Ingrid Kraushaar

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/3285, Gesetz zur Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes und des Thüringer Besoldungsgesetzes, liegt heute in zweiter Lesung vor. Dieser Gesetzentwurf wurde in der 84. Plenarsitzung am 8. Mai 2003 von der Landesregierung eingebracht und durch Beschluss des Landtags an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst überwiesen. Der Ausschuss hat in der 33. Sitzung am 23. Mai 2003 erstmalig darüber beraten und zunächst eine schriftliche Anhörung und Zusendung der Stellungnahmen bis zum 30. Juli beschlossen.
Die Zuschriften wurden in der 34. Ausschuss-Sitzung am 5. September 2003 ausgewertet. Da sich weitere Nachfragen ergaben, wurde noch eine mündliche Anhörung in öffentlicher Sitzung, die in der 35. Ausschuss-Sitzung am 7. November 2003 stattfand, durchgeführt. Insgesamt 12 Anzuhörende trugen ihre Anliegen vor und stellten sich weiteren Anfragen durch die Ausschussmitglieder. In der 37. Ausschuss-Sitzung am 16. Januar 2004 erfolgte die abschließende Beratung und die Beschlussempfehlung.
Ich bitte die Abgeordneten um Zustimmung zum Gesetzentwurf mit den in der Beschlussempfehlung in Drucksache 3/3926 festgelegten Veränderungen, auf die die Redner noch im Einzelnen eingehen.
Ich hatte noch eine Anfrage an die Frau Abgeordnete Thierbach.
Frau Abgeordnete Thierbach, Sie setzen sich für einen ganz bestimmten Personenkreis ein,
der einen Rentenanspruch hat, aber den jetzt nicht gezahlt bekommt und Sie ja befürchten, dass sie das auch nicht mehr erleben. Meine Frage: Ist Ihnen bekannt, dass dieser Rentenanspruch wenigstens auf die Erben übergeht?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine verehrten Damen und Herren Abgeordneten, heute liegt der Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/3052, Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätte Buchenwald und Mittelbau-Dora, in zweiter Lesung vor. Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der Landtagssitzung am 30. Januar 2003 in erster Lesung beraten und durch Beschluss des Landtags an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst überwiesen. Der Ausschuss hat diesen Gesetzentwurf in seiner 29. Sitzung am 21. Februar 2003 beraten und ohne Veränderungen einstimmig angenommen. Ich bitte die Damen und Herren Abgeordneten um Zustimmung.
Palliativmedizin
Im März 2002 fand an der Evangelischen Akademie LOCCUM eine Tagung unter dem Thema "Müssen wir den Tod holen?" - ethische Fragen am Lebensende - statt.
Namhafte Theologen, Philosophen, Juristen und Mediziner hielten Vorträge zu diesem Thema und stellten sich einer heftigen Diskussion. Brandaktuell wurde dieses Thema nach der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in den Niederlanden und Belgien. In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe verboten und muss es auch bleiben, während passive und indirekte Sterbehilfe geboten sind. Leider hört man zunehmend den Ruf nach aktiver Sterbehilfe in der Bevölkerung und auch von einigen, aber wenigen Ärzten. Der 63. Juristentag 2000 widmete sich im Zivilrecht ganz diesem Thema und fasste Beschlüsse dazu, die Ärzten Entscheidungen zwar mit erleichtern, aber nicht abnehmen können.
Im Jahr 2001 fand der Europäische Palliativkongress in Palermo statt, wo nachdrücklich jede Form aktiver Sterbehilfe abgelehnt wurde. Eine echte Alternative stellt die Palliativmedizin dar, die aber jetzt schon an den Finanzen scheitert. 75 Prozent der Menschen möchten im häuslichen Milieu, und zwar "schmerzfrei und in Würde" sterben.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie steht sie zum Ausbau der Palliativmedizin?
2. Inwieweit sollte die Palliativmedizin in der Lehre und Ausbildung eine eigene Rolle spielen (das heißt eigenes Lehrfach, Prüfungsfach, Facharztausbildung und Anerken- nung eines eigenen Lehrstuhls)? Das wurde dort gefordert.
3. In welcher Höhe übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die ambulante Rundumversorgung nicht mehr zu heilender Patienten, das heißt die Sterbebegleitung (me- dikamentös) pflegerisch, psychologisch im häuslichen Milieu?
4. Welche Verhandlungen wurden von Seiten der Landesregierung bisher mit Krankenkassen und Krankenversicherungen geführt und mit welchem Ergebnis?
Patientenrechte - Patientenvertreter
Bereits 1994 forderte das Europäische Regionalbüro der WHO in der Amsterdamer "Erklärung zur Förderung der Patientenrechte in Europa" unter anderem auch die Umsetzung der Patientenrechte.
Im November 2000 beschäftigte sich das Symposium der Kassenarztrechte mit diesem Thema. Unter der Überschrift "Mehr Rechte für Patienten gefordert" erschien im Ärzteblatt Nr. 37 vom September 2002 ein Beitrag. Beklagt wird einerseits das große Informationsdefizit der Patienten, an wen sie sich wenden können, wenn es sich um einen ärztlichen Behandlungsfehler handeln könnte. Andererseits müsse auch differenziert werden, ob es sich um die Folgen der Krankheit oder um die Folgen einer "Fehlbehandlung" handelt. Von verschiedensten Seiten wird eine gesetzliche Regelung gefordert; in einigen Bundesländern ist dies bereits geschehen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wer wäre legitimiert, die Patienteninteressen zu vertreten?
