Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete, sehr verehrte Mitglieder der Landesregierung, verehrte Gäste auf der Besuchertribüne, ich begrüße Sie sehr herzlich zur heutigen 84. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 8. Mai 2003, die ich hiermit eröffne. Als Schriftführer haben neben mir Platz genommen der Abgeordnete Carius und der Abgeordnete Seidel. Herr Abgeordneter Carius wird die Rednerliste führen.
Für die heutige Sitzung haben sich entschuldigt: Frau Ministerin Prof. Dr. Schipanski, Herr Abgeordneter Böck und Herr Abgeordneter Illing. Soweit die Meldungen, die mich erreicht haben.
Dann möchte ich etwas sehr Angenehmes tun, nämlich unserer Kollegin Birgit Pelke sehr herzlich zum Geburtstag gratulieren, alle guten Wünsche, Gesundheit, Freude, Wohlergehen.
So, dann habe ich weitere angenehme Dinge, nämlich einige Hinweise, dass heute der "Girls Day" stattfindet, nun schon zum zweiten Mal, ein Tag, der der Berufsorientierung für Mädchen gilt. Mädchen der Klassenstufe 5 bis 10 sind heute in den Thüringer Landtag eingeladen, um sich über Ausbildungsmöglichkeiten und künftige Berufe im Rahmen der Verwaltung des Thüringer Landtags, aber auch in den Fraktionen kundig zu machen.
Etwas ganz Besonderes, nämlich das Bildungszentrum der Thüringer Polizei bietet ebenfalls Schülerinnen zudem die Möglichkeit sich über berufliche Perspektiven in der Thüringer Polizei zu informieren - das auch hier im Umfeld und Rahmen unseres Landtags.
Dann haben wir heute Abend einen parlamentarischen Abend, den Initiativkreis Thüringen, und zwar für "Das Erdgasfahrzeug". Sie haben uns eingeladen nach Ende der Sitzung auf etwa 20.00 Uhr.
Dann habe ich einige Hinweise zur Tagesordnung. Da bitte ich doch um Aufmerksamkeit, damit wir das dann auch alle wissen.
Zu Tagesordnungspunkt 1: Die angekündigte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Naturschutz und Umwelt zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2889 - "Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung" hat die Drucksachennummer 3/3291. Außerdem wurden Änderungsanträge der Fraktion der SPD in Drucksache 3/3300 und der Fraktion der PDS in Drucksache 3/3302
Zu TOP 2 a, "Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes", Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/2912, wurde ein Änderungsantrag der Fraktion der PDS in Drucksache 3/3294 verteilt.
Zu TOP 2 b, "Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen", Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/2911, wurde ein Änderungsantrag der Fraktion der PDS in Drucksache 3/3295 verteilt.
Zu TOP 2 c, Entschließungsantrag der Fraktion der SPD "Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen" in Drucksache 3/2973, wurde ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD in Drucksache 3/3296 verteilt.
Zu TOP 3: Die angekündigte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2921 "Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Sozialhilfe" hat die Drucksachennummer 3/3292. Außerdem wurde ein Änderungsantrag der Fraktion der PDS in Drucksache 3/3303 verteilt.
Zu TOP 5 a, "Gesetz zur umfassenden Verwirklichung gesellschaftlicher Teilhabe behinderter Menschen im Freistaat Thüringen", Gesetzentwurf der Fraktion der PDS in Drucksache 3/3249, wurde ein Entschließungsantrag der Fraktion der PDS in Drucksache 3/3304 verteilt.
Zu TOP 15, "Arbeitsmarktpauschale", Antrag der Fraktion der PDS in Drucksache 3/3277, wurde ein Alternativantrag der Fraktion der SPD in Drucksache 3/3297 verteilt.
Zu TOP 17, "Die Reform des Arbeitsmarktes und Auswirkungen auf den Thüringer Arbeitsmarkt", ein Antrag der Fraktion der CDU in Drucksache 3/3283, wurde eine Neufassung verteilt.
Zu TOP 18, "Nachwahl und ggf. Vereidigung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs" wurde ein Wahlvorschlag der Fraktion der CDU in der Unterrichtung der Präsidentin in Drucksache 3/3286 verteilt.
