Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, sehr verehrte Vertreter der Landesregierung, verehrte Gäste auf der Besuchertribüne, ich begrüße Sie alle sehr herzlich zu unserer heutigen 106. Plenarsitzung am 7. Mai 2004. Neben mir haben Platz genommen als Schriftführer Frau Abgeordnete Künast und Herr Abgeordneter Heym. Herr Abgeordneter Heym wird die Rednerliste führen. Es haben sich für die heutige Sitzung entschuldigt: Herr Abgeordneter Wetzel, Frau Abgeordnete Zitzmann und Frau Abgeordnete Katja Wolf. Dann haben wir heute einem Geburtstagskind zu gratulieren; es ist Frau Abgeordnete Zimmer. Herzlichen Glückwunsch von Seiten des hohen Hauses zu Ihrem Geburtstag am heutigen Tage.
Wir haben zwei Geburtstagskinder, wie vielleicht der eine oder andere mitbekommen hat. Herzlichen Glückwunsch an Frau Zimmer. Frau Präsidentin, Sie haben selbst heute Geburtstag. Wir haben es gesehen und wir wollten die Gelegenheit nutzen, als Frauen aus Ihrem Vorstand das jüngste Mitglied im Vorstand ganz herzlich zum heutigen Geburtstag zu beglückwünschen. Wir wünschen Ihnen alles Gute, viel Gesundheit und das, was Sie in den vergangenen Jahren vorgelebt haben, die Art der politischen Kultur miteinander umzugehen, wünschen wir, dass das weiter fortbehalten wird und dass Sie die Kraft haben, auch in diesem Sinne weiter zu wirken. Alles Gute zu Ihrem heutigen Geburtstag.
Es muss schon sein, dass ich auch noch was sage. Liebe Frau Lieberknecht, ich wünsche Ihnen von Herzen alles Gute zu Ihrem Geburtstag. Bleiben Sie fröhlich, bleiben Sie guter Dinge. Das haben wir öfter erlebt, auch im Vorstand, Ihre Fröhlichkeit, Ihre Herzlichkeit und ich hoffe, Ihr persönliches Verhalten hier in diesem Landtag wirken auch noch ein Stückchen ansteckend und ansteckender, als es vielleicht bisher gewesen ist, vorbildhafter auf alle, die es noch ein bisschen nötig haben. Bleiben Sie gesund.
Vielen herzlichen Dank meinen beiden Damen vom Vorstand, aber auch allen, die mir schon ihre herzlichen Glückwünsche heute Morgen überbracht haben. Ein ganz herzliches Dankeschön.
Das waren jetzt die Geburtstage am heutigen 7. Mai. Jetzt können wir in die Tagesordnung eintreten, und zwar beginnen wir verabredungsgemäß mit Tagesordnungspunkt 11
Den Bericht wird der Vorsitzende des Petitionsausschusses Eckehard Kölbel geben. Bitte, Herr Abgeordneter Kölbel, Sie haben das Wort.
Verehrte Damen und Herren Abgeordnete, verehrte Gäste, bevor ich Ihnen den Bericht des Petitionsausschusses vortrage, möchte ich nochmals auf den schriftlichen Arbeitsbericht in Drucksache 3/4167 hinweisen. Er ist auch unter der Internet-Adresse des Landtags über die Internetseite des Petitionsausschusses erreichbar. Meine Berichterstattung hier im Plenum beschränkt sich deshalb auf ausgewählte Punkte der Ausschussarbeit im Jahre 2003.
Im Jahr 2003 sind beim Petitionsausschuss des Thüringer Landtags 920 Eingaben eingegangen, darunter 25 Sammel- und Massenpetitionen. Zusammen mit den 543 Eingaben aus den Vorjahren waren somit 1.463 Petitionen zu bearbeiten. Damit blieb die Zahl der Neueingaben des Petitionsausschusses trotz einer geringen Steigerung gegenüber den Vorjahren etwa auf dem Niveau, auf dem sich die Neueingaben seit 1999 bewegen. Dies zeigt, dass die Arbeitsbelastung des Ausschusses in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist. In neun Ausschuss-Sitzungen haben die Abgeordneten 921 Petitionen behandelt, davon 884 abschließend.