2. Wo sollte ein solches Gremium installiert sein (etwa als Erweiterung des Schlichtungsausschusses der Ärztekam- mer, Verbraucherzentrale oder eigenständig)?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die personelle Besetzung und fachliche Kompetenz bezüglich dieses Themas in der Thüringer Verbraucherzentrale?
4. Warum finden sich im novellierten Heilberufsgesetz bzw. im jetzt zur Novellierung anstehenden Krankenhausgesetz keinerlei Vorschriften dazu?
Frau Fischer, Sie sagten...
Frau Fischer, geben Sie mir Recht, dass wir so ein ausgebautes ambulantes Netz der mobilen Frühförderung noch nie hatten, dass uns andere Länder um die sozialpädiatrischen Zentren, die wir hier in Thüringen haben, beneiden, dass sogar das sozialpädiatrische Zentrum in Reifenstein von Patienten aus Niedersachsen und Nordhessen besucht wird?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die wesentlichen Dinge sind von Herrn Minister Dr. Pietzsch schon genannt worden. Nur noch ganz kurz ein paar Erläuterungen. Ab 01.01.2001 trat das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 in Kraft. Artikel 1 umfasst das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, kurz Infektionsschutzgesetz genannt. Es bündelt alle bisher geltenden seuchenrechtlichen Bundesregelungen wie das Bundesseuchengesetz, das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten sowie einige Rechtsverordnungen. Warum nun dieses neue Gesetz?
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz ergeben sich vor allem Änderungen im Meldewesen. Es differenziert zwischen einer Meldepflicht für Krankheiten und einer Meldepflicht für den Nachweis von Krankheitserregern und sieht Anfangstatbestände für neue oder bislang in Deutschland nicht vorkommende Infektionen vor. Das Meldesystem Infektionsschutzgesetz ist präzisiert und trägt auch künftigen Entwicklungen Rechnung.
Es soll darüber hinaus Überwachungs- und Kontrollmechanismen effizienter machen und der Prävention, von der wir morgen noch hören werden, Rechnung tragen. Erklärte Ziele sind damit eine intensivierte Infektionsüberwachung und ein verbesserter Infektionsschutz. Da es für die bisherigen bundesgesetzlichen Regelungen die Thüringer Kostenträgergesetze gab, sind diese ebenfalls außer Kraft zu setzen und in § 69 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes heißt es, dass die Länder eine Kostenregelung zu treffen haben, soweit der Bundesgesetzgeber dies nicht tut. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dieser Festlegung Rechnung getragen. Ich bitte zur weiteren Beratung um Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zwei Gesetzentwürfe in zweiter Beratung liegen vor, einmal der Gesetzentwurf der SPD "Thüringer Gesetz über die Freistellung für ehrenamtliche Jugendarbeit" in der Drucksache 3/2047 und der Gesetzentwurf der Landesregierung "Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer
Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes" in der Drucksache 3/2450. Der Gesetzentwurf der SPD wurde durch Beschluss des Landtags vom 13. Dezember 2001 an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit federführend und mitberatend an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie den Justizausschuss überwiesen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde durch Beschluss des Landtags vom 13. Mai 2002 an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit federführend und an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit hat beide Gesetzentwürfe in seiner 29. Sitzung am 6. Juni 2002 beraten. Da der federführende Ausschuss mehrheitlich die Ablehnung des Gesetzentwurfs der SPD empfohlen hat, fand eine weitere Beratung in den Ausschüssen für Haushalt und Finanzen sowie Justiz nicht mehr statt.
Dem Gesetzentwurf der Landesregierung wurde mit einer kleinen Änderung mehrheitlich bei vier Enthaltungen zugestimmt und an den mitberatenden Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in seiner 38. Sitzung am 9. August 2002 beraten. Aufgrund der vom mitberatenden Haushalts- und Finanzausschuss mehrheitlich empfohlenen Änderungen bezüglich des zeitlichen In-Kraft-Tretens des Gesetzes hat der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit den Gesetzentwurf in seiner 31. Sitzung am 15. August 2002 erneut beraten. Einstimmig wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung mit seiner in der ersten Beratung am 6. Juni 2002 festgelegten Änderung angenommen. Ich bitte die Damen und Herren Abgeordneten um Ihre Zustimmung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, heute liegen zwei Gesetzentwürfe in dritter Beratung vor, und zwar das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen, Gesetzentwurf der PDS in der Drucksache 3/1458. Dieser wurde in der Landtagssitzung am 05.04.2001 in erster Lesung beraten und an den Justizausschuss überwiesen. Das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen, Gesetzentwurf der SPD in der Drucksache 3/1549 wurde in der Landtagssitzung am 17.05.2001 in erster Lesung beraten und an den Justizausschuss überwiesen. Beide Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen müssen gemeinsam mit der Novellierung des Thüringer Richtergesetzes gesehen werden, das wir in der Landtagssitzung am 13. Dezember 2001 verabschiedet haben.
