Protokoll der Sitzung vom 18.05.2001

wurde daher auch an den Petitionsausschuss des dortigen Landtags weitergeleitet. Nach Abgabe des Verfahrens an die Thüringer Gerichtsbarkeit wurde das Verfahren jedoch kontinuierlich betrieben und dauerte nur deshalb so lange, weil verschiedenste Instanzen angerufen werden mussten.

Die Zahl der Petitionen im Ausländerrecht ist im Verhältnis zum Vorjahr gestiegen. Mit ihnen wurden insbesondere ein dauerhafter oder zumindest weiterer vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet aus politischen, gesundheitlichen oder humanitären Gründen begehrt. Sie betrafen auch Umverteilungswünsche sowie die Lebensund Wohnbedingungen von Asylsuchenden.

Mit den Petitionen wurden oftmals gravierende menschliche Schicksale vorgetragen. Die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Stellen und damit auch für den Petitionsausschuss sind in diesen Fällen aber aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der daraus resultierenden Zuständigkeiten sehr eingeschränkt.

So obliegt nach einer Asylantragstellung die Prüfung, ob Abschiebehindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen, ausschließlich dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. den Gerichten. Die Ausländerbehörden des Landes sind an die Entscheidung des Bundesamtes zwingend gebunden, z.B. die Entscheidung der Frage, ob eine Krankheit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist. Kommt aber ein vollziehbar Ausreisepflichtiger seiner Ausreisepflicht nicht nach, ist er abzuschieben. Die Abschiebung kann dann nur zeitweise ausgesetzt werden. Ist rechtskräftig entschieden, dass die Abschiebung zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder wegen eines generellen Abschiebestopps ausgesetzt werden soll. Als positives Beispiel möchte ich den Fall von zwei chinesischen Geschwistern erwähnen. Sie reisten als unbegleitete Minderjährige in das Bundesgebiet ein. Nachdem sie im Frühjahr 1995 in Moskau von ihren Eltern getrennt wurden, haben sie von diesen kein Lebenszeichen mehr erhalten. Da ihr Existenzminimum als Minderjährige in China nicht gesichert war, endete das Asylverfahren mit der Feststellung, dass Abschiebehindernisse nach dem Ausländergesetz bestünden. Die Abschiebung der beiden wurde ausgesetzt; sie erhielten Duldung bis zur Vorlage einer neuen Entscheidung des Bundesamtes. Die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen wurde aber zunächst abgelehnt, da davon ausgegangen wurde, dass die Abschiebehindernisse nicht auf absehbare Dauer bestünden. Nachdem das Bundesamt nun aber nach erneuter Prüfung festgestellt hat, dass auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Geschwister weiterhin Abschiebehindernisse bestehen, haben die beiden zwischenzeitlich Aufenthaltsbefugnisse erhalten und konnten in Thüringen eine Ausbildung beginnen.

Immer wieder erreichen den Petitionsausschuss auch Petitionen von in Deutschland lebenden Ausländern, die alte oder pflegebedürftige Angehörige gern bei sich aufnehmen möchten. So hat eine Petentin, die als Spätaussiedlerin anerkannt wurde, gebeten, ihrer nach einem Schlaganfall pflegebedürftigen Schwiegermutter den Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Sie fühle sich moralisch verpflichtet, die kranke Mutter zu pflegen. Die Petentin wohnt mit ihrem Ehemann in einer kleinen Wohnung und erhält knapp 1.000 DM Rente, ihr Ehemann zusätzlich ergänzende Sozialhilfe. Ein Nachzug ist aber nur in außergewöhnlichen Härtefällen möglich. Daneben muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen und der Lebensunterhalt der Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln oder aus eigener Erwerbstätigkeit der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen gesichert sein. Die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts schließt vor allem auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung scheidet wegen Fehlens der Voraussetzungen in der Regel aus. Damit bleibt nur die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass kaum eine private Krankenversicherung bereit sein wird, die entsprechenden, in der Regel meist älteren Personen zu versichern. Findet sich keine Versicherung, die ausreichenden Krankenversicherungsschutz gewährt, ist eine selbständige Schuldversprechung möglich, was in der Regel eine Bankbürgschaft voraussetzt, wobei für deren Höhe der Pflegesatz eines Pflegeheimes für 10 Jahre angenommen werden müsste. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen - wie auch in dem zuvor geschilderten - ein Familiennachzug nicht möglich ist, da die Petenten nicht in der Lage sind, die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen.

