Protokoll der Sitzung vom 31.01.2019

Die Unterscheidung ist insofern fragwürdig, weil alle genannten Zündungsarten einen Funken erzeugen, der dann durch das Zündloch in die Pulverkammer springt und das Schwarzpulver dort zum Abrennen bringt und so zum Schuss führt.

Während die Waffen mit dem Zündhütchen nur im Besitz und im Erwerb erlaubnisfrei sind - man darf sie also draußen bei diesen Traditionsveranstaltungen nicht führen -, ist bei der Zündfunkenzündung - sprich: dem Abschuss aus alten Karabinern oder Pistolen mittels Lunte, einem Zündrädchen oder einem Feuerstein - auch das Führen erlaubnisfrei. Wenn wir auf diese alten Waffen schauen, sehen wir, dass diese unterschiedliche Regelung völlig bürokratisch, widersinnig und überflüssig ist.

Auch hier könnten Sie als Innenminister glänzen. Die Zündungsarten bei diesen alten Gewehren, also durch eine Lunte, einen Feuerstein, ein Zündhütchen, die etwa ab dem Jahr 1820 auf den Markt kamen, oder die Zündnadel unterscheiden sich nur historisch.

Die jüngere Zündhütchenzündung und auch die Zündnadelzündung setzten sich erst ab dem Jahr 1820, nach den Napoleonischen Kriegen, durch. Sie machten das Schwarzpulver-Schießen damals lediglich etwas witterungsunabhängiger. Das heißt, die Pistolen oder Gewehre schossen dann auch schon mal bei Regen, Feuchtigkeit oder Nebel, während die alte Lunte erlosch oder der Feuerstein wegen Nässe beim Abschuss nicht mehr funkte. Das ist der einzige Unterschied.

Die Relevanz dieser Waffen für die heutigen Verbrechen geht praktisch gegen Null. Ich kenne kein Attentat und keinen Banküberfall, bei dem ein Zündnadelgewehr von 1820 verwendet worden ist. Das muss man auch so sagen. Deshalb ist so eine Regelung widersinnig.

Eine historische Darstellergruppe, die auf die Zeit zwischen 1820 und 1871 abzielt, braucht überflüssigerweise eine Sondergenehmigung für das Führen ihrer klassischen Waffen beim Volksfest, beim Schützenfest usw., während etwa die Darstellergruppen, die die Befreiungskriege oder die napoleonische Ära bis 1820 darstellen wollen, keinen gebührenpflichtigen Stempel für diese Veranstaltung brauchen, und zwar nur wegen eines technischen Details, wegen dieser Kleinigkeit an ihren authentischen Waffen.

Hierbei sollten Sie als Innenminister tätig werden und im Wege der Richtlinienkompetenz eine faktische waffenrechtliche Gleichstellung bei diesen alten Dingern erwirken.

(Beifall bei der AfD)

Dazu ist eigentlich nur der politische gute Wille erforderlich. Praxisbezogene Ablehnungs- oder Verweigerungsgründe sind hier völlig fehl am Platz. Deshalb bin ich auf die Argumentation nachher gespannt.

Sie sehen, das Waffenrecht besitzt viele unnötige Gängelfallen und es sollte in vielen Punkten bür

gerfreundlich entrümpelt werden. Dafür wird es höchste Zeit. Darauf wird die AfD weiter die Finger legen.

(Beifall bei der AfD)

Wir von der AfD haben das schon lange erkannt, und ich hoffe, Sie von der CDU, kommen auch noch darauf. Denn spätestens dann, wenn Sie zu spät erkennen, dass Sie Tausende von organisierten Schützen und Jägern politisch verprellt haben, sind wir da.

(Beifall bei der AfD)

Ich beantrage, dass sich der Ausschuss für Inneres hiermit in Zukunft befasst.

(Beifall bei der AfD - Hagen Kohl, AfD: Richtig!)

Ich danke Herrn Lehmann für die Einbringung. Fragen sehe ich nicht. - Es ist für die Debatte eine Redezeit von drei Minuten je Fraktion vorgesehen. Für die Landesregierung spricht Herr Minister Stahlknecht. Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, vielen Dank. - Das Waffenrecht liegt gemäß Artikel 73 des Grundgesetzes in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der auch Gebrauch von seinem Recht nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zum Erlass von verbindlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften gemacht hat. Diese Verwaltungsvorschriften sichern, dass das durch unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen, technische Sachverhalte und ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnete Waffenrecht einem bundesweit möglichst einheitlichen Vollzug zugeführt wird.

