das ist im Übrigen nicht mein Wort, dieses Wort hat Herr Kölbel im Ausschuss verwandt, wenn dieses Szenario und der Ministerpräsident für dieses verantwortlich ist, aber wenn er wenigstens diesen Gesetzentwurf zurückgezogen hätte und die CDU am heutigen Tage ihren Gesetzentwurf als neuen Gesetzentwurf eingereicht hätte, wäre vielleicht das Gesicht dieses Parlaments gewahrt geblieben, aber so hat Herr Dr. Vogel das Parlament brüskiert und, ich meine, er hat es mit diesem Entwurf sogar beschmutzt.
(Zwischenruf Dr. Vogel, Ministerpräsident: Das ist bitte schön,... Frau Präsidentin, das geht nicht.)
So etwas im Alleingang durchdrücken zu wollen, das kenne ich eigentlich nur aus vergangenen Zeiten von vor 10 Jahren.
Oder, Herr Dr. Vogel, erinnert Sie das Ganze vielleicht doch etwas an gewisse Zeiten, als Sie noch in Rheinland-Pfalz waren?
Ich meine, meine Damen und Herren, ich bedaure schon jetzt den Thüringer Bürgerbeauftragten, abhängig vom Wohlwollen der Landesregierung, ohne eigene Kompetenzen, auf Bitten und Betteln bei den obersten Landesbehörden angewiesen, kann er schwerlich die Stellung des Bürgers im Verkehr mit den Behörden stärken. Doch das ist auch nicht gewünscht, denn ein Antrag unserer Fraktion in diesem Sinne wurde im Ausschuss abgelehnt. Ich danke Ihnen.
Herr Abgeordneter Wunderlich, ich habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Präsidentenhandlungen nicht zu kommentieren sind.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, bevor ich beginne, möchte ich hier sagen, von beiden Fraktionen habe ich aus den vergangenen Plenarsitzungen immer wieder die Betonung gehört, wenn neu gewählte Abgeordnete hier ins Parlament gekommen sind, hat man sie sehr, sehr fair zu behandeln. Dem Herrn von der Krone ist ein Versprecher passiert. Darauf lege ich ganz großen Wert. Denn alle wissen wir hier in diesem Haus, dass die Berichterstattung mit der Landtagsverwaltung abgesprochen wird. Auch ich stehe immer hier vorn und bin aufgeregt. Ich weiß nicht, wem es noch so geht. Und da passiert ein Versprecher. Das wollte ich vorwegschicken.
Mit dem im Dezember vergangenen Jahres vorgelegten Gesetzentwurf - Drucksache 3/140 - hat die Landesregierung ein im Landtagswahlkampf 1999 gemachtes Wahlversprechen der CDU und die Ankündigung des Ministerpräsidenten in seiner Regierungserklärung vom 13. Oktober 1999 wahr gemacht, sehr bald dem Landtag ein Gesetz vorzulegen, mit dem die Landesregierung die Schaffung eines Bürgerbeauftragten vorschlägt, der dem Landtag zugeordnet ist. Jeder Bürger soll sich mit seinen Sorgen und Nöten direkt an ihn wenden können. Bei der ersten Beratung dieses Gesetzentwurfs am 16. Dezember 1999 habe ich an dieser Stelle ausgeführt, dass der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf nach meiner Überzeugung in manchen Punkten noch der Feinabstimmung bedürfe. Ich meine, dass im Hinblick auf die von dem Bürgerbeauftragten wahrzunehmenden Aufgaben eine gedeihliche Zusammenarbeit des Bürgerbeauftragten mit dem Petitionsausschuss wichtig, ja unerlässlich sei. Auch müssten die für den Petitionsausschuss geltenden Vorschriften, z.B. das Thüringer Petitionsgesetz, möglicherweise noch mit dem Bürgerbeauftragtengesetz in Einklang gebracht werden. Begleitet von diesen Worten wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung an den Petitionsausschuss als dem federführenden Ausschuss und an den Justizausschuss als dem mitberatenden Ausschuss überwiesen. Der Petitionsausschuss hat sich in der Folge wiederholt, Herr Abgeordneter von der Krone hat dies in seiner Berichterstattung bereits dargestellt, mit dem Gesetzentwurf befasst. In seiner Sitzung am 3. Februar 2000 hat er eine schriftliche Anhörung gemäß § 79 der GO des Thüringer Landtags beschlossen. In der darauf folgenden Sitzung
