Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich darf mich bei den Abgeordneten des Ausschusses erst einmal herzlich für die intensive Bearbeitung dieses Themas und für die schriftliche Anhörung bedanken. Die Tatsache, dass es doch noch so einige Änderungen gegeben hat, zeigt, dass diese Anhörung sehr wohl von den Beteiligten intensiv aufgenommen oder wahrgenommen worden ist und dass dieses dann auch entsprechend umgesetzt worden ist. Was den Datenschutz, das Krebsregister angeht,
ist zum Teil hier schon etwas gesagt und ich glaube, wir haben damit Veränderungen vorgenommen im Thüringer Krankenhausgesetz, die der gegenwärtigen Situation im Krankenhausbereich entsprechen. Ich erinnere daran, dass wir das Thüringer Krankenhausgesetz in seiner "Urform" 1994 hier in diesem Parlament beschlossen haben, und ich behaupte, dass dieses Thüringer Krankenhausgesetz sich in den fast zehn Jahren seines Bestehens durchaus bewährt hat.
Meine Damen und Herren, zu einer Frage von Frau Dr. Fischer, ob es um die Reduzierung der Krankenhäuser geht. Frau Dr. Fischer, darum geht es sicher nicht. Ich kann aber nicht ausschließen, dass sich die Anzahl der Krankenhäuser in den nächsten Jahren dennoch reduzieren wird. Es ist keine Sache der Administration, dieses zu bevormunden. Wenn ich Ihnen sage, dass wir im Augenblick 45 Kliniken als Rechtspersönlichkeiten haben, dann haben wir aber real wesentlich mehr Krankenhäuser. Wenn ich beispielsweise an das Klinikum Saale-Orla-Kreis erinnere; dieses Klinikum besteht aus drei Krankenhäusern. Es ist lediglich daran gedacht, an einem Krankenhaus im Augenblick etwas zu ändern, weil es das kleinste ist und weil es dort auch um wirtschaftliche Dinge geht. Aber mit diesen 45 Kliniken als Rechtspersönlichkeiten mit knapp 16.000 Betten ist die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in Thüringen sichergestellt.
Meine Damen und Herren, es geht hier nicht nur um Quantität, es geht auch um Qualität. Frau Abgeordnete Arenhövel hat schon darauf hingewiesen, was sich in den letzten 12 Jahren an der Qualität der Thüringer Krankenhäuser geändert hat, das kann sich sehen lassen. 2,2 Mrd. in die Investition und in die Modernisierung der Thüringer Krankenhäuser geflossen und damit wurden oder werden derzeit ca. 255 Maßnahmen finanziert.
Meine Damen und Herren, Datenschutz, Krebsregister will ich nicht im Einzelnen aufrufen, aber ich denke, ein Wort zur Palliativmedizin und zu dem Entschließungsantrag ist angebracht. Ich sage ganz bewusst, ein Wort in aller Ruhe sollte angebracht sein, denn dieses ist ein zu ernstes Thema, als dass man es zu einer parteipolitischen Auseinandersetzung machen sollte.
Dennoch, meine Damen und Herren, ich kann dem Entschließungsantrag nicht folgen. Denn gegen diesen Vorschlag sprechen sowohl sachliche als auch rechtliche Gründe. Bei der Palliativmedizin geht es um die Behandlung nicht mehr ursächlich therapierbarer Patienten. Es ist die Frage - wir dürfen es nicht durcheinander bringen mit Hospiz -, wo endet Palliativmedizin, wo beginnt Hospizbetreuung oder wo endet Hospizbetreuung, wo geht Palliativmedizin los. Aber für beide Bereiche, für die Palliativmedizin und für die Hospizdienste, haben wir in Thüringen eine ausreichende rechtliche Regelung. Es bedarf hier keiner zusätzlichen Regelung. Palliativmedizin ist schon heute Be
standteil der Krankenhausbehandlung und, meine Damen und Herren, das Wort ist vielleicht ein bisschen neu, wie wir eben gemerkt haben, aber Palliativmedizin ist eine therapeutische Leistung, die Jahrzehnte, mindestens Jahrzehnte, wenn nicht Jahrhunderte alt ist. Es gehört zur unmittelbaren ärztlichen Aufgabe, Patienten, die nicht mehr kurativ betreut werden können, d.h., wo wir nicht mehr die Wurzel des Leidens angehen können, nicht mehr behandeln können, dass diesen Menschen Linderung ihrer Symptome gebracht wird. Das ist gerade sehr häufig im Bereich der Tumorkranken. Bereits heute gibt es eine Palliativstation in Thüringen, im Katholischen Krankenhaus hier in Erfurt. Die Krankenkassen sind in Verhandlungen mit weiteren Kliniken in Vorbereitung an der Friedrich-SchillerUniversität in Jena und in Altenburg. Darüber hinaus werden wir in Kürze mit den Krankenkassen weiterverhandeln zum Thema Palliativmedizin, um hier Betten zur Verfügung zu stellen. Ich weise aber noch einmal ausdrücklich darauf hin, wir sollten nicht so tun, als wäre dieses nur an einzelnen Standorten möglich.