Kurz zur Erinnerung: Nach Artikel 89 Abs. 2 der Thüringer Landesverfassung vom 25.10.1993 entscheidet der Justizminister allein über die vorläufige Anstellung von Richtern. Bei der Berufung eines Richters auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Die Gesetzentwürfe zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes von PDS und SPD verlangten, dass auch über die vorläufige Anstellung von Richtern der Justizminister nur gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss entscheiden sollte. Der Gesetzentwurf der PDS forderte zusätzlich noch eine Änderung der Zusammensetzung des Richterwahlausschusses. Zu beiden wäre also eine Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen notwendig gewesen. In der Landtagssitzung am 14. Juni 2001 legte die Landesregierung einen eigenen Gesetzentwurf, Erstes Ge
setz zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes, in der Drucksache 3/1642 vor. Dieser wurde nach erster Beratung ebenfalls an den Justizausschuss überwiesen. Es erfolgte dann jeweils die gemeinsame Beratung der Gesetzentwürfe von CDU, PDS und SPD zur Änderung des Richtergesetzes und zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen. In der Justizausschuss-Sitzung am 21.06.2001 wurde eine mündliche Anhörung zur Novellierung des Thüringer Richtergesetzes beschlossen. Am 23. August 2001 fand diese Anhörung statt und am 9. September 2001 erfolgte die Auswertung. In der Justizausschuss-Sitzung am 27. November 2001 fand die abschließende Beratung der fünf vorgelegten Gesetzentwürfe statt. Laut Beschlussempfehlung wurden der Gesetzentwurf der PDS in der Drucksache 3/2021 und der Gesetzentwurf der SPD in der Drucksache 3/2022 zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes abgelehnt. Mehrheitlich wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung mit den Änderungen der CDU-Fraktion in der Drucksache 3/2023 angenommen. Wie bereits erwähnt, bedingt dieser Gesetzentwurf keine Verfassungsänderung. Daher lautet die Beschlussempfehlung des Justizausschusses in der Drucksache 3/2019, den Gesetzentwurf der PDS und in der Drucksache 3/2020, den Gesetzentwurf der SPD zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen abzulehnen. In zweiter Lesung in der Landtagssitzung am 13. Dezember 2001 wurde mehrheitlich der von der Landesregierung mit Änderungen der CDU-Fraktion vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes angenommen. Da das novellierte Richtergesetz keiner Verfassungsänderung bedarf, ist eine weitere Beratung gegenstandslos geworden. Ich bitte das hohe Haus, beide Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen heute in der dritten Lesung abzulehnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, heute liegen fünf Gesetzentwürfe in zweiter Beratung vor, und zwar: Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen, Gesetzentwurf der PDS, in der Drucksache 3/1458 und Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes, ebenfalls Gesetzentwurf der PDS, in der Drucksache 3/1459. Beide Gesetzentwürfe wurden in der Landtagssitzung am 05.04.2001 in erster Lesung beraten und an den Justizausschuss überwiesen. Das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen, Gesetzentwurf der SPD, in Drucksache 3/1549 und Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes, Gesetzentwurf der SPD, in Drucksache 3/1550 wurden in der Landtagssitzung am 17.05.2001 in erster Lesung beraten und an den Justizausschuss überwiesen. In der Landtagssitzung am 14. Juli 2001 legte die Landesregierung einen Gesetzentwurf - Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes - in der Drucksache 3/1642 vor. Dieser Gesetzentwurf wurde in der ersten Beratung ebenfalls an den Justizausschuss überwiesen.
In der 23. Justizausschuss-Sitzung am 21. Juli 2001 wurde eine mündliche Anhörung zu den Gesetzentwürfen einstimmig beschlossen. Diese Anhörung fand in der 26. Justizausschuss-Sitzung am 23. August 2001 statt. Angehört wurden, mehrheitlich beschlossen, die Präsidenten der oberen Gerichte, die Generalstaatsanwaltschaft sowie Vertreter der berufsständischen Organisationen aus dem Freistaat Thüringen.
In der 27. Justizausschuss-Sitzung am 19. September 2001 erfolgte die Auswertung der mündlichen Anhörung. Zwei Kernprobleme möchte ich hier kurz nennen: Die Aufgaben und Mitbestimmungsrechte der Richter, Personal- und Präsidialräte und die Zusammensetzung und Kompetenz des Richterwahlausschusses, der ebenfalls in unserer Thüringer Landesverfassung Artikel 89 Abs. 2 festgeschrieben ist.
In der 29. Justizausschuss-Sitzung am 27. November 2001 fand die abschließende Beratung der fünf vorliegenden Gesetzentwürfe statt. Die CDU-Fraktion hatte einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vorgelegt. Die SPD- und PDS-Fraktion brachten Änderungsanträge zum Gesetzentwurf der Landesregierung als Tischvorlage ein. Mehrheitlich wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung mit dem Änderungsantrag der CDUFraktion als Diskussionsgrundlage empfohlen. Nach eingehender Beratung wurde mehrheitlich der Gesetzentwurf der PDS in der Beschlussempfehlung in Drucksache 3/2021 zu Drucksache 3/1459 abgelehnt. Ebenfalls wurde der Gesetzentwurf der SPD in der Beschlussempfehlung Drucksache 3/2022 zu Drucksache 3/1550 abgelehnt. In dritter Abstimmung wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 3/1642 mit den Änderungen, die die CDU-Fraktion eingebracht hatte, mehr
heitlich in der Beschlussempfehlung in Drucksache 3/2023 angenommen. Zwischenzeitlich liegt noch ein Änderungsantrag der PDS zu dieser Beschlussempfehlung vor, über den hier noch abgestimmt werden müsste.
