Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt
Einbringerin ist die Ministerin für Justiz und Gleichstellung Frau Keding. Frau Keding, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt lässt sich kurz und prägnant so beschreiben:
Erstens soll die Möglichkeit für Rechtsanwälte geschaffen werden, die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk zu erlangen, auch wenn die Rechtsanwälte erst im fortgeschrittenen Alter, zum Beispiel durch Zuzug, Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt werden. Zweitens soll das Ehrenamt im Versorgungswerk für Rechtsanwälte gestärkt werden.
Meine Damen und Herren! Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in SachsenAnhalt trat am 1. August 2005 in Kraft und ist bislang nur einmal geändert worden. Diese Kontinuität spricht für das Gesetz und so soll es auch bleiben, damit die Stabilität in diesem berufsständischen Versorgungswerk weiterhin gewährleistet wird.
Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Das hat in den letzten zehn Jahren ohne Schwierigkeiten funktioniert.
Das Rechtsanwaltsversorgungswerk ist neben der Rechtsanwaltskammer ein wesentlicher Baustein der eigenständigen standesrechtlichen Organisation der Rechtsanwaltschaft und soll weiterhin erfolgreich arbeiten können.
Warum dann jetzt eine Anpassung? - Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt auch Mitglieder des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte. Von dieser Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind jedoch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden. Sie können nach der geltenden Rechtslage aber die freiwillige Mitgliedschaft erwerben.
Jedoch, neben der berufsständischen Versorgung steht die staatliche Pflichtversicherung. Hier hat sich in den vergangenen Jahren eine so nicht erwartete Entwicklung abgezeichnet.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre bisherige Praxis geändert und befreit seit einiger Zeit nicht mehr von der gesetzlichen Versicherungspflicht, wenn die Mitgliedschaft in berufs
ständischen Versorgungswerken nicht als Pflichtmitgliedschaft, zum Beispiel wegen einer Altersgrenze, ausgestaltet ist.
Also: Wird jemand erst dann, wenn er oder sie schon 45 Jahre alt ist, als Rechtsanwalt zugelassen und damit Mitglied der Kammer, oder kommt eine ältere Rechtsanwältin oder älterer Rechtsanwalt wegen Kanzleiverlegung neu nach Sachsen-Anhalt, kann sie oder er zwar freiwillig Mitglied im Versorgungswerk werden, aber die Deutsche Rentenversicherung Bund befreit ihn nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht. Damit haben die betroffenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen eben nicht die freie Wahl zwischen der gesetzlichen Versorgung oder der berufsständischen Versorgung.
Das ist ein Zustand, der sich allerdings erst durch die Vergehensweise der Deutschen Rentenversicherung Bund in den letzten Jahren ergeben hat und bei der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 2005 so auch nicht vorhersehbar war.
Das hat der Bundesgesetzgeber selbst erkannt und in § 231 Abs. 4d SGB VI die Möglichkeit für die Bundesländer eröffnet, bis Ende nächsten Jahres die bestehenden Regelungen zur Altersgrenze in den Versorgungsgesetzen der Länder aufzuheben und so älteren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Wahlmöglichkeit zu eröffnen.
Von dieser Möglichkeit soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Gebrauch gemacht werden. Auch andere Bundesländer haben schon entsprechende Regelungen bzw. streben sie noch vor Ablauf der gesetzlichen Frist Ende 2018 an. Die Landesregierung ist der Meinung, dass wir dieses auch in Sachsen-Anhalt umsetzen wollen.
Meine Damen und Herren! Sie wissen, dass wir uns durch vielfältige Äußerungen und Aktivitäten hier im Plenum bemühen, das Engagement ehrenamtlich Tätiger zu stärken. An dieser Stelle wollen wir dieses Bekenntnis in einen gesetzlichen Rahmen umsetzen. Nach neuester Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes werden nur ehrenamtliche Tätigkeiten steuerrechtlich als solche anerkannt, die in einem anderen Gesetz
Frau Ministerin, darf ich einmal kurz unterbrechen? - Ich bitte doch die Kollegen von der AfDFraktion um etwas mehr Ruhe. - Frau Ministerin, Sie haben wieder das Wort.
Diese Rechtsprechung hat im Bereich der Rechtsanwaltsversorgung Folgen. Denn bislang ergibt sich die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit der Mitglieder in der Vertreterversammlung oder im Vorstand lediglich aus der Satzung des Versorgungswerkes.
Eine solche satzungsrechtliche Regelung reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Anerkennung eben nicht aus. Deshalb soll durch eine Änderung der §§ 5 und 6 des Gesetzes jetzt gesetzlich festgelegt werden, dass die oben genannten Tätigkeiten ehrenamtliche sind. Damit kann der Gesetzgeber das Engagement der im Versorgungswerk ehrenamtlich Tätigen anerkennen und die Bereitschaft zur ehrenamtlichen Betätigung in diesem Bereich fördern.
Meine Damen und Herren! Das Gesetzesvorhaben ist in enger Abstimmung mit allen Beteiligten erarbeitet worden. Die Landesregierung sah sich aus den vorgenannten Gründen veranlasst, den Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen. Ich bitte um Ihre Unterstützung, sei es im Rechtsausschuss, sei es im Finanzausschuss. - Vielen Dank.
Ich sehe keine Fragen. Dann danke ich der Frau Ministerin für die Ausführungen. - Eine Debatte ist nicht vorgesehen. Deswegen noch einmal kurz: Frau Ministerin, Sie haben gesagt, wir überweisen in den Rechtsausschuss und den Finanzausschuss. Das war so schnell.
