Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, Thüringen verfügt über ein reiches kulturelles Erbe. Rund 30.000 Baudenkmale und rund 5.000 Bodendenkmale sind dafür ein beredtes Zeugnis. Seit der Wiedervereinigung ist es gelungen, vieles davon zu sichern, zu sanieren und so für die Zukunft zu erhalten. Insgesamt wurden in den letzten Jahren nicht weniger als fast 500 Mio. Fördergelder der Denkmalpflege des Freistaats, des Bundes und anderer Fördermittelgeber ausgegeben. Die Erfolge bei der Bewahrung der Denkmallandschaft sind aber nicht allein auf die finanzielle Unterstützung zurückzuführen, sondern u.a. auch auf ein Denkmalschutzgesetz, das seit seinem In-Kraft-Treten 1992 zu einem der modernsten in der Bundesrepublik Deutschland gehörte. Gleichwohl sehen wir Verbesserungsmöglichkeiten. Die Landesregierung hat eine allgemeine Überarbeitung von Verwaltungsvorschriften begonnen, um die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Ziel ist es vor allem, eine noch größere Bürgerfreundlichkeit zu erreichen. Um dies tatsächlich zu schaffen, ergeben sich auch im Thüringer Denkmalschutzgesetz bei Beibehaltung der bewährten Grundsätze einige Änderungsnotwendigkeiten. Einer der beizubehaltenden Grundsätze ist das nachrichtliche Verfahren der Denkmalausweisung. Dieses Verfahren hat sich als das effizienteste erwiesen, um dem großen Nachholbedarf bei der Ausweisung der Kulturdenkmale zu begegnen. Es ist insoweit auch bürgerfreundlich, als der Bürger allein durch die Ausweisung seines Gebäudes als Denkmal noch nicht belastet wird. Erst wenn der Bürger Veränderungen an seinem Denkmal vornehmen möchte, muss er die zuständigen Denkmalschutzbehörden beteiligen. Im Konfliktfall kann die Denkmaleigenschaft jederzeit auch gerichtlich überprüft werden. Es gibt in dem vorliegenden Änderungsentwurf ferner einen erweiterten Passus, der erläutert, inwieweit einem Denkmaleigentümer die Erhaltung seines Kulturdenkmals zugemutet werden kann. Unzumutbar ist eine Belastung nämlich dann, ich zitiere: "wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können". Damit wird für den Bürger berechenbar, in welchem Ausmaß sich Verpflichtungen aus dem Eigentum an einem Kulturdenkmal ergeben. Die Aufnahme von Kriterien der Zumutbarkeit dient sowohl der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe bei den unteren Denkmalschutzbe
hörden als auch dem Interesse des Bürgers an Transparenz und Rechtssicherheit. Eine qualitative Verbesserung bieten die Klarstellungen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 14 Thüringer Denkmalschutzgesetz. Insbesondere die in Anlehnung an den Entwurf der eben behandelten neuen Landesbauordnung eingefügte Zwischenprüfungsfrist von zwei Wochen für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie die Einführung einer Entscheidungsfrist von lediglich drei Monaten dienen der Verfahrensbeschleunigung. Mit der Einführung einer Beteiligungsfrist für die Denkmalfachbehörde soll sichergestellt werden, dass die Denkmalschutzbehörde tatsächlich innerhalb der drei Monate entscheiden kann. Abgerückt wird mit der Neuformulierung von dem bisher angewandten Einvernehmen zwischen Denkmalfachbehörde und Denkmalschutzbehörde, welches den Ermessensspielraum der Denkmalschutzbehörde stark eingeschränkt hat. Die neue Regelung geht nur noch von einem Beteiligungsverfahren aus, d.h., die Denkmalfachbehörde wird nur noch angehört, die Denkmalschutzbehörde entscheidet im eigenen Ermessen.