Die wesentlichen Änderungen sind erstens: Hinsichtlich des inzwischen veränderten öffentlichen Dienstrechts sollten auch Regelungen in das Thüringer Richtergesetz mit aufgenommen werden; zweitens die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens; drittens die Lösung hinsichtlich der Entscheidungsbefugnisse der Einigungsstellen. Eine Änderung der Zusammensetzung und der Kompetenzen des Richterwahlausschusses sieht der Gesetzentwurf der Landesregierung mit den Änderungen der CDU-Fraktion nicht vor. Ich bitte das hohe Haus um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung.
Nach Artikel 89 Abs. 2 der Thüringer Landesverfassung entscheidet der Justizminister allein über die vorläufige Anstellung von Richtern. Bei der Berufung eines Richters auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister mit Zustimmung des Richterwahlausschusses. Die Gesetzentwürfe von PDS und SPD verlangen, dass auch über die vorläufige Anstellung von Richtern der Justizminister nur gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss entscheiden sollte. Der Gesetzentwurf der PDS fordert zusätzlich noch eine Änderung der Zusammensetzung des Richterwahlausschusses. Dazu wäre eine Änderung der Thüringer Landesverfassung Artikel 89 Abs. 2 notwendig. Da der Justizausschuss in seiner abschließenden Beratung am 27.11. den Gesetzentwurf der Landesregierung mit den Änderungsvorschlägen der CDU mehrheitlich angenommen hat und somit der Artikel 89 Abs. 2 der Thüringer Landesverfassung nicht berührt ist, empfiehlt der Justizausschuss das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen als Gesetzentwurf der SPD und PDS abzulehnen. Ich bitte dieser Beschlussempfehlung zu folgen. Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Antrag in Drucksache 3/1860 fordert die CDU-Fraktion die Landesregierung auf, dem Landtag zu berichten, wie sich die Initiative zur Intensivierung des rechtskundlichen Unterrichts an Thüringer Schulen entwickelt hat. Dabei soll über den aktuellen Stand, die begleitenden Maßnahmen und über die zukünftigen Vorstellungen der Landesregierung zum rechtskundlichen Unterricht berichtet werden. Ausgangspunkt für dieses Berichtsersuchen ist die Ankündigung des Ministerpräsidenten in der Regierungserklärung vom 13. Oktober 1999. Ich zitiere: "Wir wollen das Recht vereinfachen und für den Bürger transparenter machen. Erfahrene Richter und Staatsanwälte können bei der Vermittlung von Rechtskunde innerhalb und außerhalb der Schule helfen. Die Schaffung von Rechts- und Wertebewusstsein ist gerade in einer demokratischen Gesellschaftsordnung eine herausragende Aufgabe. Es gilt, durch den Ausbau und die Erweiterung des rechtskundlichen Unterrichts durch engagierte Richter, Staatsanwälte und andere Juristen, die Jugendlichen frühzeitig mit den Grundlagen und Werten unseres Gemeinwesens vertraut zu machen."
Meine Damen und Herren, so hat Thüringen bereits mit der Aufnahme des Unterrichtsfachs "Wirtschaft und Recht" im Jahre 1991 die Grundlage für eine rechtskundliche Bildung der Schüler geschaffen. Doch durch die erwähnte Regierungserklärung des Ministerpräsidenten, durch die Einführung eines neuen Lehrplans für das Fach "Wirtschaft und Recht" und durch die Bildung einer gemeinsamen Initiative des Thüringer Justizministeriums und des Thüringer Kultusministeriums erhielt die Idee des Rechtskundeunterrichts an den Thüringer Schulen im Jahre 1999 neue Impulse. Wir dürfen gespannt sein auf die Ausführungen der Landesregierung. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Es scheint Ihnen entgangen zu sein, dass ich sagte, dass das Unterrichtsfach Wirtschaft und Recht bereits im Jahr 1991 eingeführt worden ist und dass, zurückgehend auf die Regierungserklärung, auf die Einführung eines neuen Lehrplanes und die Bildung einer gemeinsamen Initiative des Thüringer Justiz- und des Thüringer Kultusministeriums die neue Idee des Rechtskundeunterrichts gebracht wurde. Die wurde 1999, nämlich dieses Tandemmodell, die Verknüpfung von Theorie und Praxis...
Haben Sie das irgendwie nicht verstanden oder überhört?
Jetzt weiß ich nicht, was Sie mit "Ihrem" meinen, ich habe meine Antragsbegründung gebracht.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, im Moment überlege ich wirklich noch, ob ich zu dem Thema spreche oder ob ich nicht jetzt erst einmal mit einem juristischen Nachhilfeunterricht anfange.
Gestern stand hier Herr Dr. Hahnemann. Er redete vom Grundrecht auf Sicherheit. Herr Dr. Hahnemann, dieses Grundrecht gibt es nicht. Frieden, Sicherheit, sozialer Ausgleich, das sind Staatsziele, die nicht als Eckpunkte aufzufassen sind, sondern in einem Gleichgewicht stehen. Sie haben die Formulierung Grundrecht auf Sicherheit gebraucht. Heute sagten Sie wieder, seit Wochen reden wir davon, mehr Demokratie. Sie sind promovierter Germanist, Herr Dr. Hahnemann. Demos, das Volk, aus dem griechischen, wir hatten mal Zeiten, da hieß es Volksdemokratien; Volk, Volk, hört, hört kann man da nur sagen. Wir haben nicht mehr Demokratie und nicht weniger Demokratie, sondern bedienen Sie sich bitte auch der gängigen Formulierung indirekte und direkte Demokratie, wenn man hier schon Nachhilfeunterricht geben will.
