzentwurfes die Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes gegenübergestellt worden sind.
Im Rahmen dieser Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft brachte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vor, dass der Gesetzentwurf an mehreren Stellen
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berühre, und äußerte Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit des Gesetzentwurfes.
In der Folge verständigte sich der Ausschuss darauf, die Einlassungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom GBD prüfen zu lassen und im Rahmen einer zusätzlichen Sitzung am 6. Mai 2014 die abschließende Beratung durchzuführen sowie eine Beschlussempfehlung an den Landtag zu erarbeiten, über die wir heute abstimmen wollen.
Zu dieser Beratung am 6. Mai 2014 lag dem Ausschuss in der Vorlage 31 eine mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft abgestimmte Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 28. April 2014 vor. Darin fanden auch die in der 33. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft erarbeiteten und beschlossenen Änderungen Berücksichtigung. Die Beratung erfolgte auf der Grundlage der in der überarbeiteten Synopse dargestellten Empfehlungen.
Zur Abstimmung über Artikel 1 § 19, der die Gebühren- bzw. die Kostenerhebung regelt, lagen Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Vorlage 1 und der Fraktion DIE LINKE in der Vorlage 29 sowie der Koalitionsfraktionen in der Vorlage 30 vor.
Die Koalitionsfraktionen zogen ihren Änderungsantrag in der Vorlage 30 zurück und plädierten für die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlene Fassung. Die Änderungsanträge der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Vorlage 1 und DIE LINKE in der Vorlage 29 wurden jeweils bei 5 : 7 : 0 Stimmen abgelehnt. § 19 wurde mit 7 : 5 : 0 Stimmen beschlossen.
Weitere Änderungsanträge betrafen den Beratungsanspruch. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Koalitionsfraktionen schlugen vor, nach § 19 eine neue Regelung diesbezüglich einzufügen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zog ihren Änderungsantrag zurück. Der Ausschuss beschloss daraufhin einstimmig, einen neuen § 20 in der Fassung des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen unter Berücksichtigung der rechtsförmlichen Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes in der Vorlage 33 einzufügen.
Infolge der beschlossenen Einfügung der Regelung über den Beratungsanspruch als § 20 wird die in der Synopse vom 28. April 2014 enthaltene Regelung über die Einschränkung von Grundrechten zu § 21. Dieser wurde mit 7 : 0 : 5 Stimmen beschlossen.
Artikel 1 des Gesetzentwurfes wurde mit 7 : 0 : 5 Stimmen, die Artikel 2 bis 10 mit dem gleichen
Stimmenverhältnis beschlossen. Artikel 11 - Änderung des Restauratorengesetzes Sachsen-Anhalt - wurde einstimmig beschlossen. Die Artikel 12 bis 14/1 wurden mit 7 : 0 : 5 Stimmen beschlossen. Artikel 15 und die Gesetzesüberschrift wurden einstimmig beschlossen.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft empfiehlt nunmehr dem Landtag ebenfalls mit 7 : 0 : 5 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der Ihnen heute vorliegenden Drs. 6/3059.
Ich möchte aber nicht enden, bevor ich an dieser Stelle auch noch meinen Dank an die mitberatenden Ausschüsse ausgesprochen habe, die sich zum Teil in Sondersitzungen, aber auch in der Anhörung, die wir durchgeführt haben, die Zeit genommen haben, über den Gesetzentwurf zu beraten. Wir hatten ja diesmal sehr viele mitberatende Ausschüsse.
Ich will mich außerdem beim GBD bedanken, der die umfangreiche Synopse teilweise sehr kurzfristig erstellt hat. Natürlich gilt mein Dank auch den Anzuhörenden, die zu der Anhörung gekommen sind und darin zum Teil sehr ausführlich, sehr detailliert und sehr akribisch ihre Beiträge zu diesem Gesetzentwurf geliefert und vorgetragen haben.
Ganz zum Schluss geht mein Dank an das Ausschusssekretariat und Frau Berg, die bei dieser relativ holterdiepolter und komplizierten Debatte immer den Überblick gehabt und uns für heute die Beschlussempfehlung vorbereitet hat, über die wir in diesem Hohen Hause abstimmen wollen. - Ich bitte, wie gesagt, um Ihre Zustimmung und bedanke mich trotz der komplizierten Materie für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie eben schon gesagt, wurde über den Gesetzentwurf in der 45. Sitzung des Landtages am 20. Juni 2013 im Plenum beraten. Wir haben uns für dieses wichtige Thema also nur relativ wenig Zeit genommen. Der Gesetzentwurf wurde zur Beratung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft überwiesen.
