Protokoll der Sitzung vom 05.04.2017

Mit dem Landesnetzwerk Migrantenorganisationen Sachsen-Anhalt sowie dem Lesben- und Schwulenverband Sachsen-Anhalt haben wir beispielsweise kompetente Organisationen, die vielfältige Perspektiven und Erfahrungshorizonte aus unserem Gemeinwesen einbringen können.

Der Verwaltungsrat wird von acht auf zwölf Mitglieder vergrößert. Auch hierbei wird der Anteil staatlicher Mitglieder auf ein Drittel begrenzt.

Sowohl die Umsetzung der Drittelregelung zur Staatsferne als auch die allgemeinen Regelungen, die der Vielfaltssicherung in den Gremien dienen, erachten wir GRÜNE als unbedingt angebracht.

Hervorheben möchte ich dabei die verbindlichen Regelungen zur Frauenquote. Nichtsdestotrotz wäre es wünschenswert, darüber nachzudenken,

nicht nur die Amtszeit der entsendeten Personen zu begrenzen, sondern auch die Amtszeit der Verbände. Damit hätte man die Gelegenheit, alle fünf Jahre die gesellschaftliche Repräsentanz neu zu justieren und damit auch den aktuellen Entwicklungen anzupassen.

Eine solche Änderung wäre natürlich schwierig und aufwendig bei einem Staatsvertrag, der alle 16 Bundesländer betrifft. Deshalb zielen wir GRÜNE darauf, diesen Ansatz bei der Novellierung des MDR-Staatsvertrages einzubringen. Den vorliegenden Gesetzentwurf bewerten wir als gut, und er ist für uns zustimmungsfähig, insbesondere auch wegen der Beitragsstabilität. - Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Danke. Ich sehe auch hierzu keine Nachfragen. - Der Abg. Herr Kurze spricht am Ende der Debatte für die CDU.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Uns liegt der Entwurf eines Gesetzes zum 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur ersten Beratung vor. Viele Vorredner sind bereits sehr detailliert auf die Inhalte eingegangen.

Ich fand es ganz interessant, dass einige Kollegen auf die Veranstaltung am Montag in Leipzig eingegangen sind, bei der es um die Novelle des MDR-Staatsvertrages ging. Dort trafen sich die drei Medienausschüsse Mitteldeutschlands. Dort konnten wir schon bei der Findung eines Termines oder eines Datums, auf das wir uns einigen wollten, bis wann die Novelle umgesetzt werden soll, erleben, wie schwierig es ist, die Interessen aller zu bündeln. So ist es natürlich auch bei einem Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit 16 Bundesländern.

Hierbei geht es inhaltlich um die Neuregelung der Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des Deutschlandradios, um die Höhe des Rundfunkbeitrages und um die Verteilung des Beitragsaufkommens von ARD, ZDF und Deutschlandradio entsprechend dem 20. KEF-Bericht.

Die Staatsferne soll in den Aufsichtsgremien des Deutschlandradios umgesetzt werden. Wir konnten dazu schon eine Menge hören, deshalb muss ich das nicht wiederholen.

Darüber hinaus geht es um den Beitrag. Ich denke, das ist eine wichtige Thematik, wenn es um Rundfunk und Fernsehen geht. Die Akzeptanz des Rundfunkbeitrages muss uns immer vor Augen gehalten werden; denn die Akzeptanz

schwindet mal, mal steigt sie auch. Von daher ist es eine wichtige Aufgabe, sie nicht aus den Augen zu verlieren. Ich glaube, je länger wir den Beitrag stabil halten, desto stabiler halten wir auch die Akzeptanz.

Von daher wünschen wir uns nicht nur, dass der Beitrag in dieser Beitragsperiode bei 17,50 € bleibt, wir wünschen uns auch, dass es nicht zu einer exorbitanten Erhöhung kommt, wenn man darüber hinaus auf das Jahr 2021 schaut, mit der wir wieder ein Stück weit Akzeptanzverlust verknüpfen könnten.

Erlauben Sie mir als medienpolitischem Sprecher der CDU-Fraktion anzumahnen, dass wir zukünftig den Umfang des Telemedienauftrages stets und ständig hinterfragen. Wir wissen, dass wir seit der Umstellung vom Rundfunkbeitrag auf den Beitrag, den wir jetzt haben, Mehreinnahmen haben. Diese Mehreinnahmen sollten wir dafür nutzen, Stabilität zu erzeugen.

