Der Schwerpunkt des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages sind in Artikel 2 die Änderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages zur verfassungskonformen Ausgestaltung der Körperschaftsgremien Hörfunkrat und Verwaltungsrat.
Artikel 3, meine Damen und Herren, nimmt Änderungen im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vor, die bereits rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen - hier fehlt ein Wort.
Nach Artikel 4 ist ein Inkrafttreten des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. September 2017 vorgesehen.
An dieser Stelle möchte ich auf zwei Punkte des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages noch etwas detaillierter eingehen, nämlich die Änderungen am Deutschlandradio-Staatsvertrag und die Änderungen im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
Die Änderungen am Deutschlandradio-Staatsvertrag, meine Damen und Herren, setzen insbesondere die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Staatsferne der Gremien um. In seinem sogenannten ZDF-Urteil vom 25. März 2014 - es folgt eine Abkürzung: 1BvF 1/11, 1BvF 4/11- hat das Bundesverfassungsgericht wesentliche Grundsätze zur verfassungskonformen Zusammensetzung der Gremien des Zweiten Deutschen Fernsehens unter den Gesichtspunkten der Staatsferne, des Vielfaltgebotes, der Aktualität sowie der Gleichstellung aufgestellt. Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Gremienmitglieder enthält das sogenannte ZDF-Urteil ferner Vorgaben zur Ausgestaltung der Rechtsstellung der Gremienmitglieder.
Staatsvertrag umgesetzt. Nunmehr sollen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, die allgemein auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Anwendung finden, auch beim Deutschlandradio für seine Gremien Hörfunkrat und Verwaltungsrat umgesetzt werden. Die meisten der im Deutschlandradio-Staatsvertrag geplanten Änderungen orientieren sich dabei an den bereits im ZDF-Staatsvertrag vorgenommenen Änderungen.
Durch die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 soll die Staatsferne der Gremien sichergestellt und somit der Rundfunk vor staatlichen Einflüssen geschützt werden. Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder der Gremien darf höchstens ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums betragen.
Zur Unterstützung des Ziels der Staatsferne der Gremien wird eine Verstärkung der Inkompatibilitätsregelung aufgenommen. Danach darf ein Mitglied frühestens nach einer Karenzzeit von 18 Monaten nach Aufgabe seines vormals die Inkompatibilität begründenden Amtes als staatsfernes Mitglied in die Gremien entsandt werden. Der Hörfunkrat, meine Damen und Herren, wird künftig 45 anstatt 40 und der Verwaltungsrat zwölf anstatt acht Mitglieder haben. Davon sind dann im Hörfunkrat 15 und im Verwaltungsrat vier Mitglieder als staatlich oder staatsnah zu bezeichnen. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebene Drittel-Regelung wird mithin eingehalten.
Neu ist dabei, dass künftig nicht mehr alle 16 Länder im Hörfunkrat vertreten sein werden, sondern lediglich 13. Drei Länder werden hingegen im Verwaltungsrat vertreten sein. Eine Doppelbesetzung der Gremien, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist dabei nicht möglich. Vielmehr wird jedes Land zukünftig entweder im Hörfunkrat oder im Verwaltungsrat vertreten sein. Die drei für den Verwaltungsrat entsendungsberechtigten Länder werden durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder einstimmig bestimmt. Ein Wechsel der entsendungsberechtigten Länder ist mithin möglich.
Diese verantwortungsvolle Aufteilung hat einen signifikanten Anstieg der Mitgliederzahlen verhindert, der notwendig gewesen wäre, wenn jedes der 16 Länder wie bisher auf der Entsendung einer Vertreterin oder Vertreters bestanden hätte.
Darüber hinaus wurden die Gremien zur Einhaltung des Vielfaltsgebots und zur Verhinderung der Versteinerung auf ihre Aktualität hin überprüft und an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst. Als Ergebnis dieser Überprüfung wurden neun weitere Bundesverbände zur Entsendung eines Mitglieds in den Hörfunkrat benannt.
Diese Verbände spiegeln gesellschaftliche Bereiche wider, die bisher nicht oder nicht in diesem Maße im Hörfunkrat vertreten waren. Dabei handelt es sich um den Bundeszuwanderungs- und Integrationsrat, den Verband der Internetwirtschaft e. V. - eco, den Lesben und Schwulenverband e. V., die Hochschulrektorenkonferenz, die Kulturpolitische Gesellschaft e. V., den Deutschen Museumsverband, das Deutsche Jugendherbergswerk, den Weiße Ring und den Deut
schen Hotel- und Gaststättenverband. Die nächste Überprüfung auf Aktualität wird nach Ablauf von zwei Amtsperioden und sodann fortwährend nach jeweils zwei Amtsperioden durch die Länder erfolgen.
Besonderes Augenmerk wird bei der Neuregelung auch auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz gelegt. Bei der Entsendung von Mitgliedern in den Hörfunkrat müssen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden. Konkret wird festgelegt, dass bei einem Wechsel der entsandten Personen einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen muss.