Im Gegenteil, es wäre ein Versäumnis eines Krankenhauses, wenn in einem Krankenhaus nicht palliativmedizinische Betreuung stattfinden würde. Es gehört zum normalen alltäglichen ärztlichen Handeln dazu.
Und es ist auch so, dass an allen Thüringer Krankenhäusern die palliativmedizinische Versorgung Bestandteil des normalen Stationsalltags ist, in der Regel in internistischen Abteilungen. Wir haben auch keine Hinweise darauf, dass die palliativmedizinische Versorgung derzeit nicht bedarfsgerecht sichergestellt wäre. Die Leistungen werden vom Fünften Buch Sozialgesetzbuch, also der gesetzlichen Normierung der Leistungsansprüche, erfasst. Es besteht dementsprechend also kein gesetzlicher Handlungsbedarf und es besteht ausdrücklich keine Lücke in der Gesetzgebung, die dem Land Handlungsbedarf zulassen würde. Leistungsgesetze in diesem Bereich SGB V sind Gesetze des Bundes.
Herr Minister, wir sind da unterschiedlicher Meinung, das ist auch okay. Aber ich möchte Sie an der Stelle fragen, ob ein Gesetz zur Palliativmedizin nicht sehr viel mehr beinhaltet als die stationäre Versorgung in diesem Fall.
Wenn Sie dieses so nehmen, könnte man meinen, ja. Dennoch sage ich, dann müssten Sie Dinge in ein Gesetz hineinnormieren, die schwerlich gesetzlich zu normieren sind. Wir müssten ein Gesetz machen über operative Leistungen, wir müssten ein Gesetz machen über chemotherapeutische Leistungen. Es ist eine Form der medizinischen Behandlung. Deswegen halte ich es nicht für günstig. Ich sage Ihnen auch einen weiteren Grund: Palliativmedizinische Betreuung, ähnlich wie Hospizbetreuung, bedarf der intensiven Zuwendung und, meine Damen und Herren, gesetzliche Normierungen bedeuten nicht immer mehr Menschlichkeit. Und hier ist Menschlichkeit gefordert. Ich halte es nicht für notwendig und sinnvoll nach den gegenwärtigen Gegebenheiten und deswegen würde ich dieses ablehnen.
Sie sagen "gegenwärtig", deswegen meine Nachfrage: Sie halten also die Lösungen in Frankreich und Österreich oder eine ähnliche Lösung für nicht sinnvoll für Deutschland?
und man muss sich dieses Gesamtkonzept ansehen. Ich glaube, niemand hier in diesem Plenum hat gesagt, dass wir uns diesem Thema nicht weiter widmen können und widmen sollen. Da stehe ich mit Sicherheit nicht abseits, wenn wir weiter darüber reden, aber nicht alle gesetzlichen Regelungen, die in anderen Ländern getroffen worden sind, sind besonders erfolgreich gewesen und sind besonders für Deutschland in aller Form umzusetzen.
