Frau Präsidentin, meine Damen und Herren - ganz kurz -, parteiübergreifend wurde im zurückliegenden Jahr die Hochschullehrerbesoldung auf Bundesebene reformiert mit der Zielrichtung, die deutsche Wissenschafts- und Forschungslandschaft zu stärken, um die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu verbessern. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Landesregierung das neue Bundesgesetz in Landesrecht umsetzen. Dabei geht es vornehmlich um eine Anpassung der Hochschullehrerbe
soldung an die neue Bundesbesoldungsverordnung W. Es ist auffällig, dass die Landesregierung die durch den Bund eingeräumten Gestaltungsspielräume für eine stärker leistungsbezogene Professorenbesoldung nur unzureichend nutzt. Zwar wird den Hochschulen das Recht eingeräumt, ihren Professoren neue oder höhere Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge zu gewähren, dies aber frühestens drei Jahre, nachdem solche Bezüge letztmals gewährt wurden. In der Bundesbesoldungsordnung W ist keine solche zeitliche Einschränkung vorgesehen, so dass die Thüringer Hochschulen bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber den Hochschulen anderer Bundesländer befürchten. Auch wenn die CDU in der Beschlussempfehlung die Regelung des Ursprungsgesetzentwurfs etwas aufgeweicht hat, bleibt die grundsätzliche Kritik bestehen. Ebenso verhält es sich mit der in Artikel 2 § 16 thematisierten Forschungs- und Leistungszulage. Während § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes pauschal die Möglichkeit eröffnet, Professoren, die erfolgreich Drittmittel einwerben, eine Zulage aus diesen Mitteln zu gewähren, wird dies nach der Thüringer Regelung auch in Form der Beschlussempfehlung zu stark reglementiert. Diese Bestimmung scheint wenig geeignet, den materiellen Anreiz zur Einwerbung von Drittmitteln zu erhöhen. Zu kritisieren ist zudem Artikel 2 § 14, wonach befristete Leistungsbezüge erst dann ruhegehaltsfähig werden, wenn sie mindestens 10 Jahre bezogen worden sind. Dieser Zeitraum scheint zu lang bemessen. Änderungsbedarf auch nach der Beschlussempfehlung wird schließlich auch bezüglich der Thüringer Besoldungsordnung A in Artikel 1 des Gesetzentwurfs thematisiert gesehen. Dort wird trotz ihres Einsatzes in mehreren Unterrichtsfächern des Bereichs Arbeit, Wirtschaft, Technik an Regelschulen den vom Kultursministerium als "EinFach-Lehrern" gewerteten früheren DDR-Polytechniklehrern nach wie vor ein Bewährungsaufstieg in Besoldungsgruppe A 12 verwehrt. Ebenso fehlt noch immer die Aufnahme der Abteilungsleiter an Berufsbildenden Schulen in Besoldungsgruppe A 14. Unsere Überweisung dieser Problematik an den Ausschuss für Bildung und Medien wurde in der ersten Lesung durch die Mehrheitsfraktion abgelehnt. Weder im Haushalts- und Finanzausschuss noch im Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst wurde dazu seitens der Landesregierung Stellung genommen. Somit wurden die Fragen zu den Polytechniklehrern und den Berufsschulkonrektoren seitens der CDU schlichtweg ignoriert. Ihnen liegt ein Änderungsantrag der SPDFraktion vor, der die von mir angesprochenen Mängel beseitigen würde. Ich bitte namens meiner Fraktion um namentliche Abstimmung dieses Änderungsantrags. Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags wird meine Fraktion das Gesetz ablehnen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, im Dezember 2001, das ist hier gesagt worden, hat der Deutsche Bundestag ein so genanntes Professorenbesoldungsreformgesetz beschlossen. Das gibt den Anlass zu dem Gesetz, über das wir heute in zweiter Lesung beraten. Der Zeitpunkt, Frau Kollegin Kaschuba, ist aus meiner Sicht der spätestmögliche, wenn wir bis zum Ende des Jahres ein Gesetz und die entsprechenden verordnungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen haben wollen.
