Christian Köckert
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Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, es ist in den Medien durch unterschiedliche Personen in den vergangenen 14 Tagen der Verdacht geäußert worden, aus dem Verantwortungsbereich des Thüringer Innenministeriums seien Mitte vorigen Jahres gezielt geheime Daten an die Presse weitergegeben worden. Diese Behauptungen sind bislang durch nichts belegt. Einige reden nur vom Hörensagen, andere, als Beteiligte Benannte, sehen sich nicht verpflichtet Beweis anzutreten und ziehen sich mit Hinweis auf den so genannten Informantenschutz auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zurück. Diejenigen aber, die zum Beweis verpflichtet sind, bringen keine handfesten Belege, jedenfalls sind diese der Öffentlichkeit bislang nicht vorgelegt worden. Die Beweislast, sehr geehrter Kollege Pohl, liegt nicht bei den Angeschuldigten, sondern liegt bei denen, die die Verdachtsmomente äußern.
Die Staatsanwaltschaft geht den Verdachtshinweisen nach und hat die Ermittlungen aufgenommen. Offensichtlich wünschen einige gar kein Ermittlungsergebnis bzw. sind sich der Stichhaltigkeit ihrer eigenen Behauptung selbst nicht sicher. Wie sonst lässt es sich erklären, dass vermeintlich Wissende, wie der Fraktionsvorsitzende der PDS-Fraktion, plötzlich phantasievoll und spekulativ den Medien gegenüber Meinungen und Szenarien äußert, die er seit Monaten mit sich herumtragend der Staatsanwaltschaft selbst und sofort, nämlich im Frühsommer dieses Jahres, zu sagen sich offensichtlich nicht in der Lage sah?
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich die Dinge, welche im Zusammenhang mit den 1997 gestohlenen Computern sowie den aktuellen Vorwürfen des Geheim
nisverrats stehen, im Gesamtzusammenhang darstellen: Ich möchte dabei vorausschicken, dass es sich dabei um Vorgänge handelt, die teilweise Zeiträume betreffen, die vor meinem Amtsantritt gelegen haben. Eine lückenlose Dokumentation, insbesondere auch über den Umgang mit Sicherungskopien, ist nicht möglich. Insoweit fehlen detaillierte Kenntnisse über die Umstände, ob und wann Vervielfältigungen vorgenommen wurden. Ebenso sind Modalitäten und genauer Ort der Aufbewahrung sowie gegebenenfalls durchgeführte Löschungen nicht für jeden Einzelfall nachweisbar. Ich bin bei der Feststellung des Sachverhalts daher auf die mir zur Verfügung stehenden Unterlagen und Protokolle angewiesen, wie sie sich aus den vorhandenen Akten ergeben. Gleiches gilt im Übrigen für die allgemeinen Ereignisse in diesem Zusammenhang.
Danach ist Folgendes zu berichten: Am 23. Oktober 1997 wurden vorsorglich, weil ein Umzug bevorstand, die Daten des spätestens am 4. November 1997 gestohlenen Computers auf dem Server des Thüringer Innenministeriums gesichert. Unmittelbar nach dem Umzug wurden zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit diese gesicherten Daten auf den neuen Computer überspielt. Diese Serverdaten wurden vermutlich zwischen Januar und Februar 1998 gelöscht. Die Sicherungsbänder, auf denen die gelöschten Serverdaten vermutlich zwischen November 1997 und Februar 1998 routinemäßig gesichert wurden, wurden spätestens 6 Monate nach Überspielung gelöscht. Der jeweils exakte Zeitpunkt der damaligen Löschungen ist heute nicht mehr feststellbar.
Die Daten des neuen Computers wurden am 25. März 1998 auf mehrere Disketten gezogen und von der Festplatte des neuen Computers gelöscht. Die Disketten wurden versiegelt und im VS-Panzerschrank aufbewahrt, wo sie sich noch heute befinden. Jeder Zugriff darauf ist dokumentiert und nachvollziehbar. Weiter wurden am 29. Januar 1998 die vom Server auf den neuen Computer überspielten Daten auf ein Notebook des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz überspielt. Dies geschah zum Zwecke der Überprüfung durch das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz auf mögliche Auswirkungen des Computerdiebstahls im Hinblick auf Sicherheitsbelange von Bund und Ländern. Da in der Zwischenzeit der Datenbestand über den des 23. Oktober 1997 hinaus ging - das war der Zeitpunkt der Sicherung der Daten auf dem Server des Innenministeriums - wurde außerdem veranlasst, dass das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz Kopien von den Sicherungsbändern zieht. Dieses Ziehen von Kopien geschah in der Zeit vom 3. bis 5. Februar 1998. Zwischen dem 29. Januar und dem 15. Februar 1998 wurden diese Daten vom Notebook des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz auf CD gebrannt und die Daten auf dem Notebook gelöscht. Vermutlich zwischen dem 15. Februar und dem 31. März 1998 wurden die Daten der Sicherungsbänder auf dem Server des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz gespeichert. Die Zugangsberechtigung bestand nur für den Präsidenten und zwei weitere Bedienstete des Landesamts. Die Daten wurden im
November 2000 vom Server gelöscht, zuvor wiederum auf ein Sicherungsband überspielt, welches vermutlich im Dezember 2000 gelöscht wurde.
Im Frühjahr 2001 wurde bekannt, dass im Milieu die Festplatten der beiden gestohlenen Computer gehandelt würden. Einzelnen Journalisten, aber auch dem Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums wurde gegen Bezahlung die Beschaffung der Festplatten angeboten. Um im Falle eines plötzlichen Auftauchens der Datenträger oder einzelner Dateiinhalte einen kurzfristigen Datenabgleich durchführen zu können, wurde Ende Mai 2001 dem Innenminister auf seine Bitte hin vom Landesamt für Verfassungsschutz eine CD mit Computerdateien übergeben. Unmittelbar nach der Veröffentlichung einzelner Dateiinhalte im "Freien Wort" übergab der Minister die CD dem damaligen Pressesprecher zur Sichtung und Abklärung der Frage, ob es sich um authentische Kenntnisse und Auszüge handle oder nicht. Nach Erledigung dieser Abprüfung nahm der Minister die CD wieder unter Verschluss. Eine im Zusammenhang mit den jetzigen Presseveröffentlichungen stehende Sichtung hat ergeben, dass diese CD derzeit nicht auffindbar ist. Sollte sich dies bestätigen, wird Strafanzeige erstattet.
Am 27. Juni 2001 wurde die im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz befindliche CD auf einen Laptop des Thüringer Innenministeriums überspielt. Hintergrund war die Herstellung eines Ausdrucks sowie dessen Übermittlung an den Thüringer Landtag, welcher den Sicherungsbestand vor dem Umzug dokumentieren sollte. Die Dateien auf dem Laptop wurden am 17. Juli 2001 gelöscht, eine Kopie des Ausdrucks wird im VS-Panzerschrank im Thüringer Innenministerium aufbewahrt. Ebenfalls am 27. Juni 2001 wurden die Daten, vermutlich von der CD des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz, nochmals auf dem Server des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz gespeichert, um eine Sichtung der Daten auf ihre derzeitige Geheimhaltungsbedürftigkeit mit Blick auf die Presseveröffentlichungen vorzunehmen. Zugriff auf diese Daten hatten im Landesamt nur die Referatsleiterin für Grundsatzangelegenheiten und der Abteilungsleiter 1.
Ebenfalls im Juni 2001 wurde im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz eine Kopie der CD auf eine weitere CD vorgenommen, um den Geheimschutzbeauftragten des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz mit einzubeziehen.
Am 5. September 2001 wurden die bislang im Thüringer Innenministerium aufbewahrten Disketten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft auf einer Festplatte im Landeskriminalamt gespeichert und von dort außerdem auf eine CD überspielt. Diese CD befindet sich im VS-Panzerschrank des Thüringer Innenministeriums. Soweit die ermittelten Ergebnisse im Umgang mit diesen Computerdaten.
Da in einer großen Thüringer Tageszeitung am vergangenen Mittwoch mit Verwunderung dargestellt wurde, warum das Thüringer Innenministerium vom Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz eine Kopie der CD auf den Laptop des Thüringer Innenministeriums zu ziehen verlangt, möchte ich noch einmal klarstellen: Dies ist geschehen, um, wie ich vorhin schon erwähnte, die Herstellung sowie die Übermittlung eines Ausdrucks an den Thüringer Landtag zu ermöglichen, und zwar mit den Daten vom 23. Oktober 1997. Diese Daten waren nur vorrätig im Landesamt für Verfassungsschutz.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, nach den vorgenommenen Recherchen ist nach dem 25. März 1998 der Umgang mit den im Thüringer Innenministerium befindlichen Sicherungsdisketten lückenlos dokumentiert worden. Ein unberechtigter Zugriff nach diesem Zeitpunkt wäre feststellbar und ist, da dies nicht der Fall war, ausgeschlossen.
Aufgrund der bei ihr eingegangenen Hinweise ist die Staatsanwaltschaft Erfurt tätig geworden. Sie hat entsprechende Vernehmungen begonnen. Sie hat sowohl das Thüringer Innenministerium als auch das Landesamt für Verfassungsschutz angeschrieben, um den Status der entsprechenden Sicherungskopien und deren Verlaufsgeschichte zu überprüfen. Sie wird alle Personen, die mit diesen Kopien seit 1998 betraut waren bzw. noch betraut sind, entsprechend vernehmen. Die Landesregierung hat zudem, nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen einen Landesbediensteten, den Kultusminister als den derzeitigen direkten Vorgesetzten gebeten, diesen Bediensteten und die Kollegen seines unmittelbaren Umfelds zu befragen, um auf diesem Wege gegebenenfalls zur Aufklärung mit beitragen zu können. Diese Befragungen wurden vergangene Woche durch einen älteren erfahrenen Juristen durchgeführt. Das Ergebnis dieser Befragung ist, dass der besagte Angestellte zwar zu seiner Person und auch zu seiner beruflichen Entwicklung Auskunft gegeben hat, aber nicht bereit war, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen, da die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn eröffnet hat und er daher sein Recht in Anspruch nimmt, nur dort im Verfahren auszusagen. Die weitere Befragung des kollegialen Umfelds hat keine weiteren Informationen ergeben, bis auf die Befragung des unmittelbaren Vorgesetzten, dem der Bedienstete auf die Vorhaltung, wenn nichts dran sei, könne er dies doch laut und öffentlich sagen, antwortete, dass dies nicht so einfach sei. Der Kultusminister hat im Ergebnis der von ihm veranlassten Befragung den besagten Bediensteten aus dem Öffentlichkeitsreferat in eine Abteilung versetzt und mich zugleich gebeten, ihn bis zur Klärung der Vorwürfe von seinen Dienstaufgaben freizustellen. Als Dienstvorgesetzter im dienstrechtlichen Sinne bin ich der Empfehlung des Kultusministers gefolgt. Der Bedienstete ist seit dem 18. Oktober von seinen Dienstaufgaben freigestellt, die Befragungsprotokolle wurden der Staatsanwaltschaft übersandt.
Der Landesregierung, Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist an einer zügigen Aufklärung der infrage stehenden Vorwürfe in hohem Maße gelegen. Sie vertraut dabei auf die Staatsanwaltschaft des Landes und schließt sich daher Verdächtigungen und Vorverurteilungen, wie sie zurzeit im Schwange sind, nicht an.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich kehre noch einmal zu einem erwähnten Punkt zurück. Im Zuge der nach den jetzigen Presseveröffentlichungen vor 11 Tagen von mir veranlassten Überprüfung ist zu Tage getreten, dass eine von mir angeforderte CD nicht mehr auffindbar ist. Die Abforderung der CD zu meiner Verfügung, trotz vorhandener Fachreferate, ist ein Fehler. Für diesen Fehler und für das Datenrisiko durch die Nichtauffindbarkeit der CD trage ich die politische Verantwortung. Ich werde deshalb den Ministerpräsidenten bitten, mich aus dem Amt des Thüringer Innenministers zu verabschieden.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, schon Lenin wird das Motto zugeschrieben "Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser."
Deshalb gehen wir konsequent jedem Verdacht auf Korruption unerbittlich nach, auch in der Thüringer Polizei. Insofern, Herr Kollege Pohl, nehme ich natürlich gern Stellung zu Ihrem Antrag. Erfreulich ist, dass die SPDFraktion hinter die Überschrift ein Fragezeichen gesetzt hat. Korruption im Thüringer Abschleppgewerbe? Zunächst zum Sachverhalt selbst: Anfang August gab es Pressemeldungen, wonach die Staatsanwaltschaft Erfurt Ende Juli einen Thüringer Abschleppbetrieb wegen Verdachts einer Straftat durchsuchen ließ. In den Presseberichten wurde behauptet, das Unternehmen habe möglicherweise das
Fest einer Polizeigewerkschaft gesponsert. Berichtet wurde auch, es handle sich um ein Schwesterunternehmen einer Abschleppfirma, die bereits im April im Visier staatsanwaltlicher Untersuchungen gestanden hatte. In den gleichen Berichten war zu lesen, diese Firma habe sich über Scheinfirmen bzw. direkte Zahlungen an Polizeibeamte zusätzliche Aufträge erschlichen. So weit die Presseinformationen.