Meine Damen und Herren, deshalb kann ich diesem Entschließungsentwurf der PDS nicht zustimmen. Dennoch, wenn wir zum Krankenhausgesetz, zur Novellierung, zurückkommen, möchte ich noch einmal herzlich danken. Die Beratungen im Ausschuss waren sehr ausführlich und
die Stellungnahmen der Fachleute waren sehr substantiiert und sie haben dementsprechend vieles in dieses Gesetz übernommen, so dass ich bitte, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Danke.
Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zum Abstimmungsprozess zum Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 3/2692, zunächst über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit. Wer dieser zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Herr Abgeordneter Stauch!
Zur Beschlussempfehlung. Also kommen wir zur namentlichen Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit. Ich bitte die Stimmkarten einzusammeln.
Ich nehme an, jeder hatte die Möglichkeit, seine Stimmkarte abzugeben. Ich bitte um das Auszählen. Mir liegt das Ergebnis der namentlichen Abstimmung zur Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Es wurden 74 Stimmen abgegeben, mit Ja haben gestimmt 72 und mit Nein 2, enthalten hat sich keiner, demzufolge ist die Beschlussempfehlung angenommen (namentliche Abstimmung siehe Anlage 2).
Wir kommen als Zweites zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 3/2692 nach zweiter Beratung unter Berücksichtigung dessen, dass wir die Beschlussempfehlung angenommen haben. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? 1 Gegenstimme. Gibt es Stimmenthaltungen? Keine. Mit 1 Gegenstimme ist dieser Gesetzentwurf der Landesregierung mit einer großen Mehrheit angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wir möchten das noch einmal in der Schlussabstimmung bekunden. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte.
Danke schön. Und die Stimmenthaltungen? Gibt es hier auch nicht. Der Gesetzentwurf ist durch das Parlament angenommen worden.
Wir kommen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3108. Hier ist Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit beantragt worden. Wer dieser Ausschussüberweisung zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Mit einer Mehrheit von Gegenstimmen ist die Ausschussüberweisung abgelehnt worden. Frau Abgeordnete Nitzpon?
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion der PDS in namentlicher Abstimmung und ich bitte die Stimmkarten einzusammeln.
Mir liegt das Ergebnis der namentlichen Abstimmung zum Entschließungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3108 vor. Es wurden 72 Stimmen abgegeben; mit Ja haben 14 gestimmt, mit Nein 46, es gab 12 Enthaltungen (namentliche Abstimmung siehe Anlage 3). Damit ist der Entschließungsantrag abgelehnt.
Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2717 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit - Drucksache 3/2933 ZWEITE BERATUNG
Als Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Panse benannt worden. Wir kommen zur Berichterstattung. Herr Abgeordneter Panse bitte.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit zum Gesetzentwurf der Landesre
gierung - Drucksache 3/2717 -: Durch Beschluss des Landtags vom 10. Oktober 2002 ist der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit überwiesen worden. Der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit hat den Gesetzentwurf ausführlich in seiner 33. Sitzung am 14. November 2002 und in seiner 34. Sitzung am 5. Dezember 2002 beraten. Bei einigen Stimmenthaltungen ergeht mehrheitlich folgende Beschlussempfehlung: Der Gesetzentwurf wird angenommen. Vielen Dank.