Eine Entscheidung im Sinne der Petenten konnte der Ausschuss in 80 Fällen, das sind 8,7 Prozent aller abschließend behandelten Eingaben, herbeiführen. Auch durch Auskünfte und Hinweise, d.h. durch Aufklärung der Sachund Rechtslage, hat der Petitionsausschuss in 438 Fällen, das sind 47,6 Prozent aller abschließend behandelten Eingaben, zur Lösung der Probleme beigetragen. Bei 202 Eingaben musste der Petitionsausschuss feststellen, dass dem vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann. Insgesamt konnte der Ausschuss also zwei Drittel der Petitionen damit abschließen, dass dem Anliegen entspro
chen wurde oder durch Information aufgeklärt, durch Weiterleitung an die zuständigen Stellen unterstützt sowie auf eine Problematik überhaupt aufmerksam gemacht wurde.
Den größten Anteil nehmen die Petitionen - dazu muss ich sagen, wie auch schon im vorigen Jahr und in dem Jahr zuvor - zur Rechtspflege mit 16,1 Prozent ein. Schwerpunkte hierbei war der Strafvollzug, aber zunehmend mehr und mehr gerichtliche Verfahren. Mit einem Anteil von 13,4 Prozent und 13,3 Prozent folgen die Eingaben zu den Sachgebieten Arbeit, Soziales und Gesundheit und zu kommunalen Angelegenheiten. Hier sind im Wesentlichen Sozialhilfe und Rente Schwerpunkte sowie die Beiträge für Wasser und Abwasser und Straßen Gegenstand der Eingaben. Zusammengenommen machen diese drei Sachgebiete nahezu 43 Prozent der Petitionen im Jahre 2003 aus. Nicht berücksichtigt sind dabei die Sammelund Massenpetitionen, bei denen sich bis zu mehreren Hundert Bürgern mit demselben Anliegen an den Ausschuss gewandt haben. Ein Schwerpunkt der Sammel- und Massenpetitionen waren Kommunalabgaben. Von insgesamt 25 Sammel- und Massenpetitionen betrafen 11 diese Thematik. Die mündlichen Petitionen bewegten sich in der 3. Legislaturperiode zwischen 5 und 7 Prozent. 2003 nahmen die mündlichen Petitionen erstmals einen Anteil von 8,3 Prozent ein. Im Vergleich zu 2002 haben ungefähr doppelt so viele Bürger ihre Petitionen mündlich vorgetragen. Die mit diesen Petitionen verbundenen Gespräche verlangen viel Zeit und viel Aufmerksamkeit. Das gilt im Übrigen auch für die zahlreichen persönlichen und telefonischen Gespräche zu anderen Anliegen, die nicht unbedingt alle in ein Petitionsverfahren münden. Seit der Bürgerbeauftragte seine Tätigkeit aufgenommen hat und regelmäßig Bürgersprechstunden anbietet, hat der Petitionsausschuss seine Bürgersprechstunden in den Landkreisen nicht mehr in dem Umfang angeboten wie in der 1. und 2. Legislaturperiode. Neben vier Bürgersprechstunden in den Landkreisen, ich möchte dazu sagen nach der Ordnung Nord-Süd, Ost-West in Thüringen, stand der Ausschuss den Bürgern zum Tag der offenen Tür im Thüringer Landtag in Erfurt, zum Thüringentag in Mühlhausen im Jahre 2003 zur Verfügung.
Über die finanziellen Mittel des Härtefonds in Höhe von 12.800 sehr sorgfältiger Prüfung. Die Entscheidung über die begrenzten Mittel des Härtefonds sind nicht leicht. Der Petitionsausschuss muss sich für diejenigen entscheiden, die am dringendsten der Unterstützung bedürfen. Soweit erforderlich, beauftragt er einzelne Mitglieder damit, sich persönlich bei den Betroffenen zu informieren und umzuschauen. Dies führt bei uns jedenfalls zu oft besseren Beurteilungen der Fälle.