Wenn wir uns die neuen Aufgaben anschauen, die auf die Sendeanstalten niederprasseln, sollten wir, wenn wir die Kosten im Blick behalten wollen, nicht bei jeder neuen und modern scheinenden Aufgabe sagen: Jawohl, das machen wir auch noch, und am besten noch mit allen dritten Programmen. Für uns als Union ist es wichtig, dass wir das heute hier noch einmal ausdrücklich sagen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch wir wünschen eine Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Aufmerksamkeit. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU, bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Damit sind wir am Ende der Debatte angelangt. Der zuständige Ausschuss, Herr Abg. Kurze, ist wahrscheinlich - davon gehe ich aus - der von Herrn Hövelmann genannte Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien. Gibt es darüber hinausgehende Vorstellungen zur Überweisung dieses Gesetzentwurfes? - Das ist nicht der Fall.

Wir stimmen über die Überweisung dieses Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien ab. Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um das Kartenzeichen. - Das sind offensichtlich alle Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Eine Stimmenthaltung. Demzufolge ist der Gesetzentwurf und - zur Information - damit auch der vorliegende Änderungsantrag in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien überwiesen worden. Der Tagesordnungspunkt 11 ist damit beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 12

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LV)

Gesetzentwurf Fraktion AfD - Drs. 7/1147

Der Einbringer für die Fraktion der AfD ist der Abg. Herr Kohl. Herr Kohl, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie sich, sehr geehrte Mandatsträger, mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Artikels 53 der Verfassung des Landes befasst haben, zumindest sollten Sie das getan haben. Hierbei geht es schließlich darum, die Kontrollrechte eines jeden Abgeordneten gegenüber der Landesregierung zu erweitern.

Die Landesverfassung garantiert den Abgeordneten des Landtages das freie Mandat. Demnach sind Abgeordnete Vertreter des gesamten Volkes. Sie sind an Aufträge, Weisungen, auch aus ihrer Fraktion, ihrer Partei, nicht gebunden.

(Zuruf von Sebastian Striegel, GRÜNE)

Damit verbunden sind spezielle Rechte, die den Abgeordneten die wirksame Ausübung ihres Mandates erst ermöglichen. Hierunter fallen insbesondere das Rede- und Antragsrecht im Landtag und seinen Ausschüssen sowie das Recht, Fragen an die Regierung zu stellen.

Nach nunmehr einjähriger Erfahrung in der politischen Landtagsarbeit stellte die AfD-Fraktion fest, dass die zur Verfügung stehenden parlamentarischen Instrumente wie zum Beispiel Große und Kleine Anfragen oder Selbstbefassungsanträge nicht immer den Informationsgewinn liefern, der zur parlamentarischen Arbeit und Kontrolle notwendig ist. Anfragen meiner Fraktionskollegen wurden teilweise nicht oder nur ausweichend beantwortet. Damit wird das Recht des Landtages auf Kontrolle der vollziehenden Gewalt missachtet. Das geht so nicht!

(Beifall bei der AfD)

Es stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen nur nachlässig gearbeitet wurde, wofür es verschiedene Gründe geben kann, oder ob man sich um eine Antwort gedrückt hat, um Fakten zu verschweigen oder Informationen vorzuenthalten. Wie dem auch sei - wer soll das Regierungshandeln kontrollieren, wenn nicht der Landtag und insbesondere die Vertreter der Opposition?

Es ist der verfassungsmäßige Auftrag des Landtages, die vollziehende Gewalt nach Maßgabe der Verfassung zu überwachen. Dazu benötigen die Abgeordneten die entsprechenden Instrumente.

(Beifall bei der AfD)

Aus diesem Grunde sollen die Rechte der Abgeordneten durch besondere Zugangs- und Aktenvorlagerechte in der Landesverfassung ergänzt werden. Auf diese Ergänzung zielt der Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung ab. Vorbild hierfür ist die Verfassung des Landes Brandenburg. Dort sind die Mandatsrechte schon entsprechend weitreichend geregelt. Der vorliegende Gesetzentwurf lehnt sich eng an den Wortlaut des Artikels 56 der Verfassung des Landes Brandenburg an. Dort sind im Übrigen die Erfahrungen mit dem Zugang zum Aktenvorlagerecht durchweg positiv.

Zum besseren Verständnis möchte ich die Möglichkeiten und Grenzen dieser Kontrollinstrumente grob erläutern. Mit dem Aktenvorlagerecht soll dem einzelnen Abgeordneten unabhängig vom Plenum des Landtages oder einem seiner Ausschüsse ein Kontrollinstrument an die Hand gegeben werden, mit dem er sich originär Informationen beschaffen kann, ohne - wie im Fall des Auskunftsrechts - auf die Landesregierung als Informationsvermittlerin angewiesen zu sein.

