Eckehard Kölbel
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Sehr geehrte Frau Präsidentin, auch von mir noch mal alle guten Wünsche zu Ihrem Geburtstag.
Verehrte Damen und Herren Abgeordnete, verehrte Gäste, bevor ich Ihnen den Bericht des Petitionsausschusses vortrage, möchte ich nochmals auf den schriftlichen Arbeitsbericht in Drucksache 3/4167 hinweisen. Er ist auch unter der Internet-Adresse des Landtags über die Internetseite des Petitionsausschusses erreichbar. Meine Berichterstattung hier im Plenum beschränkt sich deshalb auf ausgewählte Punkte der Ausschussarbeit im Jahre 2003.
Im Jahr 2003 sind beim Petitionsausschuss des Thüringer Landtags 920 Eingaben eingegangen, darunter 25 Sammel- und Massenpetitionen. Zusammen mit den 543 Eingaben aus den Vorjahren waren somit 1.463 Petitionen zu bearbeiten. Damit blieb die Zahl der Neueingaben des Petitionsausschusses trotz einer geringen Steigerung gegenüber den Vorjahren etwa auf dem Niveau, auf dem sich die Neueingaben seit 1999 bewegen. Dies zeigt, dass die Arbeitsbelastung des Ausschusses in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist. In neun Ausschuss-Sitzungen haben die Abgeordneten 921 Petitionen behandelt, davon 884 abschließend.
Eine Entscheidung im Sinne der Petenten konnte der Ausschuss in 80 Fällen, das sind 8,7 Prozent aller abschließend behandelten Eingaben, herbeiführen. Auch durch Auskünfte und Hinweise, d.h. durch Aufklärung der Sachund Rechtslage, hat der Petitionsausschuss in 438 Fällen, das sind 47,6 Prozent aller abschließend behandelten Eingaben, zur Lösung der Probleme beigetragen. Bei 202 Eingaben musste der Petitionsausschuss feststellen, dass dem vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann. Insgesamt konnte der Ausschuss also zwei Drittel der Petitionen damit abschließen, dass dem Anliegen entspro
chen wurde oder durch Information aufgeklärt, durch Weiterleitung an die zuständigen Stellen unterstützt sowie auf eine Problematik überhaupt aufmerksam gemacht wurde.
Den größten Anteil nehmen die Petitionen - dazu muss ich sagen, wie auch schon im vorigen Jahr und in dem Jahr zuvor - zur Rechtspflege mit 16,1 Prozent ein. Schwerpunkte hierbei war der Strafvollzug, aber zunehmend mehr und mehr gerichtliche Verfahren. Mit einem Anteil von 13,4 Prozent und 13,3 Prozent folgen die Eingaben zu den Sachgebieten Arbeit, Soziales und Gesundheit und zu kommunalen Angelegenheiten. Hier sind im Wesentlichen Sozialhilfe und Rente Schwerpunkte sowie die Beiträge für Wasser und Abwasser und Straßen Gegenstand der Eingaben. Zusammengenommen machen diese drei Sachgebiete nahezu 43 Prozent der Petitionen im Jahre 2003 aus. Nicht berücksichtigt sind dabei die Sammelund Massenpetitionen, bei denen sich bis zu mehreren Hundert Bürgern mit demselben Anliegen an den Ausschuss gewandt haben. Ein Schwerpunkt der Sammel- und Massenpetitionen waren Kommunalabgaben. Von insgesamt 25 Sammel- und Massenpetitionen betrafen 11 diese Thematik. Die mündlichen Petitionen bewegten sich in der 3. Legislaturperiode zwischen 5 und 7 Prozent. 2003 nahmen die mündlichen Petitionen erstmals einen Anteil von 8,3 Prozent ein. Im Vergleich zu 2002 haben ungefähr doppelt so viele Bürger ihre Petitionen mündlich vorgetragen. Die mit diesen Petitionen verbundenen Gespräche verlangen viel Zeit und viel Aufmerksamkeit. Das gilt im Übrigen auch für die zahlreichen persönlichen und telefonischen Gespräche zu anderen Anliegen, die nicht unbedingt alle in ein Petitionsverfahren münden. Seit der Bürgerbeauftragte seine Tätigkeit aufgenommen hat und regelmäßig Bürgersprechstunden anbietet, hat der Petitionsausschuss seine Bürgersprechstunden in den Landkreisen nicht mehr in dem Umfang angeboten wie in der 1. und 2. Legislaturperiode. Neben vier Bürgersprechstunden in den Landkreisen, ich möchte dazu sagen nach der Ordnung Nord-Süd, Ost-West in Thüringen, stand der Ausschuss den Bürgern zum Tag der offenen Tür im Thüringer Landtag in Erfurt, zum Thüringentag in Mühlhausen im Jahre 2003 zur Verfügung.
Über die finanziellen Mittel des Härtefonds in Höhe von 12.800 sehr sorgfältiger Prüfung. Die Entscheidung über die begrenzten Mittel des Härtefonds sind nicht leicht. Der Petitionsausschuss muss sich für diejenigen entscheiden, die am dringendsten der Unterstützung bedürfen. Soweit erforderlich, beauftragt er einzelne Mitglieder damit, sich persönlich bei den Betroffenen zu informieren und umzuschauen. Dies führt bei uns jedenfalls zu oft besseren Beurteilungen der Fälle.
Seit 30 Jahren treffen sich die Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder, um Probleme zu beraten, die bei der Bearbeitung von Petitionen auftreten. Im Jahr 2003 fand die Tagung am 14. und 15. September in Kiel statt. Tagungsthemen waren unter anderem das
Petitionsrecht im Entwurf der Europäischen Verfassung und die Beratung von Petitionen im Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments sowie die engere Zusammenarbeit der Petitionsausschüsse und der Bürgerbeauftragten im deutschsprachigen Raum Europas. Kontrovers diskutierten die Tagungsteilnehmer, ob die Einreichung von Petitionen per E-Mail auch ohne qualifizierte Signatur möglich werden sollte. Die Pflicht zur Anbringung von Rauchmeldern in Privatwohnungen soll nach überwiegender Meinung der Tagungsteilnehmer nicht unbedingt gesetzlich geregelt werden. Durch Aufklärung soll für die Anschaffung von Rauchmeldern aber aktiv geworben werden. In Thüringen wurde mit dem ersten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung die Verpflichtung zur Anbringung von Rauchmeldern in Privatwohnungen nicht extra aufgenommen. Auch zu dieser Konferenz in Kiel im Jahre 2003, so können wir sagen, war wie in den vergangenen Konferenzen dieser Art durchaus stets die Thüringer Meinung wieder gefragt.
Die Strafvollzugskommission behandelt als ständiger Unterausschuss des Petitionsausschusses die ihr überwiesenen Eingaben. Weiter befasst sie sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sie firmiert sich vor Ort. Zu diesem Zweck besuchte sie im Jahre 2003 die Justizvollzugsanstalten Hohenleuben, Untermaßfeld, Chemnitz-Reichenhain und Gera. Eine Justizvollzugsanstalt für Frauen existiert in Thüringen nicht. Die Freiheitsstrafen von weiblichen Gefangenen aus Thüringen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Freistaaten Thüringen und Sachsen in der Justizvollzugsanstalt in Chemnitz vollstreckt. Deshalb hat die Strafvollzugskommission die Justizvollzugsanstalt in Chemnitz besucht. Aus Thüringen verbüßten zum Zeitpunkt des Besuches der Strafvollzugskommission 67 Frauen aller Altersgruppen wegen ganz unterschiedlicher Straftaten ihre Haftstrafen in Chemnitz. Trotz des Anstiegs weiblicher Kriminalität in den vergangenen Jahren liegt der Anteil der weiblichen Inhaftierten bundesweit nur bei 4,5 Prozent. Zur Erklärung dieses Phänomens gibt es in der Kriminologie unterschiedlichste Ansätze. Überzeugend erscheint allerdings nur die Erklärung nach der von einer unterschiedlichen Kriminalitätsbelastung der Geschlechter ausgegangen wird, da Frauen und Männer entsprechend ihrem gesellschaftlichen Rollenbild eine unterschiedliche Sozialisation durchleben und Frauen einer stärkeren sozialen Kontrolle unterliegen. Die These, nach der die kriminellen Aktivitäten von Frauen in Wirklichkeit kaum geringer sind als die von Männern und Frauen nur seltener entdeckt würden, ist dagegen nicht nachweisbar und erscheint wenig plausibel. Nachteilig wirkt sich für Frauen aus, dass sie im Gegensatz zu männlichen Gefangenen nicht heimatnah untergebracht werden können. Erstrebenswert ist, den offenen Vollzug an weiblichen Gefangenen in der Anstalt zu vollziehen, die dem zukünftigen Lebensmittelpunkt der Gefangenen am nächsten ist. Das war auch ein Wunsch der weiblichen Gefangenen, die mit uns gesprochen haben. Deshalb disku
tierte die Strafvollzugskommission, ob und wie weibliche Gefangene in Thüringen untergebracht werden können. Dies hat auch mit dazu geführt, dass seit Januar 2004 weibliche Strafgefangene, die den Anforderungen des offenen Vollzugs genügen, in der Abteilung für den offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld und damit heimatnah untergebracht werden.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten bestimmt sich nach dem Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz. Die von dem Bürgerbeauftragten nicht einvernehmlich erledigten Petitionen leitet er gemäß § 5 Abs. 1 Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz dem Petitionsausschuss zu. Im Jahr 2003 waren dies 22. Zur Vermeidung einer Doppelbearbeitung von Petitionen, mit denen sich Petenten sowohl an den Petitionsausschuss als auch an den Bürgerbeauftragten gewandt haben, stimmen der Petitionsausschuss und der Bürgerbeauftragte im Einzelfall ab, wie die weitere Bearbeitung erfolgt. Dies betraf im Berichtszeitraum 11 Petitionen. Um den Sachverhalt einer Petition aufklären zu können, hat der Petitionsausschuss nach der Verfassung und dem Petitionsgesetz besondere gesetzliche Befugnisse. Hierzu gehört auch das Aktenvorlagerecht. Die Aktenvorlage hat über die zuständige oberste Landesbehörde zu erfolgen. Im Jahre 2003 hat der Ausschuss einmal von seinem Recht auf Aktenvorlage Gebrauch gemacht. In diesem Petitionsverfahren hatte der Ausschuss das Innenministerium bereits mehrfach aufgefordert, zu der von dem Petenten geforderten Abrechnung von Erschließungsmaßnahmen umfassend zu informieren. Das Ministerium erklärte, die Gemeinde habe bisher die angeforderte Auskunft nicht erteilt. Eine Auskunft konnte das Ministerium nicht erzwingen. Die Möglichkeiten der Kommunalaufsicht seien erschöpft. Deshalb forderte der Ausschuss die Akten der Gemeinde an, um sich so die Sachinformationen zu beschaffen, die er für die Prüfung und dann letztendlich für die Entscheidung der Petition benötigt.
Zur Berücksichtigung oder zur Erwägung hat der Petitionsausschuss sechs Petitionen der Landesregierung überwiesen. Gegenstand einer Petition, die der Petitionsausschuss der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen hat, war die Entschädigung, die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und dem Bodensonderungsgesetz für die Bebauung von Grundstücken im komplexen Wohnungsbau der DDR zu gewähren ist. Die Petenten sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse eine Plattenbausiedlung errichtet wurde. Die Eigentumsverhältnisse wurden in der DDR nie geklärt. Für die Fälle, in denen der Eigentümer des Grund und Bodens nicht mit dem Eigentümer des darauf stehenden Gebäudes identisch ist, hat der Bundesgesetzgeber für die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum die so genannte Sachenrechtsbereinigung vorgesehen. Diese erfolgt bei Plattenbausiedlungen nach dem Bodensonderungsgesetz im Wege von Bodensonderungsverfahren bei der betreffenden Stadt als Bodensonderungsbehörde. Deshalb leitete die Stadt im Fall des Pe
tenten 1995 ein Bodensonderungsverfahren ein. Die Bodensonderungsbehörde erließ einen Sonderungsbescheid und darauf beruhende Entschädigungsbescheide. Der den Bescheiden zugrunde liegende Bodenwert wurde nach Auffassung der Petenten nicht entsprechend der hierfür maßgeblichen Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes und des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ermittelt. Deshalb wandte man sich an den Petitionsausschuss. Die Auffassung der Petenten, die inzwischen durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt worden ist, war dem Petitionsausschuss Anlass genug, die Petition deshalb der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. Deshalb liegt nur ein Zwischenbericht der Landesregierung vor, der auf das in dieser Sache vor dem Oberlandesgericht Jena anhängige Verfahren hinweist. Der Petitionsausschuss erwartet jedoch unabhängig von dem Verfahren beim Oberlandesgericht Jena einen abschließenden Bericht der Landesregierung gemäß § 101 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags.
Lassen Sie mich noch auf einige Einzelfälle eingehen. Die Mutter eines schwer behinderten kleinen Kindes wollte ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen und benötigte für die Aufnahme ihres Kindes in einer Kindertagesstätte die Anerkennung seiner Behinderung. Die Kindertagesstätte hatte die Anerkennung der Schwerbehinderung gefordert, um die finanziellen Mittel für eine zusätzliche Betreuungsperson zu erhalten. Die Petentin beantragte deshalb für ihren kleinen Sohn beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Da sie den Ausweis nach mehreren Monaten noch nicht erhalten hatte und hierdurch ihren Arbeitsplatz und damit die Existenz der Familie gefährdet sah, wandte sie sich an den Petitionsausschuss. Der Petitionsausschuss hat festgestellt, dass die Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte gar nicht von der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises abhängt. Vielmehr ist eine amtsärztliche Bescheinigung erforderlich, die bestätigt, dass das Kind zum Besuch der Kindertagesstätte gesundheitlich geeignet ist und welche besonderen Hilfen wegen der Behinderung erforderlich sind. Aufgrund der Petition hat das Gesundheitsamt die Petentin mit ihrem Kind umgehend zu der amtsärztlichen Untersuchung eingeladen. Die Petentin teilt mit, dass sich ihr Problem persönlich damit gelöst hätte. Da sie aber von den zuständigen Stellen nicht über die nötigen Schritte beraten worden sei, regte sie bei uns an, die Beratung von Eltern mit behinderten Kindern weiter zu verbessern und zum Beispiel eine Informationsbroschüre zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat dem Petitionsausschuss zugesagt, diese Anregung der Petentin aufzugreifen.
Gegen die Umbauten von Wohnnutzungen in einer Kleingartenanlage, die weder durch alte noch durch neue Baugenehmigungen legalisiert sind, kündigt eine Stadt Abrissund Nutzungsuntersagungsverfügungen an. Deshalb wandte sich der Kleingartenverein an den Petitionsausschuss. Nach der Thüringer Bauordnung kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn die Anlage nicht
genehmigt ist und auch nachträglich nicht genehmigt werden kann. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Bau zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens rechtmäßig gewesen ist und Bestandsschutz hat, der sich aus dem grundrechtlichen Schutz des Eigentums ergibt. Das DDR-Recht kannte zwar kein Eigentumsgrundrecht und damit keinen entsprechenden Bestandsschutz: nach der DDR-Verordnung über Bevölkerungsbauwerke von 1984 bestand aber eine Verjährungsregelung, in die nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Weimar unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht eingegriffen werden kann. Das ist von den Behörden praktisch wie ein Bestandsschutz zu berücksichtigen. Bei einfachen Umnutzungen ist zu beachten, dass diese vor dem 1. Januar 1988 nach DDRRecht nicht genehmigungspflichtig waren. Der Petitionsausschuss wies die Petenten deshalb darauf hin, dass die Duldung nicht genehmigter Gebäude oder Nutzung vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Nutzungsänderung abhängt.
Eine Gärtnerin, die verschiedene Sportstätten einer Stadt pflegte, wandte sich wegen der Anerkennung ihrer Einsatzwechseltätigkeit an den Petitionsausschuss. Obwohl das Finanzamt in der Vergangenheit eine Einsatzwechseltätigkeit und die hierfür geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung stets ohne konkrete Nachweise anerkannt hatte, berücksichtigte es diese beim Jahressteuerausgleich nun nicht mehr. Die Verpflegungsmehraufwendungen der Petentin wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, da die Arbeitseinsätze an einer festen Anzahl von Sportstätten abwechselnd erfolgten und daher jede dieser Sportstätten gewissermaßen als reguläre Arbeitsstätte anzusehen war. Diese Entscheidung war aus der Sicht des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden, obwohl das Finanzamt in den vergangenen Jahren eine Einsatzwechseltätigkeit ohne weiteres anerkannt hatte. Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung kann der Steuerpflichtige aus einer ihm günstigen Sachbehandlung in einem vorausgegangenen Steuerabschnitt grundsätzlich keinen Anspruch ableiten, auf die gleiche Handhabung in einem nach- oder vorgelagerten Veranlagungszeitraum.