Und zu TOP 19 "Fragestunde" kommt eine Mündliche Anfrage hinzu, nämlich die in der Drucksache 3/3289.
Das war jetzt erstmal zu den einzelnen Tagesordnungspunkten. Die Landesregierung ihrerseits hat angekündigt zu den Tagesordnungspunkten 9 a, b und c von der Möglichkeit eines gemeinsamen Sofortberichts gemäß § 106 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung Gebrauch zu machen. Und sie hat Sofortberichte zu den Tagesordnungspunkten 10, 11 und 16 angekündigt.
So weit die Informationen, die ich hier noch zur Tagesordnung meinerseits geben wollte. Wird der Tagesordnung Ihrerseits widersprochen? Das ist nicht der Fall, dann ohne jede Änderung so festgestellt. Wir können dann in die Tagesordnung einsteigen, und zwar rufe ich den Tagesordnungspunkt 1 auf
Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2889 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Naturschutz und Umwelt - Drucksache 3/3291 dazu: Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drucksache 3/3300 Änderungsantrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/3302 dazu: Entschließungsantrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/3301 ZWEITE BERATUNG
Die Berichterstattung wird uns die Ausschussvorsitzende Frau Dr. Klaus geben. Ich darf um die Berichterstattung bitten.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wir sprechen heute über das Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung in zweiter Beratung. Der Landtag hatte am 13. Dezember den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt federführend und den Innenausschuss begleitend beauftragt, eine Beschlussempfehlung für den Thüringer Landtag zu erarbeiten. Es handelt sich hier um eines der grundlegenden, sehr wichtigen Gesetze im Umweltbereich. Deswegen war eine ausführliche Diskussion in diesen Fragen erforderlich. Ein Antrag auf mündliche Anhörung fand im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt, der als federführender zu so einem Antrag berechtigt ist, keine Mehrheit. Es fand deshalb eine schriftliche Anhörung statt, zu der 17 Anzuhörende aufgefordert waren, eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abzugeben. Für die Anzuhörenden ergab sich in gewissem Umfang eine Schwierigkeit, da die Landesregierung zeitgleich einen weiteren Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes in Vorbereitung hat, der allerdings dem Parlament noch nicht vorliegt, so dass in einigen Punkten sich manchmal Einwendungen der Anzuhörenden auf einen noch nicht dem Parlament zugeleiteten Entwurf bezogen. Insgesamt möchte ich etwas zu den Schwerpunkten sagen, die zum Teil kontrovers von den Anzuhörenden diskutiert wurden.
Einer der Schwerpunkte in § 4 war die Frage des Eigentums an den Wehranlagen. Hier wurde deutlich, dass die kommunalen Spitzenverbände sehr hinter der von der Landesregierung vorgeschlagenen Regelung stehen, die anderen Verbände aber sehr kritische Einwendungen geltend machten. Nach langer und ausführlicher Diskussion hat sich deswegen der Ausschuss für Naturschutz und Umwelt entschlossen, hier eine Änderung bezüglich des InKraft-Tretens dieses Paragraphen zu empfehlen, weil es einheitliche Meinung war, dass hier auch Leute durch diese Änderungsregelung betroffen werden könnten, die davon nicht betroffen werden sollten. Deswegen war dann mehrheitliche Auffassung, dass der Beginn dieser Regelung verschoben werden sollte, wobei deutlich wurde, dass es hier einen Regelungsbedarf gibt. Ein weiterer Paragraph, § 49 Grundwasserbenutzung in landwirtschaftlichen Betrieben, stand ebenfalls zur Debatte und wurde auch von mehreren Anzuhörenden kritisch gewürdigt. Hier hat letztendlich der Ausschuss mehrheitlich auch eine Änderung vorgeschlagen, und zwar soll die in der ursprünglichen Fassung vorgesehene Genehmigung nun in eine Anzeige umgewandelt werden. Eine längere und sehr kontroverse Debatte gab es auch zur Frage des § 81, der Überschwemmungsgebiete. Hier wurde vorgeschlagen, sich an der sächsischen Regelung zu orientieren. Dieser Vorschlag fand allerdings keine Mehrheit. So wurde dieser Paragraph letztendlich im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt nicht geändert. Zu § 58, was die Frage der Verwertung von Niederschlagswasser betrifft bzw. Fäkalschlammentsorgung im Sinne sichere Entsorgung, wurden auch eine ganze Reihe von Einwendungen gebracht, die auch in einem Punkt mehrheitlich zu einer Änderung führten. Darüber hinaus wurde der § 105, was die Zuständigkeit der Wasserbehörden betrifft, ebenfalls geändert. Diese Unterlagen stellte der Ausschuss für Naturschutz und Umwelt dann dem mitberatenden Innenausschuss zu. Im Innenausschuss wurde keine weitere Änderung vorgenommen und empfohlen, sich dieser Beschlussempfehlung des Ausschusses für Naturschutz und Umwelt anzuschließen. Deswegen empfiehlt der Ausschuss mehrheitlich dem Landtag, das Gesetz mit den vorgesehenen Änderungen anzunehmen. Vielen Dank.
