Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit hat der Landtag in der 100. Sitzung am 7. Mai 2020 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
machungsmängel bei der Bildung und bei Änderungen im Mitglieder- und Aufgabenbestand von Zweckverbänden und bei einem Formwechsel von Zweckverbänden in eine Anstalt rückwirkend für die Vergangenheit zu heilen und damit die vorhandenen Zweckverbands- und Anstaltsstrukturen durch eine gesetzliche Regelung zu legitimieren.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 49. Sitzung am 25. Juni 2020 mit dem Gesetzentwurf. Bereits im Vorfeld verständigten sich die innenpolitischen Sprecher darauf, den Städte- und Gemeindebund sowie den Landkreistag zu dieser Beratung einzuladen.
schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf vor. Die kommunalen Spitzenverbände trugen in der Sitzung noch einmal ihre Position vor und waren für eine Vereinheitlichung der Bekanntmachungsregeln in den unterschiedlichen Landesgesetzen, insbesondere im Kommunalverfassungsgesetz. Dabei sollte auch die Möglichkeit einer Bekanntmachung über das Internet eingeräumt werden.
Die Koalitionsfraktionen sprachen sich dafür aus, diese Problematik bei der anstehenden Novellierung des Kommunalverfassungsgesetzes, welche in erster Lesung für morgen hier im Hohen Hause vorgesehen ist, zu erörtern.
Nach Abschluss der Beratung wurde der Gesetzentwurf in seiner Ursprungsfassung zur Abstimmung gestellt und mit 9 : 0 : 2 Stimmen als Beschlussempfehlung an den Landtag verabschiedet.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich um Zustimmung zu der Ihnen in der Drs. 7/6250 vorliegenden Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich sehe keine Fragen. - Wir haben vereinbart, hierzu keine Debatte zu führen. Ich frage: Gibt es dennoch irgendwelche Wortmeldungen? - Das ist nicht der Fall. Dann können wir über den Gesetzentwurf abstimmen. Gibt es das Begehren, eine Einzelabstimmung zu realisieren? - Auch das ist nicht der Fall.
Wer dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport in der Drs. 7/6250 zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen, wie ich sehe. Wer ist dagegen? - Ich sehe niemanden. Stimmenthaltungen? - Hier sehe ich auch niemanden. Somit ist dieses Gesetz einstimmig vom Landtag verabschiedet worden und wir können den Tagesordnungspunkt 9 beenden.
Einbringer zu a) und c) ist der Abg. Herr Dr. Tillschneider. Herr Dr. Tillschneider, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Bildungsminister Tullner erlebte vor zweieinhalb Jahren das, was man in Medizin und Rechtswissenschaft ein Lucidum intervallum nennt, einen klaren Moment bei ansonsten vorherrschender Bewusstseinstrübung.
Wie komme ich darauf? - Minister Tullner hat im Dezember 2017 gegenüber den Medien tatsächlich verkündet: Die Inklusion ist gescheitert. Wir beglückwünschen den Minister zu dieser Erkenntnis. Aber so schnell, wie der Moment der Erleuchtung gekommen ist, so schnell war er wieder vorbei. Als hätte es diese Aussage nie gegeben, treibt Minister Tullner die Inklusion voran.
Dieses Muster erinnert mich an Angela Merkel, die auch erst erklärt hat, Multi-Kulti ist gescheitert, um dann die Schleusen für Einwanderer aus aller Herren Länder zu öffnen. Wir können also fürs Erste festhalten: Das Lippenbekenntnis ist eine Erfindung der CDU.
Mit gesundem Menschenverstand die Welt zu erkennen und nach der Erkenntnis zu handeln, das aber ist die Spezialität der AfD.
Inklusion ist gescheitert. Darin hat der Minister recht. Er hat recht. Wenn sie aber gescheitert ist, dann sollten wir sie auch beenden, anstatt das gescheiterte Konstrukt mehr schlecht als recht am Leben zu erhalten. Genau das ist das Ziel der von uns vorgelegten Änderung zum Schulgesetz.
Wir wollen nicht mehr und nicht weniger, als den Inklusionsgedanken aus dem Schulgesetz tilgen. Wir haben den Mut, aus der Erkenntnis, dass Inklusion gescheitert ist, auch die Konsequenzen zu ziehen.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtags hat wegen der UN-Behindertenrechtskonvention Bedenken gegen unseren Gesetzentwurf geäußert. Immerhin sei diese Konvention ein internationaler Vertrag, also rechtlich bindend, und könne so verstanden werden, dass sie zur Inklusion verpflichte.
