Protokoll der Sitzung vom 14.10.2015

(Beifall bei der CDU)

Danke schön, Kollege Czapek. - Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht. Ich schließe die Aussprache.

Wir treten in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 6/4447 ein. Die Überweisung in die Ausschüsse wurde allseits erwähnt, teilweise beantragt. Denkbar sind die Ausschüsse für Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt sowie für Inneres und Sport. - Ich sehe Nicken. Wer mit der Überweisung in die genannten Ausschüsse einverstanden ist, den bitte ich jetzt um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen.

Wer dafür ist, dass die Federführung dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen wird, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist das so beschlossen worden. Ich schließe den Tagesordnungspunkt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 14 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes SachsenAnhalt

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/4448

Den Gesetzentwurf bringt für die Landesregierung der Minister der Finanzen Herr Bullerjahn ein.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das vorliegende Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verfolgt das Ziel, das Sparkassengesetz unseres Landes an die zwischenzeitlich vorgenommenen europaund bundesrechtlichen Regulierungsmaßnahmen im Bereich des Finanzmarktes anzupassen. Das trifft nicht nur die großen Banken, sondern auch die Sparkassen in ihrer Gesamtheit.

Ferner stellt das anhaltend niedrige Kapitalmarktzinsniveau die Sparkassen vor neue Herausforderungen. Das Sparkassengesetz soll deshalb an diese veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden, um auf die Auswirkungen reagieren zu können, die ein weiteres Anhalten des Niedrigzinsumfeldes mit sich bringen kann. Übrigens machen das alle Länder nacheinander; dazu gab es mehrere Absprachen, Gespräche zwischen den Finanzministern der Länder.

Der Gesetzentwurf sieht die folgenden wesentlichen Änderungen vor - ich möchte jeden Punkt kurz erläutern -:

Erstens. Schaffung einer Möglichkeit zur Beteiligung der Sparkassen an syndizierten Großkrediten zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Das ist ein großer Wunsch, ein großes Ziel der Sparkassen selbst. Neu aufgenommen wurde eine Regelung, nach der Sparkassen Kreditnehmern außerhalb ihres originären Geschäftsgebietes Kredite gewähren dürfen, wenn die örtlich betroffene Sparkasse, eine Landesbank oder ein Spitzeninstitut der Sparkassenorganisation an dem Kredit beteiligt ist. Eine solche Regelung ist insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen bei der Vergabe von syndizierten Großkrediten sinnvoll und zielführend. Damit können ohne Risikoerhöhung neue Ertragsquellen im Niedrigzinsumfeld erschlossen werden.

Zweitens. Verankerung einer Offenlegungspflicht für die an die Vorstände gezahlten Gehälter. Es wird eine Regelung zur Offenlegung der Gehälter von Vorständen geschaffen. Die Landtagsabgeordneten kennen das seit Jahren, aber auch die Ministerinnen und Minister. Gemäß dieser Rege

lung soll der Träger darauf hinwirken, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes im Anhang zum Jahresabschlussbericht veröffentlicht werden. Die Regelung besteht seit geraumer Zeit in Sparkassengesetzen anderer Bundesländer.

Ich sage ganz klar, dass eine derartige Regelung auch für Vorstände, Geschäftsführer anderer Gesellschaften gelten muss. Diese Transparenzregelung - ich glaube, das ist auch den Fraktionen sehr wichtig - darf nicht bei den Sparkassen haltmachen.

(Zustimmung bei der SPD)

Drittens. Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 Lebensjahre, Erhöhung der Altersgrenze für die Frühverrentung von Sparkassenvorständen von 63 auf 65 Lebensjahre sowie Schaffung einer Übergangsregelung. In Analogie zu den neuen Regelungen im Rentenrecht darf die Bestellung von Vorstandsmitgliedern grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen. Bisher lag die Obergrenze bei 65 Lebensjahren.

Darüber hinaus wird der privatrechtliche Anstellungsvertrag der ordentlichen Vorstandsmitglieder im Vorstand geregelt. Zur Wahrung der Interessen der Sparkasse kann der Anstellungsvertrag auf Wunsch eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes nunmehr frühestens nach der Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig beendet werden. Die Anhebung der Altersgrenze von 63 auf 65 bildet ebenfalls die allgemeine Entwicklung im Rentenbereich nach. Gleiches gilt für die aufgeführten Altersgrenzen für die vor dem 1. Januar 1964 geborenen Vorstände.

Viertens. Neuregelung der Wahl der Beschäftigtenvertreter für den Verwaltungsrat der Sparkasse. § 11 ist komplett neu gestaltet worden. Das Wahlverfahren für die Beschäftigtenvertreter der Sparkasse im Verwaltungsrat wurde inhaltlich neu geregelt.