Ein Wasserskiverein befürchtete den Spitzenplatz unter den Wettkampf ausübenden Vereinen in Deutschland zu verlieren. Die ihm seit 1967 eingeräumte Trainingsmöglichkeit auf einer der Saaletalsperren sollte nämlich eingeschränkt werden, weil ein anderer Wasserskiverein die Talsperre ebenfalls zum Training nutzen wollte. Die Petition führte dazu, dass sich die Vereine in einem Gespräch mit dem Präsidenten des Landesverwaltungsamts, dem zuständigen Landratsamt und dem Landessportbund darauf verständigten, die zur Verfügung stehenden Trainingsflächen der Länge nach zu teilen. Damit steht beiden Wasserskivereinen eine Teilfläche für ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung. Darüber hinaus sind im wöchentlichen Wechsel an Wochenenden exklusive Nutzungszeiten für beide Wasserskivereine vorgesehen, um sportliche Talente besonders zu fördern. Hervorzuheben ist hier das besondere kooperative und kompromissorien
tierte Vorgehen des Landesverwaltungsamts und des zuständigen Landratsamts.
Eine Vielzahl von Bürgern, die zu Herstellungsbeiträgen für Wasser und Abwasser herangezogen werden sollen, haben eine Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes gefordert - wir hatten ja gestern die Diskussion in diesem hohen Hause darüber -, nach dem nicht nur die Grundstückseigentümer, sondern alle Bürger durch entsprechende Gebühren an den Kosten der Wasserver- und -entsorgung beteiligt werden sollen. So haben sie es uns geschrieben.
Sie meinen, dass die öffentliche Einrichtung für die Versorgung mit Wasser und die Entsorgung von Abwasser von allen Bürgern genutzt würden. Deshalb sei nicht einzusehen, weshalb nicht alle Bürger auch durch Gebühren zur Deckung der Investitionskosten heranzuziehen seien. Der Petitionsausschuss hat die Petenten entsprechend der geltenden Rechtslage auf die Unterschiede zwischen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten und Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts einerseits sowie Bürgern, die andererseits ein Grundstück oder eine Wohnung aufgrund eines Nutzungsvertrags nutzen, hingewiesen. Wird auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet, würden die Kosten für Wasserver- und -entsorgung von Grundstückseigentümern teilweise auf die Mieter abgewälzt. Je größer der Anteil der nicht angeschlossenen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken an den Grundstücken wäre, desto höher wäre dann die Gebühr für die Mieter und Nutzer der bebauten Grundstücke, desto mehr bestünde die Gefahr der Ungleichbehandlung zwischen den Grundstückseigentümern und -nutzern. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung entsprechende Grenzen gezogen, die hier zu beachten sind. Da sich die Petition auf eine Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes richtet, hat der Petitionsausschuss diese Petition den Fraktionen des Thüringer Landtags auch zur Kenntnis gegeben. Jetzt wollen wir einmal sehen, was aus der ganzen weiteren Beratung wird. Genügend Material hätten wir ja, das könnten wir liefern.
Naturschützer sahen das Flächennaturdenkmal Gewässerschutzgebiet "Hörsel" zwischen Leina und Hörselgau durch die ständige Erosion und Sedimentation in diesem Gewässerabschnitt sowie die landwirtschaftliche Nutzung ufernaher Ackerflächen ohne das Eingreifen der Naturschutzbehörde nachhaltig gefährdet. Hiervon wäre auch der in den Steilufern brütende Eisvogel betroffen gewesen. Der Petitionsausschuss bezog wegen der Bedeutung des Flächennaturdenkmals und des Konflikts zwischen Naturschutz und landwirtschaftlicher Nutzung den Umweltausschuss und den Ausschuss für Landwirtschaft und Forsten in die Beratung mit ein. Der Interessenkonflikt wurde mit der Landesregierung wie folgt gelöst: Im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erwarb das Land die Flächen, die notwendig waren, um den natürlichen Verlauf
der Hörsel zu sichern. Gleichzeitig blieb die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in leicht geänderter Form möglich. Der Eisvogel behält seinen geschützten Lebensbereich. Der Hörselabschnitt ist so zu einem Referenzobjekt für gewässerökologische Gesamtentwicklung geworden. Wir hätten noch so manches Beispiel, was auch noch auf uns zukommt, das ähnlich gelagert ist.
Der Betreiber einer Videothek setzte sich für eine Änderung des Thüringer Feiertagsgesetzes ein, damit die Videotheken, wie in anderen Bundesländern, auch an Sonnund Feiertagen geöffnet werden können. Videotheken verleihen überwiegend Videofilme und -spiele und sind deshalb keine Verkaufsstellen, sondern Dienstleistungseinrichtungen. Für sie gilt das Ladenschlussgesetz nicht. Sie können damit werktags auch nach 20.00 Uhr geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen steht das Sonn- und Feiertagsgesetz aber einer Öffnung entgegen. Nach der Verfassung des Freistaats Thüringen, dem Grundgesetz und der Weimarer Reichsverfassung sind Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung" gesetzlich geschützt. Deshalb sollen Sonn- und Feiertage grundsätzlich von allen Erscheinungsformen werktätiger Arbeit freigehalten werden. Der Petitionsausschuss sah im Fall der Videotheken keinen Grund, eine Gesetzesänderung zu befürworten, denn die Vermietung der Filme ist auch an anderen Tagen, die nicht Sonn- und Feiertage sind, möglich.
Die Versetzung nach Thüringen begehrte eine sächsische Polizeibeamtin aus familiären Gründen. Die Versetzung eines Beamten über den Bereich eines Landes hinaus zu einer anderen Dienststelle erfordert das Einverständnis des aufnehmenden Landes. Der mögliche neue Dienstherr trifft gegenüber den Beamten eine eigenständige Eignungsentscheidung. Da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, hat der Beamte bis auf den seltenen Fall einer so genannten Ermessensreduzierung auf null nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Petitionsausschuss konnte die von den Petenten begehrte Versetzung nicht befürworten, denn die Petentin verfügte nach den Untersuchungsergebnissen des Polizeiärztlichen Dienstes Thüringen nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung. Ihre Versetzung wurde deshalb von den Thüringer Polizeibehörden abgelehnt.
Ein Betrüger hatte bei mehreren Thüringer Firmen unter dem Namen des Petenten und mit dessen Ausweis, der diesem abhanden gekommen war, Elektrogeräte angemietet, Unterschriften gefälscht und Elektrogeräte ausgeliehen und nicht zurückgegeben. Deshalb fand 1998 bei dem Betrüger eine Durchsuchung statt. Dabei wurde der abhanden gekommene Personalausweis des Petenten mit beschlagnahmt. 2002 wurde der Petent in Brandenburg bei einer Routinekontrolle festgenommen, da die Polizei davon ausging, dass gegen ihn fünf Haftbefehle vorliegen würden. Erst nach zwei Tagen wurde er gegen Kaution entlassen. Der Petent, der sich über seine Festnahme zunächst beim Petitionsausschuss in Brandenburg beschwerte, wurde von diesem an den Thüringer Landtag verwiesen, denn die
Brandenburger vermuteten, dass der Thüringer Polizei bei der Registrierung des abhanden gekommenen Personalausweises ein Fehler unterlaufen sei. Dies bestätigte sich nach der Stellungnahme der Landesregierung nicht. Die Polizei hatte den Namen aus dem abhanden gekommenen Ausweis als Alias-Namen im Informationssystem der Polizei, das beim Bundeskriminalamt geführt wurde, zu erfassen. Außerdem kann die Polizei die Nummer des fremden Personalausweises aufnehmen. Weist sich eine festgenommene Person später unter dem Alias-Namen aus, kann die Polizei anhand der Personalausweisnummer sofort feststellen, ob es sich bei dem Dokument um den abhanden gekommenen Ausweis und damit sehr wahrscheinlich um die gesuchte Person handelt. Wird die Nummer des fremden Personalausweises nicht aufgenommen, muss die Polizei zur Sofortidentifizierung des Festgenommenen Fingerabdrücke nehmen und diese mit dem Bundeskriminalamt abgleichen oder andere erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen. Inwieweit dies durch die Polizeibeamten des Landes Brandenburg, die den Petenten festgenommen hatten, veranlasst worden war, konnte mangels Zuständigkeit in Thüringen nicht festgestellt werden. Zur Klärung dieser Frage wurde die Petition wieder dem Petitionsausschuss des Landes Brandenburg zurückgeleitet. Man sieht in diesem Falle, wie wichtig eine durchgängige Informationskette ist, um nicht solche Erscheinungen zu haben.
Ein großes Einzelhandelsunternehmen begehrte eine Rechtsvorschrift, nach der bei der Ansiedlung von Einzelhandelsmärkten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.500 m² eine verbindliche staatliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll. Großflächige Einzelhandelsvorhaben, das heißt Vorhaben ab einer Verkaufsraumfläche von 700 m² bzw. einer Geschossfläche von 1.200 m², werden nach den im Landesentwicklungsprogramm aufgeführten Zielen und Grundsätzen sowie der Richtlinie über die Verfahrensweise bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben im Landesplanungs- und Baurecht nur im Oberund Mittelzentrum zugelassen. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, inwieweit ein Vorhaben bei Abwägung der von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Vorgaben der Raumordnungspläne harmonisiert werden kann. Diese landesplanerische Beurteilung ist allerdings nicht verbindlich. Das heißt, Flächenreduzierungen oder Untersagungen können nicht rechtlich verbindlich vorgenommen werden, sondern haben nur empfehlenden Charakter, da sie ansonsten in die zwischen den Einzelhandelsunternehmen bestehenden Konkurrenzverhältnisse eingreifen würden. Der Petitionsausschuss hat die Petition, soweit ihr durch eine Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes entsprochen werden kann, den Fraktionen ebenfalls zur Kenntnis gegeben.
Die Monopolstellung der Schornsteinfeger und die ständigen Gebührenerhöhungen für Schornsteinfegerarbeiten waren Gegenstand verschiedener Petitionen. Die Petenten beanstanden, dass sich die Gebühren für die Schornsteinfegerarbeiten von 1996 bis 2003 um ca. 135 Prozent
erhöht hätten. Dies sei in keinem Fall, so schreiben sie, gerechtfertigt, da der technische Aufwand gegenüber anderen Gewerken gering sei und sich in den letzten Jahren nicht allzu viel geändert hätte. Unverständnis löste vor allem die in dem Schornsteinfegergesetz verankerte Monopolstellung der Schornsteinfeger aus, z.B. an der Frage, warum der Gasinstallateur oder der Klempnermeister, der ohnehin die Anlage wie eine Therme jährlich prüft, nicht gleich auch amtlich bestätigt diese Arbeiten mit erledigen dürfe. Auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes entscheidet der Thüringer Wirtschaftsminister durch Rechtsverordnung über die Gebühren der Bezirksschornsteinfegermeister und damit auch über die Gebührenerhöhung, die das Schornsteinfegerhandwerk fordert. Das Ministerium überprüft die Forderungen jährlich. Dabei sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die unmittelbar im Zusammenhang mit den regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten stehen. In den letzten Jahren wurden die Gebührenerhöhungen im Wesentlichen mit den Steigerungen der tariflichen Löhne und den höheren Belastungen bei Steuern und Abgaben begründet. Das so genannte Schornsteinfegermonopol wurde gesetzlich verankert, da die Angehörigen dieses Berufes ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Aus Gründen der Feuersicherheit und des Gesundheitsschutzes wurde es bisher als erforderlich erachtet, an diesen Regelungen festzuhalten. Ich erinnere Sie daran, wir haben in diesem hohen Hause auch über diesen Fakt bereits schon gesprochen. Da das Monopol aber in einem Bundesgesetz geregelt ist, dass eben die Schornsteinfeger das durchzuführen haben, leiteten wir aus diesem Grund diese Petition auch an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiter, nach dem Motto, wir können aus Thüringen einige praktische Beispiele sehr wohl auch in dieser Sache beifügen. Mal sehen, was daraus wird und wie sich das eventuell ändert.
Die kostenlose Schülerbeförderung fordert eine Petentin für ihren Sohn, der ein staatliches Förderzentrum in der Klassenstufe 9 besucht. Wer Anspruch auf Schülerbeförderung hat, wird durch das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen bestimmt. Die Schülerbeförderung bzw. Erstattung der Kosten setzt voraus, dass die Beförderung zur Schule notwendig ist. Für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums oder der Förderschule ab Klassenstufe 5 ist die Beförderung notwendig, wenn der Schulweg mindestens drei Kilometer lang ist. Diese Mindestbegrenzung ist nur dann unbeachtlich, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. In diesem Fall wurde der Schulweg nachgemessen. Er ist 2.605 Meter lang. Gründe für die Unbeachtlichkeit der Mindestbegrenzung konnten nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine kostenlose Schülerbeförderung lagen somit nicht vor. Deshalb konnte der Petitionsausschuss nur darauf hinweisen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler die Beförderungskosten auch bei einer
geringeren Entfernung erstatten können. Hierbei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Kostenübernahme.
Meine Damen und Herren, ich hoffe, Ihnen einen kleinen Eindruck von der viel zitierten Allzuständigkeit des Petitionsausschusses vermittelt zu haben.
Dies soll keine Redewendung etwa der Abgeordneten des Petitionsausschusses darstellen, sondern dieses hörten wir wörtlich wirklich immer wieder, auch in dieser Legislatur, von den Bürgern aus Thüringen.
Lassen Sie mich zum Schluss meiner Ausführungen, eingedenk auch, dass der Petitionsausschuss in der 4. Legislatur sicher personell eine ganz andere Zusammensetzung haben wird, ein paar ganz persönliche Bemerkungen anschließen. Zunächst einmal ein ganz herzliches Dankeschön dem Referat A 7 der Landtagsverwaltung unter der Leitung von Frau Ministerialrätin Roth,
dem ganzen Team sei gedankt. Und ich sage einmal ganz persönlich für mich, ich fühlte mich an so manchen Tagen wie im zweiten AV dort beschäftigt, so unkompliziert war die Verbindung. Gleichermaßen danke ich aber auch allen Abgeordneten des Ausschusses, ob sie in dieser Legislatur ständig dabei waren oder uns nur zu einem bestimmten Zeitabschnitt mitgeholfen haben. Dabei denke ich stellvertretend für alle an meine Stellvertreterin Frau Nitzpon, aber auch genauso an Frau Zitzmann, die heute nicht da sein kann, uns aber über viele Jahre hier begleitet haben.
Ich spreche sicher auch in Ihrem Namen, wenn ich ihr ganz, ganz herzlich für ihre Genesung alles, alles Gute wünsche.
Ich entschuldige mich auch, wenn ich in Spitzenzeiten der Belastung stets besonderen Einsatz abverlangen musste. Es ging dabei eigentlich um Anliegen der Bürger unseres Landes, ihre großen und kleinen Sorgen, die leise oder laut, gefasst oder erregt und hin und wieder auch bis an die Grenze des beleidigenden Stils vorgebracht wurden. Wir mussten uns oft auch im Ausschuss mit Angelegenheiten - Petition stand darüber - auseinander setzen, von denen wir vorher noch nie etwas gehört hatten. Und wir mussten teilweise uns auch in Lebenswege vertiefen, die uns schier unwahrscheinlich erschienen. Zusammengefasst: Eigentlich gab es über die Jahre kaum ein Gebiet, das wir nicht gestreift oder behandelt hätten. Petitionsausschuss, so könnte man sagen, eine echte Schule des Lebens, so wie sie wirklich ist. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Abgeordnete, werte Gäste, wir beraten heute den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/3593 - Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - in zweiter Lesung. Am 16. Oktober 2003 hatte dieses hohe Haus den Gesetzentwurf an den Innenausschuss überwiesen. Ich erinnere hier noch mal an den Inhalt. Wir gleichen mit diesem Gesetz unsere Thüringer Beamten, was die Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, auch nach dem 31. Juli 2004 bis Ende 2009 - und das auch für Teilzeitbeschäftigte - an bestehende Bundesgesetzlichkeit an. Wir regeln Unterbringungsfragen und Verpflegung für Polizeibedienstete bei Einsätzen und wir regeln Fragen zu Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Thüringer Beamten. Der Innenausschuss behandelte den Gesetzentwurf in seiner 66. Sitzung am 23. Oktober 2003 und führte eine schriftliche Anhörung durch. Diese ergab eigentlich kaum Änderungswünsche zu diesem Gesetzentwurf. Einer der Vorschläge wurde dann vom Innenausschuss in seiner Sitzung am 26. Februar 2004 mehrheitlich aufgegriffen und schlägt sich in der vorliegenden Drucksache 3/4037 nieder. Ich kann Sie, verehrte Abgeordnete, somit um Zustimmung zur Beschlussempfehlung und zum Gesetzentwurf ersuchen. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, Bericht der Parlamentarischen Kontrollkommission: § 19 Abs. 6 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes bestimmt, dass die Parlamentarische Kontrollkommission dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre bisherige Kontrolltätigkeit erstattet. Dabei ist dem Grundsatz der Geheimhaltung der Sitzungen der Kontrollkommission Rechnung zu tragen, auch wenn dies nach der erfolgten Novellierung im Jahr 2002 nicht mehr durchgängig gilt. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes gilt die Geheimhaltung nicht mehr für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt; die Veröffentlichung und Bewertung nimmt Tatsachen und Vorgänge nicht vom Geheimhaltungsgebot aus. Diese neue Regelung hat die Kommission auch im Berichtszeitraum genutzt. Die erste Berichterstattung über die Tätigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission in der 3. Wahlperiode erfolgte in der 54. Plenarsitzung am 14. Dezember 2001. In diesem Bericht wurden bereits ausführlich Bemerkungen zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Parlamentarischen Kontrollkommission gemacht. Darüber hinausgehende Veränderungen gab es nicht. Ich kann daher an die Ergebnisse des ersten Berichts anknüpfen.