Seit 30 Jahren treffen sich die Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder, um Probleme zu beraten, die bei der Bearbeitung von Petitionen auftreten. Im Jahr 2003 fand die Tagung am 14. und 15. September in Kiel statt. Tagungsthemen waren unter anderem das
Petitionsrecht im Entwurf der Europäischen Verfassung und die Beratung von Petitionen im Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments sowie die engere Zusammenarbeit der Petitionsausschüsse und der Bürgerbeauftragten im deutschsprachigen Raum Europas. Kontrovers diskutierten die Tagungsteilnehmer, ob die Einreichung von Petitionen per E-Mail auch ohne qualifizierte Signatur möglich werden sollte. Die Pflicht zur Anbringung von Rauchmeldern in Privatwohnungen soll nach überwiegender Meinung der Tagungsteilnehmer nicht unbedingt gesetzlich geregelt werden. Durch Aufklärung soll für die Anschaffung von Rauchmeldern aber aktiv geworben werden. In Thüringen wurde mit dem ersten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung die Verpflichtung zur Anbringung von Rauchmeldern in Privatwohnungen nicht extra aufgenommen. Auch zu dieser Konferenz in Kiel im Jahre 2003, so können wir sagen, war wie in den vergangenen Konferenzen dieser Art durchaus stets die Thüringer Meinung wieder gefragt.
Die Strafvollzugskommission behandelt als ständiger Unterausschuss des Petitionsausschusses die ihr überwiesenen Eingaben. Weiter befasst sie sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sie firmiert sich vor Ort. Zu diesem Zweck besuchte sie im Jahre 2003 die Justizvollzugsanstalten Hohenleuben, Untermaßfeld, Chemnitz-Reichenhain und Gera. Eine Justizvollzugsanstalt für Frauen existiert in Thüringen nicht. Die Freiheitsstrafen von weiblichen Gefangenen aus Thüringen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Freistaaten Thüringen und Sachsen in der Justizvollzugsanstalt in Chemnitz vollstreckt. Deshalb hat die Strafvollzugskommission die Justizvollzugsanstalt in Chemnitz besucht. Aus Thüringen verbüßten zum Zeitpunkt des Besuches der Strafvollzugskommission 67 Frauen aller Altersgruppen wegen ganz unterschiedlicher Straftaten ihre Haftstrafen in Chemnitz. Trotz des Anstiegs weiblicher Kriminalität in den vergangenen Jahren liegt der Anteil der weiblichen Inhaftierten bundesweit nur bei 4,5 Prozent. Zur Erklärung dieses Phänomens gibt es in der Kriminologie unterschiedlichste Ansätze. Überzeugend erscheint allerdings nur die Erklärung nach der von einer unterschiedlichen Kriminalitätsbelastung der Geschlechter ausgegangen wird, da Frauen und Männer entsprechend ihrem gesellschaftlichen Rollenbild eine unterschiedliche Sozialisation durchleben und Frauen einer stärkeren sozialen Kontrolle unterliegen. Die These, nach der die kriminellen Aktivitäten von Frauen in Wirklichkeit kaum geringer sind als die von Männern und Frauen nur seltener entdeckt würden, ist dagegen nicht nachweisbar und erscheint wenig plausibel. Nachteilig wirkt sich für Frauen aus, dass sie im Gegensatz zu männlichen Gefangenen nicht heimatnah untergebracht werden können. Erstrebenswert ist, den offenen Vollzug an weiblichen Gefangenen in der Anstalt zu vollziehen, die dem zukünftigen Lebensmittelpunkt der Gefangenen am nächsten ist. Das war auch ein Wunsch der weiblichen Gefangenen, die mit uns gesprochen haben. Deshalb disku
tierte die Strafvollzugskommission, ob und wie weibliche Gefangene in Thüringen untergebracht werden können. Dies hat auch mit dazu geführt, dass seit Januar 2004 weibliche Strafgefangene, die den Anforderungen des offenen Vollzugs genügen, in der Abteilung für den offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld und damit heimatnah untergebracht werden.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten bestimmt sich nach dem Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz. Die von dem Bürgerbeauftragten nicht einvernehmlich erledigten Petitionen leitet er gemäß § 5 Abs. 1 Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz dem Petitionsausschuss zu. Im Jahr 2003 waren dies 22. Zur Vermeidung einer Doppelbearbeitung von Petitionen, mit denen sich Petenten sowohl an den Petitionsausschuss als auch an den Bürgerbeauftragten gewandt haben, stimmen der Petitionsausschuss und der Bürgerbeauftragte im Einzelfall ab, wie die weitere Bearbeitung erfolgt. Dies betraf im Berichtszeitraum 11 Petitionen. Um den Sachverhalt einer Petition aufklären zu können, hat der Petitionsausschuss nach der Verfassung und dem Petitionsgesetz besondere gesetzliche Befugnisse. Hierzu gehört auch das Aktenvorlagerecht. Die Aktenvorlage hat über die zuständige oberste Landesbehörde zu erfolgen. Im Jahre 2003 hat der Ausschuss einmal von seinem Recht auf Aktenvorlage Gebrauch gemacht. In diesem Petitionsverfahren hatte der Ausschuss das Innenministerium bereits mehrfach aufgefordert, zu der von dem Petenten geforderten Abrechnung von Erschließungsmaßnahmen umfassend zu informieren. Das Ministerium erklärte, die Gemeinde habe bisher die angeforderte Auskunft nicht erteilt. Eine Auskunft konnte das Ministerium nicht erzwingen. Die Möglichkeiten der Kommunalaufsicht seien erschöpft. Deshalb forderte der Ausschuss die Akten der Gemeinde an, um sich so die Sachinformationen zu beschaffen, die er für die Prüfung und dann letztendlich für die Entscheidung der Petition benötigt.