Immer wieder sind die Lebens- und Wohnbedingungen von Asylsuchenden Gegenstand von Petitionen. So erreichten den Petitionsausschuss im letzten Jahr auch mehrere Petitionen zu der Landesgemeinschaftsunterkunft in Georgenthal. In einem Termin hat sich der Ausschuss vor Ort über die Situation informiert. Auch wenn die Petitionsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, kann festgehalten werden, dass aus Sicht der Asylbewerber nachvollziehbar ist, dass die Lage der Gemeinschaftsunterkunft als problematisch empfunden wird. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass eine Schließung der Liegenschaft vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit bis zum 31.12.2002 aufgrund der zu erwartenden Schadenersatzforderungen nicht möglich sein dürfte. Es ist auch nachvollziehbar, dass das Zusammenleben von unterschiedlichen Nationalitäten in dem gegebenen Rahmen zu Problemen führen kann. Dabei ist insbesondere verständlich, dass die Situation der nicht abschließbaren Duschen im Hinblick auf Privatsphäre, Sicherheit, aber auch aufgrund ethnischer Besonderheiten gerade von Seiten der Frauen als problematisch, wie sie uns gesagt haben, angesehen wird. Möglicherweise erweist sich eine

Unterbringung, wie sie die Stadt Erfurt nach der Schließung der Gemeinschaftsunterkunft in Kühnhausen durchführt, nämlich in Unterkünften mit wohnungsähnlichem Charakter oder aber in Gemeinschaftsunterkünften in größeren Städten oder in der Nähe von größeren Städten als sachdienlicher. Die Erfahrungen, die hier gemacht werden, sollten nach Möglichkeit bei der zukünftigen Unterbringung von Asylsuchenden allgemein Berücksichtigung finden.

Erwähnen möchte ich in diesem Zusammenhang, dass Mitglieder des Petitionsausschusses und des Thüringer Landtags mit dem Flüchtlingsrat Thüringen e.V. und dem DGB Bildungswerk in Abstimmung mit dem Ausländerbeauftragten der Landesregierung ein Seminar zur politischen Bildung für Asylbewerber durchgeführt haben. In den Seminaren soll u.a. den Belastungen und negativen Folgen der Beschäftigungslosigkeit der Asylbewerber entgegengewirkt werden. Sie können auch einen Schritt der Integration in das politische Gemeinwesen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten; zumindest können sie die in den Seminaren erhaltenen Informationen als solche mit in die Heimatländer nehmen.

Die Petitionen, die die Polizei betreffen, sind wie im letzten Jahr in zwei Komplexe zu teilen. Zum einen richten sie sich gegen das Verhalten von Polizisten, z.B. bei Einsätzen oder bei der Entgegennahme von Notrufen; zunehmend sind aber die Polizisten selbst die Petenten. Sie wenden sich an den Ausschuss wegen Problemen am Arbeitsplatz, wegen des Verhaltens von Vorgesetzten, wegen Beförderungen oder Versetzungen.

Auch gefährliche Hunde sind Thema von Petitionen, wenn auch mit unterschiedlichem bis zu gegensätzlichem Inhalt. So fordern besorgte Eltern zum Schutz ihrer Kinder, das Halten von gefährlichen Hunden grundsätzlich zu verbieten. Andere Petenten warnen davor, in der Angelegenheit aufgrund von Medienberichten überstürzt zu reagieren und eine Rassenliste in die Thüringer Gefahrenhundeverordnung aufzunehmen. Alle Petitionen beinhalten aber die Forderung, die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu schützen. Nach dem tragischen Vorfall in Hamburg hat auch in Thüringen eine öffentliche Debatte zum Umgang mit gefährlichen Hunden stattgefunden. Nach Auswertung der Sachverständigenäußerungen und der Politik wird der der Thüringer Gefahrenhundeverordnung zugrunde liegende Ansatz nicht verändert, auch wenn die Verordnung im Einzelnen konkreter gefasst werden wird. In Thüringen wird die Gefährlichkeit von Hunden nicht nach der Rassezugehörigkeit, sondern individuell beurteilt. Die Ordnungsbehörden müssen aber allen Anhaltspunkten, die für die Gefährlichkeit eines Hundes sprechen, konsequent nachgehen, um so Gefährdungen der Bevölkerung auszuschließen.

