Wer dafür ist, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung zu überweisen, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Ist jemand dagegen? - Nein. Enthält sich jemand der Stimme? - Auch nicht. Damit ist der Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse überwiesen worden. Wir haben damit den Tagesordnungspunkt 13 erledigt.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Einbringer ist der Minister für Landesentwicklung und Verkehr Herr Webel in Vertretung des Ministers für Inneres und Sport.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Präsidentin hat es gerade gesagt: Ich übernehme die Einbringung in Vertretung des Ministers für Inneres und Sport.
An dieser Stelle möchte ich Ihnen sagen, dass ein Mensch pro Tag etwa 15 m3 Luft einatmet. Umgerechnet in Kilogramm ist das mehr als jede andere Masse an Nahrungsmitteln.
Unsere Gesundheit kann über das Einatmen von Luftschadstoffen beeinträchtigt werden. Saubere Luft zu bewahren und solche zu schaffen, ist daher ein erklärtes Ziel der Landesregierung.
Den Kommunen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund ihrer Aufgaben zur Daseinsvorsorge, aber auch ihrer Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern erfüllen sie im Klimaschutz, bei der Energieeinsparung, bei Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und beim Einsatz erneuerbarer Energien eine wichtige Aufgabe.
Trotz der Erfolge, die in der Luftreinhaltung erzielt wurden, besteht weiterhin zusätzlicher Handlungsbedarf; denn insbesondere die Belastung durch Feinstaub und Stickstoffdioxid überschreitet in vielen Gebieten noch erheblich die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Gesundheit.
Stickstoffdioxid ist ein ähnlich wie Chlor wirkendes Reizgas. Ein kritischer Bestandteil von Feinstaub ist Dieselruß. Die Weltgesundheitsorganisation und die Internationale Agentur für Krebsforschung haben Dieselruß im Juni 2012 als nachgewiesenermaßen krebserzeugend eingestuft.
Mit der Einrichtung der sogenannten Umweltzonen in den Städten Magdeburg und Halle wurde ein wesentlicher Beitrag zur Minderung der Feinstaub- und Stickstoffdioxid-Belastung in den hoch belasteten Innenstädten geleistet.
In diesen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der grünen Plakette gekennzeichnet sind. Das Nichtbefolgen dieses Verkehrsverbots für Fahrzeuge ohne Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld bedroht. Verstöße der oben genannten Art wer
Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und damit auch der sogenannten Plakettenpflicht sind neben der Polizei die Gemeinden in ihrem Gebiet zuständig. Die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Plakettenpflicht hingegen obliegt nach derzeitiger Rechtslage ausschließlich der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt.
Das bedeutet, dass den Gemeinden zwar die Überwachung der Einhaltung der Plakettenpflicht obliegt, sie die festgestellten Verstöße jedoch nicht verfolgen und ahnden und demzufolge auch nicht die entsprechenden Bußgelder vereinnahmen dürfen. Das führt dazu, dass die bislang betroffenen Städte Magdeburg und Halle es ablehnen, im Zuge der Überwachung die Plakettenverstöße zu erfassen und an die Polizei weiterzuleiten.
Da die Einnahmen aus diesen Verstößen vollständig dem Land zufließen, werden die durch eine Überwachung anfallenden Kosten der Städte nicht gedeckt. Diese Situation wiederum gefährdet die Ziele der Luftreinhaltung und damit des Klimaschutzes.
Um diesem Problem zu begegnen, soll nunmehr die Owi-Zuständigkeit der Gemeinden im ruhenden Verkehr auf die oben genannten Verstöße ausgedehnt werden, sodass die Gemeinden künftig auch bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen verfolgen und ahnden und die entsprechenden Bußgelder vereinnahmen dürfen.
Mit der Zuständigkeitserweitung soll in erster Linie die Intensivierung der Überwachung der Plakettenpflicht und damit die Einhaltung der Klimaschutzanforderungen in den Umweltzonen erreicht werden.