Zu der Anzahl der Sitzungen und Gegenstände der Untersuchungen: Seit Beginn des Jahres 2002 ist die Parlamentarische Kontrollkommission zu weiteren sieben Sitzungen in geheimer Beratung zusammengekommen, so dass die Gesamtzahl der durchgeführten Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission während der 3. Wahlperiode bis zum heutigen Tag 27 beträgt. Eine der Sitzungen fand als Vor-Ort-Termin im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz statt. Ich bedaure an dieser Stelle nochmals ausdrücklich, dass die PDS-Fraktion den ihr in der Parlamentarischen Kontrollkommission zustehenden Sitz und damit eine noch effektivere Kontrolle des Thüringer Verfassungsschutzes nicht wahrnimmt.
In allen durchgeführten Sitzungen unterrichtete das Thüringer Innenministerium die Kommission gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes über die allgemeine Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus berichtete das Thüringer Innenministerium gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes zu konkreten Themen aus dem Aufgabenbereich des Thüringer Landesamts für Verfas
sungsschutz, so weit die Parlamentarische Kontrollkommission darum gebeten hat.
Im Berichtszeitraum hat sich die Parlamentarische Kontrollkommission ausführlich mit folgenden Sachverhalten beschäftigt: einmal personelle Umbesetzung im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz; jährliche Unterrichtung der Landesregierung gemäß § 35 Abs. 5 Polizeiaufgabengesetz über die polizeilichen Maßnahmen der verdeckten Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Gefahrenabwehr; Medienberichte über angeblich gereinigte und veränderte Vorlagen des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz zur Berichterstattung für die Parlamentarische Kontrollkommission. Hierzu hat die Parlamentarische Kontrollkommission am 13. Februar 2002 eine mit allen Mitgliedern der Kommission abgestimmte Presseinformation abgegeben. Dann weiter: Stand des NPD-Verbotsverfahrens aus Thüringer Sicht; Presseveröffentlichungen über einen Vermerk des Präsidenten a.D. des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz, Dr. Roewer, an das Thüringer Innenministerium betreffend den Abgeordneten des Thüringer Landtags, Herrn Dittes; neue Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission durch das Thüringer Gesetz zur Änderung des Polizei- und Sicherheitsrechts; Presseveröffentlichung über die Speicherung von Daten des Abgeordneten Ramelow durch das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz und die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe; Bericht über die Entwicklung der Skinhead-Konzerte in Thüringen; Presseveröffentlichung über vermeintliche Beobachtungen von Abgeordneten durch das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz; Berichterstattung über den dem Landesamt für Verfassungsschutz mit Gesetz vom 20. Juni 2002 übertragenen Aufgabenbereich der Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität. Feststellbar ist, danach arbeitet die im Landesamt in diesem übertragenen Bereich gebildete Gruppe bereits sehr erfolgreich.
Folgende weitere Themen bildeten bei den Beratungsgegenständen der Parlamentarischen Kontrollkommission den Schwerpunkt zum politischen Extremismus allgemein: Politische Extremisten versuchen ihre Ziele mit Gewalt durchzusetzen. Sie wollen unseren Rechtsstaat durch politische Systeme ersetzen, indem eine kleine Minderheit über die Mehrheit die Macht ausübt. Grundrechte wie Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz und freie Wahlen werden nicht akzeptiert. Die Anschläge vom 11. September 2001 haben gezeigt, dass unsere Demokratie nicht nur von Rechts- bzw. Linksextremisten aus dem eigenen Land bedroht wird. Die schrecklichen Ereignisse haben belegt, wie groß die Gefahr ist, die vom islamistischen Extremismus ausgeht.
Auch in den Jahren 2002 und 2003 wurden von islamistischen Terrorgruppen Attentate verübt. Die Gefahren, die vom politischen Extremismus ausgehen, fordern unsere Gesellschaft heraus. Mit dem "Programm für mehr Sicherheit in Thüringen" hat die Regierung des Freistaats Thüringen auf diese gewachsene Bedrohung reagiert.
Zum Rechtsextremismus: Einen Schwerpunkt für den Thüringer Verfassungsschutz stellte unverändert die Beobachtung rechtsextremistischer Organisationen dar. Das Kernstück rechtsextremistischer Erscheinungs- und Ausdrucksformen sind aggressive, menschenverachtende Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, rassistische Sichtweisen, Abwertung anderer Nationen, Betonung des Rechts des Stärkeren, Ablehnung demokratischer Regelungsformen von Konflikten, Übertragung militärischer Prinzipien und Verhaltensformen auf die zivile Gesellschaft, um nur einige zu nennen.
Auch in den vergangenen Jahren entwickelten Rechtsextremisten vielfältige Aktivitäten gegen unseren Rechtsstaat. Ein ernst zu nehmendes Problem gibt es hauptsächlich in der jugendlichen Gewaltszene. Häufige Auseinandersetzungen bei Kundgebungen, Demonstrationen und Aufmärschen zwischen rechts- und linksextremistischen Jugendlichen bildeten ein Spezifikum. Eine nicht unbedeutende Rolle spielte die so genannte Skinhaed-Szene. Skinhaed-Konzerte bildeten entscheidende Elemente, um die Szene zusammenzuhalten. Sie sind ein wichtiges Kommunikations- und Werbemittel für die Verbreitung rassistischen und neonazistischen Gedankenguts. Die von aufhetzenden Texten geprägte Musik transportiert nicht nur eine aggressive Stimmung, sondern auch eine fremdenfeindliche und den Nationalsozialismus verherrlichende Weltanschauung. Besonders in den Städten Erfurt, Eisenach, Nordhausen, Gera, Jena und Saalfeld gab es diesbezüglich Aktivitäten. Eine Reihe derartiger Konzerte konnte durch das schnelle und konsequente Handeln der Polizei im Vorfeld verhindert bzw. konnte dann recht bald aufgelöst werden. Im Hinblick auf die mittlerweile durch den Bundesminister verbotene ehemalige Skinhaed-Gruppierung "Blood and Honour" ist festzustellen, dass keine Erkenntnisse über eine etwaige Nachfolgeorganisation im Bereich Thüringen vorliegen. Unter den moderneren Kommunikationsmedien kommt vor allen Dingen dem Internet eine besondere Bedeutung zu. Nutzer des Internets werden weltweit schnell mit Informationen zu geplanten Veranstaltungen, Kampagnen, Schulungen ect. versorgt. Es dient als aktuelle Plattform für Werbung und Handel mit Musik, Literatur und anderen Szene-Utensilien. Weitere Dienste des Internets dienen zur individuellen Kommunikation. Häufig werden Informationen als so genannte Rundschreiben per E-Mail versandt. Nicht zuletzt wird dadurch ein Gefühl von Gemeinschaftssinn erzeugt, der eine Art von Zusammenhalt, Stärke und Macht suggeriert.
Dass die Rechtsextremisten im Allgemeinen jedoch weiter an Anziehungskraft verloren haben, wird besonders daran deutlich, dass in Thüringen die Anzahl der Personen, die rechtsextremistischen Parteien angehören, in der Berichtsperiode erneut zurückgegangen ist.
Die Entwicklung wird an folgender Übersicht deutlich: Kommen wir zur NPD. Hier hatten wir im Jahr 2000 260 Mitglieder, 2001 200 und 2002 150. Bei der DVU waren im Jahr 2000 200 Mitglieder, 2001 ebenfalls, 2002 150 Mitglieder zu verzeichnen, bei den Republikanern im Jahr 2000 190, im Jahr 2001 170 und 2002 140. Bei den subkulturell geprägten und sonstigen Rechtsextremisten waren es im Jahr 2000 750, 2001 ebenfalls und im Jahr 2002 880, davon Skinhaeds im Jahr 2000 350, 2001 ebenfalls und im Jahr 2002 380. Im Bereich der politisch motivierten Kriminalität im rechtsextremistischen Spektrum ist insgesamt ein Rückgang von 1.846 Fällen im Jahr 2000, auf 1.313 Fällen im Jahr 2001 und im Jahr 2002 auf 913 Fälle festzustellen.
Eine Übersicht der einzelnen Delikte, die vor einem extremistischen Hintergrund begangen wurden, zeigt folgende Gegenüberstellung: Im Jahre 2000 waren bei Propagandadelikten 1.504 Fälle, im Jahre 2002 745, bei Landfriedensbruch im Jahre 2000 12, im Jahre 2002 6, bei Volksverhetzung im Jahre 2000 142, im Jahre 2002 82, bei Körperverletzung im Jahre 2000 78, im Jahre 2002 41 und bei Sachbeschädigung im Jahre 2000 29, 2002 12, bei Sonstigen im Jahre 2000 39, im Jahre 2002 27 zu verzeichnen.
Wie die Übersicht zeigt, ist ein deutlicher Rückgang bei den Propagandadelikten, vorwiegend Hakenkreuzschmierereien, zu verzeichnen. Auch die fremdenfeindlichen und antisemitischen Straftaten, welche sich auf die unterschiedlichen Delikte verteilen, sind zurückgegangen.
Zum Linksextremismus: Das in sich breit gefächerte Spektrum des Linksextremismus vertritt Positionen, die im Einzelnen ideologisch erheblich voneinander abweichen. Die unterschiedlichen Anschauungen gründen sich auf die Theorien von Marx, Engels, Lenin, Stalin, Trotzki oder auch Mao Tse-tung. In jedem Fall wollen sie die bestehenden parlamentarisch-demokratischen Verhältnisse beseitigen und durch Strukturen ersetzen, die ihre jeweiligen Vorstellungen widerspiegeln.
Den marxistisch-leninistischen Parteien und Organisationen, die sich in Thüringen betätigen, gelang es nicht, ihre Mitglieder zu erhöhen, obwohl sie sich bemühten besonders jüngere Menschen zu gewinnen. Die Mitgliederzahlen linksextremistischer Parteien bzw. Gruppierungen haben sich im Jahre 2002 sogar teilweise geringfügig verringert.
Das zeigt folgende Übersicht: Bei der Kommunistischen Plattform im Jahre 2000 von 120 im Jahr 2002 auf 100, bei der DKP blieb es bei 50 Mitgliedern in beiden Jahren, ebenfalls bei der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands, ebenfalls in beiden Jahren 50, bei der KPD nur wenig Mitglieder, auch hier ist es etwa so geblieben und bei den so genannten Autonomen rechnet man sowohl im Jahr 2000 wie im Jahre 2002 zwischen 300 und 350 Mitglieder.
Im Bereich der politisch motivierten Kriminalität im linksextremistischen Spektrum haben sich bei den Straftaten im Jahre 2002 von 39 zu 2001 von 41 und 2000 zu 35 keine nennenswerten Veränderungen ergeben. Die einzelnen Delikte, die der Gewaltkriminalität zugerechnet werden, sind hauptsächlich Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch und Brandstiftung. Etwa 200 Anhänger und Sympathisanten marxistisch-leninistischer Parteien und Organisationen, die die Auffassung vertreten, revolutionäre Gewalt sei zur Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse notwendig, sind dem linksextremistischen Spektrum zuzurechnen. Als Anlaufpunkt für die Szene und Interessenten dienen die so genannten Infoläden. Regionale Schwerpunkte der Thüringer linksextremistischen Szene sind besonders die Städte Erfurt und Jena; aber auch in Eisenach, Gera, Meiningen, Suhl, Zella-Mehlis, Nordhausen und Weimar sind vor allem so genannte Autonome aktiv. Zur Agitation und Kommunikation verwenden die Linksextremisten in zunehmendem Maße moderne Kommunikationsmittel wie z.B. das Internet. Die marxistisch-leninistischen Parteien und Organisationen sind fast ausnahmslos im Internet auch vertreten.
Zum Ausländerextremismus: Das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz beschäftigt sich nach wie vor auch mit extremistischen Aktivitäten und Strukturen der in Thüringen lebenden Ausländer. Das Zusammenleben mit den in Thüringen lebenden etwa 45.000 ausländischen Mitbürgern gestaltet sich überwiegend friedlich und konfliktfrei. Die Zahl der Ausländer, die dem Extremismus zuneigen, beläuft sich lediglich auf etwa 100. Das ist im Verhältnis zu anderen Bundesländern sehr gering. Grund dafür ist der geringe Anteil von Ausländern an der Bevölkerung in Thüringen von etwa 2 Prozent sowie die spezifische Zusammensetzung hinsichtlich ihrer Nationalitäten.
Auch im Jahre 2002 waren in Thüringen extremistische Organisationen von Ausländern nur schwach vertreten. Nur der Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistan KADEK genannt -, die Nachfolgeorganisation der PKK, verfügt über gefestigte Strukturen. Insbesondere Erfurt ist fest in diese Strukturen der PKK in Deutschland eingebunden. Zu den Aktivitäten zählen Protestaktionen, die darauf gerichtet sind, in den jeweiligen Heimatländern Veränderungen der politischen Verhältnisse herbeizuführen, aber auch die Bundesrepublik Deutschland bzw. Thüringen mit entsprechenden Aktionen unter Druck zu setzen.
Im Zusammenhang mit den schrecklichen Ereignissen des 11. September 2001 in New York rückten islamistische Bestrebungen in Deutschland, vor allen Dingen solche, die der Unterstützung des arabischen Terrorismus dienen, ins Blickfeld. In Thüringen haben sich bisher keine Hinweise auf Personen ergeben, die dem Bereich der agierenden Terrorgruppen zugeordnet werden können. Zur Koordinierung der ggf. zu ergreifenden Maßnahmen besteht seit September 2001 eine Koordinierungsstelle Terrorismus. Dieser Koordinierungsstelle gehören Vertreter des Landeskriminalamts, des Landesverwaltungsamts, der Generalstaatsanwaltschaft, der Polizeidirektion Erfurt und des Landesamts für Verfassungsschutz an.
Zu weiteren Beratungsgegenständen: Bestandteile der Berichterstattung der Landesregierung waren nach wie vor die Bereiche Scientology-Organisation, organisierte Kriminalität, Spionageabwehr sowie fortwirkende Strukturen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR.
Die Scientology-Organisation macht sich die tragischen Ereignisse am Erfurter Gutenberg-Gymnasium zunutze, indem so genannte ehrenamtliche Geistliche vorwiegend auf Plätzen mit größeren Menschenansammlungen, so z.B. vor dem Gutenberg-Gymnasium selbst, den Trauernden Gespräche zur Bewältigung der schwierigen Situation anboten, um damit erste Kontakte für eine eventuelle Zusammenarbeit aufzunehmen. Darüber hinaus beschränken sich die Aktivitäten der Scientology-Organisation auf den Vertrieb von so genannten Werbematerialien, wie z.B. Zeitschriften, Büchern und Magazinen. Auch im Internet wirbt die Scientology-Organisation auf mehrsprachigen Seiten um Mitglieder.
Besonderes Augenmerk misst das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz auch dem Schutz vor organisierter Kriminalität, wie von mir schon eingangs angeführt, und der Spionageabwehr bei. Hier wurde die Parlamentarische Kontrollkommission stets ausführlich über die Arbeit des Bereichs zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Thüringen vom Landesamt und deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden unterrichtet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Unterrichtung durch die Landesregierung umfassend und sachgerecht erfolgte. Auch haben die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission die ihnen durch Gesetz übertragenen Befugnisse nicht nur einmal genutzt. Dabei handelt es sich insbesondere um das Recht, auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien des Landesamts für Verfassungsschutz zu nehmen. Ebenso gilt dies für das Recht auf Anhörung von Mitarbeitern des Landesamts oder Besuche im Landesamt selbst. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission bedanken sich herzlich bei der Landesregierung und der Leitung des Landesamts für die gute Zusammenarbeit in diesen beiden letzten Jahren. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Abgeordnete und weil es der erste ordentliche Tagesordnungspunkt nach so geschichtsträchtigen Ereignissen ist - sehr geehrter Herr Ministerpräsident Althaus und werte Kabinettsmitglieder, bevor ich Ihnen den Bericht des Petitionsausschusses vortrage, möchte ich auf den schriftlichen Arbeitsbericht in Drucksache 3/3346 hinweisen. Er ist auch unter der Internetadresse des Landtags über die Internetseite des Petitionsausschusses erreichbar.
Der Bericht enthält Zahlen, mit denen die Arbeit des Ausschusses statistisch belegt wird, Themenschwerpunkte zur Arbeitsweise des Ausschusses und eine Reihe von Einzelfällen. Mit den Einzelfällen wird ein anschauliches Kompendium der vielseitigen Probleme vorgelegt, die in den Petitionen stecken.
Meine Berichterstattung hier im Plenum beschränkt sich auf ausgewählte Punkte der Ausschussarbeit im Jahr 2002.