Meine Damen und Herren, wenn es immer wieder zu Korruptionsvorwürfen kommt, so stehen diese sicher auch in Zusammenhang mit der rückläufigen Auftragslage in dieser Branche. Diese Tendenz ist insbesondere in der anhaltend rückläufigen Verkehrsunfallentwicklung und durch zunehmende spezielle Kundenwünsche nach einem bestimmten Abschleppunternehmen begründet. Im Jahr 2001 hatten wir die geringste Anzahl an Verkehrsunfällen seit 1993. Im Vergleich dazu war ein Rückgang um 4.576 Unfälle zu verzeichnen. Fakt ist also, dass sich in den letzten drei Jahren die Abschleppfälle im Freistaat Thüringen von ca. 18.000 auf derzeit ca. 12.000 pro Jahr reduziert haben. Der Kuchen ist deshalb immer kleiner geworden, aber immer mehr wollen davon ein Stück abhaben. In der Branche der Abschleppunternehmen herrscht ein harter Konkurrenzkampf und das ist sicherlich auch ein Grund für die permanenten gegenseitigen Anfeindungen. Im Übrigen sind derartige Korruptionsvorwürfe nicht neu. Bereits in der Vergangenheit wurden mehrfach sowohl anonym als auch von Konkurrenzunternehmen des Abschleppgewerbes Korruptionsvorwürfe gegen namentlich nicht benannte Polizeibeamte an das Thüringer Innenministerium herangetragen. Nach durchgeführten Ermittlungen haben sich diese Vorwürfe, so die mir vorliegenden Erkenntnisse, nie bestätigt. Allerdings ist derzeit ein Verfahren noch nicht abgeschlossen. Lassen Sie mich zum besseren Verständnis der Problematik einige allgemeine Hinweise geben. Grundsätzlich ist beim Abschleppen zwischen folgenden Verfahrensweisen zu unterscheiden:
1. Der Fahrzeugführer, der Fahrzeughalter des betroffenen Fahrzeuges ist handlungsfähig und anwesend. Der verantwortliche und handlungsfähige Fahrzeugführer bzw. -halter ist im Falle auftretender Störungen durch liegen gebliebene oder nicht mehr fahrbeite verunfallte Fahrzeuge selbst verantwortlich. Er hat für die Beseitigung der Verkehrsstörung zu sorgen und entscheidet daher selbständig über das zum Einsatz kommende Abschleppunternehmen. Die Polizei wird unterstützend tätig, indem sie auf Ersuchen des Verfügungsberechtigten den Abschleppauftrag, mit oder ohne Kundenwunsch, an die Abschleppleitzentrale übermittelt. Letztere übermittelt den Auftrag an das gewünschte Unternehmen oder vermittelt eigenständig ein entsprechendes Unternehmen.
Der zweite Fall wäre, dass es sich um einen handlungsunfähigen oder um einen abwesenden Fahrzeugführer handelt bzw. dass es sich um Strafverfolgungsmaßnahmen handelt. Bei einem solchen Fall entscheidet die Polizei eigenverantwortlich im Rahmen der unmittelbaren Ausführung
einer Maßnahme nach § 9 Polizeiaufgabengesetz bzw. nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen. Die Polizeidirektionen schließen deswegen auf der Basis einer Ausschreibung mit Abschleppfirmen Zweijahresverträge ab, die an bestimmte Voraussetzungen, wie z.B. die Zuverlässigkeit im personellen und technischen Sektor, gebunden sind.
Und nun zu den aufgeworfenen Fragen im Antrag der SPD-Fraktion im Einzelnen: Für die Frage, Herr Kollege Pohl, ob eine Veranstaltung einer Polizeigewerkschaft von einem Abschleppunternehmen gesponsert wurde und sich dieses Unternehmen dadurch Aufträge erschleichen wollte, ist die Landesregierung eigentlich der falsche Adressat. Die Landesregierung ist erst dann berührt, wenn sich durch einen konkreten Verdacht ein Polizeibeamter wegen eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat und deshalb dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind. Im Übrigen sind aufgrund zielgerichteter Ermittlungen wegen möglicher Zuwendungen nach anonymen Hinweisen derzeit Strafverfahren bei der Justiz anhängig. Über deren aktuellen Ermittlungsstand kann ich Ihnen wegen des laufenden Verfahrens jedoch keine Auskunft geben.
2. Vor Abschluss eines Vertrages haben die Polizeidirektionen die Zuverlässigkeit der jeweiligen Unternehmen geprüft. Diese erfolgte nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei.
3. Alle sieben Polizeidirektionen des Freistaats haben flächendeckend mit derzeit insgesamt 38 Unternehmen entsprechende Verträge abgeschlossen. Das richtet sich dann jeweils nach der räumlichen Struktur der Polizeidirektion und das jeweils in diesem räumlichen Bereich gelegene Unternehmen wird dann beauftragt.
4. Die ersten Verträge traten am 1. Mai 2001 in Kraft. In drei weiteren Direktionsbereichen traten sie erst zum 1. September 2001 in Kraft.
5. Unmittelbar nach den jüngsten Presseveröffentlichungen vom August dieses Jahres hat das Thüringer Innenministerium die Polizeidirektionen erneut aufgefordert, alle Abschleppunternehmen, mit denen Abschlepp- und Sicherstellungsverträge abgeschlossen wurden, einer neuen Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls bei fehlender Voraussetzung die Verträge zu kündigen. Die Polizeidirektionen Erfurt und Gotha wurden im Besonderen aufgefordert, aufgrund eines bei der Staatsanwaltschaft Erfurt anhängigen Strafverfahrens hinsichtlich eines bestimmten Unternehmens konkrete Zuverlässigkeitsüberprüfungen einzuleiten, um die jeweiligen Verträge zu kündigen. Da hier ein Ermittlungsverfahren zurzeit anhängig ist, können weitere Auskünfte hierzu nicht gegeben werden.
Wir werden, meine sehr geehrten Damen und Herren, allen Verdachtsfällen konsequent nachgehen. Nicht nur die von der Polizei beauftragten Abschleppunternehmen müssen zuverlässig sein, noch viel mehr müssen es unsere Polizeibeamten, unsere Polizeibeamtinnen sein. Und dafür werden wir Sorge tragen. Sie können also sicher sein, wir werden allen Vorwürfen auf Korruption im eigenen Interesse unserer Polizei und der Sicherheit unserer Bürger nachgehen.
Frau Präsidentin, da es um die Thüringer Kommunen geht, habe ich den Vorteil, heute hier zu berichten und nicht der Umweltminister. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich komme natürlich gern der Berichtsbitte der SPD-Fraktion nach. Thüringen war ja bekanntermaßen, wie Sie wissen, vom Hochwasser vor allem im Altenburger Land betroffen. So schlimm der jeweilige Schaden für die konkreten Betroffenen im Einzelfall ist, wir können doch jetzt im Nachhinein feststellen, dass die Hochwasserschäden in Thüringen in gar keiner Relation zur Katastrophe in unseren beiden Nachbarländern, vor allen Dingen in Sachsen, stehen. Wir können auch feststellen, dass glücklicherweise in Thüringen keine Menschen in ernsthafte Gefahr geraten sind. Obwohl der Hochwassermeldedienst, die Alarmierungspläne und der vorbeugende Hochwasserschutz in Thüringen gut funktionieren, haben wir erhebliche Hochwassersachschäden zu verzeichnen. Die Natur hat über die Technik gesiegt. Wir werden natürlich unsere Erfahrungen, die wir hier im Altenburger Land sammeln können, aber auch die Erfahrungen unserer Nachbarländer Sachsen und
Sachsen-Anhalt nach den Abschlussberichten zum Hochwasser nutzen, um für die Zukunft noch besser gewappnet zu sein.
Die Anfrage der SPD beschränkt sich nun auf die Hochwasserhilfe für die Thüringer Kommunen. Zur ersten Frage nach den so genannten Bundeshilfen ist erst einmal deutlich fest- und klarzustellen - gerade weil ja immer wieder beteuert wird, dass mit dem Thema Hochwasser kein Wahlkampf gemacht werden soll -, reine Bundeshilfen, meine Damen und Herren, nach denen die SPD fragt, gibt es für die Kommunen nicht. Die Hilfsprogramme für die Kommunen sind jeweils hälftig vom Bund und den Ländern finanziert. Ich habe am 5. September die entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zum Programm "zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden" unterzeichnet. Da war sie ausgehandelt, wir haben sofort dann auch unterzeichnet. Nach diesem Bund-Länder-Programm stehen für die betroffenen Länder von 2002 bis 2005 insgesamt 1,2 Mrd. je zur Hälfte aus Bundes- und Landesmitteln finanziert sind, zur Verfügung.
Der Anteil Thüringens beträgt nach einem vorläufigen Verteilerschlüssel in diesem Bund-Länder-Programm 2,5 Prozent, konkret also inklusive Landeskomplementärmittel 30 Mio. -1$$1 2 34 Programm 40 Mio. 05 Infrastruktur in den Gemeinden zur Verfügung. Konkret sind dies für Thüringen 1 Mio. -1$$1
Aufgrund einer ersten Schadenserhebung durch das Landratsamt Altenburg wird dieser Betrag an das Landratsamt Altenburger Land in der 37. Kalenderwoche bewilligt und ausgezahlt werden. Die Schadensregulierung bezieht sich hier auf hochwasserbedingte Schäden an kommunalen Straßen, kommunalen Gebäuden, an Uferbebauungen, an Sportplätzen, Freizeitanlagen, Abwasseranlagen sowie an Grünund Parkanlagen. Hier haben wir eine bislang noch geschätzte Schadenssumme von ca. 10 Mio. ( Maßnahmen sind gemäß Verwaltungsvereinbarung "Infrastruktur" förderfähig. Förderfähig sind auch Gebäude und Einrichtungen in nicht kommunaler Trägerschaft, z.B. Einrichtungen der Träger der Freien Wohlfahrtspflege.
Im Rahmen der Schadensbeseitigung können zusätzlich auch Maßnahmen der Modernisierung und der Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden. Förderungsgegenstand ist grundsätzlich die Infrastruktur im Hochwassergebiet einer Gemeinde als Gesamtmaßnahme. Die Fördermittel können schrittweise bewilligt werden. Versicherungsleistungen sind auf die Förderung anzurechnen. Das Gleiche gilt auch für Spenden, meine Damen und Herren. Der Förderempfänger kann seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe der Förderung für das Land abtreten. Die Kumulierung von Mitteln nach dieser Verwaltungsvereinbarung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen ist zulässig. Dies gilt insbesondere für die soziale Wohnraumförderung und für Förderprogramme der Kreditan
stalt für Wiederaufbau.
Für Schäden an Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen kann die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" herangezogen werden. Im Landkreis Altenburger Land haben wir Gewässerschäden, und zwar an Gewässern zweiter Ordnung, von ca. 6,7 Mio. ++ 4 noch die Abstimmungen, inwieweit im Jahr 2002 noch mögliche Schäden durch Umschichtung innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe reguliert werden können. Der Kostenumfang wird hier mit ca. 2,95 Mio. schlagt. Für Hochwasserschäden an kommunalen Straßen greifen unter bestimmten Voraussetzungen auch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz bzw. die entsprechende Richtlinie mit 75-prozentiger Förderung.
Ein Wort zur wirtschaftsnahen Infrastruktur: Für die hochwassergeschädigten wirtschaftsnahen Infrastruktureinrichtungen, z.B. Straßen in Gewerbegebieten, haben Bund und Länder im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", also der so genannten GA, ein Sonderprogramm aufgelegt. In Thüringen betrifft dieses Sonderprogramm nur den Kreis Altenburger Land. In den gemeldeten Gemeinden, die in der Liste der hochwassergeschädigten Kommunen aufgeführt sind, werden die Kosten für die Wiederherstellung der wirtschaftsnahen Infrastruktur bis zu 100 Prozent übernommen. Anträge nach diesem Programm müssen bis zum 31. Dezember 2003 gestellt werden. Nach jetzigem Stand wird der Schaden an der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Landkreis Altenburger Land auf ca. 165.000 schätzt.
Antragsteller der zweiten Maßnahme ist die Stadt Altenburg. Es soll Schwemmgut beseitigt werden und es sollen erste Schäden behoben werden. Zusätzlich sollen auch Brücken, Straßen und Gewässer wieder instand gesetzt werden. Hinzu kommt der vorbeugende Hochwasserschutz. Diese Maßnahme ist für insgesamt 13 Arbeitnehmer für die Dauer von 16 Monaten konzipiert. Die Kofinanzierung des Landes beträgt hier rund 90.000 der zusätzlichen Kostenfinanzierung neben dem Lohnkostenzuschuss bei den Strukturanpassungsmaßnahmen ist das Bund-Länder-Programm "Hochwasserhilfe".
Die Bundesregierung hat die Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer Vereinbarung mit der Umsetzung dieses Programms beauftragt. Im Landkreis Eichsfeld, Gotha, Greiz, im Holzlandkreis, im Ilmkreis, im Kyffhäuser
kreis, in Nordhausen, im Saale-Orla-Kreis, in Schmalkalden-Meiningen, in Sömmerda, im Wartburgkreis und auch im Weimarer Land wurden Schäden in Höhe von insgesamt ca. 900.000 ( der Verwaltungsvereinbarung "Infrastruktur in Gemeinden" nicht erfasst. Die betroffenen Regionen müssen diese Kosten im jeweiligen Verwaltungshaushalt der Kommunen als Unterhaltungskosten veranschlagen. Für eventuell entstehende Fehlbeträge kann das Land Mittel nach der Verwaltungsvorschrift "Bedarfszuweisungen" ausreichen.