am 2. März 2000 war der Kreis der Anzuhörenden und die Fragestellungen festgelegt worden. Angehört werden sollten die Bürgerbeauftragten der Länder Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, der Thüringer Beamtenbund und die Thüringer Landesregierung. Die den Anzuhörenden für ihre Stellungnahmen gesetzte Frist endete am 3. April 2000. Bis zu diesem Termin hatte jedoch lediglich der Thüringer Beamtenbund die an ihn gestellten Fragen beantwortet. Die Bürgerbeauftragten der drei genannten Bundesländer hatten um Fristverlängerung gebeten oder mitgeteilt, dass sie zu einer mündlichen Beantwortung bereit seien. Parallel zu dem Anhörungsverfahren im Petitionsausschuss fanden intensive interne Beratungen der Arbeitskreise Petitionen und Justiz der CDU-Fraktion statt, in deren Ergebnis ein eigener Gesetzentwurf ausgearbeitet wurde. Nachdem die schriftliche Anhörung im Petitionsausschuss innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums nur wenig verwertbare Ergebnisse gebracht hatte, weil insbesondere die Bürgerbeauftragten der anderen Länder die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet haben und die Verabschiedung des Gesetzes nicht weiter verzögert werden sollte, wurde den Mitgliedern des Petitionsausschusses in der Sitzung am 4. Mai 2000 der von der CDU-Fraktion in einer - das sei an dieser Stelle nicht verschwiegen - offen und engagiert geführten Diskussion ausgearbeitete Gesetzentwurf zur Beratung vorgelegt. In dieser Sitzung beschloss der Petitionsausschuss, die Beratung des Bürgerbeauftragtengesetzes auf der Grundlage des Änderungsantrags der CDU-Fraktion in einer außerplanmäßigen Sitzung am 11. Mai 2000 fortzusetzen. In dieser außerplanmäßigen Sitzung wurden der Änderungsantrag der CDU-Fraktion und die Änderungsanträge der SPD- und der PDS-Fraktion ausführlich diskutiert. Das Ergebnis: Es gab eine Diskussion. Denn sie erklärten beide, was mit ihren Änderungsanträgen inhaltlich gemeint ist. Das Ergebnis ist die Beschlussvorlage - Drucksache 3/660 -. Der mitberatende Justizausschuss hat in seiner Sitzung, die ebenfalls am 11. Mai.2000 stattfand, dieser Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zugestimmt.
Die vom Petitionsausschuss vorgeschlagene Gesetzesfassung gliedert sich in fünf Abschnitte, die ich Ihnen im Folgenden kurz erläutern will. Der erste Abschnitt enthält allgemeine Regelungen zu den grundsätzlichen Aufgaben des Bürgerbeauftragten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 befasst sich der Bürgerbeauftragte mit den von den Bürgern an ihn herangetragenen Wünschen, Anliegen und Vorschlägen - kurz: Bürgeranliegen. § 1 Abs. 2 unterscheidet dabei zwischen Bürgeranliegen, die keine Petitionen sind, und sonstigen Vorgängen außerhalb eines Petitionsverfahrens sowie Bürgeranliegen, die auch Petitionen sind. Die ausdrückliche Unterscheidung zwischen den Aufgabenbereichen Petitionen und Nichtpetitionen ist eine der wesentlichen Verbesserungen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung. Wichtig aus der Sicht des Petitionsausschusses ist auch, dass dessen Rechte nach dem Petitionsgesetz unberührt bleiben und der Bürgerbeauftragte den Petitionsausschuss bei der Wahrnehmung sei
Der zweite Abschnitt enthält Bestimmungen über die Erledigung der Aufgaben, bei denen es sich nicht um Petitionen handelt. Hier soll der Bürgerbeauftragte auf eine einvernehmliche Erledigung der Bürgeranliegen bzw. die zweckmäßige Erledigung sonstiger Vorgänge hinwirken. § 3 Abs. 2 begrenzt die Einflussbefugnisse des Bürgerbeauftragten auf solche Einrichtungen, die der Aufsicht des Freistaats Thüringen unterstehen. Weitere Grenzen des Befassungsrechts in diesem Aufgabenbereich regelt § 4, wonach der Bürgerbeauftragte in den Fällen des Absatzes 1 von einer sachlichen Prüfung absehen muss und in den Fällen des Absatzes 2 von einer Prüfung absehen kann. Erwähnenswert ist noch, dass sich der Bürgerbeauftragte auch mit rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, also mit bestandskräftigen Bescheiden, befassen kann. Nach dem Entwurf der Landesregierung - Drucksache 3/140 - ist ihm dies verwehrt.