Ebenfalls eine bedeutende Änderung für den Bereich des Denkmalschutzes bedeutet die Neuformulierung des Verhältnisses zu den Kirchen. Um bestehende Unklarheiten im Verwaltungsverfahren zu beseitigen, hier das Problem der Benehmensherstellung mit dem Ziel der Verständigung zwischen Kirchen und staatlichen Behörden, wird auf die zwischen dem Freistaat Thüringen und den Kirchen abgeschlossenen Vereinbarungen verwiesen. Das gilt insbesondere für Artikel 9 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 und Artikel 18 des Staatsvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 11. Juni 1997. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Denkmalrecht insgesamt bürgerfreundlicher gestaltet und optimiert die Verfahrensabläufe innerhalb der Behörden. Und es entspricht der Verpflichtung, die wir alle gemeinsam haben, die reiche Kulturlandschaft Thüringens zu sichern und für künftige Generationen zu erhalten. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, wir bekamen den vorliegenden Änderungstext des Gesetzes zum Thüringer Denkmalschutz am Ende der vergangenen Woche auf den Tisch. Das heißt, wir haben es mit einem Gesetzentwurf zu tun, welcher sehr lange Geburtswehen hatte, aber am Ende doch eine Sturzgeburt war. Ich bemerke das deshalb, weil in der Zeit, die wir seither hatten, der Gesetzentwurf zwar gelesen werden konnte, aber, ich denke, für viele, weil es eben eine sehr spezielle
Materie ist, wäre es wichtig gewesen, in die Materie des Denkmalschutzes und des Denkmalschutzgesetzes einzudringen. Ich gehe demzufolge in meiner Rede in der ersten Lesung auf einige Problempunkte ein und hoffe, dass wir uns dazu noch einmal im Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst verständigen können.
Lassen Sie mich jedoch zunächst grundsätzlich bemerken: Der historische Quellenwert bzw. die Originalität eines Kulturdenkmals verlangt bei der Pflege Respekt und Einfühlungsvermögen. Der Umgang mit Kulturdenkmalen erfordert spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunst und Baugeschichte, der traditionellen und der modernen Bautechnik und letztendlich bau- und denkmalfachliche Kompetenz. Ich denke, Architekten, Denkmalpflegern, aber auch Politikern ist bewusst, dass Kulturdenkmale als kulturgeschichtliches Erbe von uns für die nächsten Generationen zu bewahren sind. Dass im vorliegenden Gesetzentwurf die Aufgabe der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes unverändert beibehalten werden sowie der Erhaltung und dem Schutz von Kulturdenkmalen die entsprechende Bedeutung zugemessen wird, findet unsere volle Zustimmung.
Wir wissen aus der Praxis, dass es immer wieder Angriffe auf diese Aufgabenstellung gibt, wenn es um vermeintliche wirtschaftliche Erfordernisse geht. Ich bin auch ganz froh, dass Sie, Herr Staatssekretär, noch einmal auf diese Zumutbarkeitsregelungen eingegangen sind, die im vorliegenden Gesetzentwurf in seiner Novellierung enthalten sind. Insofern hat sicher die lange Diskussion des Änderungsgesetzes dazu geführt, dass verschiedene Partner im Landesdenkmalrat an unterschiedlichen Positionen arbeiten konnten, aber ich möchte dazu auch auf einige Probleme verweisen.