Der von Herrn Staatssekretär Koeppen gegebene Bericht der Landesregierung über die Entwicklung des Rechtskundeunterrichts an Thüringer Schulen hat eindrucksvoll gezeigt, wie wichtig dieses Thema, das heißt die Vermittlung rechtlicher Grundlagen in der Schule, ist und wie weit in Thüringen der rechtskundliche Unterricht bereits vorangekommen ist.
Der Herr Ministerpräsident hatte schon gestern Morgen in seinem Bericht zu Radikalismus und Extremismus im Freistaat Thüringen erklärt, dass nach seiner Ankündigung vor zwei Jahren, Rechtskundeunterricht im Tandemmodell an den Thüringer Schulen einzuführen, inzwischen Unterrichtsstunden, in denen Richter, Staatsanwälte und Lehrer
rechtskundliche Themen behandeln, zum Thüringer Schulalltag geworden sind.
In meiner kurzen Antragsbegründung hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass in Thüringen mit der Aufnahme des Unterrichtsfaches Wirtschaft und Recht schon im Jahr 1991 die Grundlage für eine fundierte rechtskundliche Bildung der Schüler geschaffen wurde und dass in Anlehnung an die Regierungserklärung und die Initiative gemeinsam mit Justiz- und Kultusministerium neue Impulse in diesem Fach gesetzt wurden. Es wurde kein neues Fach eingerichtet, sondern dieses Fach Rechtskundeunterricht wurde mit praktischen Erfahrungen und praktischen Dingen untersetzt. Die Zusammenarbeit von Justiz und Schule erfolgt nach dem Prinzip des so genannten Tandemmodells, das heißt, die Pädagogen sind für die Vermittlung der Theorie, das haben sie bereits 1991 getan, zuständig, während die Juristen vorrangig für den praktischen Bereich verantwortlich zeichnen.
Der rechtskundliche Unterricht erfolgt sowohl in der Schule als auch im Gericht, Besuch von Gerichtsverhandlungen, Besuch des Amtsgerichts und der Grundbuchabteilung. Letzteres wird mit dem Begriff Lernortgericht bezeichnet.
Herr Dr. Koch, gestatten Sie mir jetzt hier einmal ein praktisches Beispiel. Ich finde es schon ganz gut, wenn Schülern der Gang eines Strafverfahrens einmal in Praxis vor Augen gehalten wird. Sie können die Polizeidirektion besuchen, sie können einen Besuch bei der Staatsanwaltschaft abstatten, sie nehmen an der Gerichtsverhandlung teil, wobei es wichtig ist, dass man in der Vorbereitung, in der Nachbereitung anwesend ist, und sie haben weiterhin dann Gelegenheit, eine Jugendarrest- oder eine Jugendstrafanstalt zu besuchen. Ich glaube, das hinterlässt mehr Eindrücke als alle Theorie.
Es ist andererseits auch wichtig, wir sagen ja nicht nur im Unterricht Wirtschaft und Recht, sondern auch in Sozialkunde, in den Fächern Geschichte, Wirtschaft, Umwelt oder an den berufsbildenden Schulen im Wirtschaftsrecht werden diese Themen abgehandelt. Ich meine, dass es heute auch sehr wichtig ist, einmal ein Amtsgericht besucht zu haben, einen zivilrechtlichen Prozess, einmal miterlebt zu haben, wie die Urteilsverkündigung ist und wie der Tenor einer Urteilsverkündung aussieht.
Das Tandemprinzip hat sich beim Rechtskundeunterricht bewährt und es wird sich Dank des großen Engagements der Lehrer und Juristen weiter bewähren. Nicht nur die Schüler, auch die Lehrkräfte profitieren von dem rechtskundlichen Unterricht in dieser Form. So werden die Lehrer durch die Juristen über Rechtsfragen, insbesondere zu den leider auch in Thüringen an Bedeutung gewinnenden Themen Gewalt und Drogen an Schulen, aufgeklärt. Ich möchte Ihnen mal eines sagen, ich weiß, wie in einigen Landkreisen die Weiterbildung der Lehrer erfolgte. Wir hat
ten ja das Fach überhaupt nicht. Es sind in erster Linie Polytechniklehrer gewesen, die an Fortbildungskursen teilgenommen haben. Es ist ein Unterschied, Herr Dr. Koch, das werden Sie mir wahrhaftig gestatten, ob ich das studiert habe von der Pike an oder ob ich das in einem Schnellverfahren erlernt habe. Als ich es miterlebt habe wie meine Schwester nach Hause kam, wie man denen das vermittelt hat, das war wirklich ein himmelweiter Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Ich finde es eben auch gut, dass unsere Jugendlichen wissen, wie ein Vertrag zustande kommt und wie ich ggf. aus einem Vertrag wieder herauskommen kann.
Als Fazit lässt sich ziehen: Nach dem Bericht des Staatssekretärs kann ich für die CDU-Fraktion feststellen, dass die Ziele der Initiative erreicht wurden. Der rechtskundliche Unterricht ist durch die beschriebenen Maßnahmen wesentlich intensiver und deutlich qualifizierter geworden. Herr Dr. Koch, dann noch mal eines, meine Nichte hatte das Fach Wirtschaft und Recht, das gehört eigentlich nicht zu den..., sie studiert Mathematik. Wenn mir dann jemand erzählt, dass ein Lehrer, der nie Einblick gehabt hat zum Abstraktionsprinzip und da etwas vom Stapel lässt, da habe ich meine Zweifel. Also könnte es doch nur gut sein, wenn man aus der Praxis heraus in die Schulen geht.