Die Sitzungen des Hörfunkrates werden künftig, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, öffentlich stattfinden. Die Tagesordnungen werden spätestens eine Woche vor der Sitzung und die Anwesenheitslisten sowie Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen veröffentlicht.
Die Amtszeiten des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates werden harmonisiert. Derzeit beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates vier Jahre und die der Mitglieder des Verwaltungsrates fünf Jahre. Die Amtszeiten werden auf einheitlich fünf Jahre festgelegt. Die laufende sechste Amtsperiode des Hörfunkrates endet im März 2018, die laufende fünfte Amtsperiode des Verwaltungsrates endet im August 2019. Künftig ist damit ein Wechsel der entsendungsberechtigten Länder zwischen dem Verwaltungsrat und dem Hörfunkrat möglich.
Meine Damen und Herren! Artikel 3 des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages betrifft eine Änderung im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfes der Rundfunkanstalten - gemeinhin KEF genannt - hat in ihrem 20. Bericht eine veränderte Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel auf ARD, ZDF, Deutschlandradio und den Anteil für Arte errechnet, die aufgrund veränderter Finanzbedarfe erforderlich und jetzt umgesetzt werden.
Dabei erfolgen eine leichte Absenkung bei der ARD und eine entsprechende Anhebung bei ZDF und Deutschlandradio sowie eine Anhebung des Finanzierungsanteils von Arte. Unabhängig von der Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel auf die einzelnen Anstalten wird die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht verändert und bleibt bei 17,50 € im Monat.
Diese Entscheidung ist im Wesentlichen aus zwei Gründen richtig. Erstens sind die durch die KEF für die Beitragsperiode 2017 bis 2020 ermittelten Mehreinnahmen lediglich Sondereffekte, die aus der Umstellung des Finanzierungssys
tems von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag resultieren und nur einmalig zur Verfügung stehen.
Sollten diese Mehreinnahmen zur Absenkung des Rundfunkbeitrages verwendet werden, bestünde die Gefahr, dass spätestens in der übernächsten Beitragsperiode ab dem Jahr 2021 nicht nur eine vollständige Rücknahme der Absenkung, sondern vielmehr eine deutliche Erhöhung auf 19,40 € im Monat notwendig sein könnte.
Eine solche Entwicklung widerspräche den Zielen der langfristigen Beitragsstabilität und Beitragsakzeptanz. Dieser Jo-Jo-Effekt wird mit der Bildung einer entsprechenden Rücklage, in die die Mehrerlöse eingestellt werden, verhindert.
Zweitens hat das Land Sachsen-Anhalt der Nichtabsenkung des Rundfunkbeitrages vor allem deshalb zugestimmt, weil im Kreise der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten erstmals Einvernehmen über die Notwendigkeit weitgehender Reformschritte bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erzielt werden konnte, meine Damen und Herren.
Im Auftrag der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten erarbeiten die Rundfunkanstalten derzeit Vorschläge zur Steigerung der Effektivität und Sparsamkeit, insbesondere auch durch strukturelle Veränderungen, die im September dieses Jahres vorgelegt werden sollen.
Über den aktuellen Stand und den guten Fortschritt dieser Arbeiten hat die MDR-Intendantin und ARD-Vorsitzende Prof. Dr. Karola Wille dem Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien des Landtages von SachsenAnhalt erst jüngst in seiner Sitzung am 24. Februar 2015 persönlich Bericht erstattet. - Ich hoffe, das stimmt auch. - So viel in Anbetracht der Redezeit an dieser Stelle zum Inhalt des Staatsvertrages selbst.
Artikel 2 des hier vorgelegten Entwurfes eines Gesetzes zum 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung Inkrafttreten. Der gesamte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird gegenstandslos, wenn nicht bis zum 31. August 2017 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Ich bitte Sie daher eindringlich und innig, diesen zeitlichen Aspekt bei Ihren weiteren Beratungen im Auge zu behalten. Der Landtag des Saarlandes hat übrigens, soweit mir bekannt ist, dem 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bereits zugestimmt und das Ratifikationsverfahren damit abgeschlossen.
Abschließend möchte ich noch deutlich machen, dass der in dieser Sache vorliegende Änderungsantrag der Fraktion der AfD - Herr Poggenburg,
Die mit unserem Gesetzentwurf vorgelegten Regelungen im 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfüllen bereits die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht über die Drittelregelung an die Staatsferne der Gremien gestellt hat. Die von der Fraktion der AfD beschriebene Vorschrift in § 19a Abs. 1 Satz 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages ist im Kern wortlautgleich aus dem bisherigen § 21 Abs. 6 Satz 4 des DeutschlandradioStaatsvertrages übernommen worden. Dies bedeutet, dass es, wie bisher, auch künftig zu keiner politischen Interessenkollision kommen darf.
Eine abschließende Aufzählung aller infrage kommenden Lebensbereiche, die für eine Interessenkollision geeignet sein könnten, ist nicht möglich und aufgrund der vorhandenen Generalklausel auch schlicht nicht notwendig. Darüber hinaus weise ich daraufhin, dass Änderungen am Text des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach der bereits erfolgten Unterzeichnung durch die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten - auch unser Ministerpräsidenten hat unterschrieben - im Dezember letzten Jahres nicht mehr möglich ist.