Vielen Dank für die Berichterstattung aus dem Ausschuss. Wir kommen damit zur Aussprache. Als Erster hat das Wort Herr Abgeordneter Krauße, CDU-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben uns mit dem jetzt zur Beschlussfassung anstehenden Gesetz sehr ausführlich, sehr eingehend beschäftigt. Wir wissen natürlich auch, dass dies nicht die letzte Änderung in dem Wassergesetz ist, aber es sind einige Knackpunkte in diesem Gesetz. Das betrifft, wie Frau Dr. Klaus schon erwähnt hat, die Grundwasserentnahme. Wir hatten hier die Aufgabe dafür zu sorgen, dass zum einen die Grundwasserentnahme in diesen Größenord
nungen von mehr als 2.000 m³ pro Jahr, pro Entnahmestelle zumindest kontrolliert werden kann, dass andererseits aber nicht durch zusätzliche Anträge zum einen eine gewisse Bürokratisierung eintritt oder die Landwirtschaftsbetriebe, die das hauptsächlich betrifft, mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Ich denke, wir haben hier eine gute Regelung gefunden, dass mit dem In-Kraft-Treten der Genehmigungspflicht den Betrieben die Möglichkeit gegeben wird, über eine einfache Anzeige bei den Wasserbehörden eine tatsächliche Erfassung der Entnahmenmengen auch zu gewährleisten. Was nun das Eigentum an wasserbaulichen Anlagen betrifft, dies war ein Punkt, der sowohl in den Zuschriften als auch bei uns im Ausschuss doch eine erhebliche Rolle gespielt hat. Man muss sich vorstellen, wenn heute jemand z.B. eine alte Mühle kauft und diese ausbaut, vielleicht touristisch oder für Gastgewerbe nutzen will, dann kauft er unter Umständen ein Wasserrecht mit und würde, hätten wir diese einfache Übertragung gemacht, unter Umständen ein altes Wehr, das ein paar hundert Meter weiter weg steht, gleich mitgeerbt haben. Um dies und damit vielleicht sogar den Ruin eines solchen kleinen Betriebes zu verhindern, wird eine Frist im Gesetz eingeführt, die die Möglichkeit eröffnet, dieses Wasserrecht auszuschlagen bzw. darauf zu verzichten, oder, wenn man es denn annimmt und nutzen will, dann wissend was auf einen zukommt, diese Sache auch in Angriff nimmt.
Zu den anderen Punkten "Versickerung und Verwertung von Niederschlagswasser" bzw. zu den Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörden wird mein Kollege Sonntag und sicher auch die anderen Redner noch eingehende Ausführungen machen. Ich danke für die Aufmerksamkeit und bitte um Annahme des vorliegenden Gesetzes. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, im Dezember brachte Minister Sklenar mit einer Begründung diesen Gesetzentwurf in den Thüringer Landtag ein. In seiner Begründung ging er auf erheblichen Novellierungsbedarf wegen der Umsetzung der EG-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Diese beiden Umsetzungen, das möchte ich gleich am Anfang sagen, liefen zu unserer Zufriedenheit. Es wurde ein dringender Handlungsbedarf wegen dem Ablauf der Umsetzungsfristen dieser Richtlinien dargestellt und wohl deshalb hat man diesen jetzigen Gesetzentwurf nicht gemeinsam mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der uns in nächster Zeit ins Haus stehen wird, zusammenge
führt. Über die Verwirrung, die das zum Teil bei Anzuhörenden ausgelöst hat, hat Frau Dr. Klaus schon einige Worte gesagt. Ich fand es bedauerlich, denn beide Themen gehören zusammen und wir hätten im Umweltausschuss auch deutlicher unsere Position vertreten können, wenn diese beiden Gesetzentwürfe zusammengeführt worden wären.