Ich sage hier in aller Deutlichkeit: Wenn das so wäre, sollten wir aus dieser Konvention sofort aussteigen; denn wenn uns internationale Verträge zu einer schlechten Politik zwingen, dann dürfen wir nicht mit den Achseln zucken und die Vorgaben erfüllen, weil sie von oben kommen. Dann müssen wir aus diesen Verträgen lieber heute als morgen aussteigen.
Aber keine Sorge, wenn wir den Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention, auf den es hier ankommt, genau lesen, sehen wir, dass er uns keinesfalls verpflichtet, behinderte Kinder zusammen mit normal begabten Kindern zu unterrichten.
Artikel 24 will sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Das heißt, sie sollen wie normal begabte Kinder ein Recht auf unentgeltlichen Unterricht an öffentlichen Schulen haben. Genau das wird durch die Förderschulen bestens gewährleistet.
Diese internationale, im Weltmaßstab Geltung beanspruchende Konvention scheint sich vor allem an unterentwickelte Länder zu richten, wo man Behinderten überhaupt keine Schulbildung angedeihen lässt, und artikuliert so gesehen einen Anspruch auf Förderschulen, was wir ohne Abstriche gutheißen und unterstützen. Diese Konvention wendet sich zu Recht gegen die Diskriminierung von Behinderten. Diskriminierung aber ist die sachgrundlose, mithin willkürliche Unterscheidung.
Jetzt frage ich: Was könnte in einem Bildungssystem, das als Bildungssystem auf die Vermittlung von intellektuellen Fähigkeiten zielt, ein besserer Sachgrund für eine Unterscheidung sein als die intellektuellen Begabungsvoraussetzungen? Hiernach darf nicht nur unterschieden werden, hiernach muss in aller gebotenen Strenge unterschieden werden. Ein Bildungssystem, das nicht mehr nach den Begabungsvoraussetzungen differenziert, gibt seinen Bildungsanspruch auf und gibt damit sich selbst auf.
Die Inklusionsidee stellt sich somit als Frontalangriff auf unser Bildungssystem heraus. Die häufigste Form der geistigen Behinderung ist die sogenannte leichte Intelligenzminderung, früher auch Debilität genannt. 2,5 % der Bevölkerung sind davon betroffen, also im Schnitt von 1 000 Kindern 25.
Personen mit leichter Intelligenzminderung haben einen IQ zwischen 59 und 70 und erreichen erst im Erwachsenenalter das Niveau eines Grundschulabschlusses. Nicht nur die intellektuelle Entwicklung, sondern auch die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung verläuft anders und ist von erheblichen Reifeverzögerungen gekennzeichnet. Wie will man solche Personen in den normalen Schulunterricht inkludieren? Wem ist damit geholfen?
Solche Schüler in der Klasse lähmen den Betrieb und den Unterrichtsfortschritt, belasten die Lehrer, finden keinen Anschluss unter den Mitschülern und erhalten nicht die Förderung, die sie brauchen. Die behinderten Kinder verkümmern geistig und emotional. Inklusion ist genau genommen eine Grausamkeit.
Eine gute Förderschule dagegen mit speziell ausgebildeten Sonderpädagogen und einem differenzierten, auf die verschiedenen Behinderungsgrade und -formen abgestimmten Ansatz ist das Beste, was wir für behinderte Kinder tun können. Deshalb ist es ein Gebot der Humanität, dass wir die Förderschulen erhalten, stärken und ausbauen und den Inklusionsirrsinn sofort beenden. Ich sage ganz bewusst „Inklusionsirrsinn“; denn diese Idee ist rational nicht mehr begründbar. Sie hat sich längst als eine lebensferne, lebensfeindliche Idee entpuppt, eine Art verlogenes Heilsversprechen, genährt von wirklichkeitsflüchtigen Erlösungshoffnungen.
Das Heilsversprechen der Inklusion nimmt die Eltern in Komplizenschaft, indem es ihnen suggeriert, die Behinderung ihres Kindes sei aufgehoben, wenn es eine normale Schule besucht. Das behinderte Kind ist nicht abgesondert in Sonderschulen, also nicht negativ selektiert, sondern normal wie alle anderen. Förderschulen machen die Behinderung sichtbar, die Regelschulen unsichtbar - so einfach, beinahe zauberhaft, nur durch Zuordnung zu einer Institution.