Im Jahr 2002 sind beim Petitionsausschuss des Thüringer Landtags 888 Eingaben eingegangen. Darunter waren 35 Sammel- und Massenpetitionen, hinter denen eine mehr oder weniger große Zahl von Bürgern steht. Sie hatten u.a. die personelle Ausstattung in Kindertageseinrichtungen, den Erhalt von Krankenhausstandorten, die Müllverbrennung, die Zukunft der Theater, den Aufenthalt von Ausländern, den Landeshaushalt und das Pflegewohngeld zum Gegenstand.
Zusammen mit den 523 Eingaben aus den Vorjahren waren somit 1.411 Petitionen zu bearbeiten. Zum Vergleich: Im Jahr 2001 gab es 900 neue Eingaben. Das waren nur 12 mehr als im Berichtszeitraum. Damit blieb die Zahl der Neueingaben etwa gleich. Auf diesem Niveau bewegen sich die Neueingaben bereits seit 1999.
In 11 Ausschuss-Sitzungen haben die Abgeordneten 1.111 Petitionen behandelt, 868 abschließend. Eine Entscheidung im Sinne der Petenten konnte im Ausschuss bei 71 Fällen, das sind 8,2 Prozent aller abschließend behandelten Eingaben, herbeigeführt werden. Durch Auskünfte und Hinweise, das heißt durch Aufklärung der
Sach- und Rechtslage, hat der Petitionsausschuss in 388 Fällen, das sind 44,7 Prozent aller abschließend behandelten Eingaben, zur Lösung der Probleme beigetragen. Bei 246 Eingaben musste der Petitionsausschuss feststellen, dass dem vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann. Insgesamt konnte der Ausschuss ca. zwei Drittel der Petitionen damit abschließen, dass dem Anliegen entsprochen wurde oder durch Informationen aufgeklärt, durch Weiterleitung an zuständige Stellen unterstützt sowie auf eine Problematik überhaupt aufmerksam gemacht worden ist.
In 2002 gab es 45 mündliche Petitionen. Die mit diesen 45 Petitionen verbundenen Gespräche sind nur ein Bruchteil der unzähligen persönlichen Gespräche zu Petitionen und solchen Anliegen, die nicht in einem Petitionsverfahren münden und dennoch einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Ausschusses und des Petitionsreferats der Landtagsverwaltung ausmachen. Der Petitionsausschuss führte 2002 drei Bürgersprechstunden durch - vier waren geplant, durch Gutenberg-Gymnasium musste eine ausfallen. Das ist darauf zurückzuführen, dass der Bürgerbeauftragte regelmäßig Bürgersprechstunden in jedem Landkreis durchführt, aber der Petitionsausschuss ebenfalls von den Bürgern mit Rat und Tat und Auskunft gewünscht wird. Der Härtefonds des Petitionsausschusses zur Unterstützung bei außergewöhnlichen Notständen in Höhe von 12.800 die Mittel sehr begrenzt sind, fällt dem Ausschuss die Entscheidung, wem eine Unterstützung gewährt wird, oft nicht leicht. Um sich vor Ort über die Sachlage zu informieren oder das Gespräch mit Bürgern zu suchen, führte der Petitionsausschuss weitere Ortstermine durch, die oft von den mit der Sache vertrauten Mitgliedern des Ausschusses wahrgenommen wurden. Daneben machten sich immer wieder einzelne Mitglieder des Ausschusses an Ort und Stelle sachkundig.
Im Rahmen einer auswärtigen Sitzung im Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und im Staatlichen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Gera informierte sich der Petitionsausschuss über aktuelle Probleme bei der Bearbeitung von vermögensrechtlichen Ansprüchen. Er konnte dabei feststellen, dass über 90 Prozent der Restitutionsanträge abgearbeitet sind. Bei den Verfahren nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz waren erst 25 Prozent der Anträge bearbeitet. Mit der Abarbeitung des Großteils der Restitutionsanträge gingen kontinuierlich auch die entsprechenden Petitionen auf diesem Gebiet zurück.
Der Strafvollzugskommission gehört zurzeit neben fünf Mitgliedern des Petitionsausschusses auch ein Mitglied des Justizausschusses an, was als sehr sachdienlich angesehen wird. Denn der Justizausschuss kann damit über die Beratungsgegenstände der Strafvollzugskommission durch das Mitglied des Justizausschusses sofort und unmittelbar informiert werden und Erkenntnisse können so unmittelbar auch dorthin transportiert werden. Die Straf
vollzugskommission behandelt gemäß ihrer Geschäftsordnung die ihr vom Petitionsausschuss überwiesenen Eingaben und befasste sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere mit der Unterbringung, Arbeits- und Verpflegungsverhältnissen der Anstaltsinsassen sowie deren Bildungsmöglichkeiten, den besonderen Bedingungen beim Vollzug an jugendlichen Anstaltsinsassen, besonderen Vorkommnissen im Vollzug, der Arbeitssituation sowie der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten. Um sich vor Ort zu informieren, besuchte die Strafvollzugskommission die Strafanstalt in Weimar, die Justizvollzugsanstalt SuhlGoldlauter und die neu errichtete Justizvollzugsanstalt in Tonna.
In der neu errichteten Justizvollzugsanstalt in Tonna erfuhr die Strafvollzugskommission, dass bei der Konzeption der Anstalt der Gedanke, die Gefangenen in kleinen Vollzugsgruppen unterzubringen, sehr wichtig gewesen ist. Diesem Gedanken wurde durch die Aufgliederung der einzelnen Hafthäuser in einer L-Form Rechnung getragen. In der Mitte der Schenkel befindet sich jeweils der Aufsichtsraum. Jedem Hafthaus ist ein Gebäude mit Produktionsräumen, Sportraum, psychologischem Bereich und Freihof mit Sportfläche zugeordnet.
Die Justizvollzugsanstalt wurde zu einem Zeitpunkt belegt, als der erforderliche Probebetrieb noch nicht ganz abgeschlossen war, was zu Petitionen - auch von Bediensteten - geführt hatte. Bei diesen Petitionen kam hauptsächlich die nicht durchgeführte Abstimmung der Alarmanlage mit der Umgebung, was zu häufigem Fehlalarm führte, zur Sprache. Außerdem gab es Petitionen, mit denen Baumängel gerügt worden waren, die bei dem Besuch der Strafvollzugskommission bereits behoben waren. Die aus der Justizvollzugsanstalt Tonna stammenden Petitionen auch von Seiten der Gefangenen - spiegelten insbesondere die Probleme der Anfangszeit wider.
Im Übrigen betrafen Petitionen aus allen Anstalten vergleichbare Probleme, die neben den vollzugstypischen Problemen z.B. Überbelegung oder Beförderungsstau bei den Bediensteten - unseres Erachtens auch ein Resultat der Nichtbeförderung, vor allen Dingen in der 2. Legislatur beinhalteten.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten bestimmt sich nach dem Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz und wird auch nach diesem praktiziert. Im Jahr 2002 hat der Bürgerbeauftragte dem Petitionsausschuss 25 Petitionen zugeleitet, von denen der Ausschuss im Berichtszeitraum acht abschließend behandelt hat, ohne dass eine Abhilfe möglich gewesen wäre. Fünf Petitionen erklärte der Petitionsausschuss mit den erteilten Informationen für erledigt. Eine Petition erledigte sich in sonstiger Weise. Zwei Petitionen leitete der Petitionsausschuss zuständigkeitshalber an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiter. Bei drei Pe
titionen sah der Ausschuss von einer sachlichen Prüfung ab, da sie zivilrechtliche Angelegenheiten betrafen.
Bevor ich kurz auf Einzelfälle eingehe, werde ich drei Punkte der Arbeitsweise des Petitionsausschusses ansprechen.
So wirft die Behandlung von Petitionen, die parallel zu Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren eingelegt werden, immer wieder Fragen auf. Das Gerichtsverfahren und die Petition stellen auch bei zeitlicher Parallelität und identischem Gegenstand zwei unabhängig voneinander bestehende Möglichkeiten für den Petenten dar, seine Interessen zu verfolgen. Das sagen wir dem Petenten auch so. Denn der Petitionsanspruch aus Artikel 14 der Landesverfassung beinhaltet für den Petitionsausschuss auch die Pflicht zur sachlichen Prüfung. Dies setzt voraus, dass der Petitionsausschuss den Sachverhalt ermittelt und prüft. Um dem nachkommen zu können, besitzt der Petitionsausschuss eine Reihe von Befugnissen, wie sie auch ein Untersuchungsausschuss besitzt. Am häufigsten macht der Petitionsausschuss von seinem Auskunftsrecht - auch Petitionsinformationsrecht genannt - gegenüber der Landesregierung Gebrauch. Würde der Petitionsausschuss dabei zunächst die Entscheidung eines Gerichts abwarten, hätte dies zur Folge, dass er die Sache wegen der Entscheidung des Gerichts und deren Rechtsbindung für die Parteien des Rechtsstreits nicht mehr beeinflussen könnte. Die Sachprüfung würde bis zu einem Zeitpunkt verschoben, in dem die Sachprüfung wegen dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Richter unzulässig geworden wäre. Dies würde eine Verletzung der sachlichen Prüfungspflicht des Petitionsausschusses bedeuten. Der Petent hat aber Anspruch auf eine Sachprüfung durch den Petitionsausschuss soweit nicht das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Richter dem entgegenstehen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sie einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde. Ein Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren liegt aber nicht bereits dann vor, wenn sich der Petitionsausschuss mit dem Verhalten einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stelle befasst, auch wenn diese an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Dies wird durch § 95 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags klargestellt. Widerspruchsverfahren sind keine Gerichtsverfahren, die sich aus den Verfassungen für Gerichtsverfahren ergebenden Grenzen bestehen für die Widerspruchsverfahren nicht. Der Petitionsanspruch aus Artikel 14 Landesverfassung bzw. die Pflicht des Petitionsadressaten zur sachlichen Prüfung wird durch ein in derselben Sache laufendes Widerspruchsverfahren nicht eingeschränkt. Das bedeutet, dass der Petitionsausschuss ungeachtet eines Gerichtsverfahrens oder Widerspruchverfahrens sein Petitionsinformationsrecht gegenüber der Landesregierung im Sinne einer Sachaufklärung geltend machen muss. Ein wesentliches Ergebnis der Petitionsarbeit besteht darin, durch Informationen durchschaubar zu machen, was sich den Betroffenen oft nicht
erschließt oder ohne weiteres auch nicht erschließen kann. Damit wird oft das Fundament für vernünftige Kompromisse gelegt. Der Petitionsausschuss wird so zum Vermittler, ich möchte sagen, fast zum Übersetzer zwischen dem Bürger einerseits und der Verwaltung andererseits. Dabei könnte so manche Eingabe vermieden werden, wenn die Entscheidung der Behörde allgemein verständlicher und klarer und damit für den Bürger nachvollziehbarer wäre.
Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 a bis d der Geschäftsordnung des Landtages kann der Petitionsausschuss Eingaben der Landesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung, zur Kenntnisnahme oder als Material überweisen. 2002 hat der Petitionsausschuss der Landesregierung eine Eingabe zur Berücksichtigung, also die höchste Form, überwiesen. Das bedeutet, dass der Petitionsausschuss das Anliegen als berechtigt ansieht und die Landesregierung deshalb entgegen ihrer bisherigen Auffassung gebeten wird, dem Anliegen zu entsprechen. Die Petition, die der Petitionsausschuss 2002 der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen hat, betraf die Gewährung von Vertriebenenzuwendungen. Der Petent, den es hier betraf, arbeitete vom April 1956 bis September 1957 in NordrheinWestfalen. Sein Antrag auf Vertriebenenzuwendung wurde abgelehnt. Der Petent hat vorgetragen, dass er nie die Absicht hatte die DDR zu verlassen. Sein Lebensmittelpunkt seien immer seine Verlobte und sein 1956 geborenes Kind hier in Thüringen geblieben. In Nordrhein-Westfalen habe er nur gearbeitet, weil er im Osten keine Arbeit gefunden habe. Mit dem dort erarbeiteten Geld habe er die finanzielle Voraussetzung für die Gründung einer Familie schaffen wollen. 1957 habe er in Thüringen geheiratet. Außerdem habe er sich vom Dezember 1956 bis Februar 1957 nur in Thüringen bei seiner Familie aufgehalten. Kurz vor der Geburt seines zweiten Kindes im September 1957 habe er sein Arbeitsverhältnis in Nordrhein-Westfalen aufgegeben. Sein ständiger Aufenthalts- und Arbeitsort sei danach nur Thüringen gewesen. Nach den Verwaltungsvorschriften zum Vertriebenenzuwendungsgesetz ist für den Wohnsitz in dem hier in Rede stehenden Zeitraum maßgebend, ob der Aufenthalt außerhalb des Beitrittsgebiets von vornherein nur für eine begrenzte Zeit beabsichtigt war. Maßgeblich für diese Feststellung ist dabei der Wille, den neuen Niederlassungsort zum ständigen Schwerpunkt seiner Lebensinteressen zu wählen. Nach der Auffassung der Landesregierung hat der Petent damit, dass er über einen Zeitraum von 18 Monaten in der Bundesrepublik gewohnt und gearbeitet habe, zu erkennen gegeben, dass der Wohnsitz dort nicht nur vorübergehender Natur gewesen sei. Die Gründe für die Rückkehr in das Beitrittsgebiet seien die Heirat und die Geburt der Kinder gewesen. Insbesondere habe der Petent mit der Anmeldung seines Hauptwohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen neuen Lebensmittelpunkt nach außen wohl dokumentiert. Dieser Auffassung ist der Petitionsausschuss entgegengetreten. Er war der Meinung, dass der Wohnsitz durch die
tatsächliche Niederlassung an einem Ort nur dann begründet wird, wenn die Niederlassung mit dem Willen verbunden ist, diesen Ort zum ständigen Ort und Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Dieser Wille, der so genannte Domizilwille, war nach Ansicht des Petitionsausschusses nicht gegeben. Er ging mit dem Petenten davon aus, dass der Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen wegen der ohnehin bestehenden familiären Bindungen in Thüringen nicht zu einem anderen Lebensmittelpunkt führte. Daran vermag auch die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Nordrhein-Westfalen nichts zu ändern. Sie ist für die Wohnsitzbegründung weder erforderlich noch ausreichend, sondern lediglich ein Indiz. Deshalb hat der Petitionsausschuss die Eingabe der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen. Die Landesregierung blieb jedoch bei ihrer Auffassung und führte keine Entscheidung im Sinne des Petenten herbei.
Die Überweisung zur Berücksichtigung ist das stärkste Mittel, die Interessen des Petenten gegenüber der Exekutive zur Geltung zu bringen. Der Petitionsausschuss nutzt zunächst andere Mittel, um die Landesregierung von seiner Auffassung zu überzeugen. Erst wenn dieses Mittel erfolglos bleibt, macht er von seinem Überweisungsrecht Gebrauch. Das erklärt die geringe Zahl von Überweisungsbeschlüssen. Der Petitionsausschuss kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung zwar nicht erzwingen, dass die Landesregierung seinen Beschlüssen nachkommt. Er geht aber davon aus, dass durch die Landesregierung in diesen Fällen, in denen er das Anliegen als berechtigt ansieht, seiner Bitte auch sehr, sehr gründlich nachgegangen wird und wohlwollend geprüft wird.
Im letzten Teil werde ich auf einzelne Sachgebiete eingehen.
Unter den von uns ausgewiesenen Sachgebieten nehmen die Petitionen zur Rechtspflege mit 16,9 Prozent den größten Anteil ein. Dies war schon im letzten Jahr so. Die absolute Zahl hat sich in diesem Jahr aber weiter erhöht. Schwerpunkte sind hierbei der Strafvollzug und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Bei den Petitionen zum Strafvollzug stehen Vollzugslockerungen, Beschwerden wegen Disziplinarmaßnahmen sowie Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten der Gefangenen im Vordergrund. Von den Bediensteten kamen Petitionen zur Überbelegung der Hafträume und zur Beförderungssituation. Bei den Petitionen zu den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, die als weisungsabhängige Behörde einer Prüfung durch den Petitionsausschuss zugänglich ist, richten sich die Petitionen in erster Linie gegen die Dauer der Verfahren und gegen Einstellungsentscheidungen. Mit einem Anteil von 14,1 Prozent folgen die Eingaben zu den Sachgebieten Arbeit, Soziales und Gesundheit. Zwar stehen die Petitionen zur Sozialhilfe hier deutlich an erster Stelle, jedoch spielen auch die Petitionen zum Verhalten der Jugendämter in Sorgerechtsangelegenheiten eine immer gewichtigere Rolle.
Mit 10,7 Prozent nimmt der Bereich der kommunalen Angelegenheiten den drittgrößten Anteil ein. Hier ist im Wesentlichen alles beim Alten geblieben: Beiträge für Wasser und Abwasser, aber auch Straßenausbaubeiträge führen immer wieder zu Eingaben.