Durch die bezweckte und zu erwartende Verbesserung der Überwachungsdichte durch die Polizei und die Kommunen sollen möglichst alle Fahrzeuge, die nicht den Klimaschutzanforderungen gerecht werden, im wahrsten Sinne des Wortes aus dem Verkehr gezogen werden. Nur dadurch kann die Rußpartikelemission reduziert und somit lokal und global das Klima verbessert werden.
Eine Mehrbelastung der gemeindlichen Haushalte ist durch die Zuständigkeitserweitung nicht zu erwarten, da die den Gemeinden für die neu übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten vollständig durch die Einnahmen aus den Bußgeldverfahren gedeckt werden.
Da mir niemand aufgeschrieben hat, an welchen Ausschuss das zu überweisen ist, schlage ich als ehemaliges Mitglied des Innenausschusses vor, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung
Danke sehr, Herr Minister. - Eine Debatte ist nicht vorgesehen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das sehe ich nicht. Dann stimmen wir jetzt ab. Die Überweisung an sich steht nicht infrage. - Ich sehe keine Widerspruch.
Dann stimmen wir jetzt darüber ab, in welche Ausschüsse wir überweisen. Es wurde vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Kann ich über beide Ausschüsse zusammen abstimmen lassen? - Ich sehe keinen Widerspruch.
Wer also den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss überweisen möchte, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend überwiesen worden. Der Tagesordnungspunkt 14 ist erledigt.
Entwurf eines Gesetzes zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
Einbringer ist der Minister für Wissenschaft und Wirtschaft Herr Möllring in Vertretung des Staatsministers. Bitte sehr.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht forderte im Jahr 2014 die Länder mit seinem Urteil vom 25. März 2014 auf, die geltenden Vorschriften des ZDF-Staatsvertrages zu überarbeiten und an dem Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Die Organisation des öffentlichrechtlichen Rundfunks muss dabei als Ausdruck des Gebotes der Vielfaltsicherung auch dem Gebot der Staatsferne genügen. Der Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien des ZDF ist danach zu begrenzen.
Mit dem 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, den die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2015 unterzeichneten, kom
men die Länder der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nach. Neben der Änderung des Rundfunkstaatsvertrags durch Übernahme der Rechtshoheitskriterien aus Artikel 2 Abs. 2 der EU-Richtlinie „Audiovisuelle Mediendienste“ bildet daher die Anpassung der Vorschriften des ZDFStaatsvertrages über den Fernsehrat und den Verwaltungsrat den Schwerpunkt des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages.
Für dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 ist die Zustimmung durch die Länderparlamente erforderlich. Im ZDF-Staatsvertrag wird eine Reihe von Änderungen vorgenommen, die nicht nur der Vielfaltsicherung in den Gremien dienen, sondern die Arbeit der Aufsichtsgremien des ZDF auch transparenter machen sollen.
Der neu eingefügt § 19a enthält zum Beispiel verschiedene allgemeine Bestimmungen, darunter auch Inkompatibilitäten, die sowohl für die Mitglieder des ZDF-Fernsehrates als auch für die Mitglieder des ZDF-Verwaltungsrats als Organe des ZDF gelten.
Staatliche und staatsnahe Personen werden damit als Mitglieder des ZDF-Fernsehrates und des ZDFVerwaltungsrates grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie werden gerade in ihrer Eigenschaft als staatliche bzw. staatsnahe Mitglieder entsandt. Die bisherige Inkompatibilitätsregelung im ZDF-Staatsvertrag für den Personenkreis, dessen Verhältnis durch eine besondere Nähe zu Rundfunkanstalten geprägt ist, werden präzisiert.
Der ZDF-Fernsehrat wird im Übrigen verkleinert. Statt 77 Mitgliedern soll er zukünftig nur noch 60 Mitglieder zählen und im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem Gebot der Staatsferne folgend anders zusammengesetzt sein.