Meine Damen und Herren, die Kollegen der CDU im Ausschuss nahmen aber diesen dringenden Handlungsbedarf sehr wörtlich und haben deshalb eine mündliche Anhörung zu diesem Gesetzentwurf verweigert. Auch das war für mich bedauerlich, denn es gab viele Probleme. Gerade im Vorfeld haben wir festgestellt, dass es zu Baumaßnahmen in Überschwemmungsgebieten gekommen ist, die zum Teil schon gegen die damalige Gesetzeslage verstoßen haben. Wie es dazu kommen konnte, das kann meiner Ansicht nach nur in einer mündlichen Anhörung geklärt werden. Aus diesem Grund haben SPD- und PDS-Fraktion gemeinsam eine mündliche Anhörung durchgeführt. Wir konnten dem Problem leider nicht auf den Grund gehen, weil die kommunalen Spitzenverbände an dieser Veranstaltung nicht teilnahmen. Es wäre aber nötig gewesen, denn Minister Sklenar hat am Ende seiner Begründung im Dezember deutlich gemacht, dass wir mit dem Gesetz die Konsequenzen aus den Hochwasserereignissen im August ziehen müssen. Da spielte eben gerade auch der Erhalt von natürlichen Hochwasserrückhalteräumen eine wesentliche Rolle. Was passiert nun mit dem Gesetz nach dieser Ankündigung im Dezember? Wir haben einen neuen § 81. Der beginnt sehr viel versprechend mit den Worten: "Es ist verboten,...". Bisher stand dort: "Es ist nur mit Genehmigung der Wasserbehörde erlaubt,...". Aber die Ausnahmegenehmigung darf jetzt genau dann erteilt werden, wenn bisher die Genehmigung möglich war und demnach hat sich beim Bauen in Überschwemmungsgebieten mit diesem Gesetzentwurf, wenn wir ihn so annehmen, wie er heute vorliegt, nichts geändert.
Ich möchte noch mal in den Januar zurückgehen. Damals ist Thüringen auch wieder von einem ziemlich bedeutenden Hochwasser heimgesucht worden, das u.a. große Teile unserer landwirtschaftlichen Nutzfläche überschwemmte. Im Rahmen der damaligen Hochwasserdiskussion hat man festgestellt, dass es ca. 100 Bauten in Überschwemmungsgebieten in Thüringen gibt, die zum Teil gesetzwidrig errichtet wurden. Es gab eine Kritik der Landesregierung an der Genehmigungspraxis der unteren Behörden. Herr Minister Sklenar hat in Presseerklärungen festgestellt, dass wir bei der Genehmigung von Neubauten härter sein müssen. Es tauchte auch die Frage nach Regressforderungen gegenüber der öffentlichen Hand auf, wenn denn Bauen in Überschwemmungsgebieten erlaubt wurde. Eine Lösung geht dieser Gesetzentwurf, wie gesagt, nicht an. Wir schlagen Ihnen aber eine Lösung dieser Probleme vor, indem wir die Ausnahmen für das Bauen in Überschwemmungsgebieten in Zukunft durch die obere Wasserbehörde entsprechend genehmigen lassen wollen, um einem Hinwegsetzen von Baubehörden über die untere Wasserbehörde vorzubeugen. Unser Änderungsantrag zu Punkt 19 regelt
das entsprechend. Weil hier zusätzliches Personal eingestellt werden muss in der oberen Wasserbehörde, um Fristen für Antragsteller vernünftig zu gestalten und eine bürgerfreundliche Entscheidung hervorzurufen, haben wir auch noch den Punkt 3 des Entschließungsantrags, der dieses regelt.
