Deshalb jetzt noch eine Anmerkung zur SPD: Eine politische Wertung und Kritik zum Chatamibesuch im Vorfeld war leider Fehlanzeige bei Ihnen, werter Kollege Pohl; denn dann hätten Sie sich auch an die eigene Bundesregierung wenden müssen, die hatte schließlich Chatami nach Deutschland und Weimar eingeladen. Umso schneller war bei Ihnen hingegen die Reaktion am Tag des Geschehens.
Und den Kollegen von der PDS kann ich aus dem gleichen Grund und aus dem Verlauf der bisherigen Diskussion den Vorwurf nicht ersparen, dass ihnen eine Diskussion über einen angeblichen Polizeistaat Thüringen wohl wichtiger zu sein scheint als die Frage der Menschenrechte im Iran.
Chatami hat angekündigt bzw. angedroht, wieder nach Weimar kommen zu wollen. Ich hoffe, dass auch dann wieder Thüringer bereit sein werden, Menschenrechtsverletzungen im Iran anzuprangern. Ich hoffe, dass sich daran dann auch einige von Ihnen beteiligen werden. Ich hoffe aber vor allem, dass dann das friedliche Demonstrieren vor den Augen und Ohren Chatamis möglich sein wird und sich die Einschränkung für die Einwohner und Besucher Weimars im erträglichen Rahmen halten werden. Danke schön.
Danke, Herr Abgeordneter Panse. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Damit ist die Aussprache beendet. Nach Geschäftsordnung ist das Berichtsersuchen festzustellen; es ist festgestellt, wenn keiner widerspricht. Erhebt sich Widerspruch? Das ist nicht der Fall. Dann ist das Berichtsersuchen erfüllt und wir kommen zur Abstimmung über den Absatz 2 des Antrags in Drucksache 3/860. Es gibt hier keine Ausschussüberweisung, zumindest habe ich nichts dergleichen gehört. Dann stimmen wir unmittelbar über diesen Absatz 2 des Antrags ab. Wer für diesen Absatz 2 stimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Bei einer großen Anzahl von Gegenstimmen ist dieser Absatz 2 des Antrags abgelehnt. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 11.
Das kam von ganz vorn irgendwo, nicht von der Tribüne. Nutzen Sie die Chance, dass sich das nicht wiederholt, weil ich das jetzt noch mal überhöre. Beim nächsten Mal muss es andere Konsequenzen geben. Ich will auch noch mal zu den Gästen auf der Tribüne sagen, ein Handy ist ausgeschaltet zu tragen oder bei sich zu haben. Das wissen Sie hier alle, aber ab und an vergisst es immer mal jemand.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) wurde der § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes dahin gehend geändert, dass auch die Kommunen bei der Aufbringung der Mittel herangezogen werden können.
1. Wie und in welchem Umfang werden die Kommunen bei den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit herangezogen?
2. Wie oft wurden in diesem Jahr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht (Stand: 1. August 2000)?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Bechthum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Derzeit werden die kommunalen Gebietskörperschaften nicht an den Ausgaben und Einnahmen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beteiligt. Bis zu Beginn des Jahres 2000 haben sich Bund und Länder je zur Hälfte an den Ausgaben und Einnahmen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geteilt. Da der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 2000 die Beteiligung des Bundes an den Einnahmen und Ausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf ein Drittel reduziert hat - darüber ist heute Morgen hier in diesem hohen Hause schon gesprochen worden -, musste das Land seit dem Jahr 2000 zwei Drittel der Ausgaben und Einnahmen übernehmen.
Zu Frage 2: Zum Stichtag 31. August 2000 gab es in Thüringen 18.115 Leistungsfälle. In dem abgelaufenen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August waren es dazu noch 5.279 Fälle, bei denen die Leistungen in diesem Zeitraum ausgelaufen sind und eingestellt wurden. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 23.394 Leistungsfällen für den zurückliegenden Zeitraum bis zum 31. August 2000.
Zu Frage 3: Wie erwähnt, werden derzeit in Thüringen die Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu einem Drittel vom Bund und zu zwei Drittel vom Land getragen.
Zu Frage 4: In der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2000 wurden nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes 3.843.420 DM eingenommen. Berechnet auf die Ausgaben im gleichen Zeitraum ergab sich daraus eine Quote von 11,5 Prozent. Danke.
Frau Abgeordnete, die Landesregierung plant einen Gesetzentwurf noch zusammen mit dem Haushalt einzubringen, wo eine Drittelbeteiligung der Kommunen an den Ausgaben, aber eine Zweidrittelbeteiligung der Kommunen an den Einnahmen vorgesehen ist.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Die Frage ist damit beantwortet und wir kommen zur Frage in Drucksache 3/903. Bitte, Frau Abgeordnete Bechthum.
Das Land fördert laut Haushaltsplan Kapitel 02 04 Titel 684 03 die Frauenzentren und die Familienzentren nach Kapitel 08 24 Titel 684 78. Einige Institutionen bezeichnen sich als "Frauen- und Familienzentrum".
3. Können Einzelprojekte in diesen Frauen- und Familienzentren sowohl aus dem Haushalt der Landesfrauenbeauftragten als auch aus dem Haushalt des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit gefördert werden?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Thüringer Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage von Frau Abgeordneten Bechthum wie folgt.