Der dritte Abschnitt des Änderungsentwurfs regelt in den §§ 5 und 6 die Befugnisse des Bürgerbeauftragten bei der Befassung mit Bürgeranliegen, die auch Petitionen darstellen, und seine Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss. Solche Eingaben nimmt der Bürgerbeauftragte an, bemüht sich um eine einvernehmliche Erledigung, und wenn ihm dies nicht gelingen sollte, leitet er den gesamten Vorgang mit einer Stellungnahme dem Petitionsausschuss zu. Nach § 6 Abs. 1 hat der Bürgerbeauftragte dem Petitionsausschuss regelmäßig, nämlich monatlich, schriftlich und auf dessen Verlangen auch im Einzelfall über seine Tätigkeit zu berichten. Gemäß § 6 Abs. 2 nimmt der Bürgerbeauftragte an den Sitzungen des Petitionsausschusses teil.
Der vierte Abschnitt enthält in den §§ 7 und 8 Regelungen über die Berichtspflicht und die Verschwiegenheitspflicht, auf die ich an dieser Stelle nicht näher eingehen will.
§ 9 regelt die Wahl und die Amtszeit des Bürgerbeauftragten. Gegenüber dem Entwurf der Landesregierung hat sich der Petitionsausschuss in seiner Beschlussempfehlung dafür ausgesprochen, dass als Bürgerbeauftragter nur wählbar ist, wer in den Thüringer Landtag gewählt werden kann. Zu § 9 hat die PDS-Fraktion am 16. Mai 2000 einen Änderungsantrag zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses vorgelegt, der Ihnen als Drucksache vorliegt. Dieser Antrag enthält zwei Änderungen bei der Wahl des Bürgerbeauftragten. Zu § 9 hat auch die SPDFraktion einen Änderungsantrag zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses in der Drucksache 3/679 vorgelegt. Dieser Antrag zielt auf eine Neufassung des § 9 hin.
Der Thüringer Beamtenbund hat zwar im Rahmen des Anhörungsverfahrens im Petitionsausschuss gegen einzelne Regelungen des § 10 - Amtsverhältnis - Bedenken vorgetragen, weil er darin eine Benachteiligung des Bürgerbeauftragten sieht. Nach der Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses bleibt diese Vorschrift gegenüber dem Entwurf der Landesregierung jedoch inhaltlich unverändert.
Die §§ 11, 12 und 13 enthalten meines Erachtens unproblematische Regelungen zur Abberufung, Entlassung und Verhinderung des Bürgerbeauftragten sowie zu seinem Dienstsitz und seinem Personal. Erwähnenswert erscheint hier nur, dass der Bürgerbeauftragte in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft und sein Haushalt beim Haushalt des Landtags veranschlagt werden soll. Zu § 13 hat auch heute die SPD-Fraktion einen Änderungsantrag zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses in der Drucksache 3/675 vorgelegt. Hier soll der Absatz 3 des § 13 eine neue Fassung erhalten.
Der fünfte Abschnitt enthält gesetzestechnisch bedingte Schlussbestimmungen, nämlich eine Gleichstellungsbestimmung und die Regelung zum In-Kraft-Treten. Dies ist der wesentliche Gesetzesaufbau und -inhalt.
Ziel der CDU-Fraktion war, ein solches Gesetz über den Thüringer Bürgerbeauftragten diesem hohen Haus vorzulegen, dass eine gedeihliche Arbeit unseres zukünftigen Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses gewährleistet ist. Aus diesem Grunde hat die CDU-Fraktion ihren Änderungsantrag in Form einer Neufassung des Gesetzes in den Ausschuss eingebracht.