Ein weiterer Teil des Gesetzentwurfs, auf den der Minister am 13.12. in der ersten Lesung gar nicht einging, sorgte für die größte Diskussion innerhalb der Anhörung von PDS und SPD. Es war die Frage des Eigentums an Wehren. Auch hier spielt der Hochwasserschutz eine Rolle, für die Landesregierung jedoch in der Umsetzung der Regelung nicht. Es geht in diesem Passus um das Eigentum an Bauwerken und im Gesetz soll also das Eigentum an Bauwerken in Fließgewässern dem Grundstück zugeschlagen werden, auf dem das Wasserrecht liegt, das mit diesen Bauwerken verbunden ist. Diese Regelung ist aber unabhängig von der Hochwasserfunktion, die das entsprechende Bauwerk hat, und auch unabhängig von der Nutzung des Wasserrechts. Herr Krauße ist ja vor mir schon auf das Beispiel des Mühlenbesitzers, der keine Wasserkraftnutzung mehr betreibt, eingegangen. Es kann aber, meine Damen und Herren, eben auch passieren - und das habe ich entsprechend in den Ausschussberatungen mit angesprochen -, dass nicht nur ein Wehr nicht genutzt wird, sondern dass im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie, die leider erst im nächsten Gesetzentwurf umgesetzt wird, es zu einem Rückbau eines Wehres kommt, wenn denn aus den Gründen, dass ein guter ökologischer Zustand den die Wasserrahmenrichtlinie fordert, sich nicht anders einstellt, dieses Wehr beseitigt werden muss. Wir hatten erst vor kurzem eine Tagung im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Es ist hier von einem Vertreter des Ministeriums auch entsprechend ausgeführt worden, dass mit solchen Fällen zu rechnen ist. Wenn wir also das Eigentum an Wehren Privaten übertragen, kann es uns passieren, dass wir im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie den Privaten dann dieses übertragene Eigentum auch noch entschädigen müssen. Das, meine Damen und Herren, halte ich für eine große Gefahr.
Eine weitere Gefahr, die ich sehe, auch mit der jetzt eingeführten Übergangsregelung, die es den Wasserrechtsbesitzern ermöglichen soll ihr Wasserrecht zurückzugeben, ist die Frage der unbekannten Wasserrechte. Meine Damen und Herren, wer sich ein wenig damit beschäftigt hat, wie Wasserkraftwerker bisher Wasserrechte beantragt oder geltend gemacht haben, der weiß, dass dort zum Teil auf mittelalterliche Rechte zurückgegriffen wird, die dann bis in die Neuzeit hergeleitet werden. Dementsprechend liegt es auf der Hand, dass vielen Eigentümern von Grundstücken gar nicht klar ist, dass man zu diesen Grundstücken entsprechende Wasserrechte herleiten kann. Diese Eigentümer werden bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nichts unternehmen, um ihr altes Wasserrecht, von
dem sie nichts wissen, entsprechend loszuwerden. Es kann aber durchaus sein, dass, wenn dann eine Sanierung eines Wehres ansteht und geprüft wird, ob es dazu ein Wasserrecht gibt, ein solches Wasserrecht hergeleitet wird und dann den Eigentümer wie ein Blitz aus heiterem Himmel trifft. Auch deshalb, denken wir, ist eine andere Regelung vonnöten. Diese Regelung haben wir entsprechend in unserem Änderungsantrag formuliert, meine Damen und Herren. Wir haben auch die Frage der Klärung alter Rechte in unserem Entschließungsantrag formuliert, indem wir dort eine Kartierung dieser Rechte fordern.
Meine Damen und Herren, etwas Weiteres ist in Bezug auf Hochwasserschutz in diesem Gesetz nicht befriedigend; es ist die Frage der Regenwasserrückhaltung. Wir haben im Gesetz einen Passus, der besagt, die Abwasserbeseitigung entfällt für Niederschlagswasser, das verwertet, versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Gerade diese Einleitung, dieser letzte Passus, ist für uns ein Problem. Denn im Fall von starken Niederschlägen bei großflächig bebauter Landschaft haben wir es dann damit zu tun, dass in die Vorfluter große Mengen an Wasser innerhalb kürzester Zeit hineingehen. Hier hätte wenigstens die Einleitung über eine Dränage vorgeschrieben werden müssen. Auch mit dieser Empfehlung konnten wir uns nicht durchsetzen. Was hier ebenfalls fehlt, um den schnellen Regenwasserabfluss zu verhindern, ist eine Regelung für Unternehmen. Denn es gibt auch Unternehmen, die über große Flächen verfügen, auf denen Niederschlagswasser nicht belastet wird und die hier entsprechend animiert werden müssten für eine Regenwasserrückhaltung zu sorgen. Nur damit können wir solche schnellen Abflussereignisse verhindern.