Zur Berücksichtigung oder zur Erwägung hat der Petitionsausschuss sechs Petitionen der Landesregierung überwiesen. Gegenstand einer Petition, die der Petitionsausschuss der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen hat, war die Entschädigung, die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und dem Bodensonderungsgesetz für die Bebauung von Grundstücken im komplexen Wohnungsbau der DDR zu gewähren ist. Die Petenten sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse eine Plattenbausiedlung errichtet wurde. Die Eigentumsverhältnisse wurden in der DDR nie geklärt. Für die Fälle, in denen der Eigentümer des Grund und Bodens nicht mit dem Eigentümer des darauf stehenden Gebäudes identisch ist, hat der Bundesgesetzgeber für die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum die so genannte Sachenrechtsbereinigung vorgesehen. Diese erfolgt bei Plattenbausiedlungen nach dem Bodensonderungsgesetz im Wege von Bodensonderungsverfahren bei der betreffenden Stadt als Bodensonderungsbehörde. Deshalb leitete die Stadt im Fall des Pe
tenten 1995 ein Bodensonderungsverfahren ein. Die Bodensonderungsbehörde erließ einen Sonderungsbescheid und darauf beruhende Entschädigungsbescheide. Der den Bescheiden zugrunde liegende Bodenwert wurde nach Auffassung der Petenten nicht entsprechend der hierfür maßgeblichen Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes und des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ermittelt. Deshalb wandte man sich an den Petitionsausschuss. Die Auffassung der Petenten, die inzwischen durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt worden ist, war dem Petitionsausschuss Anlass genug, die Petition deshalb der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. Deshalb liegt nur ein Zwischenbericht der Landesregierung vor, der auf das in dieser Sache vor dem Oberlandesgericht Jena anhängige Verfahren hinweist. Der Petitionsausschuss erwartet jedoch unabhängig von dem Verfahren beim Oberlandesgericht Jena einen abschließenden Bericht der Landesregierung gemäß § 101 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags.
Lassen Sie mich noch auf einige Einzelfälle eingehen. Die Mutter eines schwer behinderten kleinen Kindes wollte ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen und benötigte für die Aufnahme ihres Kindes in einer Kindertagesstätte die Anerkennung seiner Behinderung. Die Kindertagesstätte hatte die Anerkennung der Schwerbehinderung gefordert, um die finanziellen Mittel für eine zusätzliche Betreuungsperson zu erhalten. Die Petentin beantragte deshalb für ihren kleinen Sohn beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Da sie den Ausweis nach mehreren Monaten noch nicht erhalten hatte und hierdurch ihren Arbeitsplatz und damit die Existenz der Familie gefährdet sah, wandte sie sich an den Petitionsausschuss. Der Petitionsausschuss hat festgestellt, dass die Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte gar nicht von der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises abhängt. Vielmehr ist eine amtsärztliche Bescheinigung erforderlich, die bestätigt, dass das Kind zum Besuch der Kindertagesstätte gesundheitlich geeignet ist und welche besonderen Hilfen wegen der Behinderung erforderlich sind. Aufgrund der Petition hat das Gesundheitsamt die Petentin mit ihrem Kind umgehend zu der amtsärztlichen Untersuchung eingeladen. Die Petentin teilt mit, dass sich ihr Problem persönlich damit gelöst hätte. Da sie aber von den zuständigen Stellen nicht über die nötigen Schritte beraten worden sei, regte sie bei uns an, die Beratung von Eltern mit behinderten Kindern weiter zu verbessern und zum Beispiel eine Informationsbroschüre zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat dem Petitionsausschuss zugesagt, diese Anregung der Petentin aufzugreifen.
