Frau Lüddemann, Sie sprachen am nachdrücklichsten davon, dass wir dieses Thema stibitzt haben oder wie Sie es formuliert haben. Ich möchte in diesem Zusammenhang vielleicht mal kurz auf die Landarztquote hinweisen. Diese hatten wir beispielsweise im April/Mai des letzten Jahres als Erste ins Plenum gebracht. Das wurde abgelehnt.
Im Oktober kam die Landesregierung dann mit der glorreichen Idee in die Presse, eine Landarztquote einzuführen. Das ist genau das, was wir ein halbes Jahr vorher eingebracht hatten.
Ich sage mal: Es gibt genug Beispiele, bei denen es anders herum läuft. Lange Rede, kurzer Sinn: Mir ist es völlig egal, welche Fraktion hier irgendein Thema einbringt. Wichtig ist, was draußen beim Bürger ankommt. Dafür wollten wir uns einsetzen, für nicht mehr und für nicht weniger. - Danke schön.
Ich sehe auch hierzu keine Fragen. Dann danke ich Herrn Siegmund für die Schlussbetrachtung. - Wir kommen nunmehr zum Abstimmungsverfah
Dann stimmen wir zuerst über den Antrag der AfD-Fraktion in der Drs. 7/3841 ab. Wer für diesen Antrag stimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist die AfD-Fraktion. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE. Stimmenenthaltungen? - Diese sehe ich nicht. Damit hat dieser Antrag keine Mehrheit erhalten.
Jetzt stimmen wir über den Alternativantrag der Fraktion DIE LINKE, Drs. 7/3890, ab. Wer für diesen Antrag stimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die AfD-Fraktion. Damit hat auch dieser Antrag keine Mehrheit erhalten.
Jetzt stimmen wir über den Alternativantrag der Fraktionen von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 7/3892 ab. Wer für diesen Antrag stimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Das sehe ich nicht. Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die AfD-Fraktion und die Fraktion DIE LINKE. Dieser Antrag hat also die Mehrheit erhalten. Der Tagesordnungspunkt 14 ist somit erledigt.
Vielen Dank, sehr geehrter Herr Präsident. - Sehr geehrte Kollegen! „Waffengesetz bürgernah auslegen!“, lautet unsere Forderung.
Ihnen wird nicht entgangen sein, dass die AfDFraktion schon im vergangenen Jahr immer wieder waffenrechtliche Anträge in diesem Hohen Hause gestellt hat. Das war und ist kein Zufall, auch heute nicht; das wird in Zukunft so bleiben.
Wir wollen nämlich ein Umdenken dahin gehend erwirken, dass Jäger und Schützen nicht von Ihnen und den Medien als potenzielle Gefahrenquelle dargestellt werden, sondern dass die Jäger und die Sportschützen ganz selbstverständlich und entspannt behandelt werden und dass mit
Denn kein Kraftfahrer muss monatliche Fahrstunden in Sachsen-Anhalt nachweisen und sieht sich willkürlichen Kontrollen ausgesetzt, die das Ziel haben, ihm seinen Führerschein zu entziehen und sein Auto zu beschlagnahmen. Obwohl - wenn ich so darüber nachdenke, meine ich, der Vergleich ist vielleicht doch nicht so falsch angesichts der Hatz, die wir gegenwärtig auf Autofahrer-, Diesel-, Pkw- und Fahrverbotszonen in Deutschland feststellen.
Die Jäger und die Sportschützen nehmen es übrigens wohlwollend wahr, dass wir von der AfD uns für sie parlamentarisch einsetzen. Das erfahre ich durch Rückkopplungen, die mir regelmäßig entgegengetragen werden.
Da das Waffengesetz mit allen Anlagen und Verordnungen Bundesrecht ist - darauf wird Herr Stahlknecht sicherlich nachher eingehen; damit wird er sich sicherlich nachher auch entschuldigen -, bleibt für eine Ausdeutung und Handhabung auf der Länderebene die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Innenministers, wenn eine einheitliche Praxis der unteren Waffenbehörden bei der Auslegung bestimmter Sachverhalte sichergestellt werden soll.
Davon wurde in Sachsen-Anhalt - im Unterschied zu anderen Bundesländern - bislang noch kein Gebrauch gemacht. Das führt in der Folge zu unterschiedlichen behördlichen Sichtweisen und Handhabungen, die von Behörde zu Behörde abweichen können, zum Beispiel Lärmimmissionsmessungen beim Genehmigungsverfahren zum Einrichten von Schießständen bis hin zum Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch Umstände, die der Waffenbesitzer nicht zu verantworten hat.
Die Endstation ist dann fast immer ein Verwaltungsgerichtsprozess, der uns bei den bekannten Überlastungszahlen gerade in diesem Gerichtszweig nachdenklich macht. Das Innenministerium kann also hier durch Richtlinienerlass durchaus vorbeugen.
Dabei fordern wir die bürgernahe und die sportschützenfreundliche einheitliche Ausdeutung auf dem Weg der ministeriellen Richtlinie und keine Schaffung von weiteren Gängelungsmöglichkeiten.