Ein Wort noch zu den - in ihrem Antrag zwar nicht genannten, aber hier zur Vervollständigung mit angeführten - Hilfen für Privathaushalte und gewerbliche Wirtschaft einschließlich Landwirtschaft. Doch, Sie haben es, glaube ich, im zweiten Teil Ihrer Anfrage mit benannt. Das BundLänder-Programm gemäß Verwaltungsvorschrift "Aufbauhilfe Wohngebäude 2002" ist in Kraft gesetzt worden. Die entsprechende Verwaltungsvereinbarung ist mit dem Thüringer Finanzminister abgestimmt. Ich habe sie am 5. September gegengezeichnet und dem Bund vorgelegt.
Aus diesem Bund-Länder-Programm erhalten die Länder insgesamt 500 Mio. 6 die Beseitigung von Schäden an hochwasserbeschädigten oder zerstörten Bauteilen sowie zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von Ersatzvorhaben. Das bedeutet für Thüringen nach dem vorläufigen Verteilerschlüssel - Thüringen schlägt dort mit 2,5 Prozent zu Buche -, dass wir von 2002 bis 2004 insgesamt 12,5 Mio. 2 34 mitteln bekommen. Im Jahr 2002 sind aus diesem Programm für Thüringen vorab 1,17 Mio. ( me wird mit In-Kraft-Treten der kurzfristig erstellten Förderrichtlinie dem Landratsamt zur Bewilligung zugewiesen werden.
Im landwirtschaftlichen Bereich sind in Thüringen 30 Betriebe mit einem Gesamtschaden von 500.000 Hochwasser betroffen. Thüringen wird hier im Rahmen des Soforthilfeprogramms in den nächsten Tagen 120.000 Liquiditätshilfen auszahlen. Über das Programm "Wiederherstellung der Infrastruktur im ländlichen Raum" sollen die Schäden in der Forstwirtschaft, hier sind vor allen Dingen die Forstwege betroffen, in Höhe von 353.000 guliert werden.
Dem Landkreis Altenburger Land wurden nun vom Bund bereits 1,3 Mio. + ( forthilfe für Privathaushalte und geschädigte Unternehmen hat der Landkreis nach Stand vom 12. September, also Stand gestern, an 161 Empfänger in Höhe von über 396.000 + ( Summe ging überwiegend an Privathaushalte.
Gestern habe ich eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Gewährung von Übergangshilfen in Fällen sozialer Notlagen unterzeichnet. Die Abwicklung selbst erfolgt ebenfalls über den Landkreis Altenburger Land. Dort ist für die abschließende Prüfung der Anträge die nach unserer Verwaltungsvorschrift einzusetzende
Schadenskommission zuständig.
Weil es in den letzten Tagen darüber viel Wirbel gab, einige Details: Die Weisung zur Bildung dieser Schadenskommission hat der Landrat bereits mit Schreiben vom 21. August erhalten. Die Verwaltungsvorschrift selbst ist ja übrigens im Staatsanzeiger veröffentlicht worden. Ich sage dies bewusst so pointiert, da in den letzten Tagen in der Presse nachzulesen war, dass genau in diesem Punkt einige Irritationen entstanden sind. Ich muss auch von dieser Stelle aus in aller Deutlichkeit die Aussage des Altenburger Landrats zurückweisen, das Innenministerium habe den Landkreis gebeten, die Landesmittel zur Hochwasserhilfe nicht in Anspruch zu nehmen. Im Gegenteil, der Landkreis selbst hat erklärt, dass er diese Mittel nicht benötige, weil er auch entsprechend jetzt Soforthilfe vom Bund bekommen habe. Also noch einmal: Die Landesregierung hat dem Landkreis sofort nach dem Hochwasser angeboten, von dem Landesprogramm zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden Gebrauch zu machen; genau dieses wurde vom Landkreis, weil er andere Mittel zur Verfügung hatte, nicht in Anspruch genommen; es wurde nicht benötigt. Es ist also Tatsache, dass zu den 1,3 Mio. 2 mal 1,5 Mio. 7 2 Länder-Programm für den Landkreis Altenburg in diesem Jahr hinzukommen. Auch der Freistaat Thüringen tätigt somit sehr wohl eigene Zahlungen.
Der Freistaat selbst wird im Übrigen insgesamt 94 Mio. das ist eine sehr stattliche Summe, wenn man an unsere Engpässe im Landeshaushalt denkt - in den Länderfonds zur Regulierung der gesamten Hochwasserschäden in allen betroffenen Ländern einzahlen. Wir sind hier in hohem Maße auch solidarisch mit den hauptbetroffenen Ländern Sachsen und Sachsen-Anhalt, meine Damen und Herren.
Wenn es Schwierigkeiten bei der Auszahlung geben sollte, dann wären die vom Landrat zu verantworten, das Land hat ihm unbürokratisch bei der Soforthilfe völlig freie Hand gelassen. Ich hoffe, dass es hier nicht weiter zu Schwierigkeiten kommt. Was ich nicht verstehe - wenn denn diese Zeitungsmeldungen stimmen - ist, dass der Landkreis Altenburger Land, der ja nun tatsächlich zu Thüringen gehört, eine Schadenskommission nach sächsischem Recht einrichtet. Vielleicht, Herr Schemmel, können Sie danach noch einmal Aufklärung bringen. Auch wenn das Altenburger Land manchmal liebevoll als Fernost-Thüringen bezeichnet wird, ist es doch zumindest doch nicht Fernwest-Sachsen.
Insofern sollte sich auch der Altenburger Landrat an Thüringer Recht halten. Frau Dr. Klaubert, dass ich dem Land
kreis Altenburger Land in vielfacher und auch liebevoller Weise zugewandt bin und gewesen bin, das wissen Sie.
Eine Landeshilfe für Privathaushalte und Gewerbebetriebe wäre nur über die Verwaltungsvorschrift zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden denkbar. Da Privathaushalte jedoch bereits neben der Soforthilfe Übergangshilfe nach der Verwaltungsvereinbarung zum Bund-Länder-Programm erhalten können und da sämtliche Leistungen Dritter anzurechnen sind, gehen wir natürlich davon aus, dass Zahlungen nach der Verwaltungsvorschrift des Landes nur für dann noch nicht gedeckte Schäden erfolgen werden. Thüringen, meine Damen und Herren, wird dem Flutopfersolidaritätsgesetz im Bundesrat - das wird ja momentan verhandelt - trotz Zweifel am Finanzierungskonzept zustimmen und, wie bereits genannt, 24 Mio. Länderfonds einzahlen. Wir haben angesichts der Flutkatastrophe in Deutschland wieder erfahren, dass zwar ohne Geld wenig möglich ist, dass aber Geld nicht alles ist.
Ich meine, heute ist die Stunde all denen zu danken, die als Helfer in der Not im Einsatz waren, es immer noch sind, aber auch all denen zu danken, die großzügig Spenden für die Mitbürger in Not gegeben haben.
Die Flutwelle in den neuen Ländern hat in der Tat eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. In der Not hat unsere Nation und hat auch Thüringen den Gemeinsinn neu entdeckt. Die Menschen zahlen eben nicht nur den anonymen Solidaritätszuschlag, der vom Lohnkonto abgezogen wird, sondern sie üben sehr handgreiflich Solidarität, meine Damen und Herren. Dieses wird noch lange notwendig sein zum Neuaufbau Ost nach dieser Katastrophe. Wer sofort hilft, meine Damen und Herren, der hilft doppelt, so sagt ein altes Sprichwort.
Den betroffenen Menschen muss unbürokratisch und rasch geholfen werden und es wird sich wohl in diesen Zeiten nicht vermeiden lassen - jetzt komme ich auf Ihre Rede von vorhin zurück, Herr Schemmel -, obwohl es bedauerlich ist, dass das Hochwasser und die Not der Menschen auch zum Wahlkampfthema geworden ist. Das törichte Wort des Bundeskanzlers, dass nach der Flut niemand materiell schlechter gestellt sein darf, als vor der Flut, das gehört natürlich zum Wahlkampf.
Nur von den betroffenen Unternehmen habe der Kanzler gesprochen, so beteuerte dann kurz darauf der Regierungssprecher wenig später. Dann erklärt der Kanzler im Bundestag, dass die Zuwendungen von rund 7 Mrd. dem Aufbaufonds Hilfe zur Selbsthilfe sein muss. Meine lieben Kollegen, das passt natürlich schlecht zusammen,
diese Sprüche. Der daraufhin einsetzende Zank um die Finanzierung und der Verteilungskampf um die Milliarden hat natürlich eine kontroverse Debatte um die Gerechtigkeit ausgelöst, die sich z.B. zuspitzt in dieser Frage, warum hoch verschuldeten Unternehmen, die von der Flut betroffen sind, die Kredite erlassen werden sollen, aber ebenso flutgeschädigte Betriebe ohne Schulden leer ausgehen sollen. Das kann man im Grunde genommen keinem richtig klar machen, wie dieser Mechanismus funktionieren soll.
Halten wir aber, liebe Kolleginnen und Kollegen, trotz des 22. September zumindest eines fest: Keine Partei hat die sofortige und unbürokratische Flutopferhilfe grundsätzlich in Frage gestellt. Und das ist gut so, meine Damen und Herren.
Lediglich über den besten Weg zur Finanzierung wurde und wird gestritten. Außer Frage steht aber eines: Da es beim Hochwasser höhere Gewalt war, steht der Staat - und das sind in diesem Falle der Bund und die Länder - in der Pflicht zur Hilfe. Deshalb, meine Damen und Herren, reden und streiten wir vor allen Dingen nicht nur über Hilfsmaßnahmen, sondern packen wir sie unbürokratisch und rasch an. So lindern wir die Not der Betroffenen. In diesem Ziel, denke ich, sind wir uns auch hier in diesem hohen Hause einig. Vielen Dank.
"Möchte" ist nicht das richtige Wort, Frau Präsidentin;
ich fühle mich förmlich genötigt, weil der Antrag, den die PDS-Fraktion hier vorgelegt hat, so durcheinander ist, wie die Papiere von Frau Dr. Wildauer hier vorn durcheinander waren.
Ich gehe jetzt mal nicht auf diese verfassungsrechtliche Frage ein, die der Kollege Mohring hier schon genannt hat, aber es ist natürlich der PDS-Fraktion unbenommen, dass sie eine eigene Gesetzesinitiative auf den Weg bringt. Da ich vermute, dass sie das irgendwann einmal tun wird, denke ich, sind die Hinweise, die gegeben worden sind, die einfach rein fachtechnischer Art sind, und auch die Hinweise, die ich Ihnen noch geben will, hilfreich. Die kann dann Ihr Mitarbeiter Kuschel, der diese Dinge ja alle zusammengeschrieben hat, der jetzt als Unternehmer gerade auf Wahlkampftour ist, der kann die dann im Protokoll nachlesen und sie dann positiv in seine Gesetzesarbeit einfließen lassen.
Lassen Sie mich jetzt auf einige Punkte eingehen. Das Prinzip der Gleichmäßigkeit: Dieser Gleichmäßigkeitsgrundsatz beinhaltet ja grundsätzlich Elemente, die in die Überlegungen zur Gestaltung des kommunalen Finanzausgleichs einbezogen werden können. Dieser Gleichmäßigkeitsgrundsatz sagt ja, dass sich die Gesamteinnahmen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern und aus den Finanzausgleichsleistungen genauso gleichmäßig entwickeln wie die dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern, aus dem Länderfinanzausgleich und den Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der Leistungen des kommunalen Finanzausgleichs. Richtig ist, dass dieses Prinzip seit 1995 im Freistaat Sachsen seine Anwendung findet. Ab 2002, also ab diesem Haushaltsjahr, praktiziert es auch Mecklenburg-Vorpommern. Aber, Frau Sedlacik, gerade Brandenburg, was Sie angeführt haben als Beispiel, gerade Brandenburg kehrt wieder zur klassischen Formel der Steuerverbundrechnung mit Hilfe von festen Verbundquoten zurück und folgt damit einer Empfehlung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, das genau diese Verteilquoten entsprechend empfiehlt und nicht die Orientierung an dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz. Der Kollege Mohring hat ja schon ausgeführt, wie wichtig und positiv für die Kommunen das Thüringer System, was sich auf feste Verbundquoten und auf eine Ausgleichsautomatik hinsichtlich der weiteren Zuweisung aus dem Landeshaushalt zur Finanzausgleichsmasse entsprechend stützt, hier im Land ist. Mit unserem in Thüringen angewandten System ist bei der derzeitigen Haushaltslage eindeutig den Kommunen mehr geholfen. Wenn sich die der Steuerverbundmasse zu Grunde zu legenden Einnahmen laut dem 2. Nachtragshaushalt 2002 gegenüber dem Stammhaushalt 2002 um sage und schreibe 324 Mio. haben, sind unsere Kommunen nur mit 35 Mio. " ((
Schon dieser Zahlenvergleich allein, liebe Kolleginnen und Kollegen, spricht für die Kommunalfreundlichkeit unseres Finanzausgleichssystems
und gerade gegen die Übernahme des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes.