Gegen die Umbauten von Wohnnutzungen in einer Kleingartenanlage, die weder durch alte noch durch neue Baugenehmigungen legalisiert sind, kündigt eine Stadt Abrissund Nutzungsuntersagungsverfügungen an. Deshalb wandte sich der Kleingartenverein an den Petitionsausschuss. Nach der Thüringer Bauordnung kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn die Anlage nicht
genehmigt ist und auch nachträglich nicht genehmigt werden kann. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Bau zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens rechtmäßig gewesen ist und Bestandsschutz hat, der sich aus dem grundrechtlichen Schutz des Eigentums ergibt. Das DDR-Recht kannte zwar kein Eigentumsgrundrecht und damit keinen entsprechenden Bestandsschutz: nach der DDR-Verordnung über Bevölkerungsbauwerke von 1984 bestand aber eine Verjährungsregelung, in die nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Weimar unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht eingegriffen werden kann. Das ist von den Behörden praktisch wie ein Bestandsschutz zu berücksichtigen. Bei einfachen Umnutzungen ist zu beachten, dass diese vor dem 1. Januar 1988 nach DDRRecht nicht genehmigungspflichtig waren. Der Petitionsausschuss wies die Petenten deshalb darauf hin, dass die Duldung nicht genehmigter Gebäude oder Nutzung vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Nutzungsänderung abhängt.
Eine Gärtnerin, die verschiedene Sportstätten einer Stadt pflegte, wandte sich wegen der Anerkennung ihrer Einsatzwechseltätigkeit an den Petitionsausschuss. Obwohl das Finanzamt in der Vergangenheit eine Einsatzwechseltätigkeit und die hierfür geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung stets ohne konkrete Nachweise anerkannt hatte, berücksichtigte es diese beim Jahressteuerausgleich nun nicht mehr. Die Verpflegungsmehraufwendungen der Petentin wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, da die Arbeitseinsätze an einer festen Anzahl von Sportstätten abwechselnd erfolgten und daher jede dieser Sportstätten gewissermaßen als reguläre Arbeitsstätte anzusehen war. Diese Entscheidung war aus der Sicht des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden, obwohl das Finanzamt in den vergangenen Jahren eine Einsatzwechseltätigkeit ohne weiteres anerkannt hatte. Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung kann der Steuerpflichtige aus einer ihm günstigen Sachbehandlung in einem vorausgegangenen Steuerabschnitt grundsätzlich keinen Anspruch ableiten, auf die gleiche Handhabung in einem nach- oder vorgelagerten Veranlagungszeitraum.
Ein Wasserskiverein befürchtete den Spitzenplatz unter den Wettkampf ausübenden Vereinen in Deutschland zu verlieren. Die ihm seit 1967 eingeräumte Trainingsmöglichkeit auf einer der Saaletalsperren sollte nämlich eingeschränkt werden, weil ein anderer Wasserskiverein die Talsperre ebenfalls zum Training nutzen wollte. Die Petition führte dazu, dass sich die Vereine in einem Gespräch mit dem Präsidenten des Landesverwaltungsamts, dem zuständigen Landratsamt und dem Landessportbund darauf verständigten, die zur Verfügung stehenden Trainingsflächen der Länge nach zu teilen. Damit steht beiden Wasserskivereinen eine Teilfläche für ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung. Darüber hinaus sind im wöchentlichen Wechsel an Wochenenden exklusive Nutzungszeiten für beide Wasserskivereine vorgesehen, um sportliche Talente besonders zu fördern. Hervorzuheben ist hier das besondere kooperative und kompromissorien
Eine Vielzahl von Bürgern, die zu Herstellungsbeiträgen für Wasser und Abwasser herangezogen werden sollen, haben eine Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes gefordert - wir hatten ja gestern die Diskussion in diesem hohen Hause darüber -, nach dem nicht nur die Grundstückseigentümer, sondern alle Bürger durch entsprechende Gebühren an den Kosten der Wasserver- und -entsorgung beteiligt werden sollen. So haben sie es uns geschrieben.