Sehr geehrter Innenminister, Sie sind selbst Jäger; das wissen wir. Also geben Sie sich mal einen Ruck und schaffen Sie selbst mal ein Signal in die richtige Richtung. Sie könnten diesbezüglich vielleicht auch mal bundespolitisch als Motor tätig werden. Denn das, was gerade Ihr Kollege auf der Bundesebene, Herr Seehofer, bei der Umsetzung
Im Einzelnen zu unserem Antrag. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Waffengesetzes sind der Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses, die Zuverlässigkeit und die Eignung der Waffenbesitzer drei Jahre nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen; das ist korrekt. Das ist auch im Bundesgesetz zwingend vorgeschrieben und an dieser zwingenden Vorschrift für eine einmalige Überprüfung nach drei Jahren will auch die AfD nicht rütteln; denn schließlich wollen auch wir von der AfD nicht, dass sich in den Vereinen irgendwelche Alibischützen breitmachen und etablieren.
Nach Satz 3 sind danach jederzeit - da steht tatsächlich „jederzeit“ - Folgeüberprüfungen zum Fortbestand des Bedürfnisses möglich. Der Begriff „jederzeit“ eröffnet den unteren Waffenbehörden ein unbegrenztes Ermessen für Folgeüberprüfungen. Das heißt, die können jede Woche bei jemandem vor der Tür stehen, wenn ihnen die Nase nicht passt.
Es muss dabei im Blick behalten werden, dass unsere Behörden Dienstleister für unsere mündigen Bürger sind, die für jeden kleinen Stempel bei der Behörde enorme Gebühren bezahlen und demzufolge auch einen anständigen Umgang einfordern und erwarten können.
Im Übrigen - kurz nebenbei bemerkt -: Bei den Ausländerbehörden haben Sie als Innenminister die Servicefreundlichkeit nach vorn geschoben und aus den Ausländerbehörden Willkommensbehörden gemacht; da ging das auch. Das würde ich gern auch bei den Waffenbehörden sehen, dass man anständig im Sinne von Service mit den Bürgern, die eine Waffe haben, umgeht.
Die den Antrag stellende AfD-Fraktion geht davon aus, dass sich das Bedürfnis nach einer ersten Überprüfung verfestigt hat. Die unteren Waffenbehörden sollten ruhigen Gewissens von dessen Fortbestand sowie von der Zuverlässigkeit und Eignung des Schützen oder des Jägers ausgehen, sofern nicht belastbare Fakten, also konkrete Hinweise, für eine weitere Überprüfung Anlass geben.
Wir wollen, dass sich das Ermessen, das Satz 3 eröffnet, auf null reduziert, wenn ein Missbrauch nicht offensichtlich wird. Pauschalverdächtigungen der Waffenbesitzer sind in Zukunft einfach zu unterlassen.
Dies alles lässt sich in einer Richtlinie festhalten und wäre eine Klarstellung im Sinne eines generellen Vertrauens in die Waffenbesitzer und in die
Vereine, die ja auch intern eine kollektive Aufsicht über die Schützen und auf den Schießbetrieb ausüben. Man erzieht sich dort also auch selbst.
Ebenso hat der Minister die Möglichkeit, die Regelungen zum Merkmal der Regelmäßigkeit der Ausübung des Schießsportes mit einer eigenen Richtlinie flexibler zu gestalten, als dies die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz des Bundes tut. Ich erinnere da nur an die 12/18Regelung bei der Ausübung des Trainings.
Genau das hatten wir im November 2018 in unserem letzten Antrag deutlich gemacht. Selbst intern - hinter vorgehaltener Hand, muss ich Ihnen sagen, Herr Minister - wurde dazu aus Ihren eigenen CDU-Kreisen ein positives Echo an mich herangetragen. Es gibt eigentlich keinen sachlichen Grund, dagegen zu sprechen.
Gehen wir weiter in unserem Antrag. Nicht nur bürgerfreundlich, sondern überhaupt erst praktikabel wird die Beschränkung eines Waffenverbotes auf erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 des Waffengesetzes. Ein Waffenverbot bei erlaubnisfreien Waffen ist wegen ihrer uneingeschränkten Verfügbarkeit einfach nicht umsetzbar.
Zwar bietet der § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes eine Rechtsgrundlage für die Einziehung bei bloßem Verdacht. Aber am Tag nach der Einziehung kann jeder, der davon betroffen ist, ein neues Luftgewehr oder eine Schreckschusswaffe im Laden bestellen oder kaufen und hat dann wieder eine neue. Hier könnten Sie Ausführungsverordnungen ordnen, präventiv und gesichtswahrend für den Rechtsstaat eingreifen und das formulieren. Das wäre auch eine Sache in Ihrem Sinne.
Kommen wir zum letzten Punkt des Antrages. Der klingt ein bisschen exotisch, hat aber auch Regelungsbedarf. Einläufige Schwarzpulver-Vorderlader, die vor dem Jahr 1871 entwickelt worden sind, sind im Grundsatz erlaubnisfreie Waffen. Sie spielen in Schützenvereinen in der Regel bei historischen Darstellungsgruppen eine größere Rolle, bei Traditionsveranstaltungen.
Bei den Zündmechanismen - jetzt gehen wir ins Detail - unterscheidet die Anlage II zum Waffengesetz zwischen der Zündhütchenzündung und der Zündfunkenzündung. Erwähnen möchte ich der Vollständigkeit halber noch die Zündnadelzündung; das wird dem Laien nichts sagen.
Die Unterscheidung ist insofern fragwürdig, weil alle genannten Zündungsarten einen Funken erzeugen, der dann durch das Zündloch in die Pulverkammer springt und das Schwarzpulver dort zum Abrennen bringt und so zum Schuss führt.