Die Länder können je einen Vertreter entsenden. Daneben werden als staatliche bzw. als staatsnah zu betrachtende Mitglieder noch zwei Vertreter des Bundes und zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände vertreten sein. Verschiebungen gibt es aufgrund der geänderten Mitgliedszahlen auch bei den übrigen Vertretern. Die Anzahl der Vertreter aufseiten der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e. V. und der Ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. aus dem Fachbereich für Medien wird reduziert.
Einen neuen Weg der Vielfaltsicherung geht der Staatsvertrag bei den 16 Vertretern von Verbänden und Organisationen aus verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, die bisher von den Ministerpräsidenten berufen wurden. 16 verschiedene Bereiche des gesellschaftlichen Lebens werden neu definiert und jeweils einem Land zugeordnet.
Das Spektrum ist umfangreich. Für SachsenAnhalt ist der Bereich „Heimat und Brauchtum“ vorgesehen. Die Einzelheiten zur Entsendung dieser Vertreter werden durch das jeweilige Landesgesetz bestimmt. Ein solches Ausführungsgesetz ist daher ebenfalls Inhalt des von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs. Den im Bereich „Heimat und Brauchtum“ in Sachsen-Anhalt wirkenden gesellschaftlich bedeutsamen Verbänden und Organisationen soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode des ZDF-Fernsehrats beim Landtag von Sachsen-Anhalt um die Einräumung eines Entsendungsrechts zu bewerben.
Welcher Verband oder welche Organisation das Entsendungsrecht erhält, stellt der Landtag dann durch Beschluss fest. Der so bestimmte entsendungsberechtigte Verband oder die so bestimmte entsendungsberechtigte Organisation kann auf dieser Grundlage einen Vertreter bzw. eine Vertreterin nach Maßgabe des ZDF-Staatsvertrags entsenden.
Bei der Entsendung von Mitgliedern in den ZDFFernsehrat sind künftig Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss - wie schon in anderen Staatsverträgen, zum Beispiel im Deutschlandradio-Staatsvertrag, vorgesehen - einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Sofern eine Organisation oder ein Verband zwei Vertreter entsenden kann, sind nach dem 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag je eine Frau und ein Mann in den Fernsehrat zu entsenden. Dies wird im 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ausdrücklich geregelt.
Eine regelmäßige Überprüfung der Regelungen über die Zusammensetzung des ZDF-Fernsehrats wird durch den 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in § 21 Abs. 7 des ZDF-Staatsvertrages statuiert, um einer Versteinerung der Gremienzusammensetzung vorzubeugen und die Vielfalt der Meinungsperspektiven zu sichern.
Das Gebot der Staatsferne setzt sich auch bei den Ausschüssen des ZDF-Fernsehrats oder bei der Bestimmung der Vorsitzenden und der Stellvertreter fort. Ferner finden für eine transparente Gremienarbeit die Sitzungen des ZDF-Fernsehrates regelmäßig öffentlich, Ausschusssitzungen dagegen regelmäßig nichtöffentlich statt.
Neben den Vorschriften zum ZDF-Fernsehrat werden auch die Vorschriften zum ZDF-Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen verfassungskonform ausgestaltet. Der ZDF-Verwaltungsrat wird dabei von derzeit 14 Mitgliedern auf zukünftig zwölf Mitglieder verkleinert und in der Zusammensetzung dem Gebot der Staatsferne folgend verändert. Es entfallen ein Sitz bei den von den Ländern zu berufenden Mitgliedern sowie ein Sitz für den Ver
treter des Bundes. Neben den dann vier Vertretern der Länder können weiterhin acht weitere Mitglieder vom Fernsehrat gewählt werden. Nicht wählbar sind bei Letzterem die staatlichen bzw. staatsnahen Mitglieder des Fernsehrates. Von den in den ZDF-Verwaltungsrat zu berufenden und gewählten Mitgliedern sollen dann jeweils 50 % auf Frauen und Männer entfallen.