Zu den Absätzen im Einzelnen. Die Verantwortungskette zwischen der Vertretung des Trägers und dem Verwaltungsrat erfordert es, die Verwaltungsratsmandate an die Wahlzeit der Kommunalvertretung zu binden. Das regelt der neu gefasste Absatz 1.

In Absatz 2 wird die Entsendung weiterer Mitglieder geregelt. Die gesetzliche Regelung definiert, dass es einerseits sogenannte weitere Mitglieder, die der Vertretung des Trägers, das heißt dem Kreistag oder dem Stadtrat, angehören, und andererseits sogenannte übrige weitere Mitglieder, sachkundige Bürger, gibt.

Um dem Interesse der Sparkassen an der Mitwirkung von besonders geeigneten, wirtschaftserfah

renen Bürgerinnen und Bürgern im Verwaltungsrat zu entsprechen, wird die Anzahl der weiteren Mitglieder, die zugleich der Vertretung des Trägers angehören, auf zwei Drittel beschränkt.

Klarstellend wurde in § 11 Abs. 2 ein Satz 5 aufgenommen. Dieser legt fest, dass eine im Verlaufe der Legislaturperiode eintretende Änderung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen in der Vertretung des Trägers, zum Beispiel durch Fraktionsaustritt, nicht zu einer Änderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates führt. Die Arbeits- und die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsrates sollen durch diese Regelung sichergestellt werden.

Die Verwaltungsratsmitglieder benötigen Stellvertreter. Diese müssen in die laufende Tätigkeit des Verwaltungsrates einbezogen sein, damit eine kontinuierliche Organarbeit gewährleistet ist. Deshalb ist für die oben genannten zwei Gruppen der weiteren Verwaltungsratsmitglieder jeweils ein Stellvertreter vorgesehen, der ständig an den Verwaltungsratssitzungen teilnehmen soll und so im Vertretungsfall die Entscheidungsfähigkeit des Gremiums sichert. Die Aufsicht schaut übrigens sowohl bei kleinen Banken wie mittlerweile auch bei großen Banken ganz genau darauf, was dort gemacht wird und wie diejenigen, die dort sitzen, in der Lage sind, das nachzuvollziehen, und wie und aus welchen Gründen sie entscheiden.

Die Absätze 3 bis 9 regeln die Mitbestimmung der Beschäftigtenvertreter und das Verfahren für die Wahl ihrer Vertreter. Die bislang geltende umfangreichere Wahlordnung wird mit dem neuen Gesetz außer Kraft gesetzt. Künftig werden für die Wahl der Beschäftigtenvertreter die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz herangezogen. Das bedeutet eindeutig: weniger Bürokratie.

Fünftens. Konkretisierung der Hinderungsgründe für die Wahrnehmung der Verwaltungsratsmitgliedschaft insbesondere bei der Einleitung von Strafverfahren. Im Absatz 2 wird klargestellt, was geschieht, wenn ein Strafverfahren im Laufe der Amtszeit eröffnet wird oder zum Zeitpunkt der beabsichtigten Benennung bereits eröffnet worden ist. Das Ziel ist es, potenziell schädigende Situationen für die Sparkasse zu vermeiden und die Arbeitsfähigkeit des Organs Verwaltungsrat stets zu gewährleisten. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung wird natürlich beachtet.

Zudem wurde im Absatz 1 Nr. 8 ein weiterer Hinderungsgrund definiert. Danach dürfen Personen, deren Beschäftigungsverhältnis während der Amtszeit endet, nicht mehr dem Verwaltungsrat angehören. Die Vertretung der Interessen der Beschäftigten der Sparkasse kann in einem solchen Fall von der betroffenen Person nicht mehr in angemessener Form wahrgenommen werden.

Absatz 2 stellt klar, dass bei strafrechtlicher Eröffnung eines Hauptverfahrens das Verwaltungsratsmandat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ruht. Alle Rechte und Pflichten werden von den Stellvertretern wahrgenommen. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Satz 5 legt fest, dass die Regelungen der Sätze 1 bis 4 in gleicher Weise für den Vorsitzenden und für die stellvertretenden Mitglieder gelten.

Absatz 3 beinhaltet Regelungen zum Ruhen der Mitgliedschaft während des laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

Sechstens. Flexibilisierung der Möglichkeiten der Ausschüttung von Jahresüberschüssen an die Träger und Festlegung einer Maximalgrenze für die Ausschüttungen. Die Sparkassen unterliegen als Kreditinstitute sowohl dem Kreditwesensgesetz als auch den höherrangigen EU-rechtlichen Finanzmarktregulierungsvorschriften. Sie müssen die festgelegten Mindestanforderungen an die Ausstattung mit haftendem Eigenkapital zwingend erfüllen.