Im Bereich des Straßenrechts gibt es eine Vielzahl von Petitionen, die sich gegen den geplanten Bau von Landesstraßen, aber auch den Verlauf geplanter Autobahnen

richten. Als Gründe wurden in diesen Eingaben die gefürchtete Lärmbelästigung für Anwohner, aber auch Beeinträchtigungen des Landschafts- und Naturschutzes aufgeführt. Der Petitionsausschuss hat sich in diesen Fällen über den Stand der Planungen informiert. Sofern ein Planfeststellungsverfahren eröffnet oder zu erwarten war, konnte der Petitionsausschuss nur auf die dort mögliche Mitwirkung der Betroffenen hinweisen. Andere Petitionen gingen dahin, zur Entlastung der Anwohner und Verbesserung der Lebensqualität den Weiterbau von Straßen voranzutreiben. Im Zusammenhang mit dem Straßenbau hatte sich der Petitionsausschuss aber auch mit Umweltbelangen auseinander zu setzen.

Das Hinwirken einer Bürgerinitiative zur Ausweisung eines schützenswerten Raumes als FFH-Gebiet unterstützte der Ausschuss, so dass es letztlich zu einer Meldung als FFHGebiet kam. Damit hat Thüringen die möglichen Schritte zur Unterschutzstellung unternommen, das Weitere obliegt nun dem Bund bzw. der Europäischen Union.

Aber auch für den Bau von Fahrradwegen setzte sich eine Petentin ein, da die Fahrt auf Straßen, die gemeinsam mit Kraftfahrzeugen genutzt werden müssen, für sie zu gefährlich sei. Obwohl dem Ausschuss die Notwendigkeit des Baues von Fahrradwegen in Thüringen bewusst ist, konnte er im konkreten Fall nicht unterstützend wirken, da vorrangige Priorität den noch anstehenden Instandsetzungsmaßnahmen des Landesstraßennetzes eingeräumt ist und sich darüber hinaus die Dringlichkeit der Schaffung von Radwegen aus einem von der Landesregierung erstellten Radwegeplan ergibt. Die Petentin wird über diese Planung informiert.

In einer Petition wurde sich für die Erweiterung einer Einfahrt auf eine Bundesstraße ausgesprochen. Hintergrund für diese Eingabe waren zwei Verkehrsunfälle, die sich in dem unübersichtlichen Einfahrtsbereich ereignet hatten. Im Ergebnis des Petitionsverfahrens wurde ein weiteres Verkehrsschild aufgestellt und das Fällen mehrerer Bäume zur Verbesserung der Sichtverhältnisse veranlasst.

Mit zahlreichen Eingaben von Handwerkern, die im Rahmen eines Gesprächs mit Ausschussmitgliedern vorgetragen wurden, hatte sich der Petitionsausschuss zu befassen. Diese wandten sich gegen die schlechte Zahlungsmoral gegenüber den Bauunternehmen und trugen einen Katalog an Forderungen an den Ausschuss heran. Hier konnte größtenteils wegen der bundesgesetzlichen Zuständigkeit nur auf die Aktivitäten auf Bundesebene verwiesen werden, an denen sich Thüringen im Rahmen seiner Möglichkeiten im Bundesrat bzw. an einer zu dem Problem eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt hat. Im Ergebnis dieser Aktivitäten ist im letzten Jahr das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft getreten. Auch zu der großen Anzahl der Petitionen, die sich gegen die Auswirkungen der Ökosteuer im Güterkraftgewerbe wandten, konnte der Ausschuss nur sein Verständnis für die eingetretene Situation des Güterkraftgewerbes in

Thüringen äußern, musste aber auf die bestehende Zuständigkeit des Bundes verweisen.