Es gab während der Bearbeitung des Gesetzentwurfes unterschiedliche Entwurfsstadien. Als Mitglied des Landesdenkmalrates hatte ich wenigstens die Gelegenheit, diese Debatte immer in den Sitzungen des Denkmalrats mitverfolgen zu können. Ich bemerkte allerdings dort, dass ich nicht ausreichend ausgerüstet war mit dem Material, an dem gearbeitet worden ist. Das heißt, ich wusste nie genau, ob ich eine entsprechend richtige Fassung des Gesetzentwurfes vor mir habe und musste mich auf manches verlassen, was mir dann letzten Endes aus zweiter Hand gesagt worden ist. Das stieß übrigens bei den Mitgliedern im Landesdenkmalrat auch auf Unverständnis, denn sie meinten, die Abgeordneten säßen an der ersten Quelle und hätten immer alle Unterlagen in der Hand. Und vielleicht plädierten sie gerade deshalb dafür, dass im novellierten Gesetz den Vertretern der Fraktionen im Landesdenkmalrat volles Stimmrecht eingeräumt wird. Ich begrüße das außerordentlich, fordert das natürlich auch die fachliche Kompetenz des politischen Handelns heraus. Interessant wird es natürlich sein, wenn sich künftig ein Mitglied des Lan
desdenkmalrats gegen Kürzungen im Denkmalschutz zur Wehr setzen soll und dort mit abstimmen möchte und seine Fraktion, meistens sicher dann die regierungstragende Fraktion, Kürzungen in diesem Bereich mitträgt. Da muss man sich eben entscheiden.
Nun zu einigen weiteren und vielleicht grundsätzlicheren Bemerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf. Zum Regelungsbedarf wird darauf hingewiesen, dass die Praxis der vergangenen Jahre den bereits von Herrn Staatssekretär Aretz benannten Änderungsbedarf hervorgebracht hat. Ich möchte demzufolge auf zwei Dinge noch einmal eingehen. Als Erstes auf den § 14 des Gesetzes, der das Procedere des Erlaubnisverfahrens bei Abbruch, bei Umgestaltung, bei der Veränderung des Umfeldes oder beim Anbringen von Werbeanlagen regelt, oder wenn es darum geht, dass Erdarbeiten an Stellen vorgenommen werden sollen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Dieses Erlaubnisverfahren war offensichtlich nicht eindeutig geregelt und ist jetzt in einer Neufassung formuliert worden. Im Juni 2001 verwies der Thüringer Landesdenkmalrat noch auf die Notwendigkeit der begrifflich eindeutigen Regelung und sagte aber ergänzend: Der bisher gegebene, in der Praxis bewährte Einfluss der jeweiligen Denkmalsfachbehörde bei der Entscheidung der Denkmalschutzbehörde sollte grundsätzlich uneingeschränkt gewahrt bleiben. Es wurde dann ein entsprechender Formulierungsvorschlag beigefügt. In der nächsten mir bekannten Stellungnahme wurde die Veränderung ausdrücklich begrüßt.
Nun ist mir in den letzten Tagen die Kritik angetragen worden, dass die Neuregelung des § 14 nicht ausreichend ist und die Gefahr bestünde, dass Denkmale ohne die entsprechende Entscheidung der Fachaufsicht verändert oder gar beseitigt werden könnten. Ich kann diese Kritik im Moment nicht ausreichend bewerten. Da das Gesetz in dieser Fassung so kurzfristig vorgelegt worden ist, war es mir auch nicht möglich, mich selbst sachkundig zu machen. Ich bitte demzufolge darum, dass wir uns dieser Problematik im Fachausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst noch einmal ausdrücklich annehmen.
Thüringen besitzt - und es ist gesagt worden, das ist gut so - eine reichhaltige Kulturlandschaft. Doch immer wieder müssen wir vor Ort erleben, dass Denkmale einfach verschwinden, manche übrigens auch über Nacht, ohne dass man sie ausreichend schützen konnte oder eben wollte, weil sich Denkmale niemals so richtig rechnen. Mit großer Sorge betrachten wir natürlich im Zusammenhang mit dieser Entwicklung die Kürzungen im Bereich des Denkmalschutzes, aber das ist nicht das Problem der heutigen Lesung des Gesetzentwurfs.
