Protokoll der Sitzung vom 28.10.2016

Die Antwort der Landesregierung wird durch den Minister für Inneres und Sport Holger Stahlknecht erteilt. Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage des Kollegen Gürth namens der Landesregierung wie folgt und sage gleichzeitig in Richtung des sehr geschätzten Herrn Kollegen Erben, der von mir nächste Woche Post bekommen wird, dass ich einen Teil der Antwort aus dem Brief an Sie jetzt vorlesen werde, sodass Sie durch die nette Anfrage von Herrn Gürth sehr frühzeitig in die Lage versetzt werden zu wissen, wie man es macht.

(Rüdiger Erben, SPD: Das weiß ich schon längst!)

- Sie wissen es schon längst? Warum schreiben Sie mir dann?

(Rüdiger Erben, SPD, lacht)

Das derzeit geltende Zweckverbandsrecht enthält eine abschließende Regelung des Verfahrens zur Abwicklung aufgelöster Zweckverbände. So gilt nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit ein Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend, so lange und so

weit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. In dem Rahmen, in dem Abwicklungshandlungen vorzunehmen sind, bleiben die Organe des ehemaligen Zweckverbandes bestehen.

Diese gesetzliche Fiktion des Fortbestandes gilt auch für den AZV Bodeniederung, der zum 31. Dezember 2010 aufgelöst wurde. Die Mitgliedsgemeinden des AZV Bodeniederung haben ihre Aufgabe der Abwasserbeseitigung zum 1. Januar 2011 dem Wasser- und Abwasserzweckverband Bode-Wipper übertragen. Der aufgelöste und in Abwicklung befindliche AZV Bodeniederung bleibt nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit fortbestehen

und rechtsfähig, so lange und so weit Abwicklungshandlungen vorzunehmen sind.

Zur Abwicklung gehören sämtliche Handlungen, die zur Beendigung der laufenden Geschäfte einschließlich des Einzugs von Forderungen des ehemaligen Zweckverbandes notwendig sind, so auch die Durchsetzung der von der Auflösung des Zweckverbandes bereits entstandenen Gebühren- und Beitragsansprüche.

Die derzeit bestehende Rechtslage nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ermöglicht es insoweit nicht, Gebühren- und Beitragsforderungen, die vor der Auflösung des AZV Bodeniederung zum 31. Dezember 2010 entstanden sind, rechtssicher auf Dritte zu übertragen.

Die Kosten der Abwicklung tragen die Mitglieder des ehemaligen Zweckverbandes. Insoweit sind alle Möglichkeiten zu prüfen und in Betracht zu ziehen, die eine Kostenreduzierung bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Abwicklung für die ehemaligen Verbandsmitglieder mitbringen können.

Zum zweiten Teil Ihrer Frage: Die Erfahrungen der kommunalen Praxis und insbesondere Anwendungsprobleme in besonderen Einzelfällen sind es, die deutlich machen, ob und wie weit die Notwendigkeit einer Anpassung und Fortentwicklung geltenden Rechts bestehen.

Jetzt lese ich den Teil des Briefes vor, der an Herrn Erben geht, weil der noch konkreter ist.

Zur Lösung der Problematik sehe ich es als sinnvoll an, die Möglichkeiten einer geeigneten Fortentwicklung der Vorschrift über das Verfahren der Abwicklung von aufgelösten Verbänden zu prüfen und die derzeit geltende Rechtslage spätestens im Rahmen der Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes um die insoweit erforderlichen Regelungen zu ergänzen. Das werden wir tun, wenn wir das Kommunalverfassungsgesetz ändern.

Der Vorschlag, den die Bevollmächtigten des WAZV Bode-Wipper zur Änderung des § 14 Abs. 4 GKG LSA erarbeitet haben und der zwischenzeitlich meinem Ministerium vorliegt, ist unserer Einschätzung nach eine überlegenswerte Möglichkeit, die in die Prüfung der Lösungswege einbezogen werden sollte. Meines Erachtens ist aber für die Änderung des GKG das MULE zuständig, soweit ich weiß.

Lieber Herr Gürth, wir werden das im Rahmen unserer Möglichkeiten, wenn wir das Kommunalverfassungsgesetz ändern - das haben wir bis spätestens zum ersten Quartal 2018 vor -, auch im Hinblick auf die kommunalrechtlichen Vorschriften, bei Ortschaften unter 300 Einwohnern wieder das volle Programm zu wählen, mit berücksichtigen. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Wenn es keine Fragen gibt, danke, Herr Minister Stahlknecht, für die Ausführungen. Somit ist der Tagesordnungspunkt 14 abgearbeitet.

Schlussbemerkungen

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sind damit am Ende der 12. Sitzung des Landtages angelangt. Ich berufe den Landtag zu seiner 8. Sitzungsperiode für den 24. und 25. November 2016 ein. Ich wünsche allen ein gutes Wochenende. Die Sitzung des Landtages ist damit geschlossen.

Schluss der Sitzung: 17:22 Uhr.