Protokoll der Sitzung vom 01.09.2016

Tagesordnungspunkt 14

Erste Beratung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 7/270

Einbringer des Gesetzentwurfes ist der Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Herr Felgner. Sie haben das Wort, Herr Felgner, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Am Titel des Gesetzes merkt man schon, dass es sich dabei um etwas sehr Technisches handelt. Gegenstand ist die Bestimmung der Behörde, welche für die Durchführung von gewerberechtlichen Erlaubnisverfahren für Immobiliendarlehensvermittler nach § 34i der Gewerbeordnung zuständig ist.

Zurzeit wird diese Aufgabe vom Landesverwaltungsamt wahrgenommen. Die Aufgabe soll den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen werden, da diese bereits für die Durchführung von gewerberechtlichen Erlaubnisverfahren für Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlageberater zuständig sind.

Die Erlaubnisverfahren für die Immobiliendarlehensvermittler, die Finanzanlagevermittler und die Honorarfinanzanlageberater

(Unruhe)

Herr Felgner, ich möchte Sie kurz unterbrechen. - Ich bitte darum, dass der Geräuschpegel deutlich gesenkt wird. Man kann das hier sehr schlecht verstehen und auch Gäste können nichts mehr mitbekommen. - Danke schön. - Bitte, Herr Felgner.

sind in Art und Umfang eng miteinander verbunden und vergleichbar. Das Landesverwaltungsamt hat über positive Erfahrungen bei der Durchführung der Erlaubnisverfahren durch die Landkreise und die kreisfreien Städte berichtet und eine Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Erlaubnisverfahren für Immobiliendarlehensvermittler befürwortet.

Das Wirtschaftsministerium hat eine Konnexitätsprüfung durchgeführt. Ein entsprechender Gebührentatbestand wurde in den Kostentarif der allgemeinen Gebührenordnung aufgenommen. Dieser Gebührenrahmen wurde im Rahmen der Konnexitätsprüfung von dem überwiegenden Teil der Landkreise und kreisfreien Städte - es gab nur ein oder zwei Ausnahmen - für sachgerecht gehalten.

Das Landesverwaltungsamt hat sich dieser Bewertung ebenfalls angeschlossen. Einige Landkreise vertreten allerdings die Auffassung, dass der angesetzte Gebührenrahmen reduziert werden könne.

Das Landesverwaltungsamt wird in den kommenden Monaten aus diesem Grund bei dem von ihm bis zur Übertragung der Aufgabe auf die Landkreise und kreisfreien Städte durchzuführenden Erlaubnisverfahren prüfen, ob eine Reduzierung des festgelegten Gebührenrahmens erfolgen

könnte. Dann wird darüber zu befinden sein, ob der betreffende Tatbestand in der allgemeinen Gebührenordnung nochmals einer Änderung bedarf. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung von Dr. Katja Pähle, SPD, und von Sebastian Striegel, GRÜNE)

Vielen Dank, Herr Felgner. - Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Debatte vorgesehen.

Wir kommen damit zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 7/270. Ich sehe, dass eine Ausschussüberweisung erfolgen soll. Mir liegt der Wunsch vor, eine Überweisung in den Wirtschafts- und

den Innenausschuss vorzunehmen. Ist das so gewünscht? Oder werden weitere Ausschüsse angeregt?

(Markus Kurze, CDU: Nur Wirtschaft! - Dr. Katja Pähle, SPD: Nur Wirtschaft!)

- Nur Wirtschaft, okay. - Dann lasse ich darüber abstimmen. Wer damit einverstanden ist, dass der Gesetzentwurf in der Drs. 7/270 in den Wirtschaftsausschuss überwiesen wird, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig angenommen worden. Damit ist der Tagesordnungspunkt 14 erledigt.

Wir kommen zum

Tagesordnungspunkt 15

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und zur Aufhebung bestimmter gewerberechtlicher

Regelungen und zur Änderung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 7/271

Einbringer ist wiederum der Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Herr Felgner. Sie haben das Wort, bitte schön.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Gegenstand dieses Gesetzentwurfs ist eine Rechtsbereinigung im Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt und im Ingenieurgesetz SachsenAnhalt. In beiden Gesetzen werden ausschließlich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf die Aufhebung einer überholten Verordnung im Schornsteinfegerwesen vor.

Zunächst zu den Änderungen des Gaststättengesetzes in Artikel 1. Mit der Regelung zur einheitlichen Stelle wird eine Verbindung zwischen der einheitlichen Stelle und dem einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des entsprechenden Gesetzes hergestellt. Damit wird für den Rechtsanwender eine den Grundsätzen der Rechtsklarheit und der Transparenz besser gerecht werdende Regelung geschaffen, als dies in der gegenwärtigen Rechtslage der Fall ist.

Entsprechende Regelungen sehen auch das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt und das Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt vor, die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz über die Anerkennung

im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als sachgerecht beurteilt worden sind.

Soweit es um die Frage des Verhältnisses von Getränken und Speisen im Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht, erfolgt eine redaktionelle Klarstellung. Die bisherige Verwendung des Wortes „und“ stellt einen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten redaktionellen Fehler dar. Auch die alternative Verabreichung von Getränken und Speisen soll von den betroffenen Regelungen umfasst sein.

(Zustimmung von Olaf Meister, GRÜNE)

Nun zu den Änderungen des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt in Artikel 2 des Gesetzentwurfs. Im Ingenieurgesetz werden zwei redaktionelle Korrekturen von Fehlern vorgenommen, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum

Zweiten Gesetz über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen unterlaufen sind.

Zum einen wird der Aufgabenkatalog der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt an die Regelung der §§ 1 bis 4 des Ingenieurgesetzes angepasst, zum anderen wird in § 17 des Gesetzes einheitlich der Begriff „Ingenieurkammer“ anstelle von „Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt“ eingeführt.

Artikel 3 des Gesetzentwurfs regelt die Aufhebung einer Verordnung aus dem Schornsteinfegerwesen. Die Aufhebung der Verordnung ist erforderlich, da die Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung aus dem Jahr 1992 außer Kraft getreten ist. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Minister Felgner. - Zu diesem Tagesordnungspunkt ist ebenfalls keine Debatte vereinbart worden. Wir kommen jetzt zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 7/271. Hierzu habe ich das Signal bekommen, dass auch dieser Gesetzentwurf in den Ausschuss überwiesen werden soll. Ich habe hierzu den Vorschlag vorliegen, eine Überweisung in den Wirtschaftsausschuss vorzunehmen. - Nur in den Wirtschaftsausschuss?

(Markus Kurze, CDU: Richtig!)

- Also nur in den Wirtschaftsausschuss. Ich sehe keine anderen Wünsche. - Dann lasse ich darüber abstimmen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen worden. Damit ist der Tagesordnungspunkt 15 erledigt.

Wir kommen somit zum

Tagesordnungspunkt 16

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Fraktion AfD - Drs. 7/287

Einbringer ist Herr Dr. Tillschneider. Sie haben das Wort, Herr Dr. Tillschneider.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren!

„Das Christentum gehört zweifelsfrei zu Deutschland. Das Judentum gehört zweifelsfrei zu Deutschland. Das ist unsere christlich-jüdische Geschichte. Aber der Islam gehört inzwischen auch zu Deutschland.“

Das sind nicht meine Worte. Das sind die Worte des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff aus seiner Rede zum 20. Jahrestag der deutschen Einheit am 3. Oktober 2010. Christian Wulff hat damit wahrhaft Geschichte gemacht. Er hat den dümmsten und zugleich gefährlichsten Satz geäußert, der jemals in der politischen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland geäußert wurde.

(Beifall bei der AfD - Unruhe)