Ich schlage vor, das Gesetz zur federführenden Beratung in den Rechtsausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss zu überweisen.
Gut. Dann stimmen wir jetzt darüber ab. Die Frau Ministerin hat es ja noch einmal ganz deutlich gesagt. Wenn Sie für die Überweisung in die entsprechenden Ausschüsse sind, dann bitte ich um das Handzeichen. - Ich sehe auch wieder das komplette Haus zustimmen. Der Vollständigkeit halber frage ich: Wer stimmt dagegen? - Diese sehe ich nicht. Stimmenthaltungen? - Sehe ich auch nicht. Somit ist der Überweisung des Gesetzentwurfes zugestimmt worden. - Ich danke.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - für mehr direkte Demokratie auf Landesebene
Einbringer ist der Abg. Herr Lehmann. Bevor ich Herrn Lehmann von der AfD-Fraktion das Wort erteile, habe ich die ehrenvolle Aufgabe, Schülerinnen und Schüler des Heine-Gymnasiums Wolfen in unserem Hohen Hause begrüßen zu dürfen. Seien Sie herzlich willkommen!
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren des Hauses! Selbst die SPDnahe Friedrich-Ebert-Stiftung schreibt zum Thema Demokratie: Der Begriff Demokratie stammt aus dem Griechischen und setzt sich aus den beiden Wörtern „demos“ - Volk - und „kratein“ - herrschen - zusammen. Man kann Demokratie wortwörtlich also mit den Begriffen „Volksherrschaft“ oder „Herrschaft des Volkes“ gleichsetzen. Eine bekannte Definition zu diesem Thema lautet: Government of the people, by the people, for the people. Diese Aussage stammt von Herrn Lincoln, dem ehemaligen US-Präsidenten.
Regelmäßig heißt es über die AfD diffamierend, dass sie die Demokratie abschaffen wolle. Das ist ein hilfloser Versuch, einen Widerspruch zwischen der AfD und dem Grundgesetz zu konstruieren. Vielleicht stellt sich aber die AfD-Fraktion unter Demokratie nur etwas ganz anderes vor, etwas Gelebteres, als Sie, liebe Altparteien.
Denn seit Jahren sorgen Sie doch dafür, dass unser Volk als Zaungast bei der politischen Gestaltung müde herumsteht oder die Wahlbeteiligung von Legislaturperiode zu Legislaturperiode immer weiter absank, bis wir dann aufgetreten sind. Die AfD-Fraktion will dem Grundgesetz die gebührende Bedeutung verschaffen.
In Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes ist die Rede von Wahlen und Abstimmungen, mit denen das Volks seine Souveränität ausüben soll. Der Bund räumt den Ländern über ihre Landesverfassungen einen entsprechenden Gestaltungsspielraum ein. Dieser wird von Land zu Land mal mehr und mal weniger beherzt ausgelegt.
Im Land Sachsen-Anhalt hat die Landesverfassung noch erhebliche Reserven. Die AfD-Fraktion ist angetreten, diese Reserven zu aktivieren und freizusetzen. Ich zitiere: „Die Eliten sind gar nicht das Problem, die Bevölkerungen sind das eigentliche Problem“, meine Herrschaften. - Das ist kein Zitat von Stalin oder von Honecker, nein, das hat der ehrenwerte Herr Gauck, damals seines Zeichens Bundespräsident, im Jahr 2016 in einem ARD-Interview gesagt.
Dieses Zitat zeigt die spaltende und undemokratische Sackgasse, in der sich die sogenannten Eliten der etablierten Parteien momentan befinden und anscheinend aus eigener Kraft und Erkenntnis auch nicht wieder herausfinden. Aber keine Bange, liebe Herren und Damen: Dafür gibt es seit jüngster Vergangenheit uns, die AfD, und wir sind gern bereit, Ihnen aus dieser Sackgasse herauszuhelfen.
Dieses Gauck-Zitat ist natürlich bezeichnend für das Land Sachsen-Anhalt. Wir glauben, dass eine moderne repräsentative Demokratie ergänzt werden muss durch die wirkungsvolle Einbeziehung der Bürger, damit Politik und Volk im Dialog bleiben.
Unser Gesetzentwurf, der eine Verfassungsreform darstellt, enthält folgende Kernpunkte: die drastische Senkung aller Quoren. Das zieht sich wie ein roter Faden für die drei Demokratieelemente Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid durch unseren Gesetzentwurf.
Jetzt kommen trockene Zahlen. Derzeit sind 30 000 Unterschriften von Wahlberechtigten für eine Volksinitiative erforderlich; nur damit sich der Landtag lediglich mit einem Thema zu befassen hat. Das ist zu hoch. Wir fordern hier eine Absenkung auf 10 000 Unterschriften. Dies ist dem Parlament zumutbar und es legt auch seine Arbeit nicht lahm - wie sicherlich viele argumentieren werden -, wenn mindestens 10 000 Bürgerinnen und Bürger lediglich die Erörterung ihres Anliegens im Parlament verlangen.
Für die Durchführung von Volksbegehren mit anschließendem Volksentscheid liegt die Hürde gegenwärtig noch bei neun von hundert. Mit unserem Gesetzentwurf wären dann nur noch drei von hundert der Wahlberechtigten gefordert. Das ist eine entscheidende Absenkung, eine Drittelung zur gegenwärtigen Anzahl, und markiert die Wende hin zu einer wirklichen direktdemokratischen Verfassungsreform, für die unsere AfD steht.