Im Finanzbereich standen das Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 und der Landeshaushalt 2001/2002 im kritischen Blickfeld vieler Bürger. So wandten sich hunderte Bürger mit Tausenden von Unterschriften, nämlich mit zwei Massen- und 175 Sammelpetitionen, an den Landtag, weil sie insbesondere mit den bekannten, im Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz vorgegebenen Änderungen des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes nicht einverstanden waren. Die Eltern, deren Kinder Kindertagesstätten besuchten, waren der Auffassung, dass gemäß § 22 des Kindertageseinrichtungsgesetzes jedes Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat. Die befürchteten Gebührenerhöhungen könnten aber von vielen Eltern finanziell nicht mehr getragen werden, was im Extremfall zur Folge habe, dass die Kinder deswegen nicht mehr den Kindergarten besuchen könnten. Gravierende Strukturveränderungen bei den Kindertageseinrichtungen wurden vorausgesehen und uns anhand von örtlichen Bedingungen auch geschildert. In Artikel 11 des Regierungsentwurfs zur Änderung des Kindertageseinrichtungsgesetzes zum Haushaltbegleitgesetz war zu den §§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Kindertageseinrichtungsgesetzes u.a. vorgeschlagen worden, dass der Beitrag der Erziehungsberechtigten 30 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten nicht übersteigen darf. Der Petitionsausschuss hat alle Eingaben, die diesen Bereich betrafen, u.a. den Mitgliedern des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit sowie den Mitgliedern des Haushalts- und Finanzausschusses überwiesen. Mit der Überweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss folgte der Petitionsausschuss dem in § 96 Abs. 2 der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren, wonach Eingaben, die sich auf in Beratung befindlichen Vorlagen beziehen, grundsätzlich dem federführenden Ausschuss als Material zu überweisen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Petitionen, die sich auf eine Gesetzesvorlage beziehen, auch in die Beratung dieser Vorlage einbezogen werden können, was vorliegend auch geschah. Mehr kann der Petitionsausschuss bei der Behandlung dieser so genannten Legislativpetitionen nicht tun.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat dem Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Beratungen zu dem Thüringer Haushaltsgesetz 2001/2002 und dem Thüringer Haushaltsbegleitgesetz bestätigt, dass er die überwiesenen Petitionen in seine Beratungen zu den o.g. Gesetzentwürfen einbezogen hat. Die vorgesehenen Änderungen zum Kindertageseinrichtungsgesetz sind im Ergebnis der Beratungen des Haushalts- und Finanzausschusses auf mehrheitlichen Beschluss auch des Plenums nunmehr entfallen und folgende Neufassung wurde aufgenommen: "Die Erziehungsberechtigten tragen in angemessener Weise zur Finanzierung bei. Die Träger haben bei der Festsetzung der Beiträge die soziale Lage der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen und eine soziale Staffelung der Beiträge vorzunehmen. Das für Kinderta

geseinrichtungen zuständige Ministerium gibt den Trägern hierfür Empfehlungen." Darüber hinaus wurde in § 23 Abs. 2 Satz 1 des Kindertageseinrichtungsgesetzes die Zahl der in der Regel aufzunehmenden Kinder in eine Kindergartengruppe von 18 auf 20 erhöht und die Landesregierung wurde aufgefordert, durch die Regulierungs- und Flexibilisierungsmaßnahmen die Regelungsdichte im Bereich der Kindertagesstätten zu reduzieren. Inzwischen ist es in einzelnen Kommunen doch zu erheblichen Gebührenerhöhungen für den Besuch von Kindergärten gekommen.

Weitere Petitionen zum Entwurf des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes betrafen das Blindengeld, den Standort von Arbeitsgerichten, das Landeserziehungsgeld und insbesondere Änderungen für Schulen in freier Trägerschaft.

Aus dem Bereich Finanzen ist weiter die abschließende Behandlung einer Petition zu offenen Vermögensfragen hervorzuheben. Diese Petition zeigt, welch verschlungene Wege für die Rückübertragung von Vermögenswerten mitunter notwendig sind. Hier betrifft es einen Petenten, der Rückübertragung an einem Erbanteil gestellt hat an einem Hausgrundstück in Erfurt. Ehemaliger Eigentümer des Vermögenswertes war der am 18. Oktober 1970 in Erfurt verstorbene Vater des Petenten. Durch die vom Petenten und weiteren Erben notariell erklärte Erbausschlagung fiel das Erbe an den Staat. Nachdem der Petent die Rückübertragung des Hausgrundstücks beantragt hat, lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag ab. Ich will Ihnen ersparen, welche verschlungene Problematik hier in diesem Fall steckt, weil alle Gerichte, die nur irgendwie mit einem solchen Fall im Zusammenhang stehen, alle Widersprüche, die möglich sind in diesem Fall, auch angewandt worden sind. Ich kann Ihnen nur das Ende mitteilen, dass letztendlich der Teil des Miteigentums am Hausgrundstück, der zwischenzeitlich als Eigentum des Volkes an die Bundesrepublik Deutschland gegangen ist, nun wieder beim Erben gelandet ist und der andere Erbteil, der immer schon der Stadt war, bei der Stadt Erfurt ist. Ein solcher Fall ist etwas für die Vorlesung, würde ich sagen.