Ich kann daher konstatieren: Der Rechtskundeunterricht in Thüringen befindet sich auf einem guten zukunftsweisenden Weg. Der Landesregierung sowie den Lehrkräften und Juristen, die sich für den Rechtskundeunterricht in dieser Form engagieren, gilt unser aller Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, nach dem letzten Redebeitrag lobe ich mir, dass ich als Ärztin zu fachlichen Dingen übergehe.
Der Thüringer Landtag hat in seiner 47. Sitzung am 6. September 2001 den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 3/1678, Drittes Gesetz zur Änderung des Heilberufegesetzes, zur Beratung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit überwiesen. Der Ausschuss hat in seiner 21. Sitzung am 27. September 2001 die schriftliche Anhörung zum Gesetzentwurf beschlossen. In seiner zweiten Sitzung am 1. November 2001 wurden die Auswertungen der schriftlichen Anhörung und die im Wesentlichen von der CDU-Fraktion eingebrachten Änderungsvorschläge beraten. Das Thüringer Heilberufegesetz wurde im Jahr 1992 verabschiedet. Bisher waren zwar Änderungen erfolgt, die erste Änderung vom 19. Juli 1994, die zweite Änderung vom 17. Dezember 1997. Die dritte Änderung ist im Wesentlichen aus drei Gründen erforderlich.
Zum 1. Januar 1999 trat das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Kraft. Somit wurden zwei weitere akademische Heilberufe gesetzlich geregelt und sie wurden den Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern rechtlich gleichgestellt. Das heißt, dass auch das Thüringer Heilberufegesetz die neu anerkannten Berufsgruppen mit beinhalten sollte. Diese Berufsgruppe wird ebenso, wie eben Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, eine eigene Kammer, die so genannte Psychotherapeutenkammer, als Körperschaft des öffentlichen Rechts und zum Zwecke der Selbstverwaltung bilden. Aufgrund der geringen Mitgliederzahl ist auch eine länderübergreifende Kammer, geregelt durch Staatsvertrag, möglich. Zu diesem Zweck wird zunächst ein Errichtungsausschuss gebildet, der die Wahl der Kammerversammlung und des Vorstandes vorbereitet.
Zweitens: Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 besagt im § 8 Abs. 3, dass Organentnahmen bei Lebendspendern nur nach Beratung und Prüfung durch eine nach Landesrecht gebildete Kommission zulässig sind. Es wird eine Lebendorganspendekommission geschaffen, die bei der Landesärztekammer angesiedelt wird.
Seit knapp zehn Jahren ist das Thüringer Heilberufegesetz in Kraft. Einige Vorschriften bedürfen der Aktua
lisierung und geben den Kammern mehr Eigenständigkeit und Eigenverantwortung. Zu nennen sind z.B. die versicherungsrechtlichen, versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die Pflicht zur Weiterbildung, die dem Psychotherapeuten bereits jetzt auferlegt wird, bevor die Kammer gegründet ist.
Der Ausschuss hat in der zweiten Beratung am 1. November der Beschlussempfehlung in Drucksache 3/1955 einstimmig zugestimmt. Ich bitte um Annahme des Gesetzentwurfs und der Beschlussempfehlung mit den genannten Veränderungen. Danke.
Wie hoch ist die Komplikationsrate, das heißt, wenn wir jetzt mal die gleichen Operationen vergleichen stationär und ambulant?
Bekommen wir das noch einmal schriftlich?
Herr Staatssekretär, Sie nannten schon das 12-jährige Abitur, aber ich frage noch einmal: Sind das im Wesentlichen auch Studenten mit einem Thüringer Abitur, das nach 12 Jahren abgelegt wird?
Das freut mich besonders, wieder ein Beweis für das 12jährige Abitur.
Beförderung Schwerbehinderter
Nach Informationen betroffener Schwerbehinderter besteht vor allem in den Altländern die Möglichkeit, die kostenermäßigte Beförderung im Nahbereich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) über angrenzende Verkehrsverbünde hinweg fortzusetzen. Thüringen scheint hiervon weitgehend abgekoppelt zu sein.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie ist die unentgeltliche bzw. kostenermäßigte Beförderung von Schwerbehinderten im ÖPNV in Thüringen geregelt?
2. Wie werden die Fahrgeldausfälle an die Unternehmen rückerstattet?
3. Wie ist dazu die Verfahrensweise mit der Deutschen Bahn AG?
4. Ist daran gedacht, zur Verbesserung des Angebots für Schwerbehinderte in Thüringen Verkehrsverbünde zu schaffen und dadurch eine Lösung für den Anschluss an benachbarte Verkehrsverbünde zu finden?
Impfschutz in Thüringen
Seit 1997 findet jährlich der Jenaer Impftag statt. Wissenschaftler der verschiedensten Fachdisziplinen legen die neuesten Erkenntnisse zur Impfproblematik dar und geben den in der Praxis tätigen Impfärzten gleichzeitig Gelegenheit zur Diskussion.
Immer wieder wird auf die Bedeutung der frühzeitigen Grundimmunisierung (Säuglings- und Kleinkindalter) und die Notwendigkeit der Auffrischungsimpfungen (im We- sentlichen im Schulalter) hingewiesen. Der Impfschutz verliert seine Wirkungen bereits acht Wochen nach der Geburt, bei einigen Erkrankungen wie Keuchhusten und eit
rige Hirnhautentzündung gibt es gar keine Leihimmunität von der Mutter. Durch die Verwendung von neuen Kombinationsimpfstoffen (gegen Diphtherie, Pertissis, Tetanus, Poliomyelitis, Meningitis und Hepatitis B - der so genannten Sechsfachimpfung) kann schon frühzeitig mit den Impfungen begonnen werden.