Der Antrag der AfD zielt in seinem ersten Teil darauf, all die Personen, die ein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen und in der Folge erlaubnispflichtige Waffen erworben haben, auch dann im Besitz dieser erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu belassen, wenn sie hierfür kein Bedürfnis mehr vorweisen. Wozu die Waffen den Betroffenen auch bei weggefallenem Bedürfnis belassen werden sollen, bleibt in Ihrem Antrag allerdings genauso offen wie die Frage danach, wie sich ein Bedürfnis geradezu naturgemäß verfestigen soll.

Das deutsche Waffenrecht legt für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu Recht strenge Maßstäbe an. So ist in § 4 des Waffengesetzes ausdrücklich vorgesehen, dass die Waffenbehörde fortlaufend das Bestehen des Bedürfnisses für die waffenrechtliche Erlaubnis

überprüfen kann. Diese auf Ermessen gestützte Überprüfung soll, dem Wortlaut Ihres Antrages folgend, im Wege einer ministeriellen Weisung, also von mir, unterbunden und damit das Ermessen der Behörde auf null reduziert werden.

Es gibt im Verwaltungsrecht, Herr Lehmann, tatsächlich das auf null reduzierte Ermessen. Dieses liegt allerdings nur dann vor, wenn bestimmte Rechte der betroffenen Personen wegen der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter nur eine Verwaltungsentscheidung zulassen. Das Ermessen ist dann durch das materielle Recht eingeschränkt, steht aber eben nicht zur Disposition des Ministers; denn ich bin nicht das materielle Recht.

Würde ein Amtsträger das durch Gesetz eingeräumte Ermessen generell nicht ausüben, ist das kein Fall der Ermessensreduzierung auf null, sondern als sogenannter Ermessensausfall schlicht rechtswidrig. Insofern kann kein Minister, wie in der Begründung Ihres Antrages vorgeschlagen, das Ermessen durch Erlass auf null reduzieren.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Waffengesetzes haben die zuständigen Behörden - in SachsenAnhalt die Landkreise und die Polizeiinspektionen als untere Waffenbehörde - drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Weiter räumt § 4 Abs. 4 Satz 3 des Waffengesetzes der Behörde ein Ermessen ein, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren das Fortbestehen dieses Bedürfnisses zu überprüfen. Hiermit soll die Grundlage dafür geschaffen werden, im Wertungsgleichlauf mit der Regelung zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber kein Bedürfnis mehr hat.

Ein vollständiger Verzicht auf die Wiederholung der Bedürfnisüberprüfung ist daher weder sachgerecht noch mit der Intention des Waffengesetzes, das in Bundeszuständigkeit liegt, vereinbar.

Einen Waffenbesitz ohne aktualisiertes Bedürfnis sieht das Waffengesetz nicht vor. Nicht zuletzt verpflichtet Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie EWG die Mitgliedstaaten - wir kommen ins europäische Recht -, ein Überwachungssystem einzurichten, das sie fortlaufend betreiben und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt ist. Zu den Erlaubnisvoraussetzungen gehört eben auch dieses Bedürfnis. Sie würden sich mit dem, was Sie wollen, nicht nur gegen das nationale Waffenrecht, sondern auch gegen europäische Richtlinien stellen.

Auch für die im zweiten Punkt des Antrages formulierte Forderung gibt es kein wirkliches Bedürfnis. Für Mitglieder eines Vereins, der einem an

erkannten Schießsportverband angehört, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 des Waffengesetzes, dass die andauernde schießsportliche Aktivität bestätigt wird. Ein kurzes Schreiben und das Problem ist gelöst.

Der Sportschütze muss, wie andere Schützen auch, nach § 8 des Waffengesetzes sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen. Dies zeigt er durch regelmäßiges Schießen. Übt der Schütze den Schießsport nicht mehr aus, ist ihm zu Recht das Bedürfnis für eine Waffe abzuerkennen.

Die geforderten Mindesttrainingseinheiten sind angemessen. Sollte der Schütze zeitweise verhindert sein, dem monatlichen Schießen nachzukommen, wird ihm die Möglichkeit gegeben, monatsunabhängig 18 Mal verteilt über ein Jahr dem Schießsport nachzugehen. Mit diesen Regelungen wird den Sportschützen bereits ein relativ großer Handlungsspielraum eingeräumt.

Ihr Antrag zielt drittens darauf ab, die durch den Gesetzgeber ausdrücklich gewollte und in einer eigenen Norm geregelte Verbotswirklichkeit für erlaubnisfreie Waffen nicht anzuwenden. Eine derartige Handlungsweise würde dem Wortlaut von § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes zuwiderlaufen. § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes spricht ausdrücklich davon, dass jemandem der Besitz von erlaubnisfreien Waffen untersagt werden kann. Das Waffenverbot auf erlaubnisfreie Waffen anzuwenden ist nicht nur vom Gesetzgeber gewollt, sondern auch sachgerecht, da Belange der öffentlichen Sicherheit auch durch den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen stark beeinträchtigt werden können. Die Norm zielt auf Gefahrenverhütung und Umgangskontrolle ab.