(Beifall bei der CDU)

Auch im Bereich Bildung suchten viele Petenten die Unterstützung des Petitionsausschusses. Helfen konnte der Petitionsausschuss einer allein erziehenden Mutter von einem 11-jährigen Jungen, der unter dem hyperkinetischen Syndrom leidet. Nach einer Therapie sei es dem Sohn möglich gewesen, die Grundschule trotz langer Unterbrechung zu meistern und eine Empfehlung für das Gymnasium zu erreichen. Am Gymnasium in Zella-Mehlis sei die Krankheit jedoch von Beginn an nicht anerkannt worden, sondern als Unerzogenheit, Böswilligkeit und Lernunwilligkeit ausgelegt worden. Die Petentin überlegte, das Kind auf eine Privatschule nach Bad Godesberg zu schicken. Aufgrund der Petition hat dann aber ein Gespräch zwischen der Petentin, der Referentin für Förderschulen

und der Referentin für den schulpsychologischen Dienst stattgefunden, in dem eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden konnte. Nach einer erneuten Therapie sollte eine Umschulung an das Gymnasium in Suhl erfolgen und die Lehrer wurden gründlich auf den Umgang mit einem Schüler mit einem hyperkinetischen Syndrom vorbereitet. Hier ist allen Beteiligten für diese Lösung zu danken.

(Beifall bei der CDU)

Mit dem Ergebnis der nachfolgenden Petition ist nicht nur der Petentin weitergeholfen. Diese hatte beim Schulverwaltungsamt die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter zum Besuch eines Gymnasiums mit englisch-bilingualem Zug begehrt. Der entsprechende Antrag der Petentin wurde abgelehnt, weil andere Gymnasien zum Wohnsitz des Kindes näher lägen. Gegen diesen Bescheid legte die Petentin Widerspruch ein, dem abgeholfen wurde. Inhaltlich stützt sich der Abhilfebescheid auf die veränderte Rechtsauffassung zum Begriff des Bildungsgangs. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Thüringer Verwaltungsgerichte liegt innerhalb der Schulart Gymnasium ein eigenständiger Bildungsgang dann vor, wenn eine besondere fachliche Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot sich auch in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses ausdrückt. Die Ausbildung an Gymnasien, die den Erwerb des Latinums oder des Craecums anbieten, wurde bereits bisher innerhalb der Schulart Gymnasium als eigenständiger Bildungsgang angesehen; Gleiches gilt nun auch für die Ausbildung an Gymnasien mit englisch-bilingualen oder französisch-bilingualen Zügen. In diesen Fällen hat der zuständige Schulträger die Beförderungskosten zu übernehmen, auch wenn ein anderes Gymnasium zum Wohnsitz des Schülers näher gelegen ist.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich darauf hinweisen, dass immer wieder deutlich wird, dass die Nichtanerkennung des Realschulabschlusses zumindest bei nicht bestandenem Abitur ein echtes Problem für die Schüler und Eltern ist.

(Beifall Abg. Nitzpon, PDS)

Immer wieder wird dieses Anliegen an den Petitionsausschuss herangetragen, das dieser letztlich nur an die Fraktionen oder den Ausschuss für Bildung und Medien weitergeben kann. Denn es ist eine politische Frage, ob hier eine Gesetzesänderung erfolgen soll oder nicht.

Im Bereich des Dienstrechts hatte sich der Petitionsausschuss mit einer Petition zu befassen, mit der die Petentin nach dem Abschluss eines berufsbegleitenden Fernstudiums als Diplommedizinpädagogin einen überwiegenden Einsatz in Theoriefächern und eine entsprechend höhere Eingruppierung und Vergütung nach BAT-O begehrte.