Zum Regelungsbedürfnis zwischen staatlichen und kirchlichen Behörden hingegen verwies die Stellungnahme des Landesdenkmalrats auch auf die Staat-Kirchen-Verträge und diese Regelung ist offensichtlich im vorliegenden Gesetzentwurf übernommen worden. Aber ich denke, Mit
glieder des hohen Hauses, die nicht dem Landesdenkmalrat angehören, werden überhaupt nicht wissen, wie kompliziert sich diese Materie gestaltete und wie der Regelungsbedarf jetzt durch eine schlichte Formulierung des § 32 vorgenommen wurde. Demzufolge denke ich, auch dieses Problem sollten wir im Fachausschuss noch einmal beraten.
Insgesamt ist zu sagen: Nach langem Mühen ist ein Gesetz auf den Weg gebracht, welches für Thüringen ein wichtiges Gesetz und die Materie eine sehr spezifische ist, mit der sich aber in der Regel nicht nur die Fachleute beschäftigen müssen, sondern viele Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und viele Einrichtungen. Demzufolge sollten wir zügig, aber auch sorgfältig beraten. Ich beantrage namens meiner Fraktion die Überweisung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, vielleicht vorweg, um einem Eindruck, der durch das Gesetz entstehen könnte und der Böswillige unterstellen könnte, dass das Gesetz zur Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes und des Thüringer Besoldungsgesetzes einen Hintergrund hat, nämlich den, dass wir jetzt die Kürzungen der Fördermittel damit abfangen wollen, dass wir die Beschäftigten im Thüringer Landesamt halt schlechter bezahlen und damit die Fördermittel aufstocken wollen. Dem ist nicht so. Das Thüringer Besoldungsgesetz ist hier in dem Gesetzentwurf enthalten, weil das bisherige Landesamt für archäologische Denkmalpflege umbenannt wird in Landesamt für Archäologie und damit auch der Leiter dieses Landesamts, der im Besoldungsgesetz vorgesehen ist, einen anderen Namen bekommt.
Vielleicht mal ganz grundsätzlich: Frau Dr. Klaubert, ich denke, wenn ein Gesetz so lange beraten wird und wir die Chance haben, im Denkmalrat diesen Prozess so lange zu begleiten, kann man im Grunde nicht mehr von einer Sturzgeburt sprechen, sondern vielmehr von einem ausgewogenen Entwurf. Lassen Sie uns das sachlich auch im Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst debattieren, was hier notwendig oder nicht notwendig ist. Ich denke, da kann man seine Meinungen austauschen, aber ich halte dieses Gesetz eben nicht für eine Sturzgeburt.
Der Denkmalschutz ist vor 200 Jahren ungefähr aufgekommen, weil sich zeigte, dass man ein Regulativ benötigt, nachdem insbesondere die Technik im Bau so weit vorangeschritten war, dass man nicht mehr Wochen oder Jahre brauchte, um ein Gebäude zu bauen, oder Jahre brauchte,
um ein Gebäude oder irgendeine Burg abzutragen, sondern dass dies sehr viel schneller ging. Unter diesem Aspekt muss man meines Erachtens auch die Funktion von Denkmalpflege sehen. Es geht nicht darum, dass wir sozusagen die Erdlöcher unserer Vorfahren aus dem 8. Jahrhundert erhalten wollen, sondern es geht darum, das wichtige Kulturerbe zu erhalten und zu schützen und dies auch dann zu tun, wenn der technische Baufortschritt allzu schnell vorangeschritten ist.
Insofern ist ein Denkmalschutzgesetz immer ein Regulativ, das im Spannungsfeld zwischen der wirtschaftlichen Machbarkeit, dem, was man investiv vielleicht bewältigen möchte und dem Erhalt von wichtigen Kulturgütern steht. Der Staatssekretär hat es schon eindeutig belegt, wir haben 30.000 Denkmäler in Thüringen, es waren früher einmal mehr angenommene, da es in den Zählungen zunächst auch um Ausstattungsgegenstände von Denkmälern ging, jetzt sind es reine Baudenkmäler plus eben die Bodendenkmäler. Diese 30.000 Baudenkmäler prägen unser Land. Ich denke, wenn man jetzt nach 13 Jahren zurückblickt, wie sich die Denkmallandschaft entwickelt hat, prägen sie unser Land positiv und sind ein positives Aushängeschild. Insoweit ist das Denkmalschutzgesetz von 1992 ein großer Erfolg gewesen, wenn man natürlich auch sagen muss, dass dieser Erfolg nicht allein dem Denkmalschutzgesetz, sondern vor allen Dingen den Haushalten dieses Landes zu verdanken ist und den hohen Fördermitteln, die das Land in der Vergangenheit bereitgestellt hat.
