Beschlüsse in der Sache werden im Rahmen einer Aktuellen Debatte nicht gefasst. Es liegt aber noch der Antrag der Fraktion der AfD in der Drs. 7/2339 vor. Dazu habe ich am Anfang ein Überweisungsanliegen der Fraktion der AfD gehört. Ich lasse erst einmal grundsätzlich über die Überweisung abstimmen. Falls die Mehrheit zustande kommen sollte, frage ich nach den Ausschüssen.
Wer stimmt einer Überweisung des Antrags in der Drs. 7/2339 zu? - Das ist die AfD-Fraktion. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalition und die Fraktion DIE LINKE. Gibt es Stimmenthaltungen? - Ein fraktionsloser Abgeordneter enthält sich der Stimme. Damit ist die Überweisung abgelehnt worden.
Dann treten wir in die Abstimmung über den Antrag ein. Wer dem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das ist Fraktion der AfD. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen und DIE LINKE. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist ebenfalls wieder ein fraktionsloser Abgeordneter.
Wir treten nunmehr ohne weitere Verzögerung entsprechend unserem vereinbarten Zeitplan in den Tagesordnungspunkt 8 ein.
Der Berichterstatter des Ausschusses ist der Abg. Herr Kohl. Herr Kohl, Sie haben das Wort. Bitte sehr.
Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauf
tragten für den Datenschutz in der Drs. 7/1736 überwies der Landtag in der 31. Sitzung am 24. August 2017 zur federführenden Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport. Mitberatend wurde der Ausschuss für Finanzen beteiligt.
Ziel des Gesetzes ist es, die Organisation des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt an die Vorgaben der DatenschutzGrundverordnung der Europäischen Union anzupassen. Die Datenschutz-Grundverordnung ist ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten.
Sie enthält im Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden - dezidierte rechtliche Vorgaben für die Organisation von Datenschutzaufsichtsbehörden. Die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist derzeit bei der Präsidentin des Landtages angesiedelt.
Die geltende Regelung im Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt steht nicht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verselbst
ständigung der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz trägt den Vorgaben der Datenschutzgrund-Verordnung Rechnung.
Mit dem Gesetzentwurf wird eine arbeitsfähige Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Bereich, einschließlich Polizei und Justiz, sowie den nicht öffentlichen Bereich, geschaffen, die den europarechtlichen Vorgaben entspricht.
Unmittelbar nach der Überweisung des Gesetzentwurfes an die zuständigen Ausschüsse wandte sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 30. August 2017 an die Vorsitzenden der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ausschüsse. Darin teilte er mit, dass er den Gesetzentwurf dem Grunde nach begrüße, dieser jedoch aus seiner Sicht einiger wesentlicher Änderungen bedarf.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 13. Sitzung am 7. September 2017 erstmals mit dem Gesetzentwurf und beschloss, ein schriftliches Anhörungsverfahren durchzuführen.
Eine weitere inhaltliche Beratung hierzu fand am 9. November 2017 statt. Zu dieser Beratung lagen dem Ausschuss die von den Sachverständigen erbetenen Stellungnahmen vor. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt wurde zur Beratung eingeladen, um dem Ausschuss für Fragen zur Verfügung zu stehen.
Zur Beratung lagen dem Ausschuss für Inneres und Sport auch die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie ein Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen vor.
Die Beratung des Gesetzentwurfes erfolgte auf der Grundlage der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes. Der Änderungsantrag zielt darauf ab, § 10 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt zu ändern und den Kommunen zu ermöglichen, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten, wenn dies in der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist und die Gebühr nicht mehr als 50 € beträgt. Diese Änderung wurde mit 5 : 0 : 4 Stimmen beschlossen.
Im Ergebnis der Beratung erarbeitete der federführende Ausschuss für Inneres und Sport eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen. Dem mitberatenden Ausschuss wurde mit 5 : 0 : 4 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfes in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in der Synopse vorgeschlagenen Fassung unter Berücksichtigung der von den regierungstragenden Fraktionen beantragten Änderung empfohlen.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der Sitzung am 10. Januar 2018 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung. Er schloss sich im Ergebnis seiner Beratung der vorläufigen Beschlussempfehlung an und empfahl, eine weitere Regelung zur Übertragung der Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft in das Gesetz aufzunehmen. Dieser Beschluss wurde mit 7 : 0 : 5 Stimmen gefasst.
