Die Grunderwerbsteuer wird zum einen von denjenigen gezahlt, die ihr Häuschen oder ihre Eigentumswohnung bezahlen. Zum anderen fällt sie bei einer Vielzahl von Rechtsträgerwechseln von Grundvermögen an, wo aus meiner Sicht eine Differenzierung geboten ist.
Das Aufkommen der Grunderwerbsteuer beträgt bundesweit 14 Milliarden €. Im Jahr 2007, also vor der Föderalismusreform, waren es übrigens 7 Milliarden €. Tatsächlich hat die Freigabe des Steuersatzes in Artikel 105 bewirkt, dass es auch im Land Sachsen-Anhalt zur Anpassung kommt. So bewegt sie sich zwischen 3,5 % in den Ländern Sachsen und Bayern und 6,5 % in den Ländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Eine signifikante Auswirkung dieser unterschiedlichen Hebesätze auf den Grundstücksmarkt konnte nicht nachgewiesen werden.
Dennoch gilt für die Grunderwerbsteuer insbesondere, dass der Bürger zahlt und der Investor strahlt. Deshalb halten wir es für sinnvoll, hier über eine Differenzierung der Steuersätze zu sprechen.
Das ist übrigens keine linke Idee; denn diese Differenzierung gab es schon einmal, und zwar bis zum Jahr 1983, als die Grunderwerbsteuer das letzte Mal reformiert worden ist. Damals hat man die Ermäßigung für selbst genutztes Wohneigentum abgeschafft und hat den Steuersatz damals von 7 auf 2 % gesenkt. Jetzt reden wir in Sachsen-Anhalt bereits wieder über Steuersätze von 5 %.
Wenn wir mit der Grunderwerbsteuer steuern wollen, vor allen Dingen den überhitzten Grundstücksmarkt, müssen wir allerdings diejenigen ausnehmen, die tatsächlich ihr eigenes Haus oder ihre eigene Wohnung erwerben. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll, hierfür einen zweiten Steuersatz einzuführen. Das ist Bundesrecht.
Artikel 105 GG besagt, die Länder können einen Steuersatz festlegen, und dies ist gekoppelt an § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes. Wenn in § 11 zwei Steuersätze stünden, könnten auch die Länder zwei festlegen. Ganz ohne Spielregeln sollte es nicht gehen.
Übrigens sieht auch das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft die Notwendigkeit einer Differenzierung. Wie anders ist die Forderung nach einem Stufentarif und einem Zuschlag bei kurzer Haltefrist zu verstehen?
Das Leibniz-Institut in Essen erhebt eine ähnliche Forderung. Es sieht das Leistungsfähigkeitsprinzip als Grundsatz der Besteuerung in diesem einheitlichen Steuersatz nicht mehr gewahrt.
Meine Damen, meine Herren! Wenn man die Grunderwerbsteuer tatsächlich - viele Bundesländer tun das - als Finanzierungsquelle verwendet, dann sollten wir diejenigen ein Stück weit entlasten, die den Grunderwerb tatsächlich ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken tätigen.
Ein zweiter Punkt, den wir für die Beratung empfehlen, ist die Schizophrenie, dass dann, wenn Kommunen ihr Vermögen umschichten, Grunderwerbsteuer anfällt. Das heißt, dass dann, wenn sie zum Beispiel ein Grundstück aus der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft wieder zurück in das Gemeindevermögen holen, Grunderwerbsteuer anfällt. Wenn sie ein Grundstück in die kommunale Wohnungsbaugesellschaft einlegen, um Wohnraum zu schaffen, fällt Grunderwerbsteuer an; denn das ist ein Rechtsträgerwechsel.
Die Lösung könnte sein, dass wir sagen: Bei Gesellschafteridentität - man betrachtet also den Gesellschafter dieser Gesellschaft, und wenn der ausschließlich eine Person ist, ist er hundertprozentiger Gesellschafter der Wohnungsbaugesellschaft und somit der Eigentümer des Grundstücks - fand kein Rechtsträgerwechsel statt.
Eine solche Regelung würde möglicherweise auch auf Unternehmen, zum Beispiel auf EinMann-GmbH, durchschlagen. Aber deswegen müssen wir keine Befürchtungen haben; denn wenn es tatsächlich zu einem Rechtsträgerwechsel kommt, also zum Verkauf, fällt sie ja wieder an. Dieser Fall ist tatsächlich ein hauptsächlich kommunal konstruierter Fall. Wir halten es für erforderlich, dass dieser Unfug aufhört, dass Kommunen daran gehindert werden, Grundvermögen umzuschichten.
Der dritte Punkt allerdings ist an vielen Stellen - wir haben darüber heute schon diskutiert - ein Problem. Da geht es nämlich um die Sharedeals, also einen Steuerumgehungstatbestand, der entwickelt worden ist, um die Grunderwerbsteuer zu umgehen. Das Institut der deutschen Wirtschaft hat gezählt: Von den 555 Transaktionen, bei denen mehr als 800 Wohnungen Gegenstand des Verkaufs waren, ist mehr als ein Drittel über Sharedeals abgewickelt worden. Das heißt, die Grunderwerbsteuer wurde umgangen.