Die Petitionen aus dem Sachgebiet Polizei- und Ordnungsrecht haben im Verhältnis zum Vorjahr um mehr als 3 Prozent zugenommen. Mit den ausländerrechtlichen Petitionen wurden wie im Vorjahr der weitere Aufenthalt in Deutschland auf Dauer oder zumindest vorübergehend begehrt. Ebenso waren die Gemeinschaftsunterkünfte Thema von Petitionen. Daneben war das dienstliche Vorgehen von Polizisten Gegenstand von Petitionen der Bürger. Die Polizisten selbst wandten sich auch, und zwar mit Anliegen zum Dienst in der Polizei, an den Ausschuss.
Die Petitionen zum Bereich Wirtschaft und Verkehr haben geringfügig zugenommen und betrafen vor allen Dingen Straßenbaumaßnahmen, den Straßenverkehr allgemein, aber auch Vergabe von Fördermitteln.
Nach § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung können Ausnahmen von der StVO genehmigt und u.a. Parkerleichterungen gewährt werden. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gab es bisher in Thüringen keine einheitliche Verwaltungspraxis für Schwerbehinderte mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen. Eine bereits seit 1999 existierende Richtlinie zu § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung für besondere Gruppen von Schwerbehinderten, an deren Erlass der Petitionsausschuss ebenfalls mitwirken konnte, erfasste diese Personengruppe bisher noch nicht. Der Petitionsausschuss setzte sich mit Erfolg dafür ein, dass der Personenkreis zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen erweitert wird. Die Richtlinie wurde entsprechend geändert.
Die Petitionen zum Bauordnungs- und Bauplanungsrecht sind zurückgegangen. Von besonderem Interesse war im Berichtszeitraum die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Schwarzbauten aus DDR-Zeit denn nun Bestandsschutz haben. So ging das Verwaltungsgericht Weimar in einem Urteil aus dem Jahre 2001 davon aus, dass die Verjährungsregelung der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, so heißt das, vom 08.11.1984 für Schwarzbauten keinen Bestandsschutz bewirkt. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat dagegen mit einem Urteil aus dem Jahr 2002 einer auf die Verjährungsregelung gestützten Klage eines Bauherrn stattgegeben und die Abriss- sowie Nutzungsuntersagungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde aufgehoben. Nach diesem Urteil sind Schwarzbauten,
auf die die Verjährungsregelung anwendbar war, praktisch bestandsgeschützt. Abrissverfügungen und Nutzungsuntersagungen dürfen auch nach der heute in Thüringen geltenden Rechtslage nicht ergehen, wenn nach dem Recht der DDR die Befugnis des zuständigen Rates zur Erteilung einer Abrissauflage nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke von 1984 verjährt war. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass sich ein solcher Eingriff in eine bereits abgelaufene Verjährung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als so schwer wiegend darstellt, dass er durch den Gesetzgeber angeordnet werden müsse. Weil der Gesetzgeber diese Entscheidung bisher nicht getroffen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, die nach dem Recht der DDR eingetretene Verjährung sei damit untergegangen.
Zurzeit befindet sich das Erste Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung in der parlamentarischen Beratung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Änderung der Bauordnung auch auf dieses Gebiet der Petitionen auswirken wird.
Am Inhalt der Petitionen zum Bereich Landwirtschaft, Umwelt und Naturschutz zeigt sich das Interesse der Bürger, sich für ihre Umwelt immer mehr einzusetzen. Das gilt für Vereinigungen, Bürgerinitiativen, aber zunehmend auch für den einzelnen Bürger gleichermaßen. Ich weise hier nur auf die im schriftlichen Bericht dargestellte Petition, die sich gegen die Einleitung von zellulosehaltigem Wasser, und zwar unmittelbar in die Saale, richtete. Hier wurde die Einleitung des verschmutzten Wassers mit Hilfe des Petitionsausschusses unterbunden. Erheblich zurückgegangen sind die Petitionen zum öffentlichen Dienstrecht. Während im letzten Jahr die Petitionen zur Kündigung von Grundschullehrern dominierten, konzentrieren sich die Petitionen im Berichtszeitraum mehr auf die vergütungsrechtliche Eingruppierung und auf Fälle von Mobbing. So forderte eine Bürgerinitiative mehr Aufmerksamkeit gegenüber Mobbing am Arbeitsplatz und in der Schule. Das Bundesarbeitsgericht versteht unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Die Landesregierung berichtete dem Petitionsausschuss von ihren zahlreichen Aktivitäten gegen das Mobbing. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den schriftlichen Bericht. Zurückgegangen sind auch die Petitionen im Bereich Wissenschaft, Bildung und Kultur, die am häufigsten den Unterrichtsausfall, und zwar in allen Schularten, sowie die Erhaltung von Schulstandorten thematisieren. Privatrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise Kauf, Miete, Pacht, Kredite, Dienstleistungen sowie Erbschaften kann der Petitionsausschuss auch wenn es immer wieder gewünscht wird - nicht behandeln. Wegen der fehlenden Überprüfungskompetenz kann der Petitionsausschuss in diesen Fällen keine Prüfung in der Sache vornehmen. Er kann lediglich einige allgemeine Hinweise geben. Dennoch werden solche Fälle immer wieder an den Petitionsausschuss herangetragen.
Meine Damen und Herren, nicht nur diese, sondern alle Petitionen zeigen, dass im Petitionsausschuss oft eine Institution gesehen wird, die für alle Lebenslagen unserer Thüringer Bürger, aber auch inzwischen von außerhalb, zuständig sei. Soweit es die Kompetenzen irgendwie zulassen, versuchen der Petitionsausschuss und die Mitglieder des Petitionsausschusses dem Bürger auch gerecht zu werden und ihn zu beraten. Der vorliegende Bericht soll einen Einblick in die umfangreichen und breit gefächerten Tätigkeiten des Petitionsausschusses gewährleisten, gewissermaßen auch auf den schriftlichen Bericht in Drucksache 3/3346 hinführen.
Lassen Sie mich abschließend, sicher auch im Namen der Mitglieder des Petitionsausschusses, einen herzlichen Dank an die Landtagsverwaltung, an, wie es immer so schön neudeutsch heißt, die A 7 - als Kürzel - oder Frau Roth und ihr Team aussprechen,
die trotz problematischer Personalausstattung, das muss ich an dieser Stelle bemerken, uns Abgeordneten - und was genauso wichtig ist - den Petenten stets unterstützend und beratend zur Seite standen. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Abgeordnete und Gäste, wir beraten heute in zweiter Lesung das Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen IngenieurversorgungBau. Ende Januar bzw. Anfang Februar 2003 wurde der ausgehandelte Staatsvertrag in den beiden Landeshauptstädten unterzeichnet. Wer in den letzten Jahren aufmerksam die Beratungen der Ingenieurkammer Thüringen verfolgt hat, der kennt das Begehren vieler seiner Mitglieder und der Kammer. Ausführlich haben wir bereits in der ersten Lesung in diesem hohen Haus schon darüber gesprochen. Ich möchte heute nur daran erinnern, dass die betreffenden Personen schon innerlich voll darauf eingestellt sind, dieses Versorgungswerk auch voll zu nutzen, gewissermaßen anzuwenden. Ich erinnere nochmals: Aktive Ingenieurkam
mermitglieder Thüringens wurden in der Regel Pflichtmitglieder der Versorgung, soweit sie nicht über 60 Jahre alt waren oder sich extra haben befreien lassen. Innerhalb des ersten Jahres muss sich dabei jeder entscheiden, ob er dieses Angebot annimmt oder nicht. Ist die Entscheidung einmal gefallen, gibt es keine Möglichkeit, diese zurückzunehmen. Über weitere Punkte hatten wir in der ersten Lesung bereits beraten. Wir stellen nochmals fest: Es ist der Wunsch vieler kammerangehörigen Ingenieure in Thüringen, in dieses Versorgungswerk zu gelangen. Jedem obliegt dabei die eigene Entscheidung innerhalb des bekannten Jahres. Somit möchte ich Sie auffordern, durch Ihre Zustimmung dazu den Weg frei zu machen. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr verehrte Abgeordnete und Gäste, wir beraten heute das Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau. Ende Januar - wir haben es eben gehört - bzw. Anfang Februar 2003 wurde der ausgehandelte Staatsvertrag in den beiden Landeshauptstädten unterzeichnet und wer in den letzten Jahren aufmerksam die Beratung aus und in der Ingenieurkammer Thüringen verfolgt hat, der kennt dieses Begehren vieler Mitglieder der Kammer. Solche Fragen wurden diskutiert, wo und wie gehen wir hin, wer bietet uns welche Möglichkeiten zu welchen Bedingungen, wie viele unserer Mitglieder betrifft dies und ab wann, bis zur Abstimmung - wir haben es eben gehört - mit zwei Dritteln. Nachdem in unzähligen Runden sich darüber Klarheit verschafft wurde und sich zu dem Inhalt entschlossen worden ist, liegt es nun an uns als Landtag, dem Vertrag mit seinen gesetzlichen Transformationen die Zustimmung zu geben.
Dem Innenministerium fällt hier eine wichtige Aufgabe zu. Es muss mit dem Landtag für Rechtsträger mittels Rechtsverordnung gesorgt werden und es wird ermächtigt, eventuell Änderungen, weitere Ausführungen, Anlagen im Gesetzblatt usw. in Thüringen zu veröffentlichen. Aktive Ingenieurkammermitglieder Thüringens werden in der
Regel Pflichtmitglieder der Versorgung, so weit sie nicht über 60 Jahre alt sind oder sich extra haben befreien lassen. Innerhalb des ersten Jahres muss sich jedes Kammermitglied entscheiden, ob es dem Versorgungswerk beitritt. Ist die Entscheidung einmal gefallen, da gibt es kein Zurück mehr, dann muss auch dabei geblieben werden. Mit mindestens einem Mitglied im Verwaltungsrat muss Thüringen vertreten sein, denn es ist ein gemeinsames Versorgungswerk der Ingenieurkammern. Wichtig erscheint mir auch, dass das Beitragsaufkommen, was in Thüringen entsteht, auch in Thüringen seine Anlage erhalten soll. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bayerischen Innenministerium im Benehmen mit dem Thüringer Innenministerium. In Artikel 9, ich weise darauf hin, sind Fristen über eventuelle Kündigungen und was mit der Versorgung weiter erfolgt, wenn wichtige gesetzliche, gravierende Änderungen an diesem Versorgungswerk vorgenommen werden, festgelegt. Auf weitere Details will ich gar nicht eingehen. Fakt ist, wir folgen mit dieser Gesetzlichkeit einem Wunsch auf eine geeignete Versorgung vieler kammerangehöriger Ingenieure in Thüringen. Sie haben sich sehr gründlich mit der Materie auseinander gesetzt. Die Entscheidung auf Mitgliedschaft obliegt laut § 1 jedem selbst - innerhalb eines Jahres. Wann Zahlungen, Leistungen greifen bei auftretenden Versorgungsfällen, ist dann den weiteren Ausführungen zu entnehmen.
Durch unsere Zustimmung, verehrte Abgeordnete, sollten wir diese Möglichkeit unseren Thüringer Ingenieuren schnell schaffen. Falls es doch noch diesen und jenen Beratungsbedarf geben sollte, dann sollte dies meines Erachtens im Innenausschuss diskutiert werden, ansonsten könnten wir diesem Gesetzeswerk zustimmen. Nachdem die Unklarheit, die schon vom Minister genannt worden ist, auch bei der PDS ausgeräumt ist und eine ordentliche Entschuldigung vorliegt, können wir eigentlich zur Tat schreiten. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Damen und Herren Abgeordnete, in seiner 55. Sitzung hat sich der Innenausschuss des Thüringer Landtags am 23. Januar 2003 mit dem Antrag der PDS-Fraktion in Drucksache 3/2626 beschäftigt. Hier ging es - um es kurz gefasst einmal darzulegen - um Konsequenzen aus dem Flüchtlingsbericht 2001 vom Ausländerbeauftragten dergestalt, dass sich künftig, Asylsuchende in Thüringen trotz anhängiger Verfahren in ganz Thüringen bewegen und aufhalten können, weiter für Kinder der Asylbewerber eine Schulpflicht eingeführt werden möge, keine großen Gemeinschaftsunterkünfte über 100 Personen mehr zugelassen werden mögen, viele Einzelunterkünfte dafür bereitgestellt werden mögen und grundsätzlich auf Einzelverpflegung statt Gemeinschaftsverpflegung übergegangen werden möge.
Im Ergebnis der Beratung und Erörterung im Ausschuss kamen die Ausschussmitglieder mehrheitlich zu dem Schluss, diesen Vorschlägen des Antrags nicht zu folgen, zumal eine dringende Notwendigkeit für eine Veränderung in dieser Hinsicht auch nicht gesehen worden ist. Somit findet in der Beschlussempfehlung in Drucksache 3/3095 an dieses hohe Haus dies auch mit dem Votum, der Antrag wird abgelehnt, seinen Niederschlag. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr verehrte Damen und Herren Abgeordneten, verehrte Gäste, bevor ich Ihnen den Bericht des Petitionsausschusses vortrage, möchte ich darauf hinweisen, dass in diesem Jahr erstmals ein schriftlicher Arbeitsbericht als Drucksache 3/2527 vorliegt, den
wir auch bereits zum Tag der offenen Tür in diesem hohen Hause am Stand der Bevölkerung und allen Interessierten zur Verfügung stellen konnten. Meine Berichterstattung im Plenum wird sich deshalb auf ausgewählte Punkte der Ausschussarbeit im Jahr 2001 beschränken.
Objektive Kriterien für die Ausschussarbeit sind immer auch die Zahlen der Statistik, auf die ich deshalb am Beginn meiner Berichterstattung eingehen werde. Im Jahr 2001 wurden 900 Eingaben an den Petitionsausschuss des Thüringer Landtags gerichtet. Hierzu gehören 29 Sammelund Massenpetitionen, hinter denen einige tausend Personen stehen. Im Jahr 2000 gab es 996 neue Eingaben. Das waren etwa 100 mehr als im Berichtszeitraum. Eine Erklärung hierfür ist der Umstand, dass im Jahr 2000 allein schon mehr als 200 Eingaben das Haushaltsbegleitgesetz und den Landeshaushalt betrafen. Im Gegensatz hierzu gab es zum Ersten Nachtragshaushalt 2001 keine Petitionen. Neben den 900 Neueingaben hatte der Petitionsausschuss im Jahr 2001 628 Petitionen aus dem Vorjahr und damit insgesamt 1.528 Petitionen zu bearbeiten.
Seit ca. 1994 haben wir in jedem Jahr rund 1.000 neue Petitionen erhalten und liegen, was die Anzahl pro Einwohner betrifft, damit im Spitzenfeld Deutschlands. In elf Sitzungen hat der Ausschuss im Jahr 2001 1.167 Petitionen behandelt, davon 1.005 abschließend. Von diesen hat der Ausschuss 565 Eingaben für erledigt erklärt, bei 300 Eingaben musste der Ausschuss feststellen, dass dem vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann. Drei Eingaben hat der Ausschuss der Landesregierung überwiesen und 86 Eingaben an die zuständigen Stellen weitergeleitet. 66 Eingaben hat der Ausschuss den Fraktionen zur Kenntnis gegeben und 11 Eingaben Fachausschüssen als Material überwiesen. In 66 Fällen hat der Ausschuss von einer sachlichen Prüfung abgesehen.
Eine Entscheidung im Sinne der Petenten konnte der Petitionsausschuss in 53 Fällen, das sind 5,9 Prozent, herbeiführen. Diese Zahl erscheint vielleicht gering, dazu ist aber zu bemerken, dass das nur diejenigen sind, bei denen die Entscheidung im Sinne der Petition im Wesentlichen auf das unmittelbare Tätigwerden des Petitionsausschusses selber zurückzuführen ist. Weiter ist zu beachten, dass neben diesen Petitionen bei ungefähr der Hälfte der Petitionen Informationen und Hinweise zur Sachund Rechtslage gegeben wurden. Die Informationen und Hinweise können dazu dienen, in einem Streit zwischen dem Petenten und den Behörden zu vermitteln oder den Streit von vornherein zu vermeiden. Vielleicht wird bereits durch die Erläuterung von Verwaltungsverfahren und rechtmäßigen Verwaltungsentscheidungen deren Transparenz und damit in der Regel auch deren Akzeptanz erhöht. Der Ausschuss konnte also ca. drei Viertel der Petitionen damit abschließen, dass dem Anliegen entweder tatsächlich abgeholfen oder durch Information aufgeklärt sowie durch Weiterleitung an zuständige Stellen weitergeholfen oder auf eine Problematik überhaupt aufmerksam gemacht wurde. Damit konnte er das hohe Niveau der
Petitionsbearbeitung aus den Vorjahren halten.
Von den im Jahr 2001 eingegangenen Petitionen wurden 59 mündliche Petitionen an den Landtag gerichtet. Die Anzahl der mündlichen Petitionen wird sich vermutlich weiter erhöhen, da der Petitionsausschuss im vergangenen Jahr begonnen hat, wieder selber Bürgersprechstunden anzubieten. Viele persönliche Gespräche zu den Petitionen und solchen Anliegen, die nicht in ein Petitionsverfahren passen, werden statistisch nicht erfasst und machen dennoch einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Ausschusses und der Mitglieder und auch des Petitionsreferats der Landtagsverwaltung aus. Dazu gehören auch die Gespräche mit denen, die im Petitionsausschuss eine, wie es so schön heißt, "für alle Belange des Lebens zuständige Instanz" sehen. Ich sage Ihnen, ich weiß, wovon ich an diesem Punkt spreche.