Lassen Sie mich aber zu Beginn ein paar Worte zu diesem Bundesgesetz und zu dem damals gleichzeitig behandelten Fünften Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes sagen. Die Frau Bundesministerin Bulmahn hielt und hält dieses Gesetzeswerk für eine ihrer größten Leistungen in der vergangenen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages. Sie hat sogar mal von der größten Hochschulreform seit den 60er-Jahren gesprochen. Herausgekommen ist, das kann man mit dem Abstand von reichlich zwei Jahren sagen, eher ein Reförmchen. Dieses hat auch noch einzelne
Die Fünfte Novelle zum Hochschulrahmengesetz führt u.a. die Juniorprofessur ein, das ist ein Schritt, der wirklich zu begrüßen ist, zugleich wird aber faktisch der Weg in die akademische Karriere über die Habilitation abgeschafft. Das Gesetz steht unter der Überschrift "Mehr Wettbewerb" und schränkt zugleich Wettbewerb in den Qualifikationswegen ein. Im Sinne der Verkürzung der Karrierewege von jungen Akademikern soll die Habilitation, die in Deutschland im Durchschnitt 4,8 Jahre in Anspruch nimmt, durch eine 6-jährige Juniorprofessur als Regelqualifikationsweg ersetzt werden. Es wäre reizvoll, dazu noch ein bisschen mehr zu sagen, aber das ist heute nicht das Thema, deshalb will ich mir das verkneifen. Es ist auch schon darauf hingewiesen worden, dass eine Normenkontrollklage gegen dieses Gesetz läuft, an der sich der Freistaat Thüringen beteiligt. Auch hier hätten wir einen schönen Anküpfungspunkt zur gegenwärtigen Föderalismusdebatte, aber auch den will ich nicht nutzen. Jedenfalls das Motiv der bundesgesetzlichen Änderungen war mehr Wettbewerb. Es sollte erstmals in der Beamtenbesoldung in großem Stil das Anciennitätsprinzip verlassen und stattdessen eine Vergütung nach Leistungskriterien erreicht werden. Die Anfangsgehälter der Professoren können mit diesem Gesetz künftig frei ausgehandelt werden, es gibt keine festen Einstufungen mehr. Die gesetzlich festgelegten Grundgehälter stellen lediglich Untergrenzen dar, die nicht weiter unterschritten werden dürfen. Das ist zumindest die Theorie. Die Praxis wird eher anders aussehen, denn
diese Besoldungsreform steht unter dem Diktat der Kostenneutralität - so hat es der Deutsche Bundestag beschlossen -, und die erzeugt - das ist eine Aussage des badenwürttembergischen Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst Frankenberg in der Debatte des Bundestages - einen so genannten Bulmahnschen Dreisatz, der nicht aufgeht. Man kann nämlich nicht wollen, einerseits Spitzenleuten mehr zu geben als bisher, andererseits allen anderen zu versprechen, es gibt nicht weniger, und gleichzeitig zu sagen, es bleibt alles kostenneutral. Das ist eine Arithmetik, die nicht funktioniert. Die vorgesehenen Grundgehälter von ca. 3.800 W 3, immer 100 Prozent vorausgesetzt, liegen weit unter dem, was der Blick auf die Konkurrenzfähigkeit einer akademischen Karriere an einer Hochschule im Vergleich mit den Einkommensmöglichkeiten in der Wirtschaft vertretbar erscheinen lässt. Der enge Vergaberahmen wird schließlich dazu führen, dass gerade diese Mindestsätze das Angebot für die Mehrheit künftig zu berufender Professoren sein werden.
Das drückt auf die Attraktivität des Professorenamts und wird Rückwirkungen auf die Auswahlmenge qualifizierter Männer und Frauen haben. Das muss man berücksichtigen, denke ich, wenn man die Ausführungsregelungen, denn mehr sind das nicht, des Thüringer Gesetzes, um das es heute geht, betrachtet.