Zu Punkt 2, den Sie erwähnt haben, die Verteilung der Gesamtschlüsselmasse: Hier zielt der Antrag offensichtlich auf einen Austausch der Kommunalgruppen in unserem Zwei-Säulen-System ab, wonach aus der Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte einerseits und den Landkreisen andererseits nun auf einmal die Gruppen der kreisangehörigen Gemeinde und der Landkreise einerseits und der kreisfreien Städte separat andererseits gebildet werden sollen. Die Bildung einer Gruppe aus Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dann ein einheitlicher Verteilungsmaßstab für die Schlüsselzuweisung fehlen würde. Für Gemeinden ist nämlich die Steuerkraft, für die Landkreise die Umlagekraft maßgeblich. Man kann aber nicht die Steuerkraft mit der Umlagekraft derartig vergleichen, dass es dann innerhalb dieser Gruppe kreisangehörige Gemeinden und Landkreise zu einer sachgerechten Aufteilung der Schlüsselzuweisung käme. Wie das bewerkstelligt werden soll, Frau Dr. Wildauer, Frau Sedlacik, das ist ein großes Geheimnis, für das ich keine Lösung sehe, auch in Ihren Reden wurde keine Lösung erwähnt. Eine Änderung der Teilschlüsselmassen kann nicht allein aufgrund einer demographischen Entwicklung erfolgen. Es ist auch die Aufgabenstruktur einzubeziehen. Das ist ja bei einer solchen geplanten Gruppe nur einleuchtend. Es besteht daher überhaupt keine Veranlassung, eine Neuverteilung der Schlüsselmasse im Sinne des Antrags der PDS vorzunehmen. Worüber man nachdenken könnte, wäre, ob man nicht die Landkreise als eine Säule, die kreisangehörigen Gemeinden und Städte als eine Säule und die kreisfreien Städte als eine dritte Säule darbietet, also statt des Zwei-Säulen-Systems ein Drei-Säulen-System errichtet.
Das ist eher händelbar als dieses Mix, was Sie darbieten.
Zu Ihren Punkten 3 und 4: Im Verhältnis zu den Gemeinden in den alten Bundesländern betrugen die Nettosteuereinnahmen in den Thüringer Gemeinden laut Kassenstatistik für 2001 nur 35,63 Prozent. Alle Gemeinden sind daher gleichermaßen auf Finanzausgleichsleistungen angewiesen, meine Damen und Herren. Eine Verstärkung des Hauptansatzes für eine bestimmte Gemeindekategorie einer bestimmten Größenordnung würde automatisch eine Kürzung für eine andere Gemeindekategorie einer anderen Größenordnung bedeuten. Und dieses nun, Herr Höhn hat schon darauf hingewiesen, widerspricht im Übrigen auch
den in Punkt 4 angesprochenen Forderungen nach Erhöhung des Hauptansatzes für Gemeinden unter 1.000 Einwohnern. Diese Forderung nach Erhöhung für diese Gemeindegröße lässt sich nun in der Tat nicht mit einer Förderung freiwilliger Zusammenschlüsse in Einklang bringen. Wie Sie das bewerkstelligen wollen, das ist mir ein großes Rätsel und würde gerade die kleinen Gemeinden in ihrem Bestand zementieren. Ergänzungsansätze sind möglich, sind aber in der Praxis nur dann sinnvoll, wenn sie auf wenige Ausnahmen beschränkt werden. Bei einer Mehrung von Ergänzungsansätzen neutralisieren sich diese dann gegenseitig. Sie können sogar gegenläufig wirken, wie z.B. die im PDS-Antrag geforderte Berücksichtigung einer geringeren Bevölkerungsdichte. Ein derartiger Ergänzungsansatz ist geradezu widersinnig, da er die mit steigender Bevölkerung ebenfalls steigende Hauptansatzstaffel konterkarieren würde. Ergänzungsansätze für Sozialhilfe, für Schülerzahlen sind überflüssig, denn hierfür haben wir bereits Sonderlastenausgleiche in Form vom Sozialhilfelastenausgleich und in Form vom Schullastenausgleich.
Zu Ihrem Punkt 5, der Vereinfachung der Systematik der besonderen Finanzzuweisung: Hierauf brauchen wir nicht näher einzugehen, weil Sie nicht dargelegt haben, warum Sie die jetzige Systematik kritisieren.
Zur Auftragskostenpauschale: Hier ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Auftragskostenpauschale zum jetzigen Zeitpunkt, das ist ja unbestritten, Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs ist und dass momentan auch nicht die Notwendigkeit gesehen wird, diese jetzige Verankerung zu verändern.
Zur Investitionspauschale lässt Ihr Antrag unberücksichtigt, dass durch eine Erhöhung der Investitionspauschale andere Finanzausgleichsleistungen reduziert werden müssen. Es darf ja nicht übersehen werden, dass die Finanzausgleichsmasse eine feste Größe ist, und eine teilweise Auflösung von Projektfördermitteln, Frau Dr. Wildauer, Frau Sedlacik, würde zu keiner zufrieden stellenden Lösung führen. Sie würde zwar die Investitionspauschale erhöhen, aber sie würde lebensnotwendige Einzelprojekte, die über die projektbezogenen Investitionsmittel aus dem Finanzausgleich gezahlt werden, gefährden.
Zu Ihrem Punkt 8, dem interkommunalen Finanzausgleich: Hier müssen Sie sich ein bisschen orientieren. Der Artikel 106 Grundgesetz redet nicht mehr von Realsteuern. Realsteuern können nach Wegfall der Gewerbekapitalsteuer nach herkömmlichem Verständnis ja nur noch die Grundsteuern sein. Wegen der unterschiedlichen Einnahmestrukturen der Gemeinden entstehen verfassungsrechtlich unzulässige Lastenverteilungen und erhebliche Finanzierungslücken durch die Beschränkung der Umlagebasis. Ähnlich der steuerkraftunabhängigen Erstattung der Kosten im übertragenen Wirkungskreis an die Gemeinden ist die Verwaltungsgemeinschaftsumlage für verwaltungsgemeinschaftszugehörige Gemeinden eben auch steuerkraftunabhängig zu regeln, denn die Kosten bei einer Verwaltungs
gemeinschaft entstehen auch unabhängig von der Steuerkraft der ihr zugehörigen Gemeinden. Die Übernahme von Verwaltungskosten finanzschwächerer Gemeinden können Sie finanzstärkeren Gemeinden in der Tat überhaupt nicht vermitteln. Eine Gleichbehandlung von der Verwaltungsgemeinschaftsumlage und der Kreisumlage verbietet sich übrigens. Beide Umlagen haben einen vollkommen unterschiedlichen Ansatz: Die Kreisumlage dient zur Finanzierung der Aufgaben des Kreises; die Verwaltungsgemeinschaftsumlage dient dagegen nicht zur Finanzierung von VG-eigenen Aufgaben, sondern von Aufgaben, die die Verwaltungsgemeinschaft für die Gemeinden wahrnimmt. Das ist eine vollkommen unterschiedliche Ausgangsbasis, meine Damen und Herren.
Sie haben des Weiteren vorgeschlagen in Punkt 9, dass die Ressorthaushalte die Titel, die sie für kommunale Programme ausweisen, dem Finanzausgleich zuführen sollen. Hier können wir Ihnen überhaupt nicht zustimmen. Ich verweise insbesondere auf die Vielzahl von Förderprogrammen, bei denen finanzielle Mittel den Kommunen zufließen. Wenn wir jetzt Ihren Forderungen nachkommen würden, dann käme der kommunale Finanzausgleich in eine ganz starke Abhängigkeit von diesen Förderprogrammen und das kann nicht wünschenswert sein. Dies würde gerade der Stabilität des Finanzausgleichs widersprechen.
Lassen Sie mich abschließend sagen, wir sperren uns nicht gegen Veränderungen des Finanzausgleichsgesetzes, meine Damen und Herren. Wir streben natürlich auf der Grundlage der verschiedensten Probeberechnungen, die wir alljährlich anstellen, einen im hohen Maße gerechten Finanzausgleich an, aber wir können die Augen nicht davor verschließen, dass alle Kommunen gleichermaßen auf Finanzausgleichsleistungen angewiesen sind. Jede die eine Gruppe begünstigende Veränderung betrifft, zieht negative Folgen für die anderen Gruppen nach sich. Deshalb können Veränderungen im Finanzausgleich nur dann vorgenommen werden, meine Damen und Herren, wenn wir in der Tat wieder einen Anstieg im kommunalen Finanzausgleich, einen Anstieg der Finanzmasse im Ausgleich entsprechend zu verzeichnen haben, so dass wir nicht der nicht berücksichtigten Gruppe Mittel abziehen müssen von ihrem bisherigen Status, wohl aber bestimmten Gemeindegruppen entsprechende Aufstockungen zuteil werden lassen können. Unter den derzeitigen haushaltsmäßigen Bedingungen, die keinen Anstieg der Mittel im KFA verzeichnen, sind daher weit gehende strukturelle Veränderungen auszuschließen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren!
Zu Frage 1: Beiden Beamten wurde mit Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 15. April 1999 die Erlaubnis erteilt, Einsatzflüge sowie die zum Erhalt der erworbenen Lizenz als Hubschrauberführer erforderlichen Check- und Standardisierungsflüge auf dem bei der Polizeihubschrauberstaffel Thüringen vorgehaltenen Hubschrauber vom Typ BO 105 durchzuführen.
Zu Frage 2: Die in Frage 1 angeführte Erlaubnis wurde erteilt, um den zum damaligen Zeitpunkt und auch jetzt noch bestehenden Engpass an Einsatzpiloten bei der Polizeihubschrauberstaffel zu kompensieren. Die personelle Situation verschärfte sich zum damaligen Zeitpunkt, da gleichzeitig mit den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von Piloten der Polizeihubschrauberstaffel zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung sowie von Nachtflügen unter Verwendung der so genannten BIV-Verstärkerbrille begonnen wurde. Seinerzeit fehlten noch vier, heute fehlen noch zwei Einsatzpiloten bei der Polizeihubschrauberstaffel.
Zu Frage 3: Die Thüringer Polizei hat ein Interesse am Einsatz dieser zwei Beamten der Thüringer Polizei. Einerseits konnten und können dadurch alle unter Frage 2 angeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie geplant durchgeführt werden. Andererseits war und ist es erst da
durch möglich, dem Flugaufkommen bei der Polizeihubschrauberstaffel zu entsprechen und somit alle geplanten Einsatzaufgaben zu realisieren. Zudem war und ist mit dem Einsatz dieser Beamten sichergestellt, dass zwei hoch qualifizierte Beamte trotz einer damals schon anderen Verwendung ihr erworbenes Wissen und Können zur Aufgabenbewältigung im Interesse der Behörden und Einrichtungen der Thüringer Polizei durch den Einsatz bei der Polizeihubschrauberstaffel zur Verfügung stellen.
Zu Frage 4: Ab wann kann auf die Dienste der beiden Beamten verzichtet werden? Mit dem Abschluss der Ausbildung von zwei weiteren Bewerbern für eine Verwendung als Einsatzpilot bei der Polizeihubschrauberstaffel im Frühjahr bzw. Sommer des Jahres 2004 und mit dem Erreichen der gemeinsamen Organisations- und Dienstpostenpläne für die Bereitschaftspolizei Thüringens festgeschriebenen Soll-Stärke für Einsatzpiloten kann auf den Einsatz der beiden Beamten verzichtet werden, also Frühjahr/Sommer des Jahres 2004.
Die beiden Beamten sind das gesamte Spektrum, was die Polizeihubschrauberstaffel zu fliegen hat, geflogen. Das sind Umweltstreifensuche nach Vermissten, Fahndung, Verkehrsüberwachungsflüge, auch VIP-Flüge und Luftbelastungsübungen waren dabei. Das sind alles Flüge, die im Auftrag der Einrichtungen der Thüringer Polizei und der Behörden durchgeführt wurden.
Ich finde, das ist gar kein Problem, zumal der Kollege Pohl schon angeführt hat, dass er die Einzelheiten im Innenausschuss besprechen will, wenn nicht schon ein Antrag vorliegt. Eines kann ich Ihnen von dieser Stelle aus deutlich sagen, es sind keine Mehrkosten für die Thüringer Polizei entstanden.
Nein.
Frau Präsidentin, er bemängelt natürlich mit Recht, dass ich auf seine vielen Einzelheiten nicht geantwortet habe, weil ich dann hier die Einzelpläne und Einsatzpläne bräuchte. Sie werden verstehen, dass ich auch, wenn ich noch so einen großen Verstand hätte, den ich nicht habe, diese Einzelfragen nicht aus dem Stand beantworten könnte. Deshalb habe ich auf den Innenausschuss verwiesen, Herr Kollege Pohl.
Herr Kollege, wir haben drei Hubschrauber, davon sind in der Regel zwei im Einsatz.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Herr Pidde, Ihnen als Fragesteller dürfte bekannt sein, dass es sich bei dem erwähnten Arbeitskreis um eine Einrichtung des CDU-Kreisverbandes Gotha handelt. Von daher müsste sich die Frage nach dem neuen Konzept an die CDU Gotha richten, nicht an die Landesregierung. Im Übrigen betätigen die betreffenden Beamten sich selbstverständlich privat in dem Arbeitskreis und nicht dienstlich. Die Landesregierung unterstützt das politische Enga
gement der Bürger und dies gilt natürlich auch für die Bürger, die bei der Polizei tätig sind. Außerhalb des Dienstes steht es daher auch den Polizeiangehörigen frei, sich unter Beachtung der in § 56 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes festgeschriebenen politischen Mäßigungspflicht an der Arbeit von demokratischen Parteien zu beteiligen bzw. an deren Veranstaltungen teilzunehmen. Die Landesregierung ist jedoch auch der Auffassung, dass es gilt, alle Handlungen zu vermeiden, die Anlass zum Zweifel an der parteipolitischen Neutralität der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen und der Polizei im Besonderen bieten könnte. Das Thüringer Innenministerium hat daher die bereits seit 1994 geltenden Grundsätze für die Teilnahme von Landesbediensteten an Veranstaltungen von Parteien für den Bereich der Polizei nochmals präzisiert. Danach haben die Angehörigen der Polizei bei außerdienstlicher Teilnahme an parteipolitischen Veranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass der private Charakter ihrer Teilnahme deutlich herausgestellt wird.