Sie meinen, dass die öffentliche Einrichtung für die Versorgung mit Wasser und die Entsorgung von Abwasser von allen Bürgern genutzt würden. Deshalb sei nicht einzusehen, weshalb nicht alle Bürger auch durch Gebühren zur Deckung der Investitionskosten heranzuziehen seien. Der Petitionsausschuss hat die Petenten entsprechend der geltenden Rechtslage auf die Unterschiede zwischen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten und Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts einerseits sowie Bürgern, die andererseits ein Grundstück oder eine Wohnung aufgrund eines Nutzungsvertrags nutzen, hingewiesen. Wird auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet, würden die Kosten für Wasserver- und -entsorgung von Grundstückseigentümern teilweise auf die Mieter abgewälzt. Je größer der Anteil der nicht angeschlossenen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken an den Grundstücken wäre, desto höher wäre dann die Gebühr für die Mieter und Nutzer der bebauten Grundstücke, desto mehr bestünde die Gefahr der Ungleichbehandlung zwischen den Grundstückseigentümern und -nutzern. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung entsprechende Grenzen gezogen, die hier zu beachten sind. Da sich die Petition auf eine Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes richtet, hat der Petitionsausschuss diese Petition den Fraktionen des Thüringer Landtags auch zur Kenntnis gegeben. Jetzt wollen wir einmal sehen, was aus der ganzen weiteren Beratung wird. Genügend Material hätten wir ja, das könnten wir liefern.
Naturschützer sahen das Flächennaturdenkmal Gewässerschutzgebiet "Hörsel" zwischen Leina und Hörselgau durch die ständige Erosion und Sedimentation in diesem Gewässerabschnitt sowie die landwirtschaftliche Nutzung ufernaher Ackerflächen ohne das Eingreifen der Naturschutzbehörde nachhaltig gefährdet. Hiervon wäre auch der in den Steilufern brütende Eisvogel betroffen gewesen. Der Petitionsausschuss bezog wegen der Bedeutung des Flächennaturdenkmals und des Konflikts zwischen Naturschutz und landwirtschaftlicher Nutzung den Umweltausschuss und den Ausschuss für Landwirtschaft und Forsten in die Beratung mit ein. Der Interessenkonflikt wurde mit der Landesregierung wie folgt gelöst: Im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erwarb das Land die Flächen, die notwendig waren, um den natürlichen Verlauf
der Hörsel zu sichern. Gleichzeitig blieb die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in leicht geänderter Form möglich. Der Eisvogel behält seinen geschützten Lebensbereich. Der Hörselabschnitt ist so zu einem Referenzobjekt für gewässerökologische Gesamtentwicklung geworden. Wir hätten noch so manches Beispiel, was auch noch auf uns zukommt, das ähnlich gelagert ist.
Der Betreiber einer Videothek setzte sich für eine Änderung des Thüringer Feiertagsgesetzes ein, damit die Videotheken, wie in anderen Bundesländern, auch an Sonnund Feiertagen geöffnet werden können. Videotheken verleihen überwiegend Videofilme und -spiele und sind deshalb keine Verkaufsstellen, sondern Dienstleistungseinrichtungen. Für sie gilt das Ladenschlussgesetz nicht. Sie können damit werktags auch nach 20.00 Uhr geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen steht das Sonn- und Feiertagsgesetz aber einer Öffnung entgegen. Nach der Verfassung des Freistaats Thüringen, dem Grundgesetz und der Weimarer Reichsverfassung sind Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung" gesetzlich geschützt. Deshalb sollen Sonn- und Feiertage grundsätzlich von allen Erscheinungsformen werktätiger Arbeit freigehalten werden. Der Petitionsausschuss sah im Fall der Videotheken keinen Grund, eine Gesetzesänderung zu befürworten, denn die Vermietung der Filme ist auch an anderen Tagen, die nicht Sonn- und Feiertage sind, möglich.