Meine Damen und Herren, die Professorenbesoldung ist nur ein Thema in dem Gesetz, das ist vom Kollegen Müller auch noch mal erwähnt worden, es geht um eine Reihe anderer Änderungen, auf die ich nicht alle eingehen möchte. Einige betreffen den Schulbereich - die SPD wollte hier mit Anträgen erreichen, dass die zu DDRZeiten ausgebildeten Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für ein Fach quasi voll ausgebildeten Lehrern laufbahnrechtlich gleichgestellt werden. Das ist nach Ihren Vorstellungen, meine Damen und Herren von der SPD, sozusagen die Umkehrung des Wettbewerbsprinzips hin zum Anciennitätsprinzip, denn es gab in der Vergangenheit durchaus für diese Betroffenen Möglichkeiten, eine entsprechende Weiterqualifikation zu erwerben. Das ist, denke ich, 14 Jahre nach der Wende auch möglich, dass man das von dem betroffenen Personenkreis verlangt.
Insofern sehe ich hier überhaupt kein Regelungsbedürfnis. Etwas anders sieht das aus meiner Sicht mit der Frage der Zulage für die Abteilungsleiter an Berufsbildenden Schulen aus. Darüber muss man, denke ich, nachdenken, aber da stellt sich die Frage, ob das jetzt der richtige Zeitpunkt ist. In zwei bis drei Jahren erreichen die halbierten Geburtsjahrgänge das Berufsbildungssystem, da wird sich die Struktur unseres Systems noch einmal deutlich ändern. In dem Zusammenhang, denke ich, kann man auch über diese Frage erneut nachdenken.
Aber lassen Sie mich zu den Regelungen der Professorenbesoldung zurückkommen. Ich wollte mit meinen Eingangsbemerkungen eines deutlich machen: Mit dem Ausführungsgesetz können wir die Mängel des Bundesgesetzes zur W-Besoldung nicht wettmachen. Wir können lediglich dafür sorgen, dass der gesteckte Gestaltungsrahmen in Thüringen flexibel genutzt wird. Aber wenn dieser Rahmen klein, krumm und schief ist, dann können Sie da kein großes, opulentes Bild einspannen, das passt dann einfach nicht rein, da bleibt eben auch das Bild, was Sie reinsetzen, entsprechend bescheiden.
Damit komme ich zu dem Punkt, meine Damen und Herren, der in den letzten Tagen in der Diskussion mit den Rektoren der Thüringer Hochschulen eine besondere Rolle gespielt hat. Es geht um die Formulierung im künftigen § 12 des Thüringer Besoldungsgesetzes, nach der so genannte besondere Leistungsbezüge nur für Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, gewährt werden. Hier wünschen sich die Thüringer Rektoren mehr Freizügigkeit. Sie wollen also auch weniger bedeutsame Leistungen mit einem solchen Zuschlag honorieren dürfen.
Meine Damen und Herren, das heißt doch aber ganz klar, Sie wollen wegen des schmalen Vergaberahmens das Leistungsprinzip an dieser Stelle einschränken. Das, bilde ich mir ein, können wir hier nicht ernsthaft unterstützen wollen. Dann können wir die ganze Reform - und ich sagte bereits, dass das nur ein Reförmchen ist -, glatt vergessen. Man muss sich, denke ich, schon an die Spielregeln halten. Die Vergütung wird mit Übernahme des Professorenamtes frei verhandelt. Besonders qualifizierte Bewerber verlangen zu Recht eine entsprechende Vergütung. Dabei ist es im Übrigen egal, ob das W 2 oder W 3 ist, denn der Streit, wie dann die Bewertung ist, der wird im Eingang in dieses Amt geführt und da haben alle den gleichen Spielraum nach oben. Streit über W 2 oder W 3, auch mit Blick auf die Kanzlerbesoldung an Fachhochschulen, das ist eher ein Streit, der seine Ursachen in überkommenem Statusdenken hat, aber nicht in den entsprechend zu erzielenden Einkommen, denn für jede Stelle gibt es, wie gesagt, den gleichen Vergaberahmen und der ist nach Bundesgesetz sogar in Gänze auszuschöpfen. Egal, ob Universität oder Fachhochschule, ob W 2 oder W 3, die Obergrenze der Vergütung für den einzelnen Professor und die einzelne Professorin orientiert sich an B 10, so weit kann das gehen. Die Frage ist natürlich, wie viele Menschen das erreichen werden innerhalb der Professorenschaft, wenn die Gesamtverfügungsmasse eben nur so beschränkt ist, wie sie ist. Aber es bleibt dabei, besondere Leistungen müssen besondere Leistungen bleiben, und sie sind eben dann besonders, wenn sie erheblich über dem Durchschnitt liegen.
