Es geht nicht darum, solange sie uns nicht betreffen. Die notwendige Folge müssen gesetzliche Änderungen sein
und gesetzliche Änderungen fangen beim Bundesrecht an. Herr Höhn, Sie haben vollkommen Recht, private Gesellschaften unterliegen dem Gesellschaftsrecht, nämlich dem Aktiengesetz.
Im Aktiengesetz ist auch definitiv geregelt, wie es gehalten wird, wenn die öffentliche Hand Beteiligter an Privatrechtsformen ist - §§ 394, 395 des Aktiengesetzes.
(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Das ist aber Regierungssicht, aber es gibt auch eine Parla- mentssicht.)
Da mögen Sie ja eine Parlamentssicht haben, Herr Höhn, aber die Regierung ist doch verpflichtet, nach Recht und Gesetz zu handeln.
Das heißt, wenn es parlamentarische Initiativen gibt, Gesetze zu ändern, da hat die SPD jetzt die Mehrheit im Bundestag und kann alle ihre parlamentarischen Initiativen auf den Bundestag verlagern
Dann werden wir uns an neues Aktienrecht natürlich halten. Aber hier aufzutreten: "Meine Position als SPD-Opposition ist eine andere" und die Landesregierung wird im Prinzip aufgefordert, Bundesgesetze nicht einzuhalten,
Den habe ich sehr wohl verstanden. Wir können uns sehr detailliert über die einzelnen Sachen auseinander setzen; Herr Ramelow, man sollte nicht mit Informationen, nur das will ich zu Ihnen sagen, so umgehen, wie Sie das machen, sondern Sie sollten sich auch mal mit den Mitarbeitern der betroffenen Unternehmen unterhalten, was die von Ihren Aktionen halten.
Ja, vorgefasste Briefe. Da gehen Sie mal mit in Gespräche zu den betroffenen Betriebsräten und dann begründen Sie denen Ihre Vorgehensweise.
(Zwischenruf Abg. Ramelow, PDS: So viele, die kaputtgegangen sind durch Ihr Handeln. Dafür tragen Sie doch die Verantwortung.)
Herr Ramelow, so viel Verantwortung, wie die Landesregierung für Arbeitsplätze in Thüringen trägt, so viel muten wir der Opposition gar nicht zu.
Nur, wir nehmen unsere Verantwortung wahr. Mit Ihrem öffentlichen Gerede gefährden Sie Arbeitsplätze in Thüringen.
Das Parlament wird über Aktivitäten und wirtschaftliche Lage regelmäßig informiert. Darüber kann man sich unterhalten.
Das ist ja gar nicht Inhalt des Antrags. Er möchte ja von Mehrheitsgesellschaften informiert werden, die TIB ist ja keine Mehrheitsgesellschaft beim Land.
Richtig, nicht der PDS, Gott sei Dank. Da lasse ich gern mit mir drüber reden, sind zwei Jahre ausreichend oder nur ein Jahr, müssen wir es jährlich machen. Nur, was bekommen wir denn für mehr Informationen aus den jähr
lichen Berichten? Berichte über Beteiligungen erfolgen immer rückwirkend, weil erst die Jahresabschlüsse fertig gestellt werden müssen, weil erst die Bilanzen geprüft werden müssen und erfahrungsgemäß ist das alles erst sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs der Fall. Dann fasst man das zusammen, so dass man frühestens eigentlich neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres darüber berichten kann. Der Informationsgehalt einer jährlichen Berichterstattung ist nicht höher als von einer zweijährigen Berichterstattung. Das muss man ganz klar sagen.
Ich will hier noch einmal eines sagen: Bestimmte Entscheidungen fallen in Landesgesellschaften, da hat Herr Höhn vollkommen Recht, in den Vorständen und in den Aufsichtsräten. Dort hat nicht einmal der Gesellschafter eine Entscheidungsbefugnis, es sei denn, er übernimmt dann auch die volle Verantwortung. Ich kann in der Gesellschafterversammlung immer eine Gesellschafterweisung erteilen. Da nehme ich aber die Vorstände und die Aufsichtsräte aus ihrer Pflicht, ein Unternehmen ordentlich zu führen und den Vorstand eines Unternehmens ordentlich zu kontrollieren.
Deswegen fallen solche Entscheidungen in den Gremien. Etwas anderes ist die Vorlage von Jahresabschlüssen. Sie werden allgemein nach den Grundsätzen für große Kapitalgesellschaften publiziert. Die Jahresabschlüsse können beim jeweiligen Handelsregister eingesehen werden und bei Bedarf ist die Landesregierung jederzeit bereit, festgestellte Jahresabschlüsse in Form der Vorlage einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung dem Landtag zur Verfügung zu stellen. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen sehen eine Kontrolle der Beteiligung des Landes an privatrechtlichen Unternehmen in erster Linie durch den Thüringer Rechnungshof vor - geregelt in § 69 Landeshaushaltsordnung, dort noch zusätzlich, wo der Finanzminister dem Rechnungshof ausführliche Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Landesgesellschaften erstatten muss.
Aus den beizufügenden Berichten der Landesvertreter in Aufsichtsräten von Landesgesellschaften ist auch das Stimmverhalten der Landesvertreter ersichtlich. Eine darüber hinausgehende Unterrichtung über die Aktivitäten der Landesvertreter im Aufsichtsrat von Landesgesellschaften ist allerdings wegen der bestehenden gesetzlichen Regelung im Gesellschaftsrecht im Aktiengesetz nicht möglich.
Nein, wir haben nicht die Möglichkeit, solche Instrumente zu schaffen, weil Bundesrecht Landesrecht bricht und wir nicht ein Landesgesetz schaffen können, was
den § 394 und § 395 des Aktiengesetzes außer Kraft setzt. Wir haben doch alle parlamentarischen Möglichkeiten, nutzen wir sie nur einmal richtig. Warum machen wir nicht mehr? Warum werden von der Opposition, zum Beispiel um bestimmte Informationen zu bekommen, nicht mehr vertrauliche Sitzungen gefordert? Ich habe noch nie eine vertrauliche Sitzung im Haushalts- und Finanzausschuss gesehen, wo wir irgendeine Information vorenthalten hätten. Dass wir bestimmte Sachen nicht in der Öffentlichkeit austragen, dabei bleibt es, das war in der Vergangenheit so und es wird auch in der Zukunft so bleiben. Das ist Verantwortung auch gegenüber den Gesellschaften und gegenüber den Mitarbeitern in den Gesellschaften geschuldet. Ich bitte, dass dieser Antrag abgelehnt wird.