Nach Auffassung der CDU-Fraktion enthält der vom Petitionsausschuss vorgeschlagene Änderungsentwurf wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung. Insbesondere werden die Aufgaben des Bürgerbeauftragten von denen des Petitionsausschusses klar abgegrenzt. Namens meiner Fraktion bitte ich Sie daher, den Gesetzentwurf - Drucksache 3/140 - in der vom Petitionsausschuss empfohlenen Fassung - Drucksache 3/660 anzunehmen. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Ich nutze die Gelegenheit, nach der Rede von Frau Zitzmann erst einmal festzustellen, dass es eine Erklärung für den Fehler in der Berichterstattung durch den Abgeordneten von der Krone gab. Ich denke, dass das insofern aus der Welt geräumt ist, dass das nicht wieder in Berichterstattungen so passieren darf. Herr Abgeordneter Krone nickt mir zu. Als nächste Rednerin hat sich zu Wort gemeldet...
Frau Abgeordnete Vopel, ich meinte das in einer Art geklärt zu haben, dass wir nicht aufeinander einhacken. Aber lassen Sie bitte die weiteren Kommentare dazu. Als nächste Rednerin hat sich zu Wort gemeldet die Abge
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, meine Kenntnisse über die Arbeit des Petitionsausschusses, in dem ich als neue Abgeordnete seit ca. einem halben Jahr mitarbeite, konnten bisher von Sitzung zu Sitzung wachsen, so dass ich mir zutraue, heute über einige Erfahrungen zu sprechen.
von allen Mitgliedern und der zuständigen Referatsleitung in der Landtagsverwaltung. Ich empfinde, dass wir fraktionsübergreifend im Petitionsausschuss sachlich und effektiv zusammenarbeiten. Genauso habe ich mir auch sachliche Ausschussarbeit vorgestellt. Spürbare Störungen in dieser Zusammenarbeit gab es seit der Behandlung des Gesetzentwurfs im Ausschuss. Die Stellvertreterin des Vorsitzenden, Frau Abgeordnete Nitzpon, berichtete ausführlich darüber. Es ist für mich unverständlich, wenn alle Kritiken von der Opposition zu einem unausgewogenen Gesetzentwurf, diesen besser zu machen, zunächst unbeachtet bleiben und kraft Mehrheit im Ausschuss abgeschmettert werden. Hier im Plenum leuchtet mir das ein. Auch hier musste ich in meiner kurzen parlamentarischen Erfahrung spüren, dass es Ihnen einfach Freude macht, Oppositionsanträge abzuschmettern und immer wieder Ihre Macht zu dokumentieren. Auch wenn die Mehrheitsverhältnisse und damit das Abstimmungsergebnis schon im Voraus eindeutig sind, kann ich Ihnen, werte Abgeordnete, nicht ersparen, unsere Kritikpunkte noch einmal vorzubringen.
Seit der ersten Lesung des Gesetzentwurfs bewegt mich die Frage: Was soll eigentlich mit dem Gesetz erreicht werden? Wichtig ist doch vor allem, dass darüber nachgedacht werden muss, wie die Bürgerrechte gestärkt werden können. Da gibt es aus meiner Sicht ein Zusammenspiel mit der Stärkung der Rechte des Petitionsausschusses. Die Stellung des Petitionsausschusses muss als parlamentarischer Ausschuss erhalten werden. Es gibt keine ersichtlichen Gründe zur Einschränkung der Ausschussrechte, es sei denn, es ist zukünftig so gewollt, dass der Petitionsausschuss nicht mehr gebraucht wird, denn im europäischen Raum bearbeiten zum großen Teil so genannte Ombudsmänner die Petitionen der Bürgerinnen und Bürger.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung, dass es der Schaffung eines neuen Amtes bedarf, konnte uns nicht überzeugen. Es fällt schon auf, dass der Entwurf mit großer Ausführlichkeit in vielen Paragraphen den formalen Status des Bürgerbeauftragten und auch institutionelle Beziehungen zum Parlament als solches regelt, aber hinsichtlich der sachlichen Tätigkeit und der
Kompetenzverteilung zwischen Bürgerbeauftragtem und dem Petitionsausschuss fällt er außerordentlich karg aus. Das ist für uns ein bedenkliches Zeichen, denn es sollte doch eigentlich um die Stärkung der Bürgerinnen- und Bürgerrechte gehen und nicht um irgendwelche Kompetenzstreitigkeiten, die aufgrund dieser Ausgestaltung vorprogrammiert sind. Selbst die Bürgerinnen und Bürger werden zukünftig ein Problem damit haben, wer wohl zuständig ist. Wünsche, Anliegen und Vorschläge bekommt der Bürgerbeauftragte, Petitionen der Petitionsausschuss und dann gibt es ja auch noch das Bürgerreferat der Staatskanzlei. Hier habe ich nach wie vor meine Kompetenzschwierigkeiten zu diesen drei Stellen.