Vor dem Hintergrund der angesichts der schlechten Haushaltslage zurückgehenden Fördermittel muss man meines Erachtens ein Denkmalschutzgesetz auch gerade im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Machbarkeit und Erhalt von Kulturgut so ausrichten, dass es auch noch die Akzeptanz bei Bürgern findet, denn nichts wäre schädlicher, als wenn jeder Bürger diese denkmalpflegerischen Maßnahmen als schweren Eingriff in sein Eigentum sehen würde und auf der anderen Seite eben keinen Vorzug, sondern eher eine Blockade für sein bauliches Vorhaben sehen würde. Unter diesem Gesichtspunkt meine ich, ist dieser Gesetzentwurf grundsätzlich sehr ausgewogen. Wir haben weiterhin beibehalten, das sollten wir auch tun, in § 5 das so genannte deklaratorische System. Das heißt, ein Denkmal ist unabhängig von der Eintragung in das Denkmalbuch ein Denkmal je nach Eigenschaft und kulturellem Wert. Das schafft meines Erachtens einige Vorteile, im konkreten eigentlich zwei Vorteile, nämlich zum einen, dass der Eigentümer damit und auch mit der Klarstellung, die § 5 jetzt bietet, dass nämlich dieses Benachrichtigungsverfahren kein Verwaltungsakt mehr ist, wie das vorher beim Anhörungsverfahren gesehen werden konnte, das schafft den Vorteil für den Eigentümer, erst dann, wenn er konkret etwas tun möchte, muss er gegebenenfalls auch vor dem Verwaltungsgericht die Denkmalseigenschaft anzweifeln oder aber er kann sich darüber damit beschäftigen, inwieweit eine Förderung oder steuerliche Absetz
barkeit seiner Maßnahmen notwendig ist. Zum anderen schafft es einen wertvollen kulturhistorischen Vorteil, nämlich den, dass wir auch Denkmäler haben, die nicht in der Denkmalliste sind, die aber wegen ihres kulturellen Wertes trotzdem Denkmäler sind und die auch unter den Schutz dieses Gesetzes fallen und wir somit eben nicht Gefahr laufen, dass einzelne Denkmäler nur, weil sie aus dem Denkmalbuch heraus oder gar nicht erst hineingerutscht sind, sozusagen dem Verfall preisgegeben werden. Insoweit handelt es sich hier um eine Klarstellung in § 5. Es ist meines Erachtens nur folgerichtig, auch unter dem Blickwinkel des Bürokratieabbaus, dass der § 6 des Denkmalschutzgesetzes wegfällt.
Zur Neuregelung des Erlaubnisverfahrens bei Erlaubnissen für Veränderung, Instandsetzung, Beseitigung von Kulturdenkmälern - hier lässt sich meines Erachtens ganz deutlich nachweisen, dass wir uns an die Musterbauordnung anlehnen und das Genehmigungsverfahren vereinfachen, indem zum einen diese Festsetzung einer Prüfungsfrist eingeführt wird und zum anderen eine Genehmigungsfiktion, die es letztlich jedem Bauherren leichter macht zu bauen, auch wenn eine Behörde es vielleicht nicht rechtzeitig schafft, die Unterlagen zu prüfen. Zum anderen regt es die Behörden doch an, relativ schnell ihre Aufgaben zu bewerkstelligen.