Die Petentin ist bereits seit 1991 als Fachpraxislehrerin an einer Medizinischen Fachschule/Staatlichen Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales beschäftigt. Sie wurde überwiegend im berufspraktischen Unterricht eingesetzt. Die Vergütung erfolgte nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Von Oktober 1994 bis Juni 1999 absolvierte die Petentin ein berufsbegleitendes Fernstudium an der Martin-Luther-Universität in Halle-Wittenberg. Dieses Fernstudium hat die Petentin als Diplommedizinpädagogin mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. Entsprechend ihrem jetzigen Abschluss als Diplommedizinpädagogin sollte die Petentin im Schuljahr 1999/2000 überwiegend im berufstheoretischen Unterricht eingesetzt werden. Das erfolgte aber nicht. Das Kultusministerium teilte dazu mit, dass es für den überwiegenden Einsatz der Petentin in Theoriefächern der Schaffung einer zusätzlichen Stelle eines Theorielehrers bedarf. Die Schaffung dieser Stelle sollte von einem entsprechenden dauerhaften Bedarf abhängig gemacht werden. Der Petitionsausschuss behandelte die Petition und bat das Kultusministerium, die Schaffung der Theorielehrerstelle zu prüfen. Das Kultusministerium schrieb daraufhin eine Stelle des so genannten Floating-Modells aus, auf die sich die Petentin dann bewarb. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens wurde festgestellt, dass die Petentin für die zum Schuljahr 2000/2001 im Schulamtsbereich Bad Langensalza zu besetzende Stelle als Lehrkraft im fachtheoretischen Unterricht im Berufsfeld Gesundheit/Medizin an der Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales am besten geeignet ist. Ihr wurde deshalb ein entsprechender Änderungsvertrag angeboten, der von der Petentin unterzeichnet wurde. Der Petitionsausschuss konnte diese Petition für erledigt erklären.

(Beifall Abg. Zitzmann, Abg. Groß, CDU)

Petitionen gegen Bescheide zu Bauanträgen und gegen Festlegungen von Bebauungsplänen sind die Hauptthemen im Bereich des Baurechts. Dabei geht es immer wieder um die Abgrenzung zwischen dem so genannten Innen- und Außenbereich, die Einhaltung von Abstandsflächen sowie die Geltendmachung von Bestandsschutz für Baumaßnahmen aus der DDR-Zeit. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung des Inhalts von Bebauungsplänen zur verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung der Kommunen gehört. Der Kommune können also keine Planungsinhalte vorgegeben werden. Es kann nur geprüft werden, ob die Abwägung der planungsrelevanten Umstände und das Verfahren fehlerfrei durchgeführt wurden.

Mit Blick auf die Bescheide zu Bauanträgen ist eine Petition besonders zu nennen. Ein Petent beabsichtigt sein Wohnhaus zu sanieren und eine Garage zu errichten. Deshalb beantragte er eine Baugenehmigung. Sein Grundstück grenzt an ein der Forstverwaltung zugeordnetes Waldgrundstück des Landes. Im Abstand von 10 m vom Wohnhaus und von der geplanten Garage befindet sich auf dem benachbarten Waldgrundstück ein ca. 20 m hoher Ahorn

baum, der sich in Richtung des Grundstücks des Petenten stark neigt. Die geplante Baumaßnahme wurde von der unteren Bauaufsichtsbehörde unter der Bedingung genehmigt, dass in einem Gutachten die Gefährdung des Baumes beurteilt und der Baum ggf. gefällt wird. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme für das Fällen dieses Baumes wurde wieder aufgehoben, da das Bauordnungsamt später davon ausging, dass es dem Petenten überlassen ist, mit welchen privatrechtlichen Mitteln er die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der von ihm geplanten Baumaßnahmen schafft. Der Petent war auch bereit, den vom Bauordnungsamt als Sicherheitsrisiko eingeschätzten Baum auf seine Kosten zu beseitigen. Vom Forstamt wurde er nun aber beauflagt, dass zugleich zwei weitere Bäume beseitigt werden sollten auf seine Kosten. Da das Forstamt versuchte, dem Petenten auch die Kosten für das Fällen der weiteren Bäume aufzuerlegen, kam auch keine Einigung über das Fällen des vom Bauordnungsamt beanstandeten Ahornbaumes zustande.