Der Anspruch auf Vorlage von Akten und Unterlagen soll dem einzelnen Abgeordneten den Zugang zu Informationen ermöglichen, die er benötigt, um an den Aufgaben des Parlaments, insbesondere an der Kontrolle der Exekutive, effektiv mitwirken zu können.

(Beifall bei der AfD)

Ich denke, das ist doch wohl im Interesse aller hier anwesenden Parlamentarier, zumindest derer, die nicht den regierungstragenden Fraktionen angehören.

Vorbehalte und Befürchtungen, dass mit dem Aktenvorlagerecht die Arbeit der Landesverwaltung beeinträchtigt wird, sind unbegründet. Schließlich ist das Vorlageverlangen an die Landesregierung gerichtet, woraus zu schließen ist, dass nur die Landesregierung und nicht einzelne Behörden und Dienststellen zur Vorlage verpflichtet sind.

Die Landesregierung untersteht in ihrer Gesamtheit der Kontrolle des Parlaments und seiner Abgeordneten, weshalb die Landesregierung die Akten und Unterlagen der Behörden und Dienststellen des Landes vorzulegen hat. So hat die Landesregierung die Möglichkeit, die Organisationsabläufe in den Behörden und Dienststellen angemessen zu koordinieren.

Sofern die Akten bzw. Unterlagen noch im Original in den Behörden zur weiteren Bearbeitung

benötigt werden, können Kopien vorgelegt werden. Damit wäre jederzeit die Arbeitsfähigkeit der Landesverwaltung gesichert.

Das Aktenvorlagerecht soll so weit reichen, wie es dem Abgeordneten mit dem Frage- und Auskunftsrecht bereits möglich ist. Das heißt, dieses Recht soll sich auf den Bereich erstrecken, welchen die Landesregierung rechtlich und politisch zu verantworten hat. Der Begriff „Behörden des Landes“ stellt auch klar, dass das Recht auf Aktenvorlage in Bezug auf Akten aus anderen Bundesländern oder dem Bund nicht besteht.

Die Vorlage der Akten und Unterlagen soll unverzüglich und vollständig erfolgen. „Unverzüglich“ heißt in diesem Zusammenhang: ohne schuldbares Zögern. Sie kennen diese Definition schon. Eine Frist soll folglich nicht gesetzt werden. „Vollständig“ bedeutet, dass weder Bestandteile der Akten oder Unterlagen entfernt, noch einzelne Angaben unkenntlich gemacht werden dürfen.

Aber wie in jedem Recht sind auch dem Aktenvorlagerecht Grenzen gesetzt bzw. zu setzen. So soll die Landesregierung unter bestimmten Umständen die Aktenvorlage verweigern oder einschränken können: wenn besondere öffentliche Belange, der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses oder der Schutz personenbezogener Daten die Geheimhaltung zwingend erfordern. Dies wäre im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung aller maßgeblichen Aspekte zu entscheiden.

Eingeschränkt wird das Aktenvorlagerecht regelmäßig sein, soweit es den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betrifft. So hat bereits das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung zum Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse der Regierung einen durch das Parlament nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsspielraum eingeräumt. Damit soll die Funktionsfähigkeit der Regierung als Verfassungsorgan geschützt werden.

Was für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gilt, dürfte wohl auch für das Aktenvorlagerecht gelten. Soweit sich das Aktenvorlagebegehren auf Daten aus dem innersten Bereich der privaten Lebensführung einer Person bzw. auf höchstpersönliche Daten bezieht, wird dieses regelmäßig abzulehnen sein. Gleiches gilt für die Akten des Verfassungsschutzes. Zumindest hat das Landesverfassungsgericht Brandenburg in einer Entscheidung gebilligt, dass einem Mitglied des Landtages, das nicht der Parlamentarischen Kontrollkommission angehörte, die Vorlage unter dem Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes verweigert wurde.

Wichtig ist mir zu erwähnen, dass das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg das Aktenvorlagerecht der Abgeordneten als zentrale Vorschrift der Landesverfassung für eine effiziente Kontrolle der Regierungstätigkeit bezeichnet, die der umfassenden parlamentarischen Kontrolle diene. Aus dem durch die Landesverfassung angelegten System der parlamentarischen Kontrolle leitet das Gericht zudem die verfassungsrechtliche Notwendigkeit ab, den Kontrollbefugnissen größtmögliche Effizienz zu verleihen. Diese schließe neben der Aktenvorlage auch das Akteneinsichtsrecht ein.