Insoweit halte ich dieses Gesetz, insbesondere die Neuregelung des Erlaubnisverfahrens, für einen bedeutenden Fortschritt für unsere Bürger und für einen bedeutenden Fortschritt im Hinblick auf den Bürokratieabbau. Besonders hervorhebenswert ist meines Erachtens auch, dass wir auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Erlaubnisverfahren verzichten. Das erleichtert es meines Erachtens gerade den Bürgern bei zurückgehenden Fördermitteln auch das Denkmalverfahren zu akzeptieren und stärkt die Akzeptanz dieser Regelung bei den Bürgern für die Denkmalpflege.
Meine Damen und Herren, zu der Anpassung der Regelung bezüglich der Kirchenstaatsverträge möchte ich eigentlich jetzt nichts weiter sagen. Das hat Frau Dr. Klaubert schon erklärt. Ich beantrage für meine Fraktion die Überweisung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Dort kann man sich sicher auch in einer Anhörung mit dem Gesetz noch mal auseinander setzen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, vor uns liegt der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes und in ergänzender Anlage des Thüringer Besoldungsgesetzes. Einen ganzen Teil der Dinge, die der Staatssekretär vorgetragen hat, möchte ich nicht noch mal wiederholen. Es liegt mir auch fern, die Änderungen im Text nur um der Opposition willen anzumäkeln, denn richtig ist, wie unter Problem- und Regelungsbedarf ausgeführt ist, dass das mittlerweile über zehn Jahre geltende Thüringer Denkmalschutzgesetz einiger Änderungen, insbesondere einer ganzen Reihe redaktioneller Änderungen bedarf. Was noch wichtig ist, dass damit keine zusätzlichen Kosten verbunden sind, wie im Gesetzestext angegeben ist.
Im neuen Text finden die Erfahrungen der Denkmalschutzund Denkmalfachbehörden die Zusammenarbeit mit Kirchen und staatlichen Stellen, Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund etc. eingehende Berücksichtigung. Zumindest sind mir von dieser Seite in dieser kurzen Zeit - da gebe ich Frau Klaubert Recht - in den wenigen Tagen, seit der Text auf dem Tisch liegt, bis jetzt keine substanziellen Kritikpunkte benannt worden.
Dennoch, meine Damen und Herren, bedarf der neue Text einer eingehenden Würdigung und kritischen Behandlung im Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst, denn das neue geänderte Gesetz soll wieder über all die nächsten Jahre zur rechtlichen Handhabung taugen.
Einige wenige kurze Anmerkungen zum Inhalt des Textes: Wie in der Begründung ausgeführt, besteht zwar aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Novellierungsbedarf am alten Gesetz vom 7. Januar 1992, lediglich eine ganze Reihe Änderungen aufgrund gesammelter Erfahrungen in mehr als über zehn Jahren machen einige Korrekturen erforderlich. Einige Interpretationsschwierigkeiten des alten Textes wurden beseitigt, der Staatssekretär hat schon darauf hingewiesen. Auch wurde mit den einzelnen Institutionen, Kirchen usw. die Einvernehmensneuregelung vereinfacht und durch ein Beteiligungsverfahren ersetzt als auch das Erlaubnisverfahren vereinfacht. Zudem wurde der neue Gesetzestext mit der Thüringer Bauordnung harmonisiert. Nach § 25 Abs. 2 entsandte der Thüringer Landtag bislang seine Vertreter in den Denkmalrat mit beratender Stimme. Der neue Text berechtigt die Vertreter der Fraktionen ab sofort zu vollem Stimmrecht. Das kommt jetzt auf mich zu, ich bin jetzt Mitglied des Denkmalrats.
