Meine Damen und Herren, entsprechend der Geschäftsordnung unterbreche ich jetzt den Tagesordnungspunkt 10.
Ein junger Mann aus Nordthüringen leistet zurzeit seinen Zivildienst in Indien. Dort forstet er eine im Hochland gelegene Fläche auf. Um die jungen Bäume vor der Witterung und den wilden Tieren zu schützen, muss zunächst eine Mauer errichtet werden. Um das benötigte Baumaterial zu beschaffen, werden finanzielle Mittel benötigt.
Dieses Projekt könnte gemäß der Thüringer Leitlinien zur Entwicklungszusammenarbeit vom Land unterstützt werden.
Zu Frage 1: In der der Frage zu Grunde liegenden Angelegenheit handelt es sich um ein Wiederaufforstungsprojekt in der Provinz Bihar in Nordostindien, dessen Träger die Entwicklungspolitische Gesellschaft e.V. mit Sitz in Berlin ist. Der junge Mann aus Nordostthüringen leistet offensichtlich einen so genannten anderen Dienst im Ausland gemäß § 14 b des Zivildienstgesetzes und nicht wie fälschlicherweise behauptet Zivildienst. Es handelt sich dabei um einen freiwilligen ehrenamtlichen Dienst, der zur Nichtheranziehung zum Zivildienst führt. Da der Trägerverein, wie erwähnt, seinen Sitz in Berlin hat, kann eine Förderung mit Haushaltsmitteln des Freistaats Thüringen nicht erfolgen.
Ein entsprechender Antrag wäre daher durch den Trägerverein an das Land Berlin zu richten. Gleichwohl hat die Landesregierung die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu-Delhi um Prüfung einer eventuellen Förderung des Vorhabens aus dortigen Projektmitteln in Höhe von etwa 15.000 DM gebeten. Die Botschaft hat sich bereit erklärt, das Vorhaben zu prüfen und sich mit dem Trägerverein in Berlin ins Benehmen zu setzen.
Zu Frage 3: Die Landesregierung steht diesem "anderen Dienst" im Ausland als Beitrag zur internationalen Verständigung positiv gegenüber.
Herr Minister Köckert, gesetzt den Fall es gäbe einen ähnlichen Verein in Thüringen, an welche Stelle, an welche Adresse wären dann solche Anträge auf finanzielle Zuschüsse in Thüringen zu richten und welcher Form bedürften diese?
Bei der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage wurde darauf hingewiesen, ich zitiere: "Hinzu kommt, dass einige Verfahren von Kündigungen von Schwerbehinderten noch nicht abgeschlossen sind."
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wolf beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Rückgang der Schülerzahlen und die Streichung von Haushaltsstellen lassen Beschäftigungsmöglichkeiten für alle Bediensteten gleichermaßen entfallen. In den Schulamtsbereichen, in denen überhaupt noch Bedienstete ohne Kündigungsschutz benötigt werden, wurde die Schwerbehinderung im Rahmen der durchzuführenden Sozialauswahl berücksichtigt. Einen absoluten Vorrang von Schwerbehinderten darf es jedoch nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes auch in diesem Rahmen nicht geben.
Zu Frage 2: Schwer behinderte Bedienstete unterliegen zwar einem besonderen Kündigungsschutz nach den Regelungen des Schwerbehindertengesetzes, diese Regelungen beinhalten jedoch keinen absoluten Schutz vor Kündigung, sondern haben zum Ziel, eine Benachteiligung Schwerbehinderter gegenüber anderen Arbeitnehmern zu verhindern. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz ein besonderes Verfaren bei den staatlichen Versorgungsämtern vor. Kündigun
gen dürfen erst nach Zustimmung dieser Stelle ausgesprochen werden. Einer über das Thüringer Haushaltsgesetz 2001/2002 und diese Regelungen hinausgehenden gesetzlichen Grundlage bedarf es zum Ausspruch der Kündigungen nicht.
Zu Frage 3: In das Verfahren zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen waren ursprünglich 81 Bedienstete einbezogen. Ein erheblicher Teil dieser Bediensteten ist nach Angeboten des Thüringer Kultusministeriums im März 2001 einvernehmlich aus dem Landesdienst ausgeschieden. Insgesamt haben rund ein Viertel der zur Kündigung vorgesehenen Bediensteten diese Angebote angenommen.
Zu Frage 4: Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der von einer Kündigung betroffenen Bediensteten gegen die Kündigung klagt. Genaue Zahlen werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erhoben. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Wie viele Anträge liegen bei den Hauptfürsorgestellen auf Kündigung von schwer behinderten Lehrern vor?
Ich kann die Frage jetzt im Einzelnen nicht beantworten, aber so viel in diesem Zusammenhang: Die Versorgungsämter haben den Kündigungen bisher ganz überwiegend zugestimmt. Nur in einem Fall liegt bisher die Versagung der Zustimmung durch eine Hauptfürsorgestelle vor, die anderen Zahlen kann ich Ihnen noch nachliefern.
Die PDS-Kreistagsfraktion im Kreistag SchmalkaldenMeiningen fragte in der Kreistagssitzung am 26. April 2001 in Meiningen beim Landrat sowie bei der Kreisverwaltung nach, ob der Schulunterricht in der Regelschule Obermaßfeld wegen Lehrermangels am 26. März 2001 ausgefallen ist.
Der Landrat beantwortete die Frage wie folgt, dass der Schulamtsleiter Herr May kein Angestellter des Landkreises ist und somit nicht verpflichtet ist, diese anmaßende Frage der PDS-Fraktion zu beantworten. Nun möchte ich in meiner Funktion als Landtagsabgeordneter diese Frage hier beantwortet bekommen.
3. Was wird die Landesregierung gemeinsam mit dem zuständigen staatlichen Schulamt tun, um solche Ausfälle zukünftig zu vermeiden?
4. Ist es auch die Haltung der Landesregierung, dass diese Frage die Kreisräte des Landkreises Schmalkalden-Meiningen nichts angeht?