Ich danke für die Berichterstattung. Wir kommen zur Aussprache und ich bitte Frau Abgeordnete Thierbach ans Rednerpult. Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Frau Präsidentin, werte Abgeordnete! Vorab: Die PDSFraktion wird diesem Gesetzentwurf zustimmen. Das ergibt sich auch aus der Diskussion im Ausschuss, auch wenn wir uns im Ausschuss enthalten haben, das möchte ich aber hier kurz noch begründen. Thüringen ist das zweitletzte Land, das nun dieses Gesetz auf den Weg bringt. Das möchte ich nicht qualitativ bewerten, denn in der tatsächlich sehr sachlichen Diskussion im Ausschuss zu diesem Gesetzentwurf hat sich gerade aus der Kombination von Ausbildung und Weiterbildung in Pflegeberufen eine ganze Menge an Problemsichten gezeigt, die tatsächlich in Thüringen bestehen und die dieses Gesetz auch nicht allein beheben kann. So viel muss man einfach an Sachlichkeit zu diesen Regelungen der Weiterbildung in Pflegeberufen auch tatsächlich anmerken. In den Diskussionen im Ausschuss, durch die Verbindung von Ausbildung und Weiterbildung in der Diskussion, gab es Fragen, die natürlich auf ein paar Grundprobleme in unserem Land hinweisen, die auch wiederum nicht allein mit diesem Gesetz geregelt werden können. Zum Beispiel haben wir das Problem, dass wir in der Weiterbildung in diesen Pflegeberufen letztendlich einen sehr hohen Bedarf haben, aber die Kliniken, die Ausbildungs- und Weiterbildungsträger, im Prinzip bisher nur den Eigenbedarf decken und diesem in Weiterbildungsform gerecht werden. Da ist natürlich wieder dieselbe Frage, wie wir sie schon oft haben, zu stellen: Was ist mit dem Bedarf? Der Bedarf ist entschieden höher, als es die Situation in Kliniken zulässt, Neueinstellungen oder Weiterentwicklungen in Strukturen tatsächlich bereitzustellen. Oder die Frage: Bei Bedarf, der durch das Landesverwaltungsamt als sehr hoch eingeschätzt wird - Wie ist das mit der Finanzierung und wieder in der Kombination von Ausbildung und Weiterbildung in den Pflegeberufen? Es ist natürlich problematisch, in der Ausbildung in Pflegeberufen eine Antwort dann zu haben, dass diese hauptsächlich über Pflegesätze oder bei
sozialen Ausbildungsberufen über BAföG bzw. ergänzendes Schulgeld finanziert werden. Was ist hier mit dem Recht auf Erstberufsausbildung? Wir haben hier ein sehr spezifisches Gesetz und trotzdem die allgemeine Problematik: Was ist mit dem Erstausbildungsrecht für einen Beruf? Wir haben das Phänomen, dass Schulgeld gezahlt wird, weil der Wunsch von Auszubildenden besteht, oft an einer privaten Schule einen Beruf zu erreichen, den dann die Eltern in der Ausbildung bezahlen. Wir haben den Widerspruch, der Bedarf ist da, wir haben demnächst ein Gesetz: Wie ist zu klären, dass niemand mehr seine berufliche Ausbildung an diesen Schulen bezahlen wird?
Dann haben wir das nächste Problem letztendlich in dieser Kombination Aus- und Weiterbildung, dass wir dann fragen müssen: Wie ist der Zugang zu Weiterbildung, aber auch zu den Ausbildungen? Wir sind der Meinung, dass, wenn wir dieses Gesetz dann in dem Wirkungsbereich des Landes Thüringen haben, wir zumindest einige Regelungsmechanismen wie Qualitätsstandards in der Bildung und in der Weiterbildung und vor allen Dingen den Zugang zur Weiterbildung beobachten müssen, auch in Bezug auf die Frage: Wie ist das Ausbildungsprofil in der Weiterbildung? Das müssen wir unbedingt im Auge behalten. Jeder weiß, ein Gesetz muss erst mal in seiner Realität wirken, danach kann ich sehen, wo ist der Änderungsbedarf. Dieses wird eine Aufgabe für den Ausschuss sein.
Was unserer Meinung nach auch problematisch ist an diesem Gesetz, ist die Tatsache, dass es kaum einen externen Zugang zur Weiterbildung geben kann. Auch dieses ergibt sich wieder aus der Tatsache des Eigenbedarfs, den die Kliniken letztendlich hier mit befördern bzw. die Ausbildungseinrichtung und die Frage einer fachlichen Art, wie viel notwendiges Wissen, wie viel Voraussetzungen muss jemand bringen, um auch extern an Weiterbildungen teilzunehmen, wenn er gegenwärtig nicht in dem Beruf ist. Hier ist tatsächlich nach der Fachausbildung gerade junger Frauen nach Kindererziehungszeiten zu fragen, die nicht in der Lage sind, in einer Klinik oder einer Pflegeeinrichtung zu arbeiten. Wie wollen wir das regeln, wenn letztendlich die Weiterbildung an die Tatsache des Arbeitens in einem Angestelltenverhältnis in so einer Einrichtung gebunden ist? Auch dort sehen wir, dass wir schauen müssen, wie sich das in den nächsten Jahren gestaltet.