Im September 2001 führte der Petitionsausschuss nach einer kurzen Pause, die der beginnenden Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten geschuldet war, wieder Bürgersprechstunden selbst durch. Diese werden von den Bürgern, wie in den vergangenen Jahren, recht gut angenommen. Die Petenten nutzen die Möglichkeit, den Abgeordneten ihr Anliegen im persönlichen Gespräch darzulegen. Anders als in einem Schreiben an die Abgeordneten können in den Gesprächen Hintergründe erläutert, manche Probleme direkt geklärt werden und das Vertrauen ist dann so, dass der Petent sagt, ihr werdet das schon in schriftlicher Form abfassen, was ich hier gemeint habe.
Der Härtefonds, der dem Ausschuss im Umfang von bisher 25.000 DM für außergewöhnliche Notstände im Land zur Verfügung stand, wurde auch im Jahr 2001 ausgeschöpft.
Als ständigen Unterausschuss hat der Petitionsausschuss die Strafvollzugskommission bestellt. Sie behandelt die ihr vom Petitionsausschuss überwiesenen Eingaben. Weiter befasst sie sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung, besonderen Vorkommnissen im Vollzug, aber auch der Arbeitssituation sowie der Ausund Fortbildung der Vollzugsbediensteten im Land. Die Kommission informiert sich auch unmittelbar in den Anstalten. Im Jahr 2001 konnte dies nur in einer auswärtigen Sitzung getan werden. In der Jugendstrafvollzugsanstalt Ichtershausen ließ sich die Kommission ausführlich über die Umstände dieser speziellen Strafvollzugsanstalt informieren, zufälligerweise auch gleich unmittelbar über den Tod eines Häftlings, der dort stattgefunden hatte.
Alle zwei Jahre treffen sich die Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente, um Probleme zu beraten, die bei der Behandlung von Petitionen im Bund und den Ländern auftreten. Themen der Tagung am 17./18. Juni in Magdeburg waren neben allgemeinen verfahrensrechtlichen Fragen insbesondere die Rehabilitierung von Opfern des SED-Regimes, die Altfallregelung für Asylbewerber und andere
Flüchtlinge aus dem Kosovo sowie die Entwicklung des Petitionsrechts der Europäischen Union. Eingehend diskutiert wurde auch die Behandlung von Petitionen, die per E-Mail eingereicht werden. Dabei wurde Einvernehmen erzielt, dass für die Zukunft die elektronische Behandlung von Petitionen ermöglicht werden soll.
Um die Bürger über das Petitionsrecht, das Verfahren, den Ausschuss und seine Tätigkeit sowie besondere Einzelfälle zu informieren, nutzt der Petitionsausschuss verschiedene Medien. Über Eingaben, die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sein könnten, informiert er regelmäßig durch Pressemitteilungen. Über Petitionsrecht, Petitionsverfahren und den Petitionsausschuss informieren Internet, Faltblätter und Schautafeln. Über die Tätigkeit des Ausschusses geben Jahresberichte ausführlich Auskunft.
Zum Tag der offenen Tür des Landtags und zum Thüringentag wissen Sie, dass dort immer ein Stand des Petitionsausschusses zu finden ist, der sowohl für Bürgersprechstunden und auch für seine Darstellung in der Öffentlichkeit genutzt wird. Die Behandlung von Massen- und Sammelpetitionen wurde 2001 entsprechend der bisherigen Praxis in § 96 a der Geschäftsordnung des Landtags geregelt. Ich hatte bereits zu Beginn meiner Rede darauf hingewiesen, dass bei Sammel- und Massenpetitionen eine mehr oder weniger große Anzahl von Menschen hinter dem gleichen Anliegen steht. Sie können deshalb ein Hinweis auf ein größeres Problem sein, das besondere Aufmerksamkeit und gegebenenfalls auch eine politische Entscheidung verlangt. Mit einer Sammelpetition haben sich z.B. die Bewohner von Punkthochhäusern einer Plattenbausiedlung für den Erhalt ihrer Wohnhäuser eingesetzt. Die Betroffenen schätzen den unverbauten Blick aus ihren Wohnungen auf die Stadt. Die Wohnungen seien relativ großzügig geschnitten. Die Miete sei bezahlbar. Aus der Zeitung hätten sie erfahren müssen, dass die Wohnungsbaugenossenschaft den Abriss der Wohnungen plane. Die Petenten sind besonders darüber enttäuscht, dass sie nicht richtig informiert wurden. Zur Lösung der Probleme vor Ort wurde inzwischen ein Informationsbüro eingerichtet. Den betroffenen Mietern wurde ein individuelles Gespräch über die geplanten Maßnahmen angeboten. Der Petitionsausschuss konnte im Übrigen nur darauf verweisen, dass es grundsätzlich Sache des Eigentümers, hier der Wohnungsbaugenossenschaft, ist, was mit den Wohnungen künftig geschieht und auch, wie die Mieter darüber informiert werden. Aus städtebaulicher Sicht muss jeweils geprüft werden, ob der Abriss oder der Erhalt von Plattenbauten an dieser oder jener Stelle erstrebenswert ist. Dabei ist auch der hohe Leerstand der Wohnungen in einem ganz bestimmten Gebiet zu berücksichtigen.
Circa 180 Eltern eines schulischen Förderzentrums für förderbedürftige Kinder begehren mit einer Sammelpetition die Einhaltung des Stundenplans. Zu Beginn des Halbjahres fehlten der Schule 11 Lehrkräfte, was zu ei
nem Unterrichtsausfall von 275 Unterrichtsstunden pro Woche geführt hätte. Die Schulleitung konnte zwar den Unterrichtsausfall wesentlich reduzieren, dennoch fehlten 63 Lehrerwochenstunden. Die beabsichtigte Neueinstellung von Lehrern war mangels Bewerbern nicht möglich. Nachdem der Petitionsausschuss die Landesregierung gebeten hatte, weitere Möglichkeiten zur Reduzierung des Unterrichtsausfalls zu prüfen, veranlasste das Kultusministerium eine schulaufsichtliche Prüfung an dem Förderzentrum. Im Ergebnis dieser Prüfung wurde die Klassen- und Gruppenbildung in einigen Klassen geändert. Mit dieser Maßnahme und dem befristeten Einsatz von zwei Grundschullehrern ab 1. Januar 2002 reduzierte sich der Stundenausfall auf 13 Stunden pro Woche.
In einer Sammelpetition mit mehr als 3.000 Unterschriften forderte die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft die Rücknahme der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung. Die Petenten sehen in der aufgrund einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts geänderten Hortkostenbeteiligungsverordnung einen Verstoß gegen § 10 des Thüringer Schulgesetzes. Danach seien Horte Bestandteil der Grundschule, so steht es in der Petition. Die Erhebung von Hortgebühren, insbesondere die Beteiligung der Eltern an den Personalkosten, widerspreche dem Geist der Artikel 20 und 24 der Thüringer Verfassung, so wird dort vorgetragen. In diesem Zusammenhang zweifeln die Petenten auch die Rechtmäßigkeit des § 16 Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes an. Dieser Auffassung folgte der Petitionsausschuss nicht. Er ging davon aus, dass die Elternbeteiligung an den Personal- und Betriebskosten der Schulhorte nicht im Widerspruch zur unentgeltlichen Unterrichtserteilung nach Artikel 24 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen steht. Diese Bestimmung der Verfassung bezieht sich ausdrücklich auf den Unterschied an Schulen und umfasst nicht den Besuch des Horts. Die gebotene stärkere Differenzierung der Hortgebühren nach dem Einkommen macht es jedoch notwendig, Beitragssenkungen für Erziehungsberechtigte mit geringerem Einkommen durch Beitragserhebungen für Erziehungsberechtigte mit höherem Einkommen auszugleichen. Der Petitionsausschuss erklärte die Eingabe mit den erteilten Informationen für erledigt und beschloss weiter, die Eingabe den Fraktionen zur Kenntnis zu geben, damit sie gegebenenfalls bei künftigen parlamentarischen Initiativen berücksichtigt werden kann.
Der Freistaat Thüringen hat einen Bürgerbeauftragten, der im Januar 2001 seine Arbeit offiziell aufgenommen hat. Die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten bestimmt sich nach dem Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz. Danach nimmt er an den Sitzungen des Petitionsausschusses teil. Außerdem unterrichtet er den Petitionsausschuss monatlich und schriftlich über Petitionen, die ihm direkt zugeleitet worden sind, bei denen er von einer sachlichen Prüfung abgesehen hat oder die einvernehmlich erledigt wurden. Die vom Bürgerbeauftragten nicht einvernehmlich erledigten Petitionen leitet er dem Petitionsausschuss zu. 2001 hat der Bürgerbeauf
tragte dem Petitionsausschuss zehn Petitionen zugeleitet. Wenden sich Petenten sowohl an den Petitionsausschuss als auch an den Bürgerbeauftragten, das kommt immer mal wieder vor, dann wird gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten die Petition zur Vermeidung von Doppelarbeit zunächst vom Bürgerbeauftragten bearbeitet. Im Rahmen dieser Regelung hat der Petitionsausschuss dem Bürgerbeauftragten im Berichtszeitraum acht Petitionen zugeleitet, von denen eine durch den Bürgerbeauftragten erledigt werden konnte. Fünf Petitionen hat der Bürgerbeauftragte dem Ausschuss wieder zugeleitet, ohne dass er eine einvernehmliche Regelung erzielen konnte.
Im Jahr 2001 hat der Petitionsausschuss in drei Fällen beschlossen, einen Ortstermin durchzuführen. Der Petitionsausschuss befasste sich dabei mit dem Bestandsschutz eines älteren Schuppens, eines umstrittenen Imbissstands auf dem Inselsberg und einer Schweinemastanlage in der Nähe von Wohnhäusern. Die Einzelheiten können dem schriftlichen Bericht, wie eingangs schon erwähnt, entnommen werden.
Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Landtags kann der Petitionsausschuss Eingaben der Landesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material oder zur Kenntnisnahme überweisen. Die Überweisung einer Eingabe an die Landesregierung zur Berücksichtigung, und da finden wir uns fast parallel mit allen deutschen Ländern, bedeutet, dass der Petitionsausschuss das Anliegen als berechtigt ansieht und die Landesregierung deshalb bittet, dem Anliegen zu entsprechen. Zur Erwägung wird eine Eingabe der Landesregierung überwiesen, wenn das Anliegen nach Auffassung des Petitionsausschusses bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen berechtigt sein könnte und deshalb nochmals überprüft und nach Möglichkeiten gesucht werden soll, um dem Anliegen zu entsprechen. Als Material wird eine Eingabe überwiesen, damit die Landesregierung die Eingabe in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, von Rechtsverordnungen sowie anderen Initiativen einbezieht oder die Berücksichtigung dieser Fälle bei künftigen Verwaltungsentscheidungen veranlasst. Die Überweisung zur Kenntnisnahme erfolgt, um die Landesregierung auf das Anliegen aufmerksam zu machen. Die Beschlüsse des Petitionsausschusses sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in dem Sinne verbindlich, dass die Landesregierung rechtlich verpflichtet wäre, den Beschlüssen, so wie der Petitionsausschuss das vorgeschlagen hat, unmittelbar Folge zu leisten. Der Petitionsausschuss geht aber trotzdem davon aus, dass die Landesregierung bei Berücksichtigungs- und Erwägungsbeschlüssen alle Möglichkeiten ausschöpft, um dem jeweiligen Ersuchen auch zu entsprechen. Wir machen es uns bei dieser Entscheidung nicht einfach und auch nicht leicht.
2001 hat der Petitionsausschuss der Landesregierung drei Eingaben überwiesen. Diese sind im schriftlichen Bericht ausführlich dargestellt.
Gestatten Sie mir im letzten Teil noch einige Bemerkungen zu den einzelnen Sachgebieten:
Machten im Jahr 2000 die Eingaben zu Kindertageseinrichtungen den zahlenmäßig größten Anteil im Sachgebiet Arbeit, Soziales und Gesundheit aus, so beschäftigten den Petitionsausschuss 2001 besonders rentenrechtliche Probleme. Hier gab es viele Fragen zum Rentenrecht allgemein, aber auch Probleme mit Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten führten zu Eingaben. Zur Sozialhilfe hatte der Ausschuss 2001 doppelt so viele Eingaben wie in 2000 zu bearbeiten.
Im Bereich des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts sind die Petitionen am häufigsten auf Baugenehmigungen gerichtet. Dabei geht es in der Regel um bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben besonders im Außenbereich. Hervorheben möchte ich hier eine Petition, mit der sich die Petenten gegen die Errichtung eines Windenergieparks in der Nähe ihrer Wohnungsgrundstücke wandten sowie eine Petition, mit der die Petenten eine Mobilfunksendeanlage im Innenbereich einer kleinen Gemeinde beanstandeten. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch auf den schriftlichen Bericht.
Die Petitionen zu vermögensrechtlichen Angelegenheiten haben erneut auch in 2001 abgenommen. Das war auch zu erwarten, da die noch abzuarbeitenden vermögensrechtlichen Anträge ebenfalls stetig zurückgehen. Bei den Petitionen zu verschiedenen Steuern ging es meist um Vollstreckungsmaßnahmen wegen Steuerschulden. Von den Steuerarten, muss ich Ihnen sagen, selbst bis hin zur Hundesteuer haben wir inzwischen mit allen Steuerarten im Petitionsausschuss zu tun.
Die Eingaben zu kommunalen Angelegenheiten haben sich eigentlich in der Summe verringert. Den Schwerpunkt bildeten wiederum Eingaben zu kommunalen Abgaben. Hierbei stellte sich weiterhin der Umgang der entsprechenden Aufgabenträger mit der Beitragserhebung bei leistungsgebundenen Einrichtungen als sehr schwierig und sehr kompliziert dar.
3,9 Prozent der Eingaben insgesamt betrafen den Bereich Landwirtschaft, Umwelt und Naturschutz. Im Vorjahr waren es noch 2,5 Prozent, also eine gewisse Erhöhung ist feststellbar, wobei auch hier ein Schwerpunkt gerade im Umweltrecht liegt.
Die Zahl der Petitionen, die das Ausländerrecht betreffen, ist im Jahr 2001 nicht angestiegen. Mit den Eingaben wurde wieder ein dauerhafter oder zumindest ein weiterer vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet aus politischen, aus gesundheitlichen oder aus humanitären Gründen begehrt. Sie betrafen aber auch Fragen der Umverteilungs
wünsche von einem Ort Thüringens in einen anderen Ort, weil dort die Freunde bereits leben, oder auch eine bessere Lebens- und Wohnbedingung von Asylsuchenden sowie die Bitte, Abschiebungen wegen bevorstehender Eheschließung doch auszusetzen. Jeder Fall, das muss ich hier noch einmal sagen, ist ein Fall für sich, der auch so im Ausschuss ausführlich und gründlich behandelt wird.
Die Zahl der Petitionen, die den Bereich der Polizei betreffen, ist ebenfalls nahezu unverändert. Sie richtet sich überwiegend gegen polizeiliche Maßnahmen, die als einseitig oder unverhältnismäßig angesehen wurden bzw. das Verhalten von Polizeibeamten z.B. bei der Aufnahme von Meldungen oder auch Verkehrsunfällen. Im Unterschied zu den Vorjahren haben weniger Polizisten den Petitionsausschuss in eigener Sache - auch das gibt es - um Unterstützung gebeten. Aber, wir haben doch einen erheblichen Anteil daran.
Die Kündigungen von Grundschullehrern standen im Vordergrund bei den Petitionen zum Recht des öffentlichen Dienstes.
Die Petitionen zur Rechtspflege, ich möchte sagen zur Justiz insgesamt, haben im Jahr 2001 deutlich zugenommen. Gegenüber 8,2 Prozent im Jahr 2000 betrafen im Berichtszeitraum 14,1 Prozent der eingegangenen Petitionen den Bereich Rechtspflege/Justiz. Sie stehen damit erstmals an der Spitze aller entsprechenden Teile und Schwerpunkte und ich kenne kein deutsches Bundesland, wo das ebenfalls so ist. Was das Jahr 2002 betrifft, in den ersten Monaten setzt sich diese Tendenz fort und leider ist es so, dass sie sogar noch ansteigt auf jetzt 15 Prozent.
Immer wieder wenden sich Bürger an den Ausschuss, weil sie Gerichtsentscheidungen nicht nachvollziehen können oder diese für völlig falsch halten. Der Ausschuss kann nur immer wieder darauf hinweisen, dass er in diesen Fällen aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Gewaltenteilung in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sowie der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richter nicht tätig werden kann, es sei denn, die Beschwerde richtet sich auf die unverhältnismäßig lange Dauer eines Verfahrens. Aber der Wunsch vieler Petenten, wir mögen das doch machen und ordentlich durchführen, das kann ich ja niemandem verbieten, wenn er das so äußert.