Der Landtag hat im Rahmen der Unterrichtung gemäß Artikel 62 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vor der Unterzeichnung durch Herrn Ministerpräsidenten Dr. Reiner Haseloff keine Stellungnahme abgegeben und mithin keine Änderungsbedarfe angezeigt.
Ich sehe keine Anfragen an den Minister. Herr Tullner, selbst wenn Sie die Rede in Vertretung verlesen, entlässt Sie das nicht aus der Haftung. Das dürfte klar sein. - Wir kommen zur Debatte der Fraktionen. Abg. Herr Lieschke beginnt für die AfD-Fraktion. Ich erinnere daran, dass eine Fünfminutendebatte vereinbart worden ist. Herr Lieschke, Sie haben das Wort.
Werter Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Herr Tullner, Sie vermuten, dass die aktuellen Regelungen dem Bundesgerichtsurteil entsprechen. Es ist nicht festgelegt, dass es, wenn es eine neue Untersuchung geben würde, so wirklich stimmt.
Sie alle sollten unsere Position zum öffentlichrechtlichen Rundfunk kennen. Wir fordern eine komplette Reformierung des öffentlich-rechtlichen Systems - ein System, das entgegen dem aktuellen System neutral berichtet und nicht von der politischen Meinung der regierenden Parteien beeinflusst wird.
Die Berichterstattung der Öffentlich-Rechtlichen im letzten Jahr führte letztlich dazu, dass einer der CDU-Landtagsabgeordneten während einer Rede unsere Meinung teilte. Ich hätte es damals nicht besser sagen können.
Nunmehr liegen in der Drs. 7/1121 ganze 40 Seiten mit Änderungen und Erklärungen vor. Den Schwerpunkt stellen redaktionelle Dinge dar. Besonders unbeliebt war wohl das Wort „Programme“; denn dieses Wort wurde in „Angebote“ umgetauft. Selbiges geschah mit den Sendungen, die nunmehr als Programme bezeichnet werden. Der Sinn dieser Änderungen erschließt sich mir nicht.
Speziell das Wort „Angebote“ lässt bei mir eine Frage offen. Ich möchte voranstellen, dass man ein Angebot auch als Antrag oder Offerte, was im Zivilrecht als eine empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen ist, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages gerichtet ist, bezeichnet.
Was passiert nun, wenn der Bürger die Angebote nicht annimmt? - Laut Definition nimmt er dann auch keine zahlungspflichtige Leistungen in Anspruch. Entfällt damit die Beitragszahlung? - Das ist ein sehr interessanter Aspekt. Wenn das so gemeint ist, dann stimmen wir diesem Antrag zu.
An anderer Stelle der Drucksache wird festgelegt, dass immer die gleiche Anzahl an Männern und Frauen im Hörfunkrat vertreten sein soll. An dieser Stelle scheint allein das Geschlecht die Qualifikation darzustellen und nicht die Fähigkeiten.
Im letzten Plenum kritisierte ich die Zusammensetzung des ZDF-Fernsehrates. Zu Ihrer Wissensauffrischung: In § 21 Nr. 29 ist zu lesen, dass der Hörfunkrat aus einem Vertreter des VOS, der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, bestehe. Dieser Verein wurde im Jahr 2011 wegen der Veruntreuung von Geldern angeklagt und wird deshalb seit 2013 nicht mehr von der Bundeszentrale für Stasi-Unterlagen gefördert.
Auf den 40 Seiten des Gesetzentwurfes gehört es meines Erachtens zum Handwerk dazu, die Räte auf deren zeitgemäße Zusammensetzung hin zu prüfen. Das heißt, auch bisherige Vertreter sollten dahingehend überprüft werden, ob sie noch in diesen Rat gehörten. Aber augenscheinlich nimmt der Status quo einen höheren Stellenwert ein.
Seien Sie in Anbetracht meiner Beispiele konsequent und stellen Sie den gesamten Gesetzentwurf infrage. Dies würde im Übrigen auch jeder Rechtsanwalt tun. In der Politik hingegen stellt dies keine Priorität dar - sehr schade.
Ein paar positive Dinge habe ich dennoch finden können. Nr. 9 Buchstabe d stellt eine positive Änderung dar. Dort heißt es sinngemäß, dass Gegendarstellungen innerhalb des gleichen Angebots verbreitet werden müssen, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Dies führt zu mehr Gerechtigkeit und sollte die Journalisten durchaus an ihre Ausbildung erinnern, ordentlich und mit Rückverssicherung der Quellen zu recherchieren.
Ich freue mich schon darauf, wenn Richtigstellungen von den gleichen Moderatoren verlesen werden, welche vorab falsche Behauptungen, beispielsweise die Alternative für Deutschland betreffend, aufgestellt haben.
Weiterhin möchte ich kurz auf den § 19a - Allgemeine Bestimmungen - eingehen. Darin heißt es in Absatz 1: