beschluss entsprochen worden ist, findet eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung im zuständigen Fachausschuss statt.
Wenn der Ausschuss an seinem Berücksichtigungsbeschluss festhält und hierauf die Staatsregierung nicht binnen zwei Monaten mitteilt, dass sie der Petition abgeholfen hat, ist die Angelegen
heit dem Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen zur Entscheidung vorzulegen. Die Prüfung des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen beschränkt sich auf die Frage, ob die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen steht. Wird dies bejaht, wird die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
Andernfalls erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheit im Fachausschuss. Kommt es im Anschluss daran zu einer erneuten Befassung des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen und kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Fachausschusses Recht und Gesetz nicht entspricht, findet keine weitere Sachbehandlung statt.
Als einen weiteren Vorteil des bayerischen Petitionsverfahrens sehe ich das Fachausschussprinzip. Dort berät der für die jeweilige Materie zuständige Fachausschuss die Petitionen. Ich möchte dies an dem Beispiel der Petition zur Grube Teutschenthal verdeutlichen. Zum einen befasst sich der Petitionsausschuss im Rahmen von vorliegenden Petitionen mit der Angelegenheit, zum anderen zeitgleich der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung. Der Ausschuss für Petitionen hat hierzu einen Vor-Ort-Termin durchgeführt, zu dem auch die Mitglieder des Umwelt- sowie des Wirtschaftsausschusses eingeladen waren.
Während sich in diesem Fall zwei Ausschüsse parallel mit der gleichen Thematik beschäftigen, würde sich nach dem bayerischen Modell nur der zuständige Fachausschuss, bei dem das notwendige Fachwissen vorhanden ist, mit der Materie und den Petitionen befassen. Eine Befassung der Fachausschüsse über Selbstbefassungsanträge mit Petitionsanliegen wäre nicht mehr notwendig.
Der Landtag wird sich im Rahmen der Parlamentsreform auch mit einer Optimierung des hiesigen Petitionsverfahrens beschäftigen. An dieser Stelle noch ein Hinweis: Der Petitionsausschuss hat in der letzten Woche einstimmig eine Empfehlung an die Parlamentsreformkommission abgegeben. Dafür gilt ihm mein herzlicher Dank.
Im September 2018 unternahm der Ausschuss gemeinsam mit dem Petitionsausschuss des Thüringer Landtages eine Reise nach Edinburgh in Schottland. Dabei sammelte er viele interessante Eindrücke zu dem dortigen Petitionswesen und nahm einige Anregungen für seine eigene Tätigkeit mit.
Zum Schluss möchte ich meinen Dank auch an die Mitglieder des Petitionsausschusses richten, die sich überwiegend mit großem Einsatz und Engagement überparteilich für die Sorgen, Nöte
und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger eingebracht haben. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich danke Frau Buchheim für die Berichterstattung. Der Landtag nimmt den Bericht in der Drs. 7/4788 zur Kenntnis. Damit ist der Tagesordnungspunkt 14 erledigt.
Entwurf eines Gesetzes über den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Land Sachsen-Anhalt (DiFuG LSA)
Es wurde vereinbart, hierzu keine Debatte zu führen. Einbringer ist der Minister Herr Stahlknecht. Herr Minister, Sie haben das Wort.
Vielen Dank. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Aufbau des digitalen Sprach- und Datenkommunikationsnetzes für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - kurz: Digitalfunk BOS - in Sachsen-Anhalt ist abgeschlossen. Damit steht flächendeckend ein einheitliches Funknetz für die Rettungs- und Sicherheitskräfte zur Verfügung. Der Digitalfunk wird bereits im täglichen Dienst aller Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Sachsen-Anhalt genutzt. Im vergangenen Monat wurden in Sachsen-Anhalt insgesamt 225 000 Funksprüche mit mehr als 2 270 Stunden Gesprächszeit abgesetzt.
Mit diesem Gesetz soll der erfolgreiche und störungsfreie Betrieb des Digitalfunks BOS gewährleistet werden und sollen die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Zudem gilt es, die grundsätzliche Kostenverantwortlichkeit zwischen dem Land auf der einen Seite und den Teilnehmern am Digitalfunk BOS auf der anderen Seite festzulegen.
Die Befugnis, die auf der Bundesebene dem Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk für Behörden und Organisationen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes eingeräumt wird, erlaubt es,
netz- und betriebsbezogene Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für den Digitalfunk zu treffen, die mit diesem Gesetz auch auf der Ebene des Landes umgesetzt werden sollen.
Solche Befugnisse können notwendig werden, wenn Endgeräte störende Einflüsse auf das Netz haben oder auch Verwendungsvorgaben der zur Verfügung stehenden Dienste erforderlich werden. Zur Gewährleistung des störungsfreien Betriebs des Digitalfunks, insbesondere bei Groß- und Schadenslagen, ist die Landesbetriebsorganisation daher mit den genannten Befugnissen auszustatten.
Die Nutzung des Digitalfunks als Kommunikationsmittel findet bereits bei allen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Landes statt, wobei keine Verpflichtung der kommunalen BOS zur Teilnahme am Digitalfunk besteht. Diese können theoretisch weiterhin analog funken.
Mit dem Gesetz sollen daher unter Anwendung des Verursacherprinzips wesentliche Regelungen zur Kostenverantwortlichkeit bezüglich der im Zusammenhang mit dem Aufbau, dem Betrieb und der Nutzung des Digitalfunks entstehenden Kosten etabliert werden. Das Land trägt als Zeichner des Verwaltungsabkommens zum Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprach- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Deutschland die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Digitalfunks vollständig.
Die freiwillig am Digitalfunk teilnehmenden Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Landes tragen alle direkt durch sie veranlassten Kosten zur Nutzung des bereitgestellten Digitalfunknetzes in voller Höhe. Diese Kosten umfassen zum Beispiel Beschaffungskosten für zertifizierte Endgeräte oder Kosten im Zusammenhang mit der Anschaltung von Leitstellen an das Digitalfunknetz. Diese Regelungen sind an dem derzeitigen Iststand im Land ausgerichtet und sollen die Kostenverantwortlichkeit der bisherigen Praxis rechtssicher gestalten. Insbesondere bei etwaigen Abgrenzungen der Verantwortlichkeiten zukünftiger Finanzierungssachverhalte sind diese Festlegungen von Bedeutung.
Das Gesetz soll schlussendlich auch den bedarfsgerechten Informationsaustausch mit den Digitalfunkteilnehmern gewährleisten. Hierzu wird das Land einen Nutzerbeirat mit beratender Funktion einrichten. Die nähere Ausgestaltung wird mit den Teilnehmern am Digitalfunk bzw. deren Interessenvertretern abgestimmt. - Herzlichen Dank.
Ich danke Herrn Minister Stahlknecht für die Einbringung des Gesetzentwurfes. Nun müssen wir bestimmen, in welche Ausschüsse dieser Gesetzentwurf überwiesen werden soll. - Bitte, Herr Kurze.
Die Koalitionsfraktionen bitten um eine Überweisung zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen.
bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen und drei fraktionslose Abgeordnete. Gibt es Stimmen dagegen? - Das sehe ich nicht. Stimmenthaltungen? - Sehe ich auch nicht. Damit ist dieser Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse überwiesen worden. Der Tagesordnungspunkt 15 ist damit erledigt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sind am Ende der 77. Sitzung des Landtags angelangt. Die morgige 78. Sitzung beginnt um 10:30 Uhr mit Tagesordnungspunkt 24 - Abberufung des Vorsitzenden der Enquete-Kommission „Linksextremismus“. Anschließend befassen wir uns mit den Aktuellen Debatten.