Protokoll der Sitzung vom 16.03.2001

den Empfehlungen für das fächerübergreifende Thema "Gesundheitserziehung an Thüringer Schulen" aufgegriffen. Ebenso werden entsprechend thematische Projekte unterstützt. Die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, ob über Elternversammlungen oder entsprechende fakultative Veranstaltungsangebote, ist empfehlenswert.

Zu Frage 2: Das Thema Impfschutz ist bereits in den Lehrplänen unterschiedlicher Fächer der Stundentafel, dabei insbesondere in Biologie, verankert und wird darüber hinaus fächerübergreifend im Rahmen der schulischen Gesundheitserziehung behandelt. Entsprechende Themen wie Verhinderung von Infektionskrankheiten, aktive und passive Immunisierung oder persönliche und soziale Verantwortung für die Gesundheit sind in den Klassenstufen 7 bis 10 an Regelschulen und Gymnasien vorgesehen.

Frage 3 und 4 möchte ich gemeinsam beantworten: Das Kultusministerium und das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit arbeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung eng zusammen in einer unter dem Dach der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung in Thüringen e.V., kurz AGETHUR agierenden Landeskoordinierungsgruppe. Es sind neben den beiden Ministerien u.a. auch die Landesärztekammer, Krankenkassen, Gesundheitsämter und die Arbeitsgruppe "Jugendärzte" der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst vertreten. Fragen des Impfschutzes und einer Ausweitung der Unterstützung der Schulen durch Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, aber auch durch niedergelassene Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe können in diesem Rahmen beraten werden. Die fachliche und aktuelle Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer durch qualifizierte außerschulische Partner wird ausdrücklich begrüßt.

Es gibt eine Nachfrage.

Was Sie gesagt haben, wäre eigentlich toll, wenn das so laufen würde. Meine Frage: Wie erklären Sie sich dann, dass 85 Prozent aller 6- bis 18-Jährigen z.B. nicht gegen Keuchhusten geimpft sind?

Ich werde dieser Zahl nachgehen und werde Ihnen, wenn Sie erlauben, schriftliche Antwort geben.

(Beifall Abg. Nitzpon, PDS)

Und auch diese Antwort müsste dann an alle Abgeordneten verteilt werden. Frau Abgeordnete Nitzpon:

Die PDS-Fraktion beantragt diese Frage und die Antwort im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit weiterzuberaten.

Darüber stimmen wir jetzt ab. Wer der Fortberatung im Ausschuss zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Dann scheint es gar keine Gegenstimmen zu geben. Demzufolge wird fortberaten zu dieser Anfrage und ich rufe als Nächstes die Anfrage in der Drucksache 3/1399 von Frau Abgeordneten Dr. Kraushaar auf.

Abrechnungen von Impfungen

Eine frühzeitige Grundimmunisierung und die Notwendigkeit von Auffrischungsimpfungen sind von immenser Bedeutung.

Die Impfakzeptanz hat sich deutlich verbessert, weil infolge der Verwendung von Kombinationsimpfstoffen die Impftermine erheblich weniger geworden sind. Jedoch hat sich der Zeitaufwand für die Impfärzte bezüglich der Beratung und der umfassenderen Untersuchung des Impflings vergrößert. Dieser Zeitaufwand findet aber bei der Abrechnung von Impfungen nicht in gebührendem Maße Berücksichtigung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es richtig, dass die Abrechnungen der Impfungen nicht in das übliche Ärztebudget fallen und immer noch auf der Basis der Einfachimpfstoffe erfolgen?

2. Ist der Landesregierung bekannt, welchen Stellenwert Kombinationsimpfungen mit erhöhtem Zeitaufwand für den Impfarzt im Abrechnungsverfahren für Ärzte einnehmen?

3. Welchen Einfluss kann die Landesregierung in Gesprächen mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen nehmen, um diese Punktzahl zu erhöhen und somit auch einen Anreiz für Impfärzte zu schaffen?

4. Wenn es bereits Verhandlungen geben sollte, inwieweit werden diese zu einer positiven Veränderung führen?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Dr. Kraushaar beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ja, vom Arzt verordnete Impfstoffe werden weder beim Arzneimittelbudget noch bei der Richtgrößenprüfung eingerechnet. Es ist zutreffend, dass die ärztliche Leistung im Rahmen der Verabreichung eines Einfachimpfstoffs und eines Mehrfachimpfstoffs gleich vergütet wird. Auch die Applikation eines Mehrfachimpfstoffs gilt als eine Leistung. Die Bewertung der ersten Impfleistung erfolgt mit 130 Punkten, für jede weitere Impfleistung werden 65 Punkte vergeben.

Zu Frage 2: Es steht außer Frage, dass die Durchführung von Kombinationsimpfungen patientenfreundlich und kostengünstig ist. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat daher den Versuch unternommen, in den Vertragsverhandlungen eine Neuregelung der Abrechnung der Kombinationsimpfungen herbeizuführen. Es wurde vorgeschlagen, die Einfachimpfung mit einem Basisbetrag und jede weitere Komponente mit einem Zuschlag zu vergüten. Dieser Vorschlag wurde von der AOK und den Ersatzkassen abgelehnt. Bei der IKK und der BKK erfolgt zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Prüfung dieses Vorschlags.