Meine Damen und Herren, auch die erforderlichen Anhörungen wurden zwischenzeitlich durchgeführt. Neben dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen und dem Thüringischen Landkreistag wurden Thüringer Landesdenkmalrat, Landesverwaltungsamt, die Thüringer Industrie- und Handelskammern, die Thüringer Handwerkskammern, die Beauftragte der Evangelischen Kirchen beim Landtag und
Landesregierung in Thüringen, das Katholische Büro Erfurt, das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege sowie das Thüringische Landesamt für Archäologische Denkmalpflege sowie das Thüringer Landesverwaltungsamt angehört. Lediglich - wie mir bekannt wurde - haben die Handwerkskammern keine Stellungnahme abgegeben. Von diesen Seiten wurden grundsätzlich keine Bedenken gegen den neuen Entwurf des Gesetzes gemacht. Interessant wäre dennoch im zuständigen Ausschuss ein Gespräch mit den einzelnen Betroffenen, um gegebenenfalls noch die eine oder andere Anregung in den neuen Text einfließen zu lassen. Insoweit kann ich mich dem Gedanken anschließen, dass es gegebenenfalls zu einer Anhörung kommen könnte. Ich bitte genauso wie meine Vorredner um Überweisung an den zuständigen Fachausschuss.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, obwohl meine Vorredner im Wesentlichen - besonders Herr Staatssekretär und der Abgeordnete Kollege Christian Carius - alles gesagt haben, möchte ich doch die Gelegenheit zu einer Fußnote nutzen. Ich möchte Sie dazu ermuntern, jetzt in der folgenden Ausschussarbeit vielleicht einmal darüber nachzudenken, ob man den Begriff "Denkmal" doch etwas weiter fassen kann. Wir haben vom Staatssekretär gehört, der Begriff bezieht sich vor allem auf Baudenkmäler und Bodendenkmäler. Vielleicht ist es denn auch möglich, auch Flächendenkmäler mit in den Begriff reinzunehmen. Warum sage ich das? Mitunter nutzt man natürlich auch das Plenum für Wahlkreisarbeit. Das möchte ich hier ganz kurz tun. Deswegen wage ich, nur eine Fußnote hier vorzunehmen.
Ich habe hier einen ganz speziellen Fall, der Ihnen vielleicht auch bekannt, geläufig ist. Wir haben ein größeres Flächendenkmal in Thüringen, und zwar das Schlachtfeld von 1806 bei Jena bzw. bei Cospeda. Es handelt sich dabei um eine Fläche von 12 Kilometer mal 4 Kilometer. Die Schlacht brauche ich Ihnen historisch nicht weiter zu erklären. Die Stadt Jena plant z.B. für das Jahr 2006 den Thüringentag und jetzt haben wir das Problem, für genau diese Fläche, und zwar das Gebiet zwischen Krippendorf und Vierzehnheiligen, hier ist ein größerer Windpark, ein Park mit Windkraftanlagen, geplant, sieben Stück an der Zahl, die ungefähr 120 Höhenmeter haben sollen. Jetzt stellen Sie sich mal vor, wir bekommen im Jahr 2006 Gäste aus dem Ausland, aus Frankreich, aus England, aus Belgien, aus Holland und wir haben mitten auf unserem Schlachtfeld, auf historischem Boden, Windkraftanlagen in einer Höhe von 120 Metern. Ich denke mal, das ist nicht nur für Jena peinlich, es ist auch für den Freistaat Thürin
Vielleicht gibt es hier die Möglichkeit, mit Hilfe des Denkmalschutzgesetzes Abhilfe zu schaffen. Es werden Ihnen nicht nur die Bürger von Krippendorf und Vierzehnheiligen danken, sondern auch für ganz Thüringen wird dies entscheidend sein, denn es ist ein Stück Geschichte, auch wenn es kein Ruhmesblatt war, auf dieser Fläche. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Gibt es noch weitere Redewünsche ähnlicher Richtung? Das scheint nicht der Fall zu sein. Ich schließe die Aussprache. Es ist beantragt worden, dass der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst überwiesen wird. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit wird der Gesetzentwurf im Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst weiterberaten. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 7.
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3284 ERSTE BERATUNG