Die Versetzung nach Thüringen begehrte eine sächsische Polizeibeamtin aus familiären Gründen. Die Versetzung eines Beamten über den Bereich eines Landes hinaus zu einer anderen Dienststelle erfordert das Einverständnis des aufnehmenden Landes. Der mögliche neue Dienstherr trifft gegenüber den Beamten eine eigenständige Eignungsentscheidung. Da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, hat der Beamte bis auf den seltenen Fall einer so genannten Ermessensreduzierung auf null nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Petitionsausschuss konnte die von den Petenten begehrte Versetzung nicht befürworten, denn die Petentin verfügte nach den Untersuchungsergebnissen des Polizeiärztlichen Dienstes Thüringen nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung. Ihre Versetzung wurde deshalb von den Thüringer Polizeibehörden abgelehnt.
Ein Betrüger hatte bei mehreren Thüringer Firmen unter dem Namen des Petenten und mit dessen Ausweis, der diesem abhanden gekommen war, Elektrogeräte angemietet, Unterschriften gefälscht und Elektrogeräte ausgeliehen und nicht zurückgegeben. Deshalb fand 1998 bei dem Betrüger eine Durchsuchung statt. Dabei wurde der abhanden gekommene Personalausweis des Petenten mit beschlagnahmt. 2002 wurde der Petent in Brandenburg bei einer Routinekontrolle festgenommen, da die Polizei davon ausging, dass gegen ihn fünf Haftbefehle vorliegen würden. Erst nach zwei Tagen wurde er gegen Kaution entlassen. Der Petent, der sich über seine Festnahme zunächst beim Petitionsausschuss in Brandenburg beschwerte, wurde von diesem an den Thüringer Landtag verwiesen, denn die
Brandenburger vermuteten, dass der Thüringer Polizei bei der Registrierung des abhanden gekommenen Personalausweises ein Fehler unterlaufen sei. Dies bestätigte sich nach der Stellungnahme der Landesregierung nicht. Die Polizei hatte den Namen aus dem abhanden gekommenen Ausweis als Alias-Namen im Informationssystem der Polizei, das beim Bundeskriminalamt geführt wurde, zu erfassen. Außerdem kann die Polizei die Nummer des fremden Personalausweises aufnehmen. Weist sich eine festgenommene Person später unter dem Alias-Namen aus, kann die Polizei anhand der Personalausweisnummer sofort feststellen, ob es sich bei dem Dokument um den abhanden gekommenen Ausweis und damit sehr wahrscheinlich um die gesuchte Person handelt. Wird die Nummer des fremden Personalausweises nicht aufgenommen, muss die Polizei zur Sofortidentifizierung des Festgenommenen Fingerabdrücke nehmen und diese mit dem Bundeskriminalamt abgleichen oder andere erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen. Inwieweit dies durch die Polizeibeamten des Landes Brandenburg, die den Petenten festgenommen hatten, veranlasst worden war, konnte mangels Zuständigkeit in Thüringen nicht festgestellt werden. Zur Klärung dieser Frage wurde die Petition wieder dem Petitionsausschuss des Landes Brandenburg zurückgeleitet. Man sieht in diesem Falle, wie wichtig eine durchgängige Informationskette ist, um nicht solche Erscheinungen zu haben.
Ein großes Einzelhandelsunternehmen begehrte eine Rechtsvorschrift, nach der bei der Ansiedlung von Einzelhandelsmärkten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.500 m² eine verbindliche staatliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll. Großflächige Einzelhandelsvorhaben, das heißt Vorhaben ab einer Verkaufsraumfläche von 700 m² bzw. einer Geschossfläche von 1.200 m², werden nach den im Landesentwicklungsprogramm aufgeführten Zielen und Grundsätzen sowie der Richtlinie über die Verfahrensweise bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben im Landesplanungs- und Baurecht nur im Oberund Mittelzentrum zugelassen. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, inwieweit ein Vorhaben bei Abwägung der von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Vorgaben der Raumordnungspläne harmonisiert werden kann. Diese landesplanerische Beurteilung ist allerdings nicht verbindlich. Das heißt, Flächenreduzierungen oder Untersagungen können nicht rechtlich verbindlich vorgenommen werden, sondern haben nur empfehlenden Charakter, da sie ansonsten in die zwischen den Einzelhandelsunternehmen bestehenden Konkurrenzverhältnisse eingreifen würden. Der Petitionsausschuss hat die Petition, soweit ihr durch eine Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes entsprochen werden kann, den Fraktionen ebenfalls zur Kenntnis gegeben.