Es ist erforderlich, dass wir das Problem tatsächlich angehen und das Steuerschlupfloch schließen. Das ist nicht ganz einfach, weil die Grunderwerbsteuer bisher von einem Rechtsträgerwechsel beim Grundstücksverkauf ausgeht. DIE LINKE fordert deshalb den Wechsel zur quotalen Besteuerung ab einem Erwerb von 50 % und in weiteren Beteiligungsschwellen für den Grunderwerb. Der Überwachungszeitraum sollte verlängert werden, und zwar von bisher fünf Jahren auf 15 Jahre. Das würde es zusätzlich unattraktiv machen, über diese Sharedeals die Grunderwerbsteuer zu umgehen.
Alles in allem ist das ein Gebiet, auf dem wir Handlungsbedarf sehen - auf der einen Seite, um diejenigen, die Grunderwerb durchführen, um das Grundstück hinterher selber zu nutzen, ein Stück weit vor den Begehrlichkeiten der Landeshaushalte zu schützen, auf der anderen Seite aber auch, um die Grunderwerbsteuer zu einem Instrument auszubauen, mit dem wir überhitzte Grundstücksmärkte, die wir im Moment erleben, ein klein wenig steuern können. Aber dazu brauchen wir mindestens zwei Steuersätze, einen, für den bundesweit klar geregelt ist, dass er der Steuersatz für Familien ist. Dann können wir uns den anderen Grunderwerben anders zuwenden.
Meine Damen! Meine Herren! Das liegt nicht in der Hand des Landesgesetzgebers. Das Grunderwerbsteuergesetz ist ein Bundesgesetz. Aber es gibt die Möglichkeit, dass unsere Landesregierung initiativ wird, um im Bundesrat Änderungen zu erwirken.
Es ist auch nicht so, dass wir damit in etwas hineingehen, das überhaupt nicht zur Diskussion steht. Es gibt Arbeitsgruppen, die zum Beispiel gerade mit Blick auf Sharedeals darüber nachdenken, wie die Umgehungstatbestände herausgelöst werden können.
Vielleicht können Sie mit Ihrer Zustimmung zu unserem Antrag dazu beitragen, dass SachsenAnhalt einen Beitrag zur steuerpolitischen Debatte leistet. Ich würde mich über Zustimmung zu unserem Antrag sehr freuen. - Vielen Dank, meine Damen, meine Herren.
Vielen Dank, Herr Abg. Knöchel. Es gibt keine Fragen. - Jetzt hat für die Landesregierung der Minister Herr Richter das Wort. Sie haben das Wort, Herr Richter.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren! Auf Antrag der LINKEN wird heute im Plenum zu dem Auftrag an die Landesregierung debattiert, durch eine Bundesratsinitiative eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes in drei verschiedenen Punkten zu erwirken. DIE LINKE spricht sich in dem vorliegenden Antrag unter anderem dafür aus, einen zweiten, ermäßigten Steuersatz für den Erwerb von Immobilien einzuführen, die von den Erwerbern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Die Landesregierung spricht sich gegen diesen Antrag aus, und das mit Sicherheit nicht deshalb, weil uns die Eigentümer von Eigenheimen weniger ans Herz gewachsen sind als den LINKEN.
Lassen wir einmal die verfassungsrechtlichen Feinheiten zur Steuergesetzgebungskompetenz an dieser Stelle beiseite. Herr Knöchel, Sie haben Artikel 105 des Grundgesetzes angesprochen, dieser regelt die Gesetzgebung des Bundes. Sie haben Artikel 106 angesprochen, dieser regelt die Verwaltungskompetenz der Länder - damit das jeder einmal nachvollziehen kann -, dadurch könnte man den Steuersatz seitens des Landes durch ein Landesgesetz ändern. Der Antrag geht bei Ihnen aber weit darüber hinaus. Es wäre tatsächlich eine Bundesratsinitiative erforderlich.
Die Steuersatzermäßigung soll zum einen daran gebunden sein, dass der Erwerber die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ich frage Sie: Wie lange soll diese Nutzungsbindung dauern? Dient die Aufnahme von Angehörigen in das eigene Haus noch eigenen Wohnzwecken des Erwerbers? Wie soll bei gemischt genutzten, also sowohl eigen- als auch fremdgenutzten, Immobilien verfahren werden? Sie sehen schon anhand dieser wenigen Fragen - ich könnte hier jetzt viele weitere Fragen stellen -, wie schwierig das ist und welche Komplikationen der Vorschlag der LINKEN mit sich bringt.
Darauf mögen Sie antworten, dass diese Fragen noch geregelt werden müssten. - Sicherlich, man kann vieles regeln, aber wir haben schon so viele komplizierte Regelungen, dass wir uns das hier sicherlich ersparen können.