In der BRD gibt es etwa zwei bis drei Prozent Impfgegner. Impfungen sind bei uns freiwillig und somit das "Durchimpfen" ganzer Kindergärten und Schulen wie in der ehemaligen DDR nicht mehr möglich. Damit steigt die Verantwortung der Ärzte, die Eltern von der Notwendigkeit der Impfungen zu überzeugen. Andererseits müssen auch die Eltern an Impftermine denken und diese wahrnehmen. Die größten Lücken bestehen bei den Auffrischungsimpfungen im Schulalter.
Die Aktivitäten der Landesregierung bezüglich der verbesserten Organisation und Motivation wurden bereits in Antworten auf frühere Anfragen dargelegt.
Ich frage jetzt die Landesregierung:
1. Sollte nicht die Aufklärung über Wesen der Impfungen, Notwendigkeit der Impfungen allgemein und die große Bedeutung der Wiederholungsimpfungen in den Schulen aktiviert werden, und zwar im Schulunterricht und in den Elternversammlungen?
2. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, diese Problematik in den Stoff des Biologie- bzw. Sozialkundeunterrichts der oberen Klassen einfließen zu lassen?
3. Könnte sich die Landesregierung vorstellen (ähnlich dem Rechtskundeunterricht entsprechend einer Vereinbarung des Kultus- und Justizministeriums), eine Vereinbarung zwischen Kultus- und Gesundheitsministerium zu treffen, um den Impfschutz zu verbessern?
4. Hält es die Landesregierung für notwendig, dass dazu Ärzte des öffentlichen Gesundheitswesens im Unterricht sprechen?
Was Sie gesagt haben, wäre eigentlich toll, wenn das so laufen würde. Meine Frage: Wie erklären Sie sich dann, dass 85 Prozent aller 6- bis 18-Jährigen z.B. nicht gegen Keuchhusten geimpft sind?
Abrechnungen von Impfungen
Eine frühzeitige Grundimmunisierung und die Notwendigkeit von Auffrischungsimpfungen sind von immenser Bedeutung.
Die Impfakzeptanz hat sich deutlich verbessert, weil infolge der Verwendung von Kombinationsimpfstoffen die Impftermine erheblich weniger geworden sind. Jedoch hat sich der Zeitaufwand für die Impfärzte bezüglich der Beratung und der umfassenderen Untersuchung des Impflings vergrößert. Dieser Zeitaufwand findet aber bei der Abrechnung von Impfungen nicht in gebührendem Maße Berücksichtigung.
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist es richtig, dass die Abrechnungen der Impfungen nicht in das übliche Ärztebudget fallen und immer noch auf der Basis der Einfachimpfstoffe erfolgen?
2. Ist der Landesregierung bekannt, welchen Stellenwert Kombinationsimpfungen mit erhöhtem Zeitaufwand für den Impfarzt im Abrechnungsverfahren für Ärzte einnehmen?
3. Welchen Einfluss kann die Landesregierung in Gesprächen mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen nehmen, um diese Punktzahl zu erhöhen und somit auch einen Anreiz für Impfärzte zu schaffen?
4. Wenn es bereits Verhandlungen geben sollte, inwieweit werden diese zu einer positiven Veränderung führen?
Im Namen der CDU-Fraktion bitte ich um Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, nur ganz kurz. Ich bin erschüttert, drei Frauen, drei Mütter, Vertreter unserer drei Fraktionen sprachen hier vorn und nicht eine hat erwähnt, wo die größte Lücke in der Pflegeversicherung liegt - die Pflege von Kindern, und zwar nicht von gesunden Kindern, sondern von behinderten Kindern.
Wir haben eine ganz große Lücke und ich will nicht hoffen, dass mir einer die Antwort gibt, die mir ein versierter Jurist in Göttingen gab: "Ja, die Kinder muss man doch pflegen, die sind doch gar nicht selbstständig." Aber ich glaube, ein fünfjähriges Kind noch windeln zu müssen, das ist nicht im Normbereich.
Und das ist zu wenig berücksichtigt. Ich habe daraufhin den Herrn Ministerialdirigenten Hauschild und noch einen Arzt vom Bundesgesundheitsministerium in Heiligenstadt gehabt. Wir haben zusammen mit dem MDK UnstrutHainich-Kreis, wo die Frau Dr. Scherf die Kinderärztin ist, diese Begutachtung gemacht. Dort haben wir diese Dinge eingebracht und ich will hoffen, dass das auch wirklich mit eingearbeitet wird.
Herr Dr. Schuchardt...
Herr Dr. Schuchardt, habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie den Schutz des menschlichen Genoms in der Grundrechtecharta vermisst haben? Dann möchte ich Sie verweisen auf das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin, kurz: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997. Insgesamt 38 Artikel, ich möchte kurz Artikel 11 zitieren: "Jede Form von Diskriminierung einer Person wegen ihres genetischen Erbes ist verboten." Und in Artikel 13 heißt es: "Eine Intervention, die auf die Veränderung des menschlichen Genoms gerichtet ist, darf nur zu präventiven, diagnostischen oder therapeutischen Zwecken und nur dann vorgenommen werden, wenn sie nicht darauf abzielt, eine Veränderung des Genoms von Nachkommen herbeizuführen." Dies ist ein Menschenrechtsübereinkommen des Europarates, dem bisher erst fünf Staaten der EU beigetreten sind, die Bundesrepublik Deutschland noch nicht. Mit Hilfe von Zusatzprotokollen können hier laufend Veränderungen vorgenommen werden, aber erst in einem Abstand von fünf Jahren, so dass eigentlich dieses Übereinkommen doch einen eindeutigen Schutz darstellt.