Der Gesetzentwurf zielt auf eine Ergänzung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt. Es soll ein neuer Paragraf eingefügt werden, der das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium, also das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft, ermächtigt, bei unvorhergesehenen Ereignissen, zum Beispiel bei Naturkatastrophen, und bei besonderer Dringlichkeit eine Verordnung zu erlassen, mit der von Vorgaben nach dem Landesvergabegesetz zeitlich befristet abgewichen werden kann.
In der 22. Sitzung am 27. Juni 2013 hat der Wirtschaftsausschuss über den Gesetzentwurf beraten. Zu dieser Sitzung brachten sowohl die Fraktion DIE LINKE als auch die Koalitionsfraktionen Entwürfe für eine Beschlussempfehlung ein. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst legte eine Synopse mit Änderungsempfehlungen zu dem Gesetzentwurf vor.
Die Fraktion DIE LINKE erklärte, sie lehne den Gesetzentwurf der Landesregierung ab, und begründete dies damit: Bereits in der Debatte im Plenum habe man darauf hingewiesen, welcher Weg nach der Ansicht der Fraktion DIE LINKE der zweckmäßigste sei, um eine Beschleunigung der Vergabeverfahren zu erreichen. Es reiche völlig aus, per Runderlass die Freigrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben nach VOB/A und VOL/A zu erhöhen und die Fristen im Vergaberecht zu verkürzen, um zu einer Beschleunigung von Vergabeverfahren zu kommen. Das sei der effektivste und schnellste Weg.
Die Praktiker vor Ort, die Bürgermeister, die Verwaltungsmitarbeiter aus Planungsbüros oder aus
der Baubranche, bestätigten dies. Dies sei aber keine neue Erkenntnis, sondern bereits für die Umsetzung des Konjunkturpakets II geregelt worden.
Die Koalitionsfraktionen begründeten den von ihnen vorgelegten Entwurf einer Beschlussempfehlung damit, dass man nicht, wie die Fraktion DIE LINKE es fordere, erst einen Prüfauftrag an die Landesregierung herausgeben sollte, sondern so schnell wie möglich helfen sollte.
Die Koalitionsfraktionen stützten sich dabei auf Erfahrungen in anderen schwierigen Situationen, in denen Vergaben schnell hätten erfolgen müssen, etwa bei der Umsetzung der Konjunkturprogramme. Sie hätten sich in Absprache mit dem Ministerium darauf verständigt, für die Vergaben, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis im Mai/Juni 2013 stünden, die Vorgaben des Vergabegesetzes auf ein Jahr befristet außer Kraft zu setzen.
Maßgeblich für die Anwendung des Vergabegesetzes seien die Schwellenwerte. Diese sollten nach dem Entwurf der Beschlussempfehlung der Koalitionsfraktionen im Rahmen des rechtlich Möglichen angehoben werden. Das schaffe die Voraussetzung, um Vergaben zügig durchführen zu können und damit schnell und unbürokratisch zu helfen.
Die vom GBD vorgelegten Änderungsvorschläge zum Beschlussentwurf der Koalitionsfraktionen wurden aufgenommen.
Der Ausschuss hat mit 7 : 4 : 1 Stimmen den Gesetzentwurf in der Fassung des Entwurfs einer Beschlussempfehlung der Koalitionsfraktionen unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge des GBD angenommen. Er lehnte den Entwurf einer Beschlussempfehlung der Fraktion DIE LINKE bei 5 : 7 : 0 Stimmen ab. Der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft bittet Sie freundlichst um Zustimmung zu der Ihnen in der Drs. 6/2236 vorliegenden Beschlussempfehlung. - Ich bedanke mich.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie die Präsidentin eben schon gesagt hat, wurde der oben angeführte Antrag in der 45. Sitzung des Landtages am 20. Juni 2013 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft überwiesen.
Mit dem Antrag forderte der Antragsteller die Landesregierung auf, die Bundesratsinitiative zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft zu unterstützen. Intendiertes Ziel des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes war es, eine nachhaltige Personalentwicklung zu befördern und zu einem ausgewogenen Verhältnis von befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverträgen in Hochschulen und Forschungseinrichtungen beizutragen.
Das Gesetz konnte diese Vorgabe allerdings nicht erfüllen. Ein im März 2011 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgestellter Evaluationsbericht der Hochschulinformationssystem GmbH belegt, dass befristete Beschäftigungsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung dauerhaft zunehmen und dass gleichzeitig die Befristungsdauer erheblich abgenommen hat.