Ich hätte natürlich gern die Aufmerksamkeit des Fragestellers. Sie sind ja auch ein ganz Armer und Bedauernswerter, der hier abgelenkt wird.
Zu Frage 2: Herr Kollege Dr. Pidde, ob weitere Arbeitskreise wie der in Gotha gegründet werden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Sie ist für diese Frage auch nicht der richtige Ansprechpartner. Gleichwohl begrüßt es die Landesregierung, wenn sich demokratische Parteien des Themas der inneren Sicherheit annehmen und den Kontakt und den Austausch mit der Polizei suchen. Dies ist umso wichtiger, als es bekanntlich auch Vertreter politischer Parteien gibt, die Beleidigungen und Beschimpfungen zum Nachteil der Polizei unterstützen oder dulden.
Zu Frage 3: Die Landesregierung vermag nicht zu erkennen, dass ein solcher Eindruck, nämlich die Polizei arbeite mit einer Partei zusammen, in der Öffentlichkeit entstanden ist. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass ein solcher Eindruck erst durch die Frage herbeigeredet werden soll.
Zu Frage 4: Die Landesregierung ist daran interessiert, dass die Arbeit der Polizei für die Bürger nachvollziehbar und verständlich ist. Wenn demokratische politische Parteien dazu beitragen, die Arbeit der Polizei dem Bürger zu vermitteln und sich auch sonst der Probleme der Polizei annehmen, ist dies nur zu begrüßen.
Werter Herr Kollege Pidde, da ich selbst geplagt bin als Betroffener von Artikeln bestimmter Zeitungen, die nicht immer gänzlich das Richtige schreiben, überlasse ich es Ihrer Fantasie, anzunehmen, dass alles, was in der Zeitung steht, auch der Wirklichkeit entspricht.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Fragen, Herr Ramelow, wie folgt:
Zu Frage 1: Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Weder unterstützt die Landesregierung derartige Organisationen und Gruppierungen, noch arbeitet sie mit ihnen zusammen.
Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 3: Ein Zusammenwirken von Funktionsträgern der Thüringer CDU mit der Burschenschaft "Danubia" ist der Landesregierung nicht bekannt. Es gibt auch kein Zusammenwirken zwischen der Landesregierung und der Burschenschaft "Danubia".
Zu Frage 4: Die Landesregierung begrüßt den Beschluss des Thüringer Landtags, der vor dem Hintergrund des Brandanschlags auf die Synagoge in Erfurt gefasst wurde. Eine weiter gehende Bewertung erübrigt sich nach den vorangegangenen Antworten.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Innenausschusses zum Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz vor. Der Ausschuss folgt den Vorstellungen der Landesregierung, die Aufgaben nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz den Landkreisen und den kreisfreien Städten zu übertragen.
Lassen Sie mich angesichts der zum Teil in den vergangenen Monaten heftig geführten Diskussion noch einmal einige Worte zum Gesetz und der Gesamtproblematik
sagen. Sie alle kennen die Entstehungsgeschichte dieses Lebenspartnerschaftsgesetzes. Es ist einfach eine Widerspiegelung der kompromisslosen Haltung der Bundesregierung, die nicht zu einem parteienübergreifenden Konsens beim Umgang mit gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bereit war.
Jeder möge selbst entscheiden, wer eigentlich den Grund zur Spaltung gesetzt hat.
Das von der Bundesregierung durchgepeitschte Lebenspartnerschaftsgesetz bedeutet in der Tat einen sehr tiefen Einschnitt in unsere gesellschaftspolitischen Grundvorstellungen. Eine große deutsche Tageszeitung hat vor einem Jahr, als dieses Gesetz beschlossen wurde, von einem Paradigmenwechsel gesprochen, von einem Paradigmenwechsel, der sich mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Deutschland vollziehen würde. Lassen Sie mich das ganz klar sagen, meine Damen und Herren: Für die Landesregierung ist und bleibt die Ehe nach wie vor - und dies gilt auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts - das Leitbild der Gemeinschaft von Mann und Frau.
Sie ist nach unserer Auffassung mit keiner anderen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen.
Es ist nun, meine Damen und Herren, ganz sicher nicht Sache der Politik,
den Menschen vorzuschreiben, wie sie zu leben haben. Wir respektieren daher die Entscheidung der Menschen, die in anderen Formen als der Ehe einen partnerschaftlichen Lebensentwurf zu verwirklichen suchen. Lassen Sie mich aber mit einer Legende aufräumen. Durch die Einführung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Menschen gleicht sich unsere Rechtsordnung in Deutschland keineswegs dem internationalen Standard an, wie immer wieder behauptet wird und wie Frau Nitzpon hier von dieser Stelle vorhin auch ausgeführt hat. Auch wenn Dänemark, was immer wieder als Vorbild zitiert wird, eine ähnliche Regelung schon 1989 als erstes Land der Welt eingeführt hat und wenn inzwischen Schweden, Island, Frankreich und die Niederlande nachgezogen haben, so wird Deutschland, wenn wir das gesamt anschauen auch in Europa, trotz allem künftig im internationalen Vergleich in einer kulturellen und rechtlichen Grundsatzfrage eine Minderhei
tenposition einnehmen, meine Damen und Herren.
Frau Präsidentin, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist inzwischen gesprochen. Es hat ein ganz unterschiedliches Echo gefunden. Von bahnbrechender Entscheidung sprachen die einen, andere übten kräftige Kritik. Wie umstritten die Entscheidung im Ergebnis und in der Begründung war, zeigt vor allen Dingen schon dieses knappe Abstimmungsergebnis im Ersten Senat. Der wichtigste Teil des Urteils ist mit der knappsten Stimmenmehrheit, die dort überhaupt möglich ist, nämlich mit fünf zu drei, zu Stande gekommen. Ein Beleg dafür, dass man nicht nur gesellschaftspolitisch, sondern auch verfassungsrechtlich hier sehr unterschiedliche Positionen vertreten kann.
Frau Nitzpon, es ist schon bemerkenswert, was Sie von Mehrheitsentscheidungen aussagen.
Natürlich respektieren wir Mehrheitsentscheidungen. Wir verlangen aber, dass auch andere Mehrheitsentscheidungen akzeptieren
und nicht, meine Damen und Herren, dann sehr schnell zu der Diffamierung "Arroganz der Macht" greifen,
wie uns das in diesem Hause von Ihnen häufig vorgeworfen wird.
Es sei noch einmal auf den gesellschaftspolitischen Kern der Diskussion hingewiesen. Nicht ohne Grund sehen wir Ehe und Familie als das Leitbild unserer Gesellschaft an und gerade nicht andere Lebensformen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen Ehe und Familie als Keimzelle des Staates bezeichnet, auch wenn in dieser Entscheidung - um es vorsichtig auszudrücken - das Bundesverfassungsgericht inzwischen andere Akzente setzt. Eines hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sicherlich gebracht, nämlich Rechtssicherheit darüber, was der Gesetzgeber darf und was er nicht darf.
Herr Kollege.
Herr Kollege, diese Frage ist auch im Ausschuss kurz angesprochen worden, dass durch dieses Gesetz inklusive des Urteils des Bundesverfassungsgerichts natürlich eine Gruppe von Menschen nun diskriminiert wird, benachteiligt wird, meine Damen und Herren, weil natürlich einer Gruppe hier Rechte gestattet werden, die anderen Gruppen nicht gestattet werden.
De facto aber, Herr Kollege Dittes, ist es doch so.
Meine Damen und Herren, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat keine direkten Auswirkungen auf das landesrechtliche Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz.
Den Ländern steht es frei, welche Behörden sie zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmen. Verfassungsrechtlich denkbar und zulässig wären die Gemeinden, die Landkreise, die kreisfreien Städte, das Landesverwaltungsamt, aber auch die Notare.
Wir hatten als Interimslösung für Thüringen das Landesverwaltungsamt gewählt, wie andere Länder übrigens auch ihre Regierungspräsidien damit beauftragt haben. Auf die den Weimarer Bau als solches betreffende Polemik lohnt es sich nicht einzugehen. Jedenfalls sind die bisherigen Registrierungen der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften im Landesverwaltungsamt problemlos und nicht ohne die notwendige Würde verlaufen. Die Zahlen sind trotzdem sehr gering. Bisher gab es 40 Anmeldungen, 33 Partnerschaften wurden registriert. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf werden künftig die Landkreise und kreisfreien Städte mit der Registrierung von gleich
geschlechtlichen Lebenspartnerschaften betraut. Unsere vorgeschlagene gesetzliche Regelung entspricht im Übrigen den Ausführungsgesetzen der Länder Baden-Württemberg und des SPD-geführten Landes Rheinland-Pfalz. Das wird ja immer so unter den Tisch fallen gelassen und uns wird eine absonderliche Einzelganglösung unterstellt. Wir sind hier, denke ich, in guter Gesellschaft, meine Damen und Herren. Auch in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz sind die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Behörden für die Registrierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften bestimmt. Mir ist nicht bekannt, dass dort eine solche Scheindiskriminierungsdebatte geführt wird.
Wenn wir die Landkreise und kreisfreien Städte mit diesen Aufgaben betrauen, dann hat dies seinen guten Grund. Auch weil bei den Landkreisen die Aufsicht über die Standesämter und das Personenstandswesen liegt, ist das Personal dort fachlich für die Übernahme dieser Aufgabe bestens in der Lage, ohne zusätzlichen Fortbildungsbedarf die Aufgabe zu erledigen; Sie verkennen das offensichtlich, Frau Nitzpon, ohne zusätzlichen Fortbildungsbedarf. Sie müssen sich natürlich der neuen gesetzlichen Regelung stellen, aber das müssen sie sowieso, weil sie die entsprechende Standesamtsaufsicht sind. Die vorgeschlagene Lösung wird die Landkreise und kreisfreien Städte weder personell noch finanziell zusätzlich belasten. Es sind Verwaltungskosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz zu erheben. Die Gebührenbemessung erfolgt in jedem Falle kostendeckend. Die Entscheidung der Landesregierung für die Landkreise und kreisfreien Städte ist auch dem Umstand geschuldet, dass mit diesem Weg nicht die etwa 180 Standesämter im Freistaat für zuständig erklärt werden bei Fallzahlen, die zukünftig kaum mehr als ein bis zwei Dutzend Registrierungen pro Jahr betragen dürften, wenn dies nicht schon viel zu hoch gegriffen ist. Bei einer derartig geringen Anzahl erscheint uns eine Übertragung auf die Standesämter, die nur für wenige Einwohner zuständig sind, nicht sachgerecht,
aber auch nicht erforderlich. Lassen sie mich an dieser Stelle noch einmal deutlich sagen: Es ist keine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften, die Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist eben aber auch gerade keine Eheschließung. Es handelt sich vielmehr - um den juristischen Terminus des Bundesverfassungsgerichts zu verwenden - um ein Aliud, das heißt eine eigenständige institutionalisierte Rechtsform. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist ein eigenes Rechtsinstitut. Damit wird ein gesicherter Rechtsrahmen für das auf Dauer angelegte Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Paaren geschaffen. Mit diesem Gesetz, meine Damen und Herren, haben wir diesen Rechtsrahmen für Thüringen präzisiert. Wir gehen mit der vom Bundesgesetz gebotenen recht
lichen neuen Situation und Sachlage ganz unaufgeregt und auch ganz unideologisch um. Wir handeln mit diesem Ausführungsgesetz, meine Damen und Herren, sehr pragmatisch.
Im Innenausschuss wurde noch die Frage erörtert, ob die Landkreise die Befugnisse nach dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz auf die Gemeinden übertragen können. Dies ist nicht möglich, ich habe das schon im Innenausschuss ausgeführt. Im Übrigen wäre auch der Versuch eines Landkreises, etwa durch eine Zweckvereinbarung die Befugnisse entsprechend übertragen zu wollen, unzulässig. Die Rechtsaufsichtsbehörde würde eine entsprechende Genehmigung versagen.
Das Ihnen vorliegende Thüringer Ausführungsgesetz, meine Damen und Herren, enthält alle notwendigen Regelungen, damit die zuständigen Behörden vor Ort problemlos arbeiten können. Der Gesetzentwurf ist keine landesgesetzliche Ergänzung zum Personenstandsgesetz. Er enthält auch keine Aufgabenzuweisungen an das bundesrechtliche Institut Standesbeamter. Wir wollen damit ein ganz normales Verwaltungsverfahren regeln. Wir diskriminieren nicht mit diesem Ausführungsgesetz, sondern wir differenzieren sachlich. Deshalb bitte ich um Zustimmung zum Gesetzentwurf.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und zur Änderung verfassungsschutzrechtlicher Bestimmungen zur ersten Beratung vor. Die Sicherheitsüberprüfung ist mit Eingreifen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verbunden. Deshalb wollen wir nun entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit die Materie gesetzlich regeln und es nicht wie bisher nur bei Richtlinien belassen. Der Gesetzentwurf weist deshalb materiell-rechtlich gegenüber der jetzigen Richtlinienlage keine wesentlichen Neuerungen auf.