Das Waffengesetz strebt danach, dass nur Personen den Umgang mit Waffen verdienen, die mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen; dies kenne ich auch als Jäger. Dies gilt für erlaubnispflichtige Waffen genauso wie für alle erlaubnisfreien Waffen. Zwar ist die Erlaubnisbedürftigkeit in der Regel ein Spiegelbild der allgemeinen Gefährlichkeit, dennoch kann auch mittels erlaubnisfreier Waffen ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten erfolgen.

Die Möglichkeit, von Amts wegen zur Verhütung oder Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung eingreifen zu können, muss ordnungspolitisch bestehen bleiben. Um es zu verdeutlichen: Es muss möglich sein, im Einzelfall auch den Umgang mit Armbrust und Degen zu untersagen.

Entsprechend dem Antrag soll ich darüber hinaus anweisen, die Zündhütchenzündung wie eine

Funkenzündung zu bewerten. Gemeint ist vermutlich die Regelung des Unterabschnitts 2 im Abschnitt 2 der Anlage 2 des Waffengesetzes. Hierin sind Regelungen zur Erlaubnisfreiheit bestimmter Formen des Umgangs von ansonsten erlaubnispflichtigen Waffen enthalten. In Nr. 3.1 werden Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurde, im Führen erlaubnisfrei gestellt.

Schusswaffen mit Zündhütchenzündung werden bereits durch den Gesetzeswortlaut davon deutlich unterschieden. Diese werden nämlich in Nr. 1.7 lediglich als einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung - das sind Perkussionswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurde - in Erwerb und Besitz erlaubnisfrei gestellt.

Ich muss vermutlich daran erinnern, das auch die Anlagen zum Waffengesetz keine Verwaltungsvorschriften, sondern Teil der gesetzlichen Regelungen sind. Der Gesetzgeber hat bewusst eine Unterscheidung zwischen Zündhütchenzündung und Funkenzündung im Umgang mit bestimmten Waffen getroffen. Insofern besteht an dieser Stelle leider kein Auslegungsspielraum. Sie können von mir nicht erwarten anzuweisen, dass die Waffenbehörden gegen eindeutige Entscheidungen des Gesetzgebers handeln.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit bei der Grundvorlesung zum deutschen Waffenrecht. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Fragen sehe ich nicht. Dann danke ich dem Minister Herrn Stahlknecht. - Für die SPD spricht der Abg. Herr Erben. Der Minister hat seine Redezeit um ca. vier Minuten überzogen.

Die werde ich nicht brauchen, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bin fast geneigt, die Waffenrechts- und Waffenhistorienvorlesung des Herrn Ministers fortzuführen. Ich werde das aber nicht tun.

Alle paar Wochen dasselbe Spiel: Herr Lehmann behauptet für seine Fraktion allgemein, in diesem Lande würden Sportschützen und Jäger - ich zitiere - schikaniert und gegängelt. Sie bleiben jeglichen Beweis dafür schuldig.

(Zustimmung bei der SPD und von Sebas- tian Striegel, GRÜNE)

Traktieren Sie doch die Landesregierung mit Kleinen Anfragen zu konkreten Vorfällen.

(Zuruf von Oliver Kirchner, AfD)

Das machen Sie nicht. Sie behaupten, dass unter der Hand irgendetwas gesagt wird, und begründen damit Ihren Antrag. Deswegen sind wir auch nicht bereit, uns alle paar Wochen mit demselben Kram hier zu beschäftigen. Sie verlangen nichts anderes, als dass die Landesregierung, dass ein Minister eindeutig gesetzeswidrige Weisungen an den nachgeordneten Bereich gibt. Und Sie verlangen, dass man Behörden anweist, eindeutig gesetzeswidrige Entscheidungen zu treffen.

Sie können nicht ernsthaft verlangen, dass wir uns inhaltlich mit diesem Thema auseinandersetzen. Deswegen werbe ich dafür, dass wir diesen Antrag kurz und bündig ablehnen. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD, bei der LINKEN und bei den GRÜNEN)

Fragen sehe ich nicht. Dann danke ich Herrn Erben für die Ausführungen. - Für die Fraktion DIE LINKE spricht die Abg. Frau Quade.

(Henriette Quade, DIE LINKE: Der Kollege hat alles gesagt!)

- Frau Quade verzichtet auf einen Redebeitrag. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht Herr Striegel.