Die Monopolstellung der Schornsteinfeger und die ständigen Gebührenerhöhungen für Schornsteinfegerarbeiten waren Gegenstand verschiedener Petitionen. Die Petenten beanstanden, dass sich die Gebühren für die Schornsteinfegerarbeiten von 1996 bis 2003 um ca. 135 Prozent
erhöht hätten. Dies sei in keinem Fall, so schreiben sie, gerechtfertigt, da der technische Aufwand gegenüber anderen Gewerken gering sei und sich in den letzten Jahren nicht allzu viel geändert hätte. Unverständnis löste vor allem die in dem Schornsteinfegergesetz verankerte Monopolstellung der Schornsteinfeger aus, z.B. an der Frage, warum der Gasinstallateur oder der Klempnermeister, der ohnehin die Anlage wie eine Therme jährlich prüft, nicht gleich auch amtlich bestätigt diese Arbeiten mit erledigen dürfe. Auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes entscheidet der Thüringer Wirtschaftsminister durch Rechtsverordnung über die Gebühren der Bezirksschornsteinfegermeister und damit auch über die Gebührenerhöhung, die das Schornsteinfegerhandwerk fordert. Das Ministerium überprüft die Forderungen jährlich. Dabei sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die unmittelbar im Zusammenhang mit den regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten stehen. In den letzten Jahren wurden die Gebührenerhöhungen im Wesentlichen mit den Steigerungen der tariflichen Löhne und den höheren Belastungen bei Steuern und Abgaben begründet. Das so genannte Schornsteinfegermonopol wurde gesetzlich verankert, da die Angehörigen dieses Berufes ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Aus Gründen der Feuersicherheit und des Gesundheitsschutzes wurde es bisher als erforderlich erachtet, an diesen Regelungen festzuhalten. Ich erinnere Sie daran, wir haben in diesem hohen Hause auch über diesen Fakt bereits schon gesprochen. Da das Monopol aber in einem Bundesgesetz geregelt ist, dass eben die Schornsteinfeger das durchzuführen haben, leiteten wir aus diesem Grund diese Petition auch an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiter, nach dem Motto, wir können aus Thüringen einige praktische Beispiele sehr wohl auch in dieser Sache beifügen. Mal sehen, was daraus wird und wie sich das eventuell ändert.
Die kostenlose Schülerbeförderung fordert eine Petentin für ihren Sohn, der ein staatliches Förderzentrum in der Klassenstufe 9 besucht. Wer Anspruch auf Schülerbeförderung hat, wird durch das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen bestimmt. Die Schülerbeförderung bzw. Erstattung der Kosten setzt voraus, dass die Beförderung zur Schule notwendig ist. Für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums oder der Förderschule ab Klassenstufe 5 ist die Beförderung notwendig, wenn der Schulweg mindestens drei Kilometer lang ist. Diese Mindestbegrenzung ist nur dann unbeachtlich, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. In diesem Fall wurde der Schulweg nachgemessen. Er ist 2.605 Meter lang. Gründe für die Unbeachtlichkeit der Mindestbegrenzung konnten nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine kostenlose Schülerbeförderung lagen somit nicht vor. Deshalb konnte der Petitionsausschuss nur darauf hinweisen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler die Beförderungskosten auch bei einer
geringeren Entfernung erstatten können. Hierbei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Kostenübernahme.
Meine Damen und Herren, ich hoffe, Ihnen einen kleinen Eindruck von der viel zitierten Allzuständigkeit des Petitionsausschusses vermittelt zu haben.
Dies soll keine Redewendung etwa der Abgeordneten des Petitionsausschusses darstellen, sondern dieses hörten wir wörtlich wirklich immer wieder, auch in dieser Legislatur, von den Bürgern aus Thüringen.
Lassen Sie mich zum Schluss meiner Ausführungen, eingedenk auch, dass der Petitionsausschuss in der 4. Legislatur sicher personell eine ganz andere Zusammensetzung haben wird, ein paar ganz persönliche Bemerkungen anschließen. Zunächst einmal ein ganz herzliches Dankeschön dem Referat A 7 der Landtagsverwaltung unter der Leitung von Frau Ministerialrätin Roth,