Herr Dr. Schuchardt, im Moment ist das praktisch noch im Werden. Es haben mehrere Sitzungen schon stattgefunden, es hat sich auch jetzt erst in Heidelberg ein internationales Symposium damit beschäftigt, wo im An
schluss dieses Symposiums die so genannten "Heidelberger Thesen" formuliert wurden. Ich muss Ihnen sagen, es sind Zusatzprotokolle und aller fünf Jahre kann eine Veränderung sein. Ich würde es nicht für günstig halten, dass man das jetzt schon in der Charta verbrieft. Sie sagen ja selber, es ist einklagbar, müsste es sein, wenn es Grundrechte sind, und auch die vielen Dinge, die Sie vielleicht mit hineinhaben möchten, das sind so genannte Staatsziele und da sollte man tunlichst von ablassen, das so in einer Charta zu formulieren.
Impfschutz in Thüringen
- In der "Thüringer Allgemeinen" vom 9. August 2000 war unter der Überschrift "Kinderlähmung bleibt grausam" die Bemerkung: "Schutzimpfungen scheinen für manche nur zum guten Ton zu gehören. Doch sie sind mehr."
- In der Zeitschrift "Praktische Pädiatrie" vom April 1998 war zu lesen, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sich zum Ziel gestellt hat: Polio-Eradikation bis zum Jahr 2000.
- Bereits 1991 berichtete das Bundesgesundheitsministerium über die Spätfolgen der Polio - das Post-PolioSyndrom (PPS).
- Prof. Ocklitz nahm im Jahr 1992 zu diesem Problem unter dem Titel "Alte Krankheit (Polio) mit neuen Problemen (PPS)" Stellung.
- Erst im Heft 7/2000 erschien im Deutschen Ärzteblatt ein Bericht zum PPS. Seit der konsequenten Immunisierung gegen Polio (1961) gab es in der ehemaligen DDR nur noch vereinzelt Neuerkrankungen, was aber nur bei einer Durchimpfungsrate von mehr als 80 Prozent erreicht wird.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie hoch ist die Durchimpfungsrate gegen Polio im Freistaat Thüringen?
2. Gab es in Thüringen eine Neuerkrankung in den letzten zehn Jahren?
3. Ist eine Impfkomplikation im Freistaat bekannt und wenn ja,
a) nach Gabe des oralen Impfstoffes (Lebendvakzine) oder b) nach Applikation parenteral (inaktivierter Impfstoff)?
4. Ist bekannt, wie viele Menschen im Freistaat mit einem PPS leben?
5. Lässt sich schon jetzt absehen, ob das oben genannte Ziel der WHO im Jahr 2000 erreicht wird?
Es gibt keine Statistik, aber die Zahlen aus den USA sagen 500.000 bis 800.000 Menschen, in der Bundesrepublik soll es sich um 50.000 bis 80.000 insgesamt handeln mit dem Post-Polio-Syndrom. Meine Frage: Am 11. November ist der 4. Jenaer Impftag - wird die Landesregierung dazu auch einen Beitrag leisten?
Herr Minister, Sie sagten, sie sind zur Fortbildung verpflichtet. Sind Sie sich sicher, dass alle an der Fortbildung teilnehmen?
Impfschutz in Thüringen
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärte in ihrem Weltgesundheitsbericht 1996, dass die Infektionskrankheiten für die Weltbevölkerung mehr denn je eine ernsthafte Bedrohung sind. Auch die Menschen der Bundesrepublik sind durch die weltweite Ausbreitung von Infektionskrankheiten gefährdet.
Eine Analyse des Robert-Koch-Instituts weist auf die mangelnde Impfbereitschaft in der Bevölkerung hin. Nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut sind Impfungen in Deutschland freiwillig. Bei einer Impfbeteiligung von 80 bis 95 Prozent können gefährliche Infektionskrankheiten verhindert werden.
Bundesgesundheitsministerium, Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung appellieren an die Bevölkerung, von den Möglichkeiten der Schutzimpfungen Gebrauch zu machen.
Auf dem 3. Jenaer Impftag 1999 wurde darauf hingewiesen, dass etwa 30 Prozent der Thüringer Bevölkerung einen ungenügenden Impfschutz haben.
Im Frühjahr 2000 teilte der Gesundheitsminister Dr. Pietzsch gegenüber der Tagespresse mit, dass die Impfbereitschaft im Freistaat Thüringen deutlich zurückgegangen sei.
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist auch ein Vertreter des Freistaats Thüringen Mitglied in der STIKO, und wenn ja, wer ist Ansprechpartner?
2. Was unternimmt die Landesregierung, um die Impfmotivation zu erhöhen?
3. Sieht die Landesregierung konkrete Möglichkeiten, die Impforganisation zu verbessern?
4. Hält die Landesregierung die Schaltung einer Hotline zur schnelleren Information über die Impfproblematik für Impfärzte und Bevölkerung für notwendig?