Lassen Sie mich den Entwurf des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in seinen wesentlichen Zügen darstellen: Der Gesetzentwurf umfasst den personellen Geheimschutz, der zurzeit in den Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes geregelt ist und enthält des Weiteren Regelungen zum personellen Sabotageschutz. Der personelle Geheimschutz dient dem Schutz von Verschlusssachen, und zwar staatlicher Verschlusssachen. Diese sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Gegenstände oder Erkenntnisse, die entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung als Verschlusssache eingestuft werden. Unverzichtbar, meine Damen und Herren, ist für den demokratischen Rechtsstaat der Schutz von Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden könnte. Das Gesetz gilt für Personen im öffentlichen Bereich, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut worden sind. Bei nicht öffentlichen Stellen ist das Gesetz auf Personen anzuwenden, die von einer öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt werden sollen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen diese Sicherheitsüberprüfungen abgestuft. So ist bei einem vorgesehenen Zugang zu Verschlusssachen, die zum Beispiel lediglich als "vertraulich" eingestuft sind, der Umfang der Überprüfung geringer, als bei einem vor
gesehenen Zugang zu Verschlusssachen, die "streng geheim" eingestuft sind. Mit der Sicherheitsüberprüfung wird festgestellt, ob die Personen, denen Verschlusssachen anvertraut werden, zuverlässig, verfassungstreu und nicht erpressbar sind. Ziel des personellen Sabotageschutzes ist es, die Funktionsfähigkeit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu gewährleisten und die entsprechenden Einrichtungen vor Sabotagehandlungen zu schützen. Im Gesetzentwurf ist daher vorgesehen, dass sich Personen, die an sicherheitsempfindlicher Stelle in einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung verwendet werden sollen, vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen haben. Bei der Weitergabe von Verschlusssachen sollen Probleme bei der gegenseitigen Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen vermieden werden, deshalb sind im vorgelegten Gesetzentwurf Mindestanforderungen berücksichtigt, die sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften und aus Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten oder aus der Mitgliedschaft zwischen staatlichen Einrichtung ergeben.
Der Gesetzentwurf, meine Damen und Herren, orientiert sich daher am Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes, das am 29. April 1994 in Kraft getreten ist und er orientiert sich an den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen derjenigen Länder, die bisher ein Sicherheitsüberprüfungsgesetz erlassen haben. Dies sind zum Beispiel die Länder Niedersachsen, Bayern, Hamburg, Bremen, das Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und RheinlandPfalz.
Mit dieser gesetzlichen Regelung - sie wird im Übrigen berechtigterweise auch von der Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz gefordert - wird kein Zwang zur Sicherheitsüberprüfung geschaffen. Sicherheitsüberprüfungen werden nur mit Wissen der Betroffenen und mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung durchgeführt. Gibt ein Betroffener keine Zustimmung, wird also die Zustimmung nicht erteilt, findet keine Überprüfung statt, allerdings mit der Folge, dass der Betroffene nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf. Sofern bei bestimmten Überprüfungsarten eine Einbeziehung des Ehegatten oder des Lebenspartners erforderlich ist, muss auch hier die entsprechende Einwilligung vorliegen.
Meine Damen und Herren, die Landesregierung beabsichtigt keine flächendeckende Überprüfung ihrer Bediensteten. Mit Stand 30. Juni 2001 waren im Freistaat Thüringen, im Land, in den Gemeinden und in den Gemeindeverbänden ca. 121.600 Personen beschäftigt. Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkte 2001 an 285 Sicherheitsüberprüfungen mit. Darin sind die Sicherheitsüberprüfungen im Bereich der Wirtschaft ebenfalls enthalten. Im öffentlichen Bereich wurden somit im Jahr 2001 weniger als 0,24 Prozent der Bediensteten einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen; auch für die Zukunft wird mit einer Anzahl von ca. 250 bis 300 Sicherheitsüberprüfungen pro Jahr gerechnet werden können.
Meine Damen und Herren, ich bitte, den Gesetzentwurf an den entsprechenden Ausschuss zu überweisen und dort zu beraten. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich glaube, die Rede von Herrn Hahnemann schreit förmlich noch einmal nach Erwiderung, denn was er hier dargestellt hat als Szenarium und dieser ungeheuerliche Versuch, eine Gleichsetzung zu bringen dieses Sicherheitsüberprüfungsgesetzes mit Methoden der Stasi in der DDR-Zeit, ist nicht nur eine glatte Verzeichnung des tatsächlich hier vorgelegten Gesetzentwurfs, sondern mag andere Absichten zugrunde liegen haben. Die Leute, Herr Hahnemann, die Leute, die von der Stasi in der DDR bespitzelt wurden, zu denen ist keiner gekommen und hat gesagt, also wir überprüfen Sie jetzt einmal. Das ist schon ein sehr gravierender Unterschied. Den müssten Sie, zumal als ehemaliger Kulturhausleiter eines renommierten Kulturhauses in Jena, eigentlich kennen.
Ja, aber einer, der dafür in Frage stand, muss zumindest aus dem Sachverhalt, dass er es nicht wurde, seine Schlussfolgerung ziehen. Dann waren Sie offensichtlich der Stasi, die damals mit den Kulturhausleitern immer viel zu tun hatte, nicht systemgetreu genug. Das spricht ja für Sie. Aber aus diesem eigenen Erleben heraus müssten Sie doch den Unterschied deutlich sehen. Hier wird überprüft nur mit Einverständnis der Betroffenen. Wenn Sie anderes behaupten und wenn Sie hier die Trennlinien, die einen diktatorischen Staat von einem demokratisch verfassten Staat trennen, verwischen wollen, dann betreiben Sie gerade das Geschäft von Diktatoren. Das sollten Sie nicht verkennen, Herr Hahnemann.
Deshalb will ich hier noch einmal einige Sachen klarstellen. Jeder, der verantwortlich mit Dingen zu tun hatte, die Versorgungsanlagen usw. betrafen, weiß, dass nach dem 11. September auch bei uns in Mitteldeutschland, auch bei uns in Thüringen große Sorgen auftauchten. Ich nenne nur einmal den Bereich der Wasserversorgung. Was passiert zum Beispiel, wenn wir nicht nur Milzbrandanschläge, die sich glücklicherweise als Trittbrettfahrereien herausgestellt haben, zu verzeichnen haben, sondern großflächige Verseuchungen in der Wasserversorgung?
Ja, da wäre Herr Hahnemann der Erste gewesen, der dann gesagt hätte, der Innenminister hat die Sicherheit unserer Wasserversorgungsanlagen nicht sichergestellt und klären lassen und deshalb muss er zurücktreten. Diese Spielchen kennen wir ja.
Die ganzen Fragen, die mit dem 11. September aufgetaucht sind, die können sie doch nicht jetzt ein knappes Jahr später als nicht mehr relevant einstufen. Die Welt hat sich doch nicht geändert seit der am 11. September deutlich gewordenen Situation. Wir wissen nur viel klarer, dass die Terroristen, die damals ihre verhängnisvolle Tat in New York verübten, sich in einem terroristischen Netzwerk weltweit ausgebreitet haben und dass nicht zuletzt die Bundesrepublik Deutschland ein bevorzugter Aufenthaltsraum dieser Terroristen gewesen ist. Das können sie doch bitteschön nicht verniedlichen oder ungeschehen machen. Deshalb haben die Regelungen zum personellen Sabotageschutz insbesondere bei lebenswichtigen Versorgungseinrichtungen einen guten Grund. Sie weisen mit Recht darauf hin, dass der Bund noch nicht festgelegt hat, welche Einrichtungen dazu zählen, welche Einrichtungen lebenswichtig und verteidigungswichtig sind. Wir haben bislang nur ein Land, das diese Einrichtungen festgelegt hat, und das ist der Stadtstaat Hamburg. In seiner "Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher Bereiche" sieht Hamburg nur die Hamburgischen Elektrizitätswerke vor. Das sollte einmal so einen Maßstab darstellen. Warum die Elektrizitätswerke lebenswichtig sind und deshalb besonders geschützt werden müssen, das dürfte jedem zivilisierten Mitteleuropäer einleuchten. Auch in diesen Hamburgischen Elektrizitätswerken wird nicht jeder Mitarbeiter einer Sicherheitsprüfung unterzogen, sondern, und ich wiederhole das auch hier zur Klarstellung Ihrer Rede, nur diejenigen Mitarbeiter, die an einer besonders sicherheitsrelevanten Stelle arbeiten und diejenigen auch nur mit ihrem eigenen Einverständnis. Die wissen, dass sie überprüft werden. Hier fummelt keiner heimlich herum, weder die Kriminalpolizei noch der Verfassungsschutz noch irgendjemand. Ich denke, das ist noch einmal wichtig hier als Gegenbild zu zeigen zu dem, was Sie hier vorgetragen haben.
Auch die Aussage des Kollegen Ramelow in einer Thüringer Zeitung, mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz würden die Überprüfungen auf Mitarbeiter privater Unternehmen ausgedehnt, als würde jetzt ein erweitertes Verfahren stattfinden, ist schlicht und ergreifend unzutreffend. Denn die Mitarbeiter privater Unternehmen wurden und werden wie die Mitarbeiter im öffentlichen Bereich im Freistaat bereits seit 1991, da waren Sie nur noch nicht in der Politik tätig, Herr Ramelow, nach den Sicherheitsrichtlinien überprüft. Wir machen mit der Vorlage dieses Sicherheitsüberprüfungsgesetzes jetzt nun gerade einen Schritt nach vorn, eigentlich positiv auch in Ihrem Sinne, weil wir das jetzt nicht mehr mit irgendwelchen Richtlinien machen wollen, sondern mit einem Gesetz normieren wollen, das der Landtag beschließt und nicht das Innenministerium
hier selbsttätig irgendwelche Richtlinien festgelegt hat. Dass es noch nicht geregelte Differenzen mit der Landesdatenschutzbeauftragten geben mag, das ist nicht etwas
Überraschendes oder Absonderliches. Die Landesregierung hat die Überlegungen der Landesdatenschutzbeauftragten sehr wohl in ihren eigenen Überlegungen mit berücksichtigt. Sie hat nicht alle Vorschläge übernommen. Wie ich die Frau Kollegin Landesdatenschutzbeauftragte kenne, wird sie diese von der Landesregierung nicht aufgenommenen Vorschläge sehr wohl auch hier im Parlament noch einmal im Ausschuss zur Geltung zu bringen wissen. Dann wird zu diskutieren sein, hat die Landesregierung mit der Nichtaufnahme dieser Vorschläge vernünftig gehandelt oder ist es nicht besser, dass das Parlament diese Vorschläge mit hineinbringt. Das ist doch nun wirklich ein Vorgang, der nicht überraschend ist, sondern sehr normal. Der Datenschutz wird in Thüringen nicht klein geschrieben. Das wissen Sie und Sie sollten bitteschön nicht immer versuchen, einen anderen Eindruck zu erwecken.
Eine Rechtsverordnung, die im Landtag beschlossen wird, ist etwas sehr Außergewöhnliches. Das haben wir, glaube ich, bislang nur ein- oder zweimal gehabt.
Es ist nicht unmöglich. Was ist alles nicht unmöglich, Herr Abgeordneter Pohl? Das ist nicht der Punkt. Dem Innenausschuss ist es ganz unbenommen, diese Fragestellung im Selbstbefassungsrecht in die Landtagsbehandlung mit hineinzuholen. Ich denke schon, dass es eine interessante Frage ist, welche Einrichtungen die Ministerien für diesen sicherheitsrelevanten Bereich vorsehen. Da könnten
sogar einige Ängste der Kollegen, die hier rechter Hand von mir sitzen, abgebaut werden. Wenn sie sie denn abbauen lassen wollen, das weiß man bei denen immer nicht so ganz genau.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist natürlich purer Unsinn, denn am Verfahren hat sich doch nichts geändert, wir haben die Richtlinien, der Sabotageschutz ist dazu gekommen. Aber die Sicherheitsüberprüfungen erfolgen nach demselben Muster wie bisher.
Sehr großer Unsinn, und das ist genau das, was Sie erwecken wollen, so ungefähr hinter jeder Ecke lauert die Sicherheitsüberprüfung.
Nein, nein, ich freue mich schon auf die Diskussion dann im Ausschuss, wenn Sie zur Kenntnis bekommen, was sind die sicherheitsrelevanten Elemente.
Weil es in der Verantwortung der jeweiligen Ressorts liegt, werter Herr Ramelow. Sie brauchen sich nun nicht so zu erregen, aber ich sage nur, man sollte nicht im Vorfeld dieser Dinge so viele Grauzonen, so viele Ängste, so viel Käse erzählen, wie Sie es tun.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung ist dankbar für die selbständige kritische Begleitung durch den Ausländerbeauftragten. Insofern haben wir den ersten Bericht des Ausländerbeauftragten auch aufmerksam zur Kenntnis genommen und arbeiten an verschiedenen Punkten. Allerdings kommen wir jetzt hier in die Debatte über einen Antrag der PDS-Fraktion und dieser Antrag ist etwas anderes als die eigentliche Bearbeitung dieses Berichts des Ausländerbeauftragten. Ich bin dankbar, wenn die Möglichkeit besteht, im Innenausschuss auf verschiedene relevante Fragen der Ausländerproblematik in Thüringen insgesamt einzugehen.