Das meinen übrigens eine Vielzahl anderer Bundesländer auch, denn gleich lautende Formulierungen befinden
Meine Damen und Herren, die vom Haushalts- und Finanzausschuss durchgeführte Anhörung und die anschließende Beratung des Gesetzes hat noch eine Reihe von Änderungen zur Folge gehabt, die zum Teil beachtliche Auswirkungen haben. So will ich nur erwähnen, dass aufgrund der Aufrundung der durchschnittlichen Besoldungswerte auf volle 1.000 liche Mehrkosten von einer halben Million Euro entstehen werden. Das sind dann echte Mehrkosten. Das, denke ich, zeigt auch den Willen des Landes, hier die Schritte in die richtige Richtung zu gehen.
Frau Kaschuba, Ihre Kritik an den Durchschnittswerten, die in Thüringen im Gesetz stehen, ist durchaus unangebracht. Bei Fachhochschulen sind das 56.000 desbereich liegt der Rahmen zwischen 49.000 und 60.000 Wir liegen also sehr gut in der Mitte. Bei Universitäten ist der Besoldungsdurchschnitt 66.000 reich zwischen 56.000 und 73.000 gen also sehr gut in der Mitte.
Es sind andere Veränderungen vorgenommen worden, so soll die dreijährige Wartefrist bis zu Neuverhandlungsmöglichkeiten von Berufungsleistungsbezügen in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Besondere Leistungsbezüge können bis zu acht Jahren gewährt werden, sie sollen in jedem Falle mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls versehen werden. Damit wird der Leistungsaspekt, denke ich, noch einmal deutlich unterstrichen.
Meine Damen und Herren, ich will hier nicht so ausführlich zum Thema "Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen" Stellung nehmen, weil ich davon überzeugt bin, dass es bis zum Wirksamwerden dieser Regelungen längst eine Novelle des Gesetzes gegeben hat, denn die Zahl der Übertritte von der C-Besoldung in die W-Besoldung wird sich in Grenzen halten, so dass dieses Gesetz entscheidend für diejenigen Professorinnen und Professoren greift, die nach dem 1. Januar 2005 neu berufen werden. Und für die erhoffe ich mir eine vieljährige reiche und erfolgreiche Tätigkeit an den Thüringer Hochschulen und keine Frühpensionierung. Im Übrigen ist auch hier der gesetzliche Rahmen durchaus flexibel gehandhabt. Es sind alle Möglichkeiten eröffnet, sie bedürfen einer Festlegung im Einzelfall - die Flexibilität, die alle wollen.
Meine Damen und Herren, das Gesetz enthält, wie das in solchen Fällen üblich ist, noch eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung. Darin sollen Grundsätze und Zuständigkeiten für die Vergabe von Leistungsbezügen festgelegt werden. Ich will hier gern meine Hoffnung aussprechen, dass diese Grundsätze tatsächlich im Grundsätzlichen bleiben und dass die Zuständigkeiten im Wesentlichen an die Hochschulen übertragen werden, aber ich sage auch gleich, ich habe daran eigentlich keinen
Zweifel, dass sich diese Hoffnung erfüllt. Thüringen hat sich in der zu Ende gehenden Legislaturperiode mit großen Schritten auf den Weg gemacht, seine Hochschulen in die Autonomie zu entlassen. Die Novelle des Hochschulgesetzes, der Hochschulpakt sind Eckpunkte. Wir werden diesen Weg auch bei der leistungsorientierten Besoldung der Professoren weitergehen, denn das ist der richtige Weg, davon bin ich zutiefst überzeugt.
Für die Hochschulen in ihren heutigen Strukturen wird der Umgang mit dem Gesetz im Übrigen nicht einfach werden. Die eigenverantwortliche Vergabe von Mitteln nach eigendefinierten Leistungskriterien, ohne befriedende Gleichmacherei zu betreiben, verlangt von den Leitungsgremien Mut und Kompetenz. Wo diese fehlen, wird Hochschulentwicklung auch partiell auf der Strecke bleiben, auch davon bin ich überzeugt. Deshalb stärkt das Gesetz auch die hauptamtlichen Leiter der Hochschulen ausdrücklich und in zweifacher Hinsicht. Das Rektorenamt ist künftig ein besonderes, auch mit einer besonderen Vergütung ausgestattet und die Amtszeit wird auf sechs Jahre verlängert. Damit können sich Kompetenz und Managementqualitäten über einen längeren Zeitraum entwickeln und entfalten.