Ich darf in diesem Zusammenhang daran erinnern - Sie haben die Zeitfolge angesprochen -, dass gerade die Regelungen in den Ländern, die so kompliziert und vielfältig waren, dazu geführt haben, dass wir heute eine bundesgesetzliche, einheitliche Regelung haben. Wir würden nun wieder
Darüber hinaus sprachen Sie vorhin die Gefahr der Steuererhöhung mit dem Ziel, damit Haushaltslöcher zu stopfen, an. Sie sprachen das Thema in Verbindung mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge an. Aber sollte man so etwas tatsächlich in ein Gesetz umsetzen, würde das zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen, und zwar im hohen zweistelligen Bereich. Das würde dazu führen, dass die Haushaltsberatungen noch etwas schwieriger werden.
Kommen wir zum zweiten Punkt des Antrages. DIE LINKE spricht sich unter diesem Punkt dafür aus, bestimmte Rechtsträgerwechsel zwischen kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts von der Grunderwerbsteuer auszunehmen, sofern die Gesellschaften vollständig im Eigentum der betreffenden Gebietskörperschaft sind und es für eine festzulegende Zeit bleiben.
Diesem Antrag liegt ein durchaus zutreffender Gedanke zugrunde, nämlich der, dass Grundstücksübertragungen, die öffentlich-rechtlichen Zuständigkeits- und Aufgabenänderungen folgen, nicht besteuert werden sollen. Aber eine Steuerbefreiungsvorschrift, die diesem Zweck dient, gibt es schon: Das ist § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, der bereits diese Fälle beinhaltet. Ich verzichte insoweit auf das Vorlesen dieser Regelung.
Der Antrag von Ihnen, Herr Knöchel, geht allerdings über den Inhalt dieser Befreiung insoweit hinaus, als jeder Rechtsträgerwechsel zwischen Gebietskörperschaften und kommunalen Gesellschaften befreit werden soll. Abgesehen davon, dass mir nicht klar wird, warum Sie Ihren Vorschlag nicht auch auf den Grundeigentumsübergang zwischen Land und Landesgesellschaften erstrecken wollen, gehen Sie damit weit über das verfassungs- und beihilferechtlich Zulässige hinaus, soweit Sie jeden Rechtsträgerwechsel, auch den zur Verfolgung unternehmerischer Zwecke der öffentlichen Hand, begünstigen wollen. Deshalb ein klares Nein zu diesem Antrag.
Herr Minister, es steht mir zwar nicht zu, aber auch für die Minister gilt bei einer Dreiminutendebatte eine Orientierung auf die Redezeit. Sehen Sie es mir nach.
der Bundesebene, und zwar im Finanzausschuss des Bundestages. Es gab eine Anhörung. Insoweit wollen wir einmal schauen, wie es ausgeht. Es ist aber nicht die hier geforderte 50%-Regelung, sondern die 90%-Regelung, die dort im Augenblick besprochen wird. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister. Bleiben Sie gleich hier. Vielleicht wird Ihre Redezeit noch etwas verlängert; denn Herr Knöchel hat um das Wort gebeten. - Bitte, Herr Abg. Knöchel.
Herr Finanzminister, Sie haben als Argument gegen die Begünstigung des selbst genutzten Wohnungseigentums den übergroßen Verwaltungsaufwand in Stellung gebracht. Stimmen Sie mit mir darin überein, dass Grunderwerbe schon aus der Sicht anderer Steuergesetze derzeit in einem Zeitraum von zehn Jahren überwacht werden, schon allein wegen des § 23 des Einkommensteuergesetzes, und dass es demzufolge keines weiteren Verwaltungsaufwands bedürfte, da Grunderwerbe sowieso lückenlos überwacht werden, hierfür zum Beispiel einen Zehnjahreszeitraum für die Selbstnutzung zugrunde zu legen?
Herr Knöchel, mein Hinweis bezog sich nicht auf die zehn Jahre. Die Herabsetzung eines Steuersatzes, wenn ein Erwerb zu eigenen Wohnzwecken vorgenommen wird, wirft viele Fragen auf, die geklärt werden müssen. Das verursacht den Verwaltungsaufwand. Sie erschweren die Umsetzung dieses Gesetzes, indem Sie einen Begriff hineinnehmen, der viele Festlegungsfragen nach sich zieht.
Dann erklären Sie mir, warum gerade die CDU bei den Fragen der Erbschaftsteuer und des Betriebsvermögens diesen Verwaltungsaufwand ins
Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Fragen. - Somit treten wir in die Debatte mit einer Redezeit von drei Minuten je Fraktion ein. Der erste Debattenredner ist Herr Dr. Grube von der SPDFraktion. Sie haben das Wort, Herr Dr. Grube.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Herr Knöchel, ich war auf den Vortrag ein bisschen gespannt. Ich will gleich voranstellen, dass wir in der Fraktion vereinbart haben, einen Antrag auf Überweisung in den Finanzausschuss zu stellen. Das tue ich hiermit. Das liegt aber nicht daran, dass der Antrag so sonderlich toll gelungen ist - er ist nämlich ein wenig, sagen wir einmal, inkonsistent -, sondern weil Sie den einen oder anderen Punkt ansprechen, von dem wir sagen, der ist es durchaus wert, einmal etwas näher besprochen zu werden.