Die PDS-Fraktion unternimmt hier in ihrem Antrag den Versuch, unter Ziffer 1 die Aufhebung der Residenzpflicht für Asylbewerber erneut auf die Tagesordnung zu bringen. Das ist keine neue Idee. Der Landtag hat sich bereits vor zwei Jahren im Januar 2000 mit einem ähnlichen Antrag beschäftigt, einem Antrag, der die Erweiterung der Aufenthaltbeschränkungen für Asylbewerber auf das gesamte Gebiet des Freistaats Thüringen forderte. Es wurde sich hier ausführlich mit diesem Antrag auseinander gesetzt. Dieser Antrag ist mit großer Mehrheit abgelehnt worden.
Im Innenausschuss konnte ich im Oktober 2000 ausführlich begründen, warum keine Notwendigkeit besteht, die spezifischen örtlichen Probleme der räumlichen Beschränkung für die Bewohner der Gemeinschaftsunterkünfte ZellaMehlis und Markersdorf durch eine Rechtsverordnung
nach § 58 Abs. 6 Asylverfahrensgesetz zu lösen. Insofern, Herr Kollege Dittes, kann ich sicher grundsätzlich auf diese Debatte verweisen, denn neue Argumente gibt es nicht.
Nicht zuletzt werden Kommentierungen zum Flüchtlingsbericht des Freistaats Thüringen 2001 gerade an diesen Punkten in Ihrem Antrag aus dem Zusammenhang gerissen. In seiner Kommentierung zum Flüchtlingsbericht 2001 stellt der Landesbeauftragte fest, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der Flüchtlinge längere Zeit nicht in den Gemeinschaftsunterkünften aufhält und nur an den Tagen anwesend ist, an denen Sozialleistungen ausgezahlt werden. Das wirft für ihn die, wie ich meine, sehr berechtigte Frage auf, wo die Flüchtlinge denn in der Zwischenzeit wohnen und womit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten? Er geht davon aus, dass es in nicht unerheblichem Maße zu Verstößen gegen die Präsenzpflicht und zu Schwarzarbeit in anderen Regionen kommt. Seine Annahme dürfte bedauerlicherweise zutreffend sein. Diese Feststellungen des Landesbeauftragten will nun die PDS-Fraktion jetzt dazu nutzen, die räumliche Beschränkung generell zu erweitern. Dann bitte ich aber genau zu lesen im Bericht des Landesbeauftragten, denn nicht die Präsenzpflicht an sich nennt der Landesbeauftragte - wie von der PDS-Fraktion behauptet - wirklichkeitsfremd, der Landesbeauftragte hält angesichts der örtlichen Verhältnisse lediglich die Durchsetzung der Präsenzpflicht in einigen bestimmten Fällen - und hier nennt er Zella-Mehlis und Markersdorf für wirklichkeitsfremd und hält dort sachgerechtere Lösungen für erforderlich.
Die Landesregierung teilt die Auffassung des Landesbeauftragten, dass die Handhabung der Erlaubnis zum Verlassen der räumlichen Beschränkung besonderen örtlichen Gegebenheiten entsprechen sollte, insbesondere in Zella-Mehlis und Markersdorf. Jedoch ist dafür - entgegen der Auffassung des Ausländerbeauftragten - nicht eine Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 6 Asylverfahrensgesetz erforderlich. Regelungen für die betroffenen Heimbewohner können jederzeit durch generelle Erlaubnisse im Einzelfall oder mittels Allgemeinverfügung getroffen werden. Gegenüber den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten hat das Innenministerium mehrfach solche praktikablen Lösungen angeregt. Das war ihnen ja auch zugesagt worden. Diese an sich Zuständigen haben bislang abgelehnt und bringen dafür respektable Gründe vor. Ich will an dieser Stelle einmal sagen, wenn wir über die Thematik Ausländer in Thüringen diskutieren, dann gehört auch den Ausländerbehörden vor Ort ein Dank zu sagen, denn diese haben einen außerordentlich schwierigen Job.
Sie vollziehen zum einen Bundesrecht - und da wird der Innenminister des Freistaats den Teufel tun und ihnen da hineinreden -, aber sie vollziehen auch Landesrecht. Gerade bei diesem schwierigen Job wäre es ein eklatanter Fehler, von oben herab hineinzureglementieren, sprich also von den oberen Behörden hineinzureglementieren gerade in
diesen schwierigen Bereich, denn sonst werden wir verantwortungsvolles Handeln der einzelnen Behörde vor Ort nicht mehr zu erwarten haben, weil dann generell bei der Durchsetzung dieser schwierigen Problematik nur noch auf Weisung von oben gewartet werden wird.
Deshalb wird es Anweisungen des Innenministeriums an diese Kommunen, wenn sie sich rechtens verhalten, nicht geben. Die Landesregierung sieht daher auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die räumliche Beschränkung der Asylbewerber durch eine Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 6 Asylverfahrensgesetz generell zu erweitern. Es kann sicher im Ausschuss besprochen werden, ob man sich mit den betreffenden Kommunen noch einmal selbst ins Benehmen setzt, um diese Gründe näher zu erfahren.
Die unter Ziffer 2 aufgestellte Forderung, meine Damen und Herren, geltendes Recht in Thüringen dahin gehend zu ändern, dass für Kinder und Jugendliche, die als Asylbewerber oder Flüchtlinge in Thüringen leben, der pflichtgemäße Besuch einer Schule ermöglicht wird, der suggeriert beim Lesen des Antrags, dass es für Kinder von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen in Thüringen bisher nicht möglich sei, eine Schule zu besuchen. Das ist grundlegend falsch, aber Ihre Äußerungen, Herr Dittes, haben ja deutlich gemacht, dass Sie es selbst doch etwas differenzierter sehen. Zwar unterliegen Kinder von Asylbewerbern nicht der Schulpflicht, in den Fällen, in denen die Eltern der Kinder dies jedoch wünschen, wird grundsätzlich in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger ein Schulbesuch ermöglicht. Die im Antrag der Fraktion der PDS vertretene Auffassung allerdings, wonach Kinder von Asylbewerbern in Thüringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten und deshalb der Schulpflicht unterlägen, ist unzutreffend.
Der Aufenthalt von Asylbewerbern dient zunächst lediglich dem Zweck, die Durchführung des Asylverfahrens entsprechend abzuwarten und dieser Aufenthalt ist deshalb nicht auf Dauer angelegt. Ebenso wenig lässt sich die Dauer des Aufenthalts von vornherein als längerfristig beurteilen. Aber hier kommen wir, wie bei so vielen Fragen des Asylund Ausländerrechts in Thüringen wie in der gesamten Bundesrepublik, auf die eigentliche Crux - der sehr lange Zeitraum, den manche Asylverfahren benötigen, um abgeschlossen zu werden, nicht zuletzt deshalb, weil den Asylbewerbern sämtliche Rechtszüge zur Verfügung stehen und manche Verfahren deshalb über Jahre hinweg gehen, weil immer wieder Widerspruch eingelegt wird. Dieses sehr lange Verfahren birgt die Gefahr in sich, dass wir vor Problemen mit den an sich der Schule zuzuführenden Kindern stehen. Wenn wir aber dennoch eine Schulpflicht begründen würden, dann bedürfte es wahrscheinlich der Ergänzung der derzeitigen schulgesetzlichen Bestimmung, nicht einer Änderung der Asylgesetzgebung. Diese Möglichkeit wird durch die Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt verantwortungsvoll geprüft. Der in Thüringen bisher ge
wählte Weg, einen Schulbesuch für Kinder von Asylbewerbern zu ermöglichen, wenn die Eltern der betreffenden Kinder dies wünschen, wahrt aber schon heute nicht nur die Grundrechte von Asylbewerbern, sondern stellt insofern auch unter pragmatischen und humanen Gesichtspunkten einen vernünftigen Mittelweg dar.
Meine Damen und Herren, unter Ziffer 3 des Antrags der Fraktion der PDS wird gefordert, auf die Landkreise und kreisfreien Städte dahin gehend einzuwirken, dass Gemeinschaftsunterkünfte mit mehr als 100 Plätzen zum Jahresende geschlossen werden. Sie wissen aber sehr genau, die Kommunalisierung der Flüchtlingsunterbringung wurde durch den Ausländerbeauftragten in seiner Kommentierung des Flüchtlingsberichts Thüringens 2001 grundsätzlich positiv bewertet. Eine kurzfristige Schließung aller Gemeinschaftsunterkünfte mit mehr als 100 Plätzen scheidet schon deswegen aus, weil Betreiberverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten bestehen und eine vorzeitige Kündigung dieser Verträge nicht ohne beträchtliche Vertragsstrafen möglich wäre, die die Kommunen, sprich hier die Landkreise und die kreisfreien Städte, dann zu tragen hätten. Insgesamt ist aber im Vergleich mit der ersten Hälfte der 90er-Jahre eine deutliche Tendenz zu kleineren Gemeinschaftsunterkünften mit einer Kapazität von bis zu 100 Plätzen zu erkennen. Dem Ausländerbeauftragten ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass kleinere Gemeinschaftsunterkünfte sozial verträglicher sind. Die Zuständigkeit hierfür liegt jedoch bei den kommunalen Gebietskörperschaften und nicht bei der Landesregierung, meine Damen und Herren.
Weiterhin fordert die PDS ein Einwirken auf die kommunalen Gebietskörperschaften dahin gehend, dass für Flüchtlinge, die die Kriterien nach § 2 Abs. 3 Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz erfüllen, Einzelunterkünfte bereitgestellt werden. Zu diesem ganzen Problemkomplex Einzelunterkünfte ist zu sagen, dass nach § 53 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. Ausnahmen hiervon regelt nach § 2 Abs. 3 das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz. Dort steht, dass insbesondere für Familien und allein Stehende mit Kindern eine Einzelunterbringung erfolgen kann. Derzeit liegt der Anteil der in Thüringen aufgenommenen und untergebrachten Asylbewerber in Einzelunterkünften bei 14,7 Prozent. Allerdings - das wissen Sie - kommt es nicht allein darauf an, ob ein Asylbewerber bereits länger als 12 Monate in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht worden ist, sondern es dürfen hierdurch im Falle einer Einzelunterbringung der öffentlichen Hand keine Mehrkosten entstehen und entsprechende Unterkünfte müssen insbesondere überhaupt erst einmal vorhanden und entsprechend nutzbar sein. Der Begründung der PDS-Fraktion, dass sich Unterkünfte mit einer Kapazität von mehr als 100 Plätzen laut Flüchtlingsbericht und Kommentar des Ausländerbeauftragten als sozial unverträglich erwiesen hätten, dieser pauschalen
Begründung vermag ich nicht zu folgen. Vielmehr führt der Ausländerbeauftragte in seiner Kommentierung ausdrücklich aus, dass aufgrund des Berichts keine hinreichenden Aussagen möglich sind, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der Kapazität einer Gemeinschaftsunterkunft und ihrer nach innen und außen wirkenden Sozialverträglichkeit besteht, denn im Flüchtlingsbericht sind nur einzelne Gemeinschaftsunterkünfte als Fallbeispiele genauer dargestellt.
Schließlich die Forderung nach einer Abschaffung der Gemeinschaftsverpflegung: Diese Forderung ist aus unserer Sicht entbehrlich, da nach Schließung der Gemeinschaftsunterkunft Mühlhausen lediglich in der Erstaufnahmeeinrichtung Jena eine Gemeinschaftsverpflegung erfolgt. Hier ist diese durchaus sinnvoll, da die neu ankommenden Personen vielfach zunächst lernen müssen, sich mit den hier üblichen Bedingungen zurechtzufinden. Zudem bilden die häufig sehr geringen Sprachkenntnisse auch für die eigene Versorgung mit Lebensmitteln eine große Barriere. Deshalb, meine Damen und Herren, stehen wir dem Antrag der PDS-Fraktion kritisch gegenüber. Er enthält keine neuen Fakten, alte Klischees werden bedient, es soll der Eindruck entstehen, als würden die Asylbewerber in Thüringen schlecht behandelt. Ich glaube, das ist keine vernünftige Strategie, die Frage der Asylbewerber und der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger im Freistaat zu diskutieren. Wir sagen dagegen, in Thüringen werden die bundesweiten Standards, die wahrlich nicht niedrig sind, eingehalten und den Asylbewerbern wird selbstverständlich eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung ermöglicht. Wo Verbesserungsbedarf besteht, sind wir gesprächsbereit.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich werde den Verdacht nicht los, Herr Kollege Schemmel, dass das hier mehr eine Schaufensterveranstaltung von Ihnen ist.
Denn Sie erwecken den Eindruck, als würden wir nicht in einem Land leben, wo Transparenz der Verwaltung schon in hohem Maße gegeben ist. Durch die vielen rechtlichen Möglichkeiten, die die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes haben, sowohl auf Kommunalebene wie auch auf Kreisebene, wie auch auf Landesebene, sind der Beteiligung des Bürgers eigentlich kaum Grenzen gesetzt.
Sie erwecken ja den Eindruck, als würden die Bürger schon heute in Schlangen vorm Rathaus stehen und auf die von Ihnen erwünschte und ersehnte Akteneinsicht warten.