Für die Sparkassen stellt die von ihnen selbst erwirtschafte Sicherheitsrücklage den maßgeblichen Posten ihres haftenden Eigenkapitals dar. Der Jahresüberschuss muss deshalb vorrangig zur Stärkung der Sicherheitsrücklage verwandt werden. Ich denke, das wird so manche Diskussion in manchem Gremium neu entfachen und neu ausrichten.

§ 27 Abs. 2 legt neu fest, dass der Verwaltungsrat unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Sparkasse beschließen kann, dass dem Träger von dem um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss maximal 50 % zugeführt werden dürfen; damit wird die bisher sehr differenzierte Regelung vereinfacht.

Voraussetzung für eine Ausschüttung ist jedoch eine harte Kernkapitalquote von mindestens 12 %. Diese deutlich über EU-rechtlichen Mindestkapitalanforderungen liegende Bemessungsgrenze soll sicherstellen, dass nur diejenigen Sparkassen Erträge an ihre Träger ausschütten, die selbst über genug Eigenmittel verfügen. Gegenwärtig ist dies bei allen Sparkassen in Sachsen-Anhalt gegeben.

Der Ostdeutsche Sparkassenverband und die kommunalen Spitzenverbände wurden im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfes angehört; ihre Änderungsanregungen wurden teilweise berücksichtigt.

Der vorliegende Gesetzentwurf sollte vom Landtag verabschiedet werden, da der Ordnungsrahmen der Sparkassen und die Ertragslage kurzfristig verbessert werden müssen. Ich denke, darüber wurden bereits etliche Gespräche mit den Fraktionen geführt. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Wir treten in die Aussprache ein. Für die Fraktion DIE LINKE spricht nun Herr Abgeordneter Grünert.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Etwas verwundert hat uns die Einbringung dieses Gesetzentwurfes seitens der Landesregierung schon, zumal nach unserem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Sparkassen- und Giroverbandes Herrn Dr. Ermrich keinerlei Handlungsdruck existieren solle.

Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Entwurf - so wird in der Begründung ausgeführt und der Herr Minister ist darauf eingegangen - soll vordergründig eine Angleichung an die europäischen Normen erfolgen.

Hierzu sei seitens meiner Fraktion bereits am Anfang auf § 27 dieses Entwurfes hingewiesen. Mit dieser Regelung wird der Versuch unternommen, die Sparkassen dem gleichen Handlungsdruck auszusetzen, wie er für international handelnde Privatbanken besteht. Dies kann zu erheblichen Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit der regional verorteten Kreditinstitute führen. DIE LINKE erhebt daher gegen diese Einschränkung, wie sie im Gesetzentwurf ausgewiesen ist, erhebliche Bedenken.

(Beifall bei der LINKEN)

Meine Damen und Herren! Auch mit Blick auf die einzelnen neuen Bestimmungen ergibt sich Klärungsbedarf, so zur Verringerung der Sitze des Verwaltungsrates - darauf ist der Minister nicht eingegangen - sowie zur pflichtigen Voraussetzung der besonderen Qualifikation in Form von wirtschaftlichen Erfahrungen und Sachkunde der Mitglieder.

Der Verweis auf § 131 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt geht insofern ins Leere, als diese Regelung eine Sollvorschrift ist. Wir halten die bisherigen Regelungen für ausreichend und sachgerecht. Auch nach den bisherigen Vorschriften haben die Sparkassen ihre Verwaltungsratsmitglieder zu schulen. Hierfür wäre eine verpflichtende Regelung zur Teilnahme an diesen Schulungen für den Verwaltungsrat ausreichend.

Während wir den Regelungen des § 8, gerade in Bezug auf die Vorfälle in Stendal, begrüßen, bedauern wir, dass der Entwurf keinen Risikoausschuss bzw. Bilanzprüfungsausschuss vorsieht.

Die Fragen des ruhenden Verwaltungsratsmandats in § 12 Abs. 2 des Entwurfs, bezogen auf eingeleitete Rechts- und Strafverfahren, scheinen uns nicht ausreichend zu sein.

Meine Damen und Herren! Dies sind nur einige Fragen. Für meine Fraktion bringe ich die Hoffnung zum Ausdruck, dass diese Regelungen durchdacht und mit dem Sparkassen- und Giroverband abgestimmt sind und diese Gesetzesänderung keine Schnellschussaktion darstellt. Sparkassen sind für Wahlkampfmanöver nicht geeignet. Die Fraktion DIE LINKE stimmt einer Ausschussüberweisung zu.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Danke schön. - Als Nächster spricht für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Radke.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt Ihnen den Entwurf eines Dritten Änderungsgesetzes zum Sparkassengesetz vor und bittet um eine Beratung in diesem Hohen Hause.