Auf Bitte des Petitionsausschusses wurde von der Forstverwaltung geprüft, ob das Land angesichts dessen, dass das Bauordnungsamt lediglich einen Baum als konkrete Gefährdung angesehen hat, auf die Geltendmachung der Kosten für die Beseitigung der weiteren Bäume verzichtet werden könne. Die Forstverwaltung entschloss sich, entsprechend der Bitte des Petitionsausschusses keine Kosten für die Beseitigung weiterer Bäume gegenüber dem Petenten geltend zu machen.

(Beifall bei der CDU)

Der Petitionsausschuss konnte die Eingabe für erledigt erklären.

Die Eingaben aus dem Komplex Landwirtschaft, Umwelt und Naturschutz geben mir zunächst die Gelegenheit, mich an dieser Stelle bei den anderen Fachausschüssen, hier insbesondere bei dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Ausschuss für Naturschutz und Umwelt, für die Unterstützung in einigen nicht einfachen Angelegenheiten zu bedanken.

(Beifall bei der CDU)

So hat sich der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beispielsweise aufgrund unseres Ersuchens intensiv mit der Frage auseinander gesetzt, in welcher Weise einem bäuerlichen Betrieb, dem die Milchreferenzmenge empfindlich gekürzt worden war, geholfen werden kann. Die Petentin hatte 1993 mit dem Kauf einer baufälligen Hofstelle mit landwirtschaftlicher Nutzfläche unter großem Engagement mit enormem finanziellen Aufwand eine neue Existenz gegründet.

Das Betriebskonzept wurde vom Landwirtschaftsamt Rudolstadt-Schwarza erarbeitet und war auch die Grundlage für die Bewilligung der Fördermittel und der Zuteilung einer Milchreferenzmenge von 300.000 kg. Voraus

setzung für die Erfüllung der Milchreferenzmenge war die Fertigstellung des geplanten Viehstallneubaues für 50 Kühe und eine notwendige Produktionsanlaufphase. Der ursprünglich bewilligte Kuhstallneubau wurde 1995 jedoch mit der Begründung einer ungenügenden aktuellen und zukünftigen Bewirtschaftung gestoppt, da der Betrieb aufgrund der erschwerten Anfangsbedingungen die 300.000 kg nicht liefern konnte; die Milchreferenzmenge wurde um 50.000 kg gekürzt.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hatte die Petition in zwei Sitzungen intensiv beraten; auch von Seiten der Landesregierung wurde eine Unterstützung des Betriebs zugesagt.

(Zwischenruf Abg. Primas, CDU: Bravo Volker!)

(Beifall bei der CDU)

Da wegen der neuen Milchbörse eine Aufstockung der Milchreferenzmenge nicht mehr möglich war, wurde der Petentin der Zukauf von Milchreferenzmengen empfohlen. Im Rahmen der Existenzsicherung konnte ebenfalls eine zeitlich befristete Leistungsaussetzung für die Tilgung öffentlicher Darlehen gewährt werden. Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass der Betrieb notwendigerweise weitere Einkommensalternativen von sich aus erschließen muss. Wichtig war dem Ausschuss hier auch die Zusage des Ministeriums, dass dieses den engagierten Betrieb weiter begleiten und unterstützen wolle und der Betrieb weiterhin in der sozioökonomischen Beratung des Landwirtschaftsamts von Rudolstadt verbleibt.

Wir haben auch Petenten, die manchmal sehr hartnäckig sind. So beabsichtigte ein Bürger die Schaffung eines Feuchtbiotops. Mit einer früheren Petition konnte er nicht durchdringen. Nunmehr hat er angeboten, notwendige Schutzmaßnahmen für Amphibien, deren Wanderungen über die Ortsverbindungsstraße Tauchlitz-Silbitz in Richtung eines Teiches erwartet werden, selbst durchzuführen. Daraufhin hat das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt nach nochmaliger Prüfung mitgeteilt, dass es gegen das beabsichtigte Projekt keine grundsätzlichen Einwände mehr erheben werde, sofern diese Amphibienschutzvorrichtungen durch den Petenten auch unterhalten werden könnten. Der Petent sollte sich mit dem Umweltamt in Verbindung setzen. So konnte damit dem Petenten weitergeholfen werden, auch dem Naturschutz Rechnung getragen werden. Und so sieht man, was aus einem ehemaligen Garten gemacht werden kann.

(Beifall bei der CDU)

Durch den dem Petitionsausschuss jährlich zur Verfügung stehenden Härtefonds konnte auch im letzten Jahr in einigen Fällen geholfen werden.