Im Gesetzentwurf der Landesregierung waren die Befugnisse des Petitionsausschusses in den Fällen nicht geregelt, in denen der oder die Bürgerbeauftragte von einer sachlichen Prüfung absieht. Vorgesehen war, dass die Petenten eine Mitteilung erhalten oder der Petitionsausschuss unterrichtet wird. Offen war hingegen, ob sich der Petitionsausschuss danach mit der Eingabe in der Sache noch einmal zu befassen hat und aktiv werden könnte. In der neuen Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses konnte dieses zum Glück geregelt werden. Aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung war nicht zu entnehmen, wie entschieden und verfahren werden sollte, wenn der Bürgerbeauftragte zu dem Ergebnis kommt, dass das Verwaltungshandeln, gegen das sich eine Beschwerde richtet, nicht zu beanstanden ist. Auch hier fanden sich keine Regelungen für den Fall, dass Bürgerbeauftragter und Petitionsausschuss insoweit unterschiedlicher Auffassung sind. Generell fehlten klare Zuständigkeitsbegrenzungen und wirkliche Kompetenzzuweisungen.
In dem neuen Vorschlag des Petitionsausschusses sind die Zuständigkeitskonflikte weitgehend abgeschafft, da Petitionsverfahren beim Petitionsausschuss und Petitionsverfahren beim Bürgerbeauftragten jetzt voneinander getrennt sind, es sei denn, es liegt eine Beauftragung des Bürgerbeauftragten durch den Petitionsausschuss vor.
Im Gesetzentwurf ging man offenbar theoretisch von einer Gleichrangigkeit der beiden sich mit Petitionen befassenden Institutionen aus. Demgegenüber ist aber beispielsweise im rheinland-pfälzischen Gesetz die oder der Bürgerbeauftragte ein ständiger Beauftragter des Petitionsausschusses. Er hat also eine völlig andere Stellung, als sie hier dem Bürgerbeauftragten zukommen soll. Praktisch hat in dem Thüringer Entwurf der oder die Bürgerbeauftragte eine stärkere Stellung, soweit das angesichts fehlender Regelungen überhaupt festzustellen ist.
Offenkundig verfassungswidrig ist der Vorschlag, nach dem die oder der Bürgerbeauftragte auf Vorschlag der Landesregierung gewählt werden soll. Einen Beauftragten, der das Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Regierung ausüben soll, auf ausschließlichen Vorschlag eben der Regierung wählen zu lassen, die er kontrollieren soll, verstößt so eklatant gegen das Grundgesetz der
Gewaltenteilung, dass in den Begründungen des § 10 dazu lieber geschwiegen wird. Ein Vorschlagsrecht der Regierung befindet sich auch in keinem der anderen Landesgesetze über einen Bürgerbeauftragten. Dazu kommt noch, dass er nur mit einfacher Mehrheit gewählt werden soll, aber nur mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden kann. Auf beide Regelungen richtet sich unser Änderungsantrag, der Ihnen vorliegt.
Gesetzgeberisch nachlässig erscheint mir im Übrigen, dass notwendige Folgeänderungen im Petitionsgesetz und zu § 94 und folgenden in der Geschäftsordnung nicht vorgeschlagen und nicht zur Diskussion gestellt worden sind. Wenn man ein so weit reichendes Gesetz einführt, muss man auch gerade diese Dinge betrachten.
Zusammenfassend möchte ich feststellen, die vorliegende Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses für einen Bürgerbeauftragten ist natürlich viel besser als der Entwurf der Landesregierung, da spürbar auf Kritikpunkte der CDU, aber auch der Opposition doch noch reagiert wurde. Die zwei wichtigsten Schwachpunkte enthält er aber immer noch; erstens das Vorschlagsrecht der Landesregierung, zweitens zugeschnitten auf Thüringer Verhältnisse soll die einfache Mehrheit zur Wahl ausreichen. So demokratisch will man wohl nun auch nicht sein, um den Bürgerbeauftragten mit zwei Dritteln des Parlaments wählen zu lassen. Sollte unser Änderungsantrag nicht angenommen werden, muss meine Fraktion gegen diese Beschlussempfehlung stimmen.