Beschwerden zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kann der Petitionsausschuss - im Gegensatz zum Bürgerbeauftragten - zumindest nachgehen. Denn die Staatsanwälte unterliegen anders als die unabhängigen Richter nicht nur in dienstrechtlicher Hinsicht der Weisungsbefugnis der Justizbehörde. Aber eine Übernahme der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann auch der Petitionsausschuss mit seinen Personen, wie es von vielen gewünscht wird, nicht leisten und darf es auch nicht.
Zugenommen haben vor allen Dingen Petitionen zum Strafvollzug. Unverändert sind die Inhalte. So gibt es immer wieder Beschwerden gegen ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen in den JVA's und über das Verhalten von Vollzugsbediensteten. Ebenso sind Vollzugslockerungen, die Erstellung und Fortschreibung von Vollzugsplänen, Haftraumbedingungen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten Gegenstand von Petitionen.
Anzahl und Inhalt der Petitionenen zum Bereich von Wirtschaft und Verkehr blieben im Vergleich zu 2000 nahezu unverändert.
Auf den Bildungssektor bezogene Eingaben haben dagegen zugenommen. Häufig beklagen Eltern den Unterrichtsausfall. Auch Lehrer sowie Polizisten sind Petenten; diese klagen vor allen Dingen gegen ihre Einstufung und ihre Vergütung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen kleinen Überblick zur Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahre 2001 gegeben habe. Die vielen Einzelfälle, die der Ausschuss beraten hat, können hier leider nicht alle genannt werden. Einige dieser Einzelfälle sind im schriftlichen Bericht noch einmal ausführlich dargestellt und geben zumindest insoweit einen detaillierten Einblick in die vielseitige Arbeit des Petitionsausschusses. Wie schon am Anfang gesagt, es werden alle Probleme und alle Dinge des Lebens, die unsere Bürger beschäftigen, auch hier wiedergegeben.
Abschließend noch einen herzlichen Dank an dieser Stelle an das Petitionsreferat der Landtagsverwaltung unter Leitung von Frau Roth für ihre unterstützende Arbeit im Jahr 2001. Ich danke Ihnen.
Herr Minister, welcher Art waren denn diese Flüge dieser beiden Beamten, hatten die einen speziellen Charakter, kann dazu etwas gesagt werden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion in der Drucksache 3/1705, Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes, wurde nach seiner ersten Lesung in diesem hohen Haus am 6. September 2001 an den Innenausschuss federführend und an den Justizausschuss begleitend überwiesen.
Ziel der hier eingebrachten Vorschläge war, die innere Arbeit der Parlamentarischen Kontrollkommission, letztlich die parlamentarische Kontrolle der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz in Thüringen zu verbessern, aber trotzdem die bestehenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten und zu würdigen. Die Vorschläge lehnen sich teilweise an die des Bundes an, was die parlamentarische Kontrolle auf diesem Gebiet betrifft. In seiner 33., 34. und 37. Sitzung im Jahr 2001 beschäftigte sich bereits der Innenausschuss mit dieser Drucksache. Weil hier eine nicht einfache Materie Inhalt des Gesetzentwurfs in Drucksache 3/1705 war, ist im Innenausschuss beschlossen worden, am 6. Dezember 2001 eine Anhörung von erfahrenen Experten auf diesem Gebiet durchzuführen, um schließlich in seinen Überlegungen wissend zu werden, um zu überdenken, was wäre für Thüringen ratsam und was nicht. Anschließend beschloss der Innenausschuss am 30. Mai 2002 in seiner 45. Sitzung mehrheitlich, den vorliegenden Gesetzentwurf abzulehnen. Weder der Antragsteller noch andere Fraktionen hatten die Mitberatung im Justizausschuss verlangt. Es darf dabei festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt den Mitgliedern des Innenausschusses inhaltlich bekannt war, wie die jetzt in Drucksache 3/2474 unter den Punkten 6, 7 und 8 gefassten Punkte aussehen werden und könnten. Dies sicher als Überlegung auch für den Beschluss, dann den vorliegenden Gesetzentwurf abzulehnen. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich bin als Vorsitzender der Parlamentarischen Kontrollkommission dieses hohen Hauses von den Mitgliedern der Kommission beauftragt worden, folgende Erklärung abzugeben:
Die Parlamentarische Kontrollkommission hat sich in ihrer letzten Sitzung ausführlich mit dem in den Medien aufgeführten Fall der angeblichen Überwachung eines Abgeordneten durch den Thüringer Verfassungsschutz befasst. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist aufgrund der Berichterstattung der Landesregierung einhellig zu der Überzeugung gelangt, dass kein Abgeordneter des Thüringer Landtags zielgerichtet im Hinblick auf seine Abgeordnetentätigkeit überwacht wurde. Dies gilt auch für die vorhergehenden Legislaturperioden. Wenn allerdings verfassungsfeindliche Bestrebungen in Thüringen beobachtet werden, können bei dieser Beobachtung auch Abgeordnete betroffen sein, zum Beispiel im Zuge einer Gesamtmaßnahme. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, verehrte Gäste, ich gebe Ihnen heute den Bericht der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß § 19 Abs. 5 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes. § 19 Abs. 5 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes bestimmt, dass die Parlamentarische Kontrollkommission dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre bisherige Kontrolltätigkeit erstattet. Dabei ist dem Grundsatz der Geheimhaltung der Sitzungen der Kontrollkommission Rechnung zu tragen. Die letzte Berichterstattung über die Tätigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission erfolgte in der 2. Wahlperiode in der 92. Plenarsitzung am 24. Februar 1999.
Zur Konstituierung und Zusammensetzung: In seiner vierten Sitzung am 18. November 1999 und in seiner sechsten Sitzung am 16. Dezember 1999 hatte der Landtag gemäß § 18 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes für die 3. Wahlperiode folgende Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder nach d`Hondt gewählt, nachdem die PDS-Fraktion auf den ihr zustehenden Sitz in der Parlamentarischen Kontrollkommission verzichtet hatte. Dies sind die Abgeordneten Kölbel, CDU; Abgeordneter Fiedler, CDU; Abgeordneter Grüner, CDU; Abgeordneter Stauch, CDU und Abgeordneter Pohl, SPD. In der konstituierenden Sitzung am 19. Januar 2000 wurde der Abgeordnete Kölbel, CDU, zum Vorsitzenden und der Abgeordnete Pohl, SPD, zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. In der gleichen Sitzung hatte die Kommission den Beschluss gefasst, dass die Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission in der derzeit bestehenden Fassung Gültigkeit für die Arbeit der Parlamentarischen Kontrollkommission in der 3. Wahlperiode hat.
Zur Anzahl der Sitzungen und zu den Gegenständen der Unterrichtung: Die Parlamentarische Kontrollkommission ist in der 3. Wahlperiode bisher zu 20 Sitzungen in geheimer Beratung zusammengekommen. Eine der Sitzungen fand als Vor-Ort-Termin im Landesamt für Verfassungsschutz statt, wo sich die Parlamentarische Kontrollkommission vor Ort über die Arbeitsmöglichkeiten des Landesamts für Verfassungschutz informierte. In allen Sitzungen unterrichtete des Thüringer Innenministerium die Parlamentarische Kontrollkommission gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes
über die allgemeine Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung.
Außerdem berichtete das Thüringer Innenministerium gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes zu konkreten Themen aus dem Aufgabenbereich des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz, soweit die Parlamentarische Kontrollkommission darum bat. Somit hat sich die Parlamentarische Kontrollkommission sehr intensiv mit folgenden Sachverhalten beschäftigt. Dies sind: Angebliche Übernahme eines VMannes in den Dienst des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz; Untersuchung zu Einzelvorgängen und deren Auswirkungen auf die Funktionsweise des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz durch den Staatssekretär a. D. Dr. Karl-Heinz Gasser; Suspendierung des ehemaligen Präsidenten des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz Dr. Roewer; Führung von V-Leuten durch das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz; Erörterung über die im Jahre 1997 abhanden gekommenen Festplatten und die zwischenzeitlich wieder aufgetauchten Kopien dieser Festplatten mit teilweise geheimhaltungsbedürftigen Daten. In einer Sondersitzung hat sich die Parlamentarische Kontrollkommission mit den in der Presse veröffentlichten Vorwürfen beschäftigt. Dazu wurde eine mit allen Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission abgestimmte Presseerklärung abgegeben. Weiter beschäftigten wir uns mit der angeblichen Überwachung eines Thüringer Bürgermeisters auf Veranlassung des Thüringer Innenministers. Auch zu diesem Thema wurde eine mit allen Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission abgestimmte Presseerklärung abgegeben. Darüber hinaus ließ sich die Parlamentarische Kontrollkommission über das Ergebnis der Ermittlungen durch den Ermittlungsführer Herrn Dr. Frisch Bericht erstatten.
Folgende weitere Themen des Verfassungsschutzes bildeten bei den Beratungsgegenständen den Schwerpunkt.
Zum politischen Extremismus allgemein: Die Aufgabenstellung der Beobachtung des politischen Extremismus des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz wird im Wesentlichen von den Gegebenheiten im Land, d.h. vom Auftreten extremistischer Gruppierungen in Thüringen, bestimmt. Innerhalb des Extremismus werden in den Aufgabenfeldern Links-, Rechts- und Ausländerextremismus sowie Scientologyorganisationen unterschieden. Extremismus hat viele Gesichter. Eines der hässlichsten ist die brutale Gewalt. Auch in den vergangenen Jahren sind in Thüringen wieder Menschen Opfer extremistisch motivierter Angriffe geworden. Ein ernsthaftes Problem besteht vor allem darin, dass meist von jungen Gewalttätern derartige Taten begangen werden. Nach wie vor bilden die häufigen Auseinandersetzungen zwischen linksund rechtsorientierten Jugendlichen bei Aktionen und Demonstrationen ein Spezifikum. Damit im Zusammenhang stehen vor allen Dingen der Brandanschlag auf die Erfurter Synagoge, der Sprengstoffanschlag auf ein tür
kisches Dönergeschäft in Eisenach, aber auch der Widerstand gegen die Castor-Transporte durch Verteilung einer fingierten Behördeninformation über einen angeblichen Zwischenfall bei einem Castor-Transport oder das Besprühen von Bussen in Eisenach mit der Losung "Castor stoppen".
Die Nutzung von Kommunikationstechnik und neuen Methoden, wie z.B. Mobiltelefone, Mail-Boxen, InfoTelefone und Internet tragen dazu bei, dass Nachrichten und Appelle rasch verbreitet werden können und bundesweite Aktionen koordiniert werden. Dadurch besteht die Gefahr, dass ein sehr viel größeres Publikum als bisher durch bisherige Propagandamittel sofort erreicht wird.
Zum Rechtsextremismus: Die Situation des Rechtsextremismus hat sich im Vergleich zu den Vorjahren bezogen auf das Mitgliederpotenzial nicht wesentlich geändert. Die drei rechtsextremistischen Parteien - die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), die Republikaner und die Deutsche Volksunion (DVU) haben ihr Mitgliederpotenzial halten bzw. festigen können, so wie gewisse Übersichten, die uns vorlagen, zeigten. So war 1998 in Thüringen mit etwa 200 NPD-Anhängern zu rechnen und im Jahr 2000 mit 260 NPD-Anhängern, bei den Republikanern von 220 gesunken auf etwa 190, bei der DVU gleich bleibend in beiden Jahren bei etwa 200. Grundelemente des Rechtsextremismus sind: ein überzogener, häufig aggressiver Nationalismus, der das Prinzip der Völkerverständigung missachtet, eine Überbetonung der Staatsinteressen gegenüber den Freiheitsrechten des Einzelnen, eine völkische Ideologie, die in verschärfter Form als Rassenideologie und Fremdenfeindlichkeit auftritt und die Verleugnung sowie die Heraus- und Hervorhebung angeblich positiver Elemente des Dritten Reichs.
Die festgestellte Anzahl der Straftaten, denen eine rechtsextremistische Motivation zugrunde lag, weist zum Vorjahr einen deutlichen Anstieg um 65 Prozent aus, 1999 waren es 1.118 Straftaten, in 2000 1.846 Straftaten. Den Hauptanteil bilden die so genannten Propagandadelikte, Verbreiten von Propagandamitteln bzw. Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Dazu zählen z.B. das Schmieren von Hakenkreuzen oder andere strafbare NS-Symbole, das Zeigen des Hitlergrußes in der Öffentlichkeit oder das Rufen von Naziparolen. In den 1.846 rechtsextremistischen Delikten sind 120 fremdenfeindliche Straftaten enthalten, was einem Anteil von 6,5 Prozent entspricht, im Vergleich zu 1998 bei 77 ist ein Anstieg auf 35,8 Prozent feststellbar.
Zum Linksextremismus: Die Situation des Linksextremismus hat sich im Vergleich zu den Vorjahren bezogen auf das Mitgliederpotenzial kaum verändert, wie aus folgender Übersicht hervorgeht. 1998 waren es bei der Kommunistischen Plattform etwa 120, im Jahr 2000 etwa 100 Mitglieder; bei der DKP wurde 1998 zwischen 50 und 100 gerechnet, im Jahr 2000 mit 50; bei der
Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands wurden 1998 zwischen 30 und 40 gerechnet, in 2000 mit etwa 50 Mitgliedern; bei der KPD mit wenigen Einzelpersonen; bei den Autonomen 1998 zwischen 300 und 350, von der selben Zahl wird im Jahr 2000 ausgegangen. Grundlage der unterschiedlichen Anschauungen und Theoriebildungen bleiben die Werke von Marx, Engels, Lenin sowie auch Stalin, Trotzki und Mao Tse-tung. Das Ziel der Linksextremisten ist es, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen.
Die Zahl der Straftaten mit linksextremistischem Hintergrund weist gegenüber dem Vorjahr einen starken Rückgang um 32,7 Prozent auf. Dieser ist im Wesentlichen auf die geringe Anzahl von Schmierereien mit politischem Inhalt zurückzuführen, 1999 waren es 52, im Jahr 2000 35. Den Hauptanteil der Straftaten bilden Raubüberfälle, Landfriedensbruch, Widerstandshandlungen, Schmierereien mit politischem Inhalt.
Zum Ausländerextremismus: Das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz befasst sich auch mit extremistischen Aktivitäten und entsprechenden Strukturen im Umfeld der in Thüringen lebenden Ausländer. Die Zahl der hier lebenden ausländischen Bürger, etwa 40.000, ist gegenüber dem gesamten Bundesgebiet mit über 7 Millionen sehr gering. Das Zusammenleben mit ihnen gestaltet sich überwiegend friedlich und konfliktfrei. Der Arbeiterpartei Kurdistan, PKK, ist es inzwischen gelungen, auch in Thüringen illegale Strukturen aufzubauen. Im gesamten Bundesgebiet ist die PKK in sieben Regionen und etwa 30 Gebiete gegliedert. Diese werden wiederum in Teilgebiete aufgeteilt. Der Großraum Erfurt ist als eigenständiges Teilgebiet Erfurt von der PKK erschlossen und fest in die Parteistrukturen in Deutschland eingebunden. Die Zahl der Mitglieder und Anhänger beläuft sich in Thüringen auf etwa 70 Personen. Türkische linksextremistische Organisationen sind in Thüringen nach wie vor vorhanden. Insgesamt betrachtet ist einzuschätzen, dass von den Ausländern im Allgemeinen keine Gefahren ausgehen.
Zu weiteren Beratungsgegenständen: Die Kommission ließ sich auch regelmäßig über den Bereich der Spionageabwehr sowie die Bereiche fortwirkende Strukturen MfS/ AfNS, ein Bereich, der lediglich im Thüringer Verfassungsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführt ist, Scientologyorganisationen und insbesondere über die Neuorganisation des Landesamts für Verfassungsschutz nach dem Präsidentenwechsel berichten.