Am 11. Januar 2018 befasste sich der Ausschuss für Inneres und Sport erneut mit dem Gesetzentwurf sowie den beratungsrelevanten Unterlagen und verabschiedete im Ergebnis der Beratung mit 6 : 0 : 5 Stimmen die Ihnen in der Drs. 7/2336 vorliegende Beschlussempfehlung.
Im Verlauf der Beratung wurde die Empfehlung des Ausschusses für Finanzen zur Übertragung von Aufgaben aufgegriffen und mit 6 : 0 : 5 Stimmen beschlossen.
Ein Antrag der Fraktion DIE LINKE, die in § 10 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung zur Änderung des Informationszugangsgesetzes vorgesehene Kannregelung in eine Istregelung zu ändern, fand nicht die erforderliche Mehrheit.
Schließlich beschloss der Ausschuss für Inneres und Sport mit 6 : 0 : 5 Stimmen, § 10 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung zu ändern und den Hinweis auf die Verordnung nach Absatz 3 zu streichen.
Im Verlauf der Beratung befasste sich der Ausschuss für Inneres auch mit der Frage, ob die neue Datenschutzbehörde, die nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU völlig unabhängig zu sein hat, in den Regelungen des § 28 Abs. 3 und des § 29 Abs. 3 der Landeshaushalts
ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Berücksichtigung finden soll. Zwei hierzu vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen Regelungen fanden nicht die erforderliche Mehrheit.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke. - Für die Landesregierung spricht Herr Minister Stahlknecht. Bevor ich ihm das Wort erteile, begrüßen wir auf der Besuchertribüne ganz herzlich Schülerinnen und Schüler der Integrierten Gesamtschule Regine Hildebrandt aus Magdeburg. Herzlich willkommen bei uns!
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die parlamentarischen Beratungen im Innenausschuss und im mitberatenden Ausschuss für Finanzen haben keine Änderungen an der von der Landesregierung vorgesehenen Grundkonzeption des Gesetzentwurfes ergeben. Wir haben am Ende, wenn Sie mir den Begriff aus der Medizin gestatten, einen minimalinvasiven Eingriff vorgenommen, um die Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung umzusetzen.
Die bislang beim Landtag angesiedelte Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz - ich begrüße ihn; er sitzt auf der Tribüne - wird, ohne seine verfassungsrechtliche Rolle anzutasten, verselbstständigt. Damit kommt das Land Sachsen-Anhalt dem europarechtlichen Auftrag nach, die völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht in unserem Bundesland zu gewährleisten.
Dieser Gesetzentwurf zeigt deutlich den damit verbundenen Paradigmenwechsel von einer reinen Beschwerdestelle hin zu einer effektiven Aufsichtsbehörde, die im Übrigen auch gegenüber Dienststellen der öffentlichen Verwaltung voll justiziable Verwaltungsakte erlassen kann. Das ist ein Kulturwechsel; denn bisher galt der Grundsatz, dass ein hoheitlich Handelnder gegenüber einer anderen Behörde nicht durch Verwaltungsakte agieren kann. Das ist jetzt völlig anders.
Die beiden wesentlichen Änderungen des von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes in den Beratungen bestehen darin, dass wir eine Änderung im Bereich der Kostenverordnung zum
Informationszugangsgesetz des Landes SachsenAnhalt vorgenommen haben. Hier ist der Gesetzgeber - dafür danke ich - tätig geworden, um auch den politischen Willen der Mehrheit des Landtages umzusetzen, eine Geringwertigkeitsgrenze - so hatten wir das auch verabredet - für die Erhebung von Gebühren bei Auskunftsersuchen der Bürger zu verankern.
Der zweite Bereich hängt mit der Verselbstständigung der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen. Hier wurde auf Initiative des Innenausschusses die Möglichkeit eröffnet, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz Aufgaben der Personalverwaltung und der Personalwirtschaft auf andere Dienststellen des Landes übertragen kann. Pate dafür stand die Regelung auf Bundesebene für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Diese Möglichkeit eröffnet dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Chance, sich mit dem vorhandenen Personal ganz auf die Aufgabe des Datenschutzes zu konzentrieren.