Zu Frage 1: Gemäß den Richtlinien zur Förderung von Frauenkommunikationszentren vom 28.01.1994 können Frauen- und Familienzentren einen Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung erhalten. Entsprechend Punkt 4 dieser Richtlinie ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel des Landes im Rahmen anderer Förderprogramme für den gleichen Zweck ausgeschlossen. Die Einrichtungen müssen parteiunabhängig eine breite Vielfalt an Kommunikations-, Kultur-, Bildungs- und Informationsangeboten für Frauen und zu frauenspezifischen Problemen anbieten. Die Förderung von Familienzentren erfolgt über die Richtlinie zur Förderung von Familienzentren vom 31.01.2000 des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Grundlage für die Projektförderung von Familienzentren ist § 16 Achtes Buch Sozialgesetzbuch, in welchem die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie festgeschrieben ist. Die Planungs- und Gesamtverantwortung liegt gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Freistaat Thüringen soll auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 und 2 SGB VIII die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe anregen und fördern und die öffentlichen Jugendhilfeträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Aufnahme eines Familienzentrums in die Landesförderung setzt voraus, dass
die Einrichtung Bestandteil der Jugendhilfe oder Sozialplanung des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt ist. Insofern ist es Zweck und Ziel der Förderung von Familienzentren, auf der Grundlage der Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Familienzentren vom 31.01.2000, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entwicklung eines bedarfsorientierten Angebotes an Familienzentren im Rahmen der Jugendhilfeplanung zu unterstützen. Dies legt eine Projektförderung des Landes nahe. Eine institutionelle Förderung von Frauen- und Familienzentren erfolgt nicht. Eine institutionelle Förderung durch das Land könnte dazu Anlass geben, dass sich die vorrangig zur Förderung verpflichteten Landkreise und kreisfreien Städte aus ihrer Planungs- und Gesamtverantwortung und Förderverpflichtung zurückziehen könnten. Gemäß § 23 der Thüringer Landeshaushaltsordnung ist die Nachrangigkeit der Landesförderung zu gewährleisten. Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bestimmen weiterhin, dass sich Dritte angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen, wenn der zu fördernde Zweck in deren Interesse liegt. Eine Finanzierung aus beiden Einzelplänen steht den genannten Vorschriften entgegen.
Zu Frage 3: Die Förderung von Einzelprojekten sowohl aus dem Haushalt der Frauenbeauftragten als auch aus dem Haushalt des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit ist gemäß § 23 Thüringer Landeshaushaltsverordnung den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Thüringer Haushaltsordnung und den bestehenden Richtlinien in der Regel ausgeschlossen. Ich verweise hier nochmals auf meine Antwort zu Ihrer ersten Frage, wo bereits dargelegt wurde, dass eine Finanzierung aus beiden Einzelplänen nicht möglich ist.
Nein, eine Nachfrage nicht, aber im Namen meiner Fraktion bitte ich um Überweisung dieser Mündlichen Anfrage an den Gleichstellungsausschuss.
Das werden wir dann abstimmen. Wer für die Überweisung der Mündlichen Anfrage an den Gleichstellungsausschuss votieren will, den bitte ich um das Handzeichen. Ja, das nötige Quorum ist erreicht, die Anfrage ist überwiesen und zugleich auch beantwortet.
Laut Pressebericht vom 22. August 2000 kommt die so genannte Wettbewerbsverbotsklausel (Artikel 20 des Rah- menvertrages Kali & Salz/MDK/Treuhand vom 13. Mai 1993) trotz Artikel 2 der EU-Kali-Fusionsentscheidung vom 14. Dezember 1993 bei der Privatisierung von KaliAltstandorten offenbar weiter zur Anwendung. Die Fraktion der SPD hatte bereits mit dem Entschließungsantrag vom 8. Dezember 1993 in Drucksache 1/2905 von der Landesregierung eine aktive Nutzung der sich aus Artikel 2 ergebenden Möglichkeiten für eine Einzelprivatisierung des Kaliwerkes Bischofferode eingefordert. Zu diesem Entschließungsantrag brachten die damaligen Koalitionsfraktionen CDU und FDP am 21. Dezember 1993 im Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr einen diese Position abschwächenden Antrag ein. In diesem wurde festgestellt, dass Artikel 2 wohl eine Einzelprivatisierung des Kaliwerkes Bischofferode nicht ausschließt, sich im Übrigen "aber auch keine neuen Handlungsmöglichkeiten für den Freistaat Thüringen" eröffnen würden. Für die sechs anderen Kali-Altstandorte (Bleicherode, Dorndorf, Roßleben, Sollstedt, Sondershausen und Volkenroda) trifft dies aber offensichtlich nicht zu, wie das Beispiel Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (GSES) für das Produkt Streusalz zeigt.
1. Welche Vorkehrungen hat die Landesregierung seit Mitte Dezember 1993 getroffen, um die sich aus Artikel 2 der Kali-Fusionsentscheidung ergebenden Möglichkeiten für eine möglichst breit abgestützte wirtschaftliche Entwicklung der Kali-Altstandorte zu nutzen?
2. Wie erklärt die Landesregierung den Umstand, dass selbst in Gesellschaften wie der GSES, in der das Land Gesellschaftsanteile hält, die nichtige Wettbewerbsverbotsklausel bis heute hingenommen wird?
3. Erstreckt sich das am 22. August 2000 von einem GSES-Geschäftsführer gegenüber MDR1/Radio Thüringen reklamierte Unwissen über die Nichtigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel zum Zeitpunkt der Privatisierung 1995 auch auf die Vertreter des Landes im Aufsichtsrat der GSES und der Beteiligungsverwaltung im Finanzministerium?