Zu Frage 3: Die Verbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung vereinbaren im Rahmen eines Gesamtvertrags die Höhe der Gesamtvergütungen für alle vertragsärztlichen Leistungen. Sowohl der Gesamtvertrag Primärkassen als auch der Gesamtvertrag Ersatzkassen in den derzeit gültigen Fassungen beinhalten eine Impfvereinbarung, welche eine Vergütung auf der Basis des Einfachimpfstoffes vorsehen. Diese Vertragshoheit hat der Gesetzgeber den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen auch auf Landesebene als eigenverantwortliche Aufgabe zugewiesen. Wie bereits ausgeführt, sind einzelne Krankenkassen derzeit noch in Verhandlung. Solange diese laufen, ist ein Eingreifen der Landesregierung nicht angezeigt.

Zu Frage 4: In den Antworten auf die Fragen 1 bis 3 habe ich ausgeführt, dass die Verhandlungen zum Teil noch laufen. Eine abschließende Beantwortung ist daher derzeit nicht möglich.

Frau Abgeordnete Kraushaar, Sie haben eine Nachfrage?

Im Namen der CDU-Fraktion bitte ich um Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit.

Darüber stimmen wir ab, vorausgesetzt, es gibt aus der Mitte des Hauses keine Nachfragen. Das ist nicht der Fall. Wir können abstimmen. Wer der Fortberatung im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Da dürfte es keine Gegenstimmen geben. Es wird fortberaten.

Ich rufe als Letztes in der Fragestunde die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Sedlacik in der Drucksache 3/1400 auf.

Entwurf der Bundesregierung für ein Mietrechtsreformgesetz

Im Bundestag liegt derzeit ein Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform- gesetz) zur Beratung vor. Der Bundesrat hat in seiner 755. Sitzung am 20. Oktober 2000 hierzu eine Stellungnahme beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass an der Erarbeitung dieser Stellungnahme auch die Thüringer Landesregierung beteiligt war. Zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Zustimmungspflicht des Bundesrats zum vorliegenden Gesetzentwurf.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung für eine Zustimmungspflicht des Bundesrates zum Mietrechtsreformgesetz?

2. Welche wesentlichen Auswirkungen sind - mit Blick auf eine von der Bundesregierung beabsichtigte Vereinfachung, Neugliederung und inhaltliche Modernisierung des Mietrechts - aus dem Gesetz für Vermieter und Mieter in Thüringen zu erwarten?

3. Welche finanziellen Auswirkungen erwartet die Landesregierung für die Thüringer Gemeinden durch die Einführung des qualifizierten Mietspiegels?

4. Wie bewertet die Landesregierung die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur Neugestaltung der Kündigungsfristen unter Beachtung der dadurch möglichen Auswirkungen für den Thüringer Wohnungsmarkt?

Für die Landesregierung antwortet der Justizminister.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Gesetzentwurf weitet die Aufgaben der Gemeinden erheblich aus. Zwar werden die Gemeinden zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nicht verpflichtet, doch wird in der praktischen Umsetzung dieser Vorschriften faktisch ein solcher normativer Druck auf die Gemeinden ausgeübt, der sie zur Erstellung von Mietspiegeln zwingen wird. Da somit Regelungen über die Einrichtung,

die Zuständigkeit und das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist das Gesetz aus Sicht der Landesregierung nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zustimmungsbedürftig.

Zu Frage 2: Im Rahmen einer Mündlichen Anfrage lassen sich die Schwerpunkte nur stichwortartig beschreiben. Insgesamt werden durch den Gesetzentwurf wirtschaftspolitische und wohnungswirtschaftliche Belange nicht hinreichend berücksichtigt:

a) So ist es angesichts der dringend gebotenen privaten Investitionen auf dem Wohnungssektor kontraproduktiv, die Möglichkeit einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs auf das Altbundesgebiet zu beschränken.

b) Als investitionsfeindlich stuft die Landesregierung die Senkungen der Kappungsgrenze auf 20 Prozent ein.

c) Durch die Beibehaltung der Modernisierungsumlage von 11 Prozent wird den Rentabilitätszielen der Wohnungswirtschaft und Vermieter Rechnung getragen.

d) Gegen das Eintrittsrecht in das Mietverhältnis für Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, also Lebenspartner, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den gebotenen besonderen Schutz von Ehe und Familie und die unzulässige Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Vermieter über ihr Eigentum.

e) Durch die asymetrischen Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter wird einseitig den Mieterinteressen entsprochen, ohne dass dies aus Gesichtspunkten des Mieterschutzes oder der Situation am Wohnungsmarkt zwingend geboten wäre.

Die Landesregierung hat sich stets für ein ausgewogenes Verhältnis von Mieter- und Vermieterrechten eingesetzt. Der Gesetzentwurf erfüllt in seiner jetzigen Form diese Forderung nicht.

Zu Frage 3: Wie bereits ausgeführt wurde, werden die Gemeinden zwar in rechtlicher Sicht nicht, wohl aber faktisch zur Erstellung von Mietspiegeln gezwungen. Dies hat zwangsläufig auch finanzielle Auswirkungen zur Folge. Nähere Aussagen hierzu lassen sich zum derzeitigen Zeitpunkt der Höhe nach nicht treffen.

Zu Frage 4: Durch die verkürzten Kündigungsfristen für den Mieter könnten die ohnehin schon erheblichen Leerstände und Mietausfälle verstärkt werden.

Gibt es jetzt eine Nachfrage? Es gibt keine Nachfragen. Frau Abgeordnete Nitzpon.

Die PDS-Fraktion beantragt die weitere Beratung der Frage und Antwort im Justizausschuss.