Ich bin, meine Damen und Herren, über diese Entwicklung deshalb besonders glücklich, weil es eine der Forderungen war, die ich noch erhoben habe, als ich selbst stellvertretender Vorsitzender der Landesrektorenkonferenz war.
Meine Damen und Herren, es ist nach meiner Einschätzung insgesamt ein gutes Gesetz, so gut es eben sein kann bei den Rahmenvorgaben, die der Bund gemacht hat. Die Thüringer Hochschulen bleiben damit wettbewerbsfähig in Deutschland und ich wünsche mir in den kommenden Jahren eine Haushaltslage, die es ermöglicht, den Vergaberahmen zu erhöhen. Das wird der entscheidende Punkt sein im Wettbewerb zwischen den Bundesländern um die besten Köpfe für ihre Hochschulen. Da muss Thüringen am Ball bleiben. Dafür brauchen wir allerdings, das ist Ihnen so klar wie mir, ein Klima für wirtschaftliches Wachstum und Innovation, das uns in den letzten Jahren in Deutschland verloren gegangen ist.
Meine Damen und Herren, es ist doch bemerkenswert, dass 15 Prozent aller promovierten Akademiker Deutschland nach der Promotion verlassen.
Das ist einerseits ein gutes Zeichen, denke ich mir, denn sie würden nicht gehen, wenn sie nicht woanders einen Job fänden. Wir haben sie offensichtlich gut ausgebildet, unsere Hochschulen sind demzufolge leistungsfähig. Andererseits ist es ein Zeichen dafür, dass hier attraktive Angebote fehlen, in der Wirtschaft, die seit Jahren wenig
vom Fleck kommt, und im akademischen Bereich. Was sich dabei durch die neue Besoldungsordnung ändern wird, das wird man sehen, der Rahmen ist halt eng. Ich empfehle Ihnen trotzdem die Zustimmung zum Gesetz mit den Änderungen, wie sie der Haushalts- und Finanzausschuss vorgelegt hat. Vielen Dank.
wir haben ja in den vergangenen Tagen und Wochen ausführlich über die Frage der Leistungsbezüge gesprochen und wir haben auch in sehr umfänglicher Art die Argumente der Thüringer Rektoren anhören können. Ich sage jetzt mal als Zwischensatz: Mich haben diese Argumente überzeugt, bezogen darauf, dass man dadurch die flexible Gestaltung innerhalb der Hochschulen haben kann. Wenn man in dem Satz streicht: "Besondere Leistungen 'erheblich über dem Durchschnitt und in der Regel über mehrere Jahre'...", hat man trotzdem noch im Gesetz stehen, dass besondere Leistungsbezüge gezahlt werden. Mich überzeugt das.
Warum überzeugt Sie das als Mitglied der CDU-Fraktion und als Vorsitzender des Ausschusses und, wie Sie eben sagten, als ehemaliger Stellvertreter des Vorsitzenden der Landesrektorenkonferenz nicht?
ich möchte mal Folgendes sagen: Es heißt "besondere Leistungsbezüge" und "für besondere Leistungen". Was sind besondere Leistungen? Die irgendwo herausragen, die man
als besonders erkennt. Und wo sollen sie herausragen? Aus dem Durchschnitt natürlich und sie sollen besondere Leistungen sein in der Forschung oder in der Lehre oder in der Weiterbildung oder in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder - das steht nicht explizit im Gesetz - sagen wir mal im Wissenstransfer, also in den Kernprozessen der Hochschulen. Natürlich wird nicht jeder einzelne Professor in allen diesen Bereichen herausragen, aber es wird in jedem Bereich, an jeder Hochschule vielleicht ein Drittel, vielleicht ein Viertel herausragen, ein Drittel in der Forschung, ein Drittel in der Lehre, ein Drittel in der Weiterbildung, ein Drittel in der Nachwuchsförderung,
(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Das sind ja schon vier Drittel. Mein Gott, wie viele Drittel gibt es denn nur?)