Meine Damen und Herren, ich möchte auf einen letzten Punkt unserer Änderungen, der dieses Mal nichts mit Hochwasserschutz zu tun hat, zurückkommen. Es geht um den Punkt 2 unseres Änderungsantrags und auch um den Punkt 2 unseres Entschließungsantrags. Wir haben hier die Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs in den Raum gestellt und sind der Meinung, der Anschluss- und Benutzungszwang für die Einleitung in Kläranlagen sollte aufgehoben werden für Grundstücke, die schon eine voll biologische Kläranlage, eine Pflanzenkläranlage oder Entsprechendes haben, und er sollte aufgehoben werden für Grundstücke, die bis zum 31.12.2005 nicht angeschlossen werden.
Zur Erinnerung in dem Zusammenhang noch mal: Am 31.12.2005 läuft die Übergangsfrist aus, bis zu der Gemeinden über 2.000 Einwohner an entsprechende Kläranlagen angeschlossen werden müssen. Danach bleibt also nur noch, den wirklich dünn besiedelten ländlichen Raum anzuschließen. Ich glaube, es ist wenig sachdienlich, im dünn besiedelten ländlichen Raum zentrale Kläranlagen mit langen Kanalnetzen zu bauen. Wir wissen jetzt schon, welche Kostenexplosionen es in dem Bereich "Kläranlagenbau" gegeben hat, gerade auch wegen Kanalnetzen. Wir sollten dem vorbeugen, indem wir die Befreiung vom An
schluss- und Benutzungszwang für diesen Fall, für diesen dünn besiedelten ländlichen Raum, mit dem Gesetzentwurf entsprechend festlegen und damit zweierlei erreichen: Zum einen, dass wir sicherstellen, diese zentralen Kläranlagen werden nicht kommen und zum anderen, dass wir jetzt schon ermöglichen, dass Private initiativ werden, um ihr Grundstück entsprechend an eine Kleinkläranlage anzuschließen, denn das wird ein Privater nur dann tun, wenn er sich auch sicher sein kann, dass nicht in fünf Jahren jemand dahergelaufen kommt und sagt: Pass mal auf, es ist schön, dass du dir eine vollbiologische Kläranlage für 8.000 du bitte in mein Kanalnetz ein und schaltest deine Kläranlage ab. Wenn wir diese Regelung jetzt so treffen könnten, meine Damen und Herren, würden wir hier Sicherheiten schaffen. Wir würden auch einen Beitrag dazu leisten, dass entsprechend niedrigere Belastungen in unseren Fließgewässern und gerade in den dünn besiedelten Gebieten zu erwarten sind.
Meine Damen und Herren, am Schluss meiner Ausführungen möchte ich Sie noch mal um die Zustimmung zu unseren entsprechenden Anträgen bitten, weil wir sonst das Gesetz wegen der fehlenden Konsequenz vor allem aus der Hochwasserkatastrophe ablehnen müssen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, dem vorliegenden Gesetzentwurf können wir als SPD-Fraktion ohne die von uns vorgeschlagenen Änderungen nicht zustimmen. Das wird die Mitte des Hauses sicherlich nicht überraschen.
In einigen Punkten ist der Gesetzentwurf unausgewogen, in manchen einfach nicht erforderlich. Es ist nichts von Bürokratieabbau in diesem Gesetz zu merken, was sich ja die Landesregierung so vollmundig auf die Fahne geschrieben hat. In manchen Punkten, wo wir uns natürlich wieder wünschen, dass mehr Bürokratie reinkommt zum Hochwasserschutz, zur Sicherung des Eigentums von Menschen, da geht er allerdings nicht weit genug. Es gäbe noch viele kritische Punkte zu diesem Wassergesetz zu sagen, aber ich möchte mich auf die vier wesentlichen Punkte beziehen, auf die auch unser Änderungsantrag der SPD-Fraktion eingeht.