Aber dem ist nicht so, wie viele Veranstaltungen, angefangen von Gemeinderatssitzungen, Kreistagssitzungen und Verbandsversammlungen, zeigen. Dort, wo die Bürger wirklich Präsenz zeigen könnten, haben sie das Bedürfnis nicht, weil sie in der Tat dort Interesse zeigen, wo ihre eigenen Belange berührt sind.
Dort aber, wo ihre eigenen Belange berührt sind, meine Damen und Herren, dort sind die Rechte des Bürgers auf Einsicht und auf Transparenz der Verwaltung auch gegeben. Das vergessen Sie hier zu sagen. Insofern, meine Damen und Herren von der SPD, stehen Sie hier mit Ihrem Antrag nicht in der Mitte, sondern Sie stehen im Abseits. Sie sollten das zur Kenntnis nehmen.
Die Bundesregierung hat offensichtlich gemerkt, dass ein solches Gesetz nicht tunlich und nicht tauglich ist. Anders lässt es sich nicht erklären, dass, obwohl im Koalitionsvertrag Rotgrün die Einbringung eines solchen Gesetzes zugesagt war, nach dem 11. September dieses Gesetz wieder in der Schublade verschwunden ist. Sie haben das so einfach hinweggewischt, Herr Kollege Schemmel, unter dem Motto: Wenn dann die Thüringer SPD zu irgendeinem Zeitpunkt vielleicht in die Lage kommt - Sie sind sich da sehr sicher -, einen Koalitionsvertrag mit abzuschließen, als ob dieser Koalitionsvertrag dann ein Mehrgewicht hätte als der Koalitionsvertrag der jetzigen Bundesregierung. Ich glaube, eine solche Vermutung anzustellen, Herr Schemmel, und den Eindruck hier zu erwecken, ist schlicht lächerlich.
Ich will Ihnen auch eins deutlich sagen: Mit den Taschenspielertricks, dass Sie auf die Informationsfreiheitsgesetze andere Länder auch in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten hinweisen, erwecken Sie den Eindruck, als wäre Ihr Informationsfreiheitsgesetzesvorschlag identisch mit denen. Schauen Sie sich bitte sehr genau an, was in diesen Gesetzen geregelt ist. In der Mehrzahl sind das die Regelungen, die bei uns in den Verwaltungsgesetzen schon den Bürgern eingerichtet worden sind.
Insofern dürfen wir hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen und meinen, wir hätten hier einen riesigen Nachholbedarf.
Nun lassen Sie mich noch ein Letztes sagen. Einfach auch die praktische Durchführung eines solchen Gesetzes ist nicht tauglich. Sowohl die kommunalen Spitzenverbände als auch anderenorts haben darauf deutlich hingewiesen. Mich wundert, dass die Meinung der kommunalen Spitzenverbände, die ansonsten so hoch geschätzt wird, hier in Ihren Ausführungen überhaupt keine Rolle gespielt hat.
Die kommunalen Spitzenverbände vertreten aber die Verwaltung vor Ort, die wissen, was die Bedürfnisse der Bürger sind. Die wissen auch, was für Möglichkeiten gegeben sind bzw. wo noch ein gewisser Nachholbedarf bestünde. Dann können Sie natürlich sagen, das wäre alles Ausrede, dass so ein Informationsfreiheitsgesetz ein Mehr an Verwaltung brächte. Ich will Ihnen sagen, wenn Sie das Normale, nämlich dass die Nichtöffentlichkeit von Verwaltungsvorgängen gegeben ist, umkehren und die Öffentlichkeit von Verwaltungsvorgängen entsprechend voranstellen, dann müssen Sie eine lange Liste von Ausnahmen bekunden. Die fehlt im Übrigen in Ihrem Gesetzentwurf.
Diese lange Liste von Ausnahmebestimmungen würde eben gerade nicht zu einer Entbürokratisierung führen, sondern sie würde zu einem beträchtlichen Mehr an Bürokratie führen.
Sie bräuchten eine Art doppelte Aktenführung bei allen Vorgängen, nämlich eine Aktenführung A - die auch für die Allgemeinheit zugänglich ist, aber die dann auch sehr allgemein gehalten ist und die Einzelheiten, bei denen Rechte Dritter betroffen sind, nicht beinhaltet - und eine Aktenführung B, die eigentlich komplette Aktenführung jetzt, die für die jeweils Betroffenen dann auch relevant wäre.
Das ist kein Quatsch. Sie haben nur keine Ahnung von Verwaltung, wenn Sie so einen Zwischenruf machen.
Insofern weist die Landesregierung noch einmal auf ihr Votum aus der ersten Lesung hin: Wir sind gegen ein solches Gesetz. Herzlichen Dank.
Ich will nur drei Dinge sagen: Erstens, Herr Schemmel, Sie wollten den Eindruck erwecken, Deutschland und insbesondere Thüringen wäre ein weißer Fleck, was die Beteiligungs- und Informationsrechte der Bürger betrifft. Das ist es nicht, natürlich mit Ihrer Aufzählung der andern Länder, die das alles hätten, dieses Gesetz, und nur der arme Thüringer Bürger, die arme Thüringer Bürgerin könne sich nicht informieren. Das ist nicht der Fall, meine Damen und Herren, darauf muss deutlich hingewiesen werden, das ist eine Schimäre.
Das Zweite: Es ist doch nicht so, dass die Bundesregierung nur mit der Zeit nicht hingekommen ist, der Referentenentwurf liegt doch vor. Aber der Referentenentwurf ist nicht einmal bis ins Kabinett gekommen, meine Damen und Herren. Er ist sehr bewusst nicht vorgelegt worden.
Das kann man doch nicht negieren. Die Antwort, warum er nicht vorgelegt worden ist, die sind Sie uns hier schuldig geblieben, wo Sie doch eigentlich nahe an der Quelle sitzen. Deshalb sage ich, Sie führen hier ein Theater vor, was gar nicht echt ist, und Sie führen Gründe an, die nicht stimmig sind.
Als Drittes, Herr Schemmel, Sie hätten sich in Ihrer Zeit als Staatssekretär mehr der Verwaltung widmen sollen, dann hätten Sie gewusst, was eigentlich machbar ist oder nicht. Das haben Sie leider nicht und nun haben wir den Salat.
Vielen Dank. Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, dem gibt es nicht viel hinzuzufügen. Wir haben hier in der Tat den Schlussstein gesetzt in einem an Modernität nur schwer zu übertreffenden Beamtenrecht, nach dem jetzi
gen Stand im Vergleich zu anderen Ländern. Wir lösen damit jetzt die hier noch durch die Übergangsregelung geltenden niedersächsischen Bestimmungen ab und wir haben mit dieser Gesetzesvorlage erreicht, wenn sie denn beschlossen wird, dass wir bei den Disziplinarverfahren beschleunigen und vereinfachen. Das ist wichtig, denn solche Verfahren sind belastend für alle Beteiligten und insofern hat es auch zu diesem Gesetzentwurf kaum irgendwelche größeren Änderungsvorschläge der Betroffenen, sprich der Gewerkschaften, die sich hier zu Wort gemeldet haben, bzw. auch der kommunalen Spitzenverbände gegeben. Sie begrüßen, dass wir hier eigenständiges Recht vorlegen, und sie begrüßen auch die Art und Weise, in der dieses eigenständige Recht ausgestaltet wird.
Die kommunalen Spitzenverbände, hier insbesondere der Gemeinde- und Städtebund, hat in der Anhörung auf einen Punkt hingewiesen, der dankenswerterweise dann auch vom Innenausschuss so entsprechend aufgenommen und in den Gesetzentwurf eingearbeitet wurde. Ich danke der hier daran maßgeblich beteiligten Fraktion in der Mitte des Hauses und bedanke mich für die zügige Behandlung des gesamten Entwurfs und bitte jedenfalls um die Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Landtag behandelt heute in zweiter Lesung diesen Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Polizei- und Sicherheitsrechts. Wenn man den Debattengängen hier aufmerksam gefolgt ist, dann bewegen die sich zwischen zwei Polen.
Ohne "h", gut.
Herr Dittes hat sein Motto ausgegeben und das lautete nach seiner Rede durchaus auch mit dem Hinweis auf die doppelte Bedeutung: "Freiheit stirbt mit Sicherheit". Ich setze das Wort von Humboldt dagegen, der sagt: "Ohne Sicherheit ist keine Freiheit", meine Damen und Herren.
Ich denke, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung, der eine lange Diskussion im Innenausschuss erfahren hat und der über einen längeren Zeitraum in Arbeit war - deshalb ja auch noch Ergänzungen im Innenausschuss, die die neue Gesetzeslage im Bund berücksichtigten -, dass dieses Gesetzesvorhaben ein sehr wichtiges Vorhaben ist auf dem Weg, für unser Land die Sicherheit zu gewährleisten und auch mehr Sicherheit den Bürgerinnen und Bürgern des Freistaats zu geben. Die Reform unseres Polizei- und Sicherheitsrechts, meine Damen und Herren, ist ein weiterer Baustein in unserer konsequenten rechtsstaatlichen Politik und unserem Bemühen um diese Sicherheit. Sie wissen, im Oktober hat der Freistaat als konsequente Antwort auf die terroristische Bedrohung ein Sicherheitsprogramm vorgelegt, das ohne höhere Verschuldung, ohne Entnahmen aus den Rücklagen durch Einsparungen bei den Ausgaben finanziert wird. Der Freistaat stellt sich den Herausforderungen des Terrorismus neuer Qualität, aber er stellt sich auch den Herausforderungen der dynamischen Kriminalitätsentwicklung, vor allem der dynamischen Entwicklung im Bereich der organisierten Kriminalität. Wir unterstreichen damit deutlich unsere Bemü
hungen um die Sicherheit.
Herr Fiedler hat dankenswerterweise schon darauf hingewiesen, diese Bemühungen haben ja schon Früchte getragen. Bundesweit liegt Thüringen auf einen der vorderen Plätze im sicherheitspolitischen Ranking.
Laut Kriminalitätsstatistik liegen wir bei der Aufklärungsquote nach Bayern auf Platz 2, bei der Verbrechenshäufigkeit bundesweit auf Platz 5.
Meine Damen und Herren, in Thüringen lebt man sicherer als anderswo und Thüringen ist eines der sichersten deutschen Länder.
Das ist Resultat unserer konsequenten Sicherheitspolitik im Land, aber vor allen Dingen auch Resultat der konsequenten und kontinuierlichen Arbeit der Polizei, den Beamtinnen und Beamten im Freistaat, denen wir sehr zu Dank verpflichtet sind. Nur, meine Damen und Herren, das Verbrechen schläft nicht. Wir wollen unsere Polizei noch effizienter machen. Wir wollen angesichts neuerer Herausforderungen der Polizei zusätzliche Mittel in die Hand geben, vor allen Dingen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Denn wir müssen dem organisierten Verbrechertum auf Augenhöhe gegenüberstehen können. Dies gilt im technischen, aber auch im rechtlichen Bereich. Die Kriminalität nutzt zunehmend die Vorteile des Rechtsstaats für ihre Zwecke. Das scheint z.B. Herr Dittes ständig zu übersehen. Kriminalitätsverfolgung und vor allem präventive Aufklärung dürfen daher nicht immer hinter der Kriminalität hereilen, denn sie müssen bei der organisierten Kriminalität gerade im Vorfeld der Straftat tätig werden können, um Schlimmeres zu verhüten.
Die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes sind hier ja schon ausführlich erörtert worden: der Platzverweis und das Aufenthaltsverbot, die Videoüberwachung, die präventive Telekommunikationsüberwachung zur Gefahrenabwehr, wobei ich die Zahlen aus den USA und Deutschland, dieser Vergleich, der hier zweimal genannt wurde, für abenteuerlich halte. Ich bitte mir diese Quelle einmal zu nennen. Ich glaube, hier werden Äpfel mit Birnen verglichen.
Der Einsatz verdeckter Ermittler im Vorfeld ist ein weiterer wichtiger Punkt, die Rasterfahndung, die Erweiterung des Katalogs der zugelassenen Waffen, die Kostentragungspflicht bei verbotenen Veranstaltungen, auch die Vorfeldbeobachtung der organisierten Kriminalität durch den Verfassungsschutz.
Meine Damen und Herren, ich will diese Diskussion jetzt nicht in den einzelnen Punkten noch einmal aufnehmen, aber lassen Sie mich zu einigen wenigen Themen noch etwas sagen. Das Thema "häusliche Gewalt" ist insbesondere durch die letzten Debattenrednerinnen hier noch einmal besonders in den Vordergrund gerückt worden. In der Diskussion über die Frage, ob es im Kontext mit dem Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz flankierender Änderungen im Polizeirecht der Länder bedarf, sind ja die Meinungen aufeinander geprallt. Hier prallen nach meiner Einschätzung zwei unterschiedliche Philosophien aufeinander. Das hat auch die Anhörung im Innenausschuss deutlich zu Tage gebracht. Die einen fordern zusätzliche gesetzliche Regelungen und sei es gegebenenfalls, weil ja eine gesetzliche Regelung ein Symbol, ein Zeichen wäre, wie Frau Bechthum ausführte, die anderen wollen das gleiche Ziel erreichen, nämlich den Schutz des Opfers.
Sie wollen dieses Ziel ohne Gesetzesänderung erreichen. Da brauchen wir uns nicht vorzuwerfen gegenseitig, hier wären irgendwelche Leute unsensibel. Ich glaube, dieses Thema "häusliche Gewalt" findet quer durch die Fraktionen dieses Landtags