Zusammenfassend ist einzuschätzen, dass die Unterrichtung durch die Landesregierung umfassend und sachgerecht erfolgte. Da die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission geheim sind und die Geheimhaltungspflichten auch bei diesem Bericht zu beachten sind, bitten wir um Verständnis, dass zum Inhalt der Beratun
gen keine weiteren Ausführungen gemacht werden können. Die Parlamentarische Kontrollkommission hat sich allerdings - wie bereits erwähnt - durch die Abgabe zweier abgestimmter Presseerklärungen zu aktuellen Bereichen eingeschaltet. Dabei handelte es sich - wie bereits oben dargelegt - um die Problematik der abhanden gekommenen Festplatten aus dem Thüringer Innenministerium sowie die angebliche Überwachung zweier Thüringer Kommunalpolitiker auf Veranlassung des Innenministers. Derartige Erklärungen wird die Parlamentarische Kontrollkommission auch weiterhin abgeben, wenn sie dies sachlich für notwendig hält. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Abgeordneten, sehr verehrte Gäste, in Drucksache 3/1837 hat die Landesregierung soeben das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Meldegesetzes vorgestellt und in dieses hohe Haus eingebracht. Viele werden fragen, warum jetzt eine Novelle des bestehenden Thüringer Meldegesetzes, steht doch, und das ist auch schon gesagt worden, ohnehin eine Änderung unseres Meldegesetzes ins Haus, da weiter am Melderechtsrahmengesetz gearbeitet wird. Die heute zur Beratung der ersten Lesung stehenden Änderungen sind aber, wie schon dargelegt wurde, nicht weiter aufschiebbar. Ich könnte auch sagen, das, was wir jetzt schon einmal erledigt haben, werden wir bei der nächsten Novelle nicht noch einmal anpacken brauchen. Eigentlich geht es, wie hier schon dargelegt, um die drei Vorgaben des Bundesrechts in dieser Novelle, die damit umgesetzt werden sollen. Es geht einmal darum, dass für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten doppelten Staatsangehörigkeit bis zur endgültigen Entscheidung, also für oder gegen die deutsche Staatsangehörigkeit, die so genannte Optionspflicht, im Melderegister entsprechend auch dokumentiert werden kann und muss, zumal bis Ende dieses Jahres dies auch gesetzlich in unserer Landesgesetzgebung verankert sein muss. Zum anderen sind Voraussetzungen gesetzlich zu fassen, dass Unionsbürger mit Wohnsitz in Thüringen laut Vorgabe der Europäischen Union auch in die hiesigen Wählerverzeichnisse aufgenommen werden. Dabei ist auf AbstimmMöglichkeiten mit den Gebietskörperschaften im europäischen Ausland zu achten, abzustimmen, damit nicht mehrfach das Wahlrecht vollzogen wird, also schlicht gesagt, entweder hier oder dort. Zum Dritten geht es darum, das Melderegister in Qualität und Aktualität gewissermaßen fit zu halten. Gibt es berechtigte Anhaltspunkte, dass im Melderegister Angaben unvollständig oder unaktuell sind bzw. auch sein könnten, kann nun von Amts wegen - das ist der wichtige Punkt hierbei - dem nachgegangen und einer Klärung zugeführt werden. Zum Beispiel können öffentliche Stellen bei Feststellungen die Meldebehörde informieren, Achtung, hier scheint die Wohnadresse nicht mehr ganz aktuell zu sein, entsprechende Änderungen vornehmen. Neu ist weiterhin in § 33 Abs. 2, dass die Meldebehörde künftig Mitgliedern von parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Medienvertretern auf Ersuchen Auskünfte zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen erteilt werden können, so bei 65., 70., 75., 80., 85. und 90. Geburtstag und dann jedes weitere Jahr sowie bei Hochzeitsjubiläen ab der goldenen Hochzeit aufwärts.
Weitere kleinere und redaktionelle Änderungen sind ebenfalls in der Novelle enthalten. Seitens der CDU-Fraktion dieses hohen Hauses ersuche ich Sie um Überweisung dieser Drucksache 3/1837 an den Innenausschuss. Dort erscheint mir der rechte Ort, die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben in das Landesrecht des Freistaats Thüringen zu prüfen und zu überprüfen. Da die Zeit hier drängt, ist schnelle Erledigung angesagt. Sicher werden hier im Innenausschuss auch von den Fachleuten alle noch eventuell vorhandenen Fragen auch einer entsprechenden Antwort zugeführt werden. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, verehrte Gäste, in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2001 hatte der Thüringer Landtag die Drucksache 3/1568 - Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf im Landkreis Greiz gelegen, an den Innenausschuss überwiesen. Die Notwendigkeit einer erneuten Beratung über die Zuordnung dieser Gemeinde hatte sich aus einer von der Gemeinde geführten Verfassungsbeschwerde vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof und dem Urteil vom 25. Mai 2000 ergeben. Danach sollte der Gesetzgeber bis zum 30. September 2001 erneut über die kommunale Zuordnung entscheiden. Der Innenausschuss seinerseits hat am 27. Juni 2001 für eine Anhörung in öffentlicher Sitzung aller entsprechend Betroffenen im ehemaligen Landratsamt Gera am 14. August 2001 sich entschieden, nachdem die ordnungsgemäße Auslegung und Anhörung im Sommer 2001 abgeschlossen war. Dort konnte sich jeder der Beteiligten aus diesen Orten einbringen und seine Meinung schriftlich zur Zukunft seiner Gemeinde und deren Verbindung darlegen. In der Nordwestecke des Kreises Landkreis Greiz wäre für die Gemeinde Rüdersdorf in Frage gekommen einmal erfüllende Gemeinde bei der Stadt Bad Köstritz, als erfüllende Gemeinde bei der Einheitsgemeinde Kraftsdorf bzw. Eingliederung in die Einheitsgemeinde Kraftsdorf, wie dies auch der Gesetzentwurf der Landesregierung vorsah.
Nach Abwägung und Auswertung aller vorgelegten Informationen und der Lage vor Ort entschied sich der Innenausschuss mehrheitlich in seiner 30. Sitzung am 23. August 2001 dafür, den Gesetzentwurf der Landesregierung, also die Eingliederung der Gemeinde Rüdersdorf in die Einheitsgemeinde Kraftsdorf, anzunehmen. Ich danke Ihnen.
Herr Staatssekretär, ich habe das so verstanden, dass jetzt im Verlaufe der noch unter den Fittichen des Landes stehenden Bediensteten eine Weiterbildung, eine breite Ausbildung nicht vorgesehen ist, sondern das bei den jeweiligen Trägern dann später der Fall ist. Vor Jahren war es ja gerade so, dass die Kräfte spezialisiert worden sind auf ganz bestimmte Gänge, um eine hohe Rationalität herbeizuführen, und das wirkt sich jetzt, wenn sie vereinzelt werden durch die Kommunalisierung, eher hinderlich aus, auch dort weiter ihrer Aufgabe in vollem Umfang - und das bleibt ja beim 01.01.2002 - auch nachkommen zu können. Vielleicht können Sie darauf noch einmal eingehen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, verehrte Gäste, seit wenigen Stunden erst haben wir diese Drucksache 3/1785 in unseren Postfächern vorgefunden. Ich bin deshalb heute noch mal hierher gekommen, weil mir das innerlich, ich sage das ehrlich, keine Ruhe lässt, was hier Schwarz auf Weiß auf Papier gebannt worden ist. Zunächst einmal steht darüber "Entschließung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD". Wenn man das näher gegenüberstellt, hat das mit der Entschließung der SPD überhaupt nichts zu tun, das ist etwas völlig anderes. Das heißt also, die Überschrift ist schon mal falsch.
Zum Zweiten heißt es: "Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes - Neufassung des
Thüringer Verfassungsschutzgesetzes." Im Inhalt geht es aber um die Abschaffung des Verfassungsschutzes. Da ist also zweitens auch die Überschrift falsch.
Der Antrag der PDS zielt auf die Abschaffung des Landesamts für Verfassungsschutz und eventuell, so steht es zu lesen, bis zur Änderung der Thüringer Landesverfassung. Das rüttelt schon sehr wohl an den Grundfesten, wenn es um die Verfassung geht.
Und es wird weiter behauptet - das zieht sich eigentlich wie ein ganz bestimmter Faden durch -, dass die Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz eigentlich doch indirekt ihr höchstes Gut darin sehen, unsere armen Bürger von Thüringen einfach zu ärgern und auszuforschen. Weiter unterstellt dieser Antrag, die bisherige Tätigkeit der Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz geschieht nun mit krimineller Akribie. Nun kommen viele Dinge, die mir völlig unklar sind, und ich sage sie auch mal so. Unklar bleibt "die neu zu schaffende Stabsstelle in Landesverantwortung mit staatsfern arbeitenden Experten". Was sollen die eigentlich? Wie soll das überhaupt funktionieren? Wer braucht die? Haben die einen Auftrag? Wie weit geht deren Auftrag? Letztlich soll das darin münden, dass ein offenes Politikberatungsinstrument entsteht. Wer hat das bestellt? Wer will das überhaupt haben?
Die PKK soll laut dieser Drucksache abgeschafft und durch einen wissenschaftlichen Beirat ersetzt werden. Darin sind Vertreter von Parteien, aber auch zivilgesellschaftliche Akteure. Was sind diese zivilgesellschaftlichen Akteure für Experten?
Da sitzen letztendlich die staatsfern arbeitenden Experten
wie auch immer die aussehen - den zivilgesellschaftlichen Akteuren gegenüber und sagen, nun erzählt einmal, was ihr eigentlich so treibt. Das soll das Parlament hier noch in irgendeiner Weise kontrollierbar gestalten. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit.
Und dann kommt das in dem weiteren Antrag vor, dass Festlegungen über alte gesammelte und vielleicht auch noch neu gesammelte Daten vorliegen, die dann nach einer gewissen Zeit zu löschen sind und die Entsprechenden, über die die Daten gesammelt werden, werden schon ein
mal informiert: Ist es jetzt so weit? Können wir es löschen? Oder wie auch immer. Auch dieser Antragspunkt bleibt mir vollkommen verworren. Ich habe dann umgedreht und versucht, vielleicht kommt es aus der Begründung klarer hervor.
In der Begründung geht die PDS von einer Landesbehörde im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz aus, die bewusst der politischen Kultur und der Thüringer Verfassung Schaden zufügen will. Das ist mir aber etwas ganz Neues. Die weiteren Ausführungen sind so ungeheuerlich, dass ich es mir ersparen will, darauf einzugehen. Allen im Dienst rechtschaffen Tätigen wird hier eine, man kann es ja nie wissen, kriminelle Handlungsweise zumindest unterstellt. Die Formel, wo es kein Landesamt mehr gibt, braucht es auch keine PKK mehr, halte ich für völlig ungeeignet, unseren Freistaat - Herr Schemmel hat das vorhin in seinen Ausführungen gerade dargestellt gegen solche Kräfte zu schützen, die die Demokratie unterwandern, aushöhlen und beseitigen wollen.
Diktaturen, gleich welcher Schattierungen, würden sich freuen und ein offenes Tor in Thüringen finden, das sie eigentlich doch nur noch passieren brauchen. Das aufgezeigte Schreckgespenst des so genannten abgeklopften Thüringer Bürgers, der vom Landesamt böswillig verunsichert wird, zieht einfach nicht. Der allseitige Schutz unseres Bundeslandes soll für uns alle ein viel zu hohes Gut darstellen und von viel zu hoher Bedeutung sein. Deshalb kann ich nur eines sagen, diesen Antrag der PDS kann man nur ablehnen. Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, verehrte Gäste, gemäß § 103 der Geschäftsordnung stelle ich Ihnen den 10. Bericht des Petitionsausschusses des Thüringer Landtags für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 vor.
Nach einigen Zahlen zur Ausschussarbeit werde ich auf die Arbeitsweise des Petitionsausschusses eingehen und anschließend über Schwerpunkte der Petitionen berichten.
Im Jahr 2000 wurden 997 Eingaben, das sind also rund 1.000, an den Petitionsausschuss des Thüringer Landtags gerichtet. Das sind etwa 100 Eingaben mehr als im vorausgegangenen Berichtszeitraum. Neben diesen Neueingaben hatte der Petitionsausschuss 2000 699 Petitionen aus den Vorjahren und damit insgesamt 1.696 Petitionen, also rund 1.700 Petitionen, zu bearbeiten.
Der Petitionsausschuss hat 2000 in 11 Ausschuss-Sitzungen 1.350 Petitionen behandelt, davon 1.065 abschließend.
Daneben hatte der Petitionsausschuss gemäß Beschluss des Landtags vom 16. Dezember 1999 das Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz zu beraten. Der auf der Grundlage dieses Gesetzes gewählte Bürgerbeauftragte hat inzwischen seine Arbeit aufgenommen und war auch bereits in verschiedenen Sitzungen des Petitionsausschusses anwesend.
Von den 1.065 Petitionen hat der Ausschuss 515-mal die Eingabe für erledigt erklärt. Bei 317 Eingaben musste der Ausschuss feststellen, dass dem vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann. 18 Eingaben hat der Ausschuss der Landesregierung überwiesen und 82 an die zuständigen Stellen weitergeleitet. 157-mal hat der Ausschuss Eingaben den Fraktionen zur Kenntnis gegeben und 134 Petitionen Fachausschüssen als Material überwiesen. In 55 Fällen hat der Ausschuss von einer sachlichen Prüfung abgesehen.
Tatsächlich abhelfen konnte der Ausschuss jeder 13. Petition - das sind 7,6 Prozent der Fälle. Durch Auskunft, das heißt durch Aufklärung der Sach- und Rechtslage, wurde in einem Drittel der Fälle zur Lösung des Problems beigetragen. 4,3 Prozent der Petitionen erledigten sich dadurch, dass die Petenten ihr Begehr nicht weiterverfolgten, z.B., weil sich ihr Anliegen durch eine Bescheiderteilung inzwischen erledigt hatte oder sie keinen Wert darauf legten, ihr Anliegen weiter zu verfolgen.
Der Anteil der Eingaben, die an die zuständigen Stellen, sei es an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags oder an die Petitionsausschüsse anderer Landtage, weitergeleitet wurden, beträgt 8 Prozent. Die der Landesregierung oder anderen Ausschüssen des Landtags überwiesenen oder den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis gegebenen Petitionen haben zusammen einen Anteil von 29 Prozent der abschließend behandelten Petitionen.
Der Ausschuss konnte also die Behandlung von ca. drei Vierteln der Petitionen damit abschließen, dass den Anliegen entweder tatsächlich abgeholfen oder sie durch Informationen aufgeklärt werden konnten sowie durch Weiterleitung an zuständige Stellen weitergeholfen werden konnte oder auf eine Problematik überhaupt aufmerksam gemacht wurde. Dabei ist die Bedeutung des Anteils der durch Auskunft, das heißt durch Aufklärung der Sach- und Rechtslage erledigten Petitionen nicht gering zu schätzen, denn Bürgernähe muss in einer Demokratie in erster Linie durch Sachnähe geprägt sein. Das ist auch eine wesentliche Aufgabe des Petitionsverfahrens. Durch das Petitionsverfahren können nicht nur die rechtlichen Umstände eines Verwaltungshandelns, sondern auch die tatsächlichen Umstände, auf denen das Verwaltungshandeln beruht, geprüft und für den Petenten stärker differenziert dargestellt werden. Die Erläuterung von Verfahrensschritten macht das jeweilige Verwaltungsverfahren transparenter. All das zusammen kann zudem eine höhere Akzeptanz gegenüber einer rechtmäßigen Verwaltungsentschei
dung, die für den Petenten negativ war, schaffen.
Von den im Jahr 2000 eingegangenen Petitionen wurden 53 mündliche Petitionen - das sind 5,3 Prozent - an den Landtag gerichtet; 1996 waren es 12 Prozent, 1997 15 Prozent, 1998 19 Prozent und 1999 12 Prozent. Die Zahl der mündlich eingereichten Petitionen wird sich vermutlich erhöhen, wenn der Petitionsausschuss wieder Bürgersprechstunden als Ganzes durchführen sollte, derzeitig Einzelsprechstunden der Mitglieder. Eine machbare Lösung ist entsprechend zu beraten. Statistisch erfasst sind hier weder die zahlreichen persönlichen Vorsprachen und, ich möchte sagen, auch die inzwischen eingetretenen Hausbesuche zu laufenden Petitionsverfahren noch die vielen persönlichen Gespräche und Telefonate, die durch Informationen und Hinweise manche Petition entbehrlich machen. Sie sind dennoch zu erwähnen, da auch diese Arbeit viel Zeit in Anspruch nimmt.
Im Anschluss an diese Zahlen - weitere Einzelheiten können der vorliegenden Statistik, die Sie alle erhalten haben, entnommen werden - soll nun näher auf die Arbeitsweise des Petitionsausschusses eingegangen werden.
Aufgabe des Petitionsausschusses ist es neben der Überprüfung des von Bürgern beanstandeten Behördenverhaltens diesen auch verständlich zu machen, dass eine Behörde sich von den Gesetzen leiten lassen muss, auch wenn zum Nachteil des Bürgers entschieden wird. Dies ist oft nur in Gesprächen möglich, an denen sowohl der Betroffene als auch Mitarbeiter der Verwaltung teilnehmen. Im Rahmen einer Petition hatte sich der Ausschuss mit der Befürchtung von Gewerbetreibenden auf überhöhte Beitragsbescheide des Zweckverbandes ihres Ortes für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung zu beschäftigen. Da der Petitionsausschuss zur Klärung der Problematik einen unmittelbaren Lösungsbedarf sah, fand ein Gespräch von Ausschussmitgliedern, dem Staatssekretär des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, dem Leiter der Abteilung 3 des Innenministeriums und den Petenten unmittelbar statt, in dem von den Petenten aufgeworfenen Fragen direkt beantwortet werden konnten. Damit wurde gegenüber den Petenten zum Ausdruck gebracht, wie ernsthaft man um eine Lösung bemüht ist. Die Landesregierung berichtete in diesem Zusammenhang über die rechtlichen und die tatsächlichen Gegebenheiten. Die Schwierigkeiten des in Rede stehenden Zweckverbandes waren nicht erst seit dieser Eingabe bekannt. In der Vergangenheit wurde bereits nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, die aber an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Mitgliedsgemeinden scheiterten. Es wurde über geplante Aktivitäten informiert, um dem Zweckverband Hilfe zukommen zu lassen, damit sich dies letztendlich auch auf die Höhe der Beiträge auswirkt.