1. Wie viele Pflegefachkräfte haben in Thüringen eine zertifizierte Fort- bzw. Weiterbildung auf dem Gebiet der gerontopsychiatrischen Erkrankungen seit 1998 absolviert?
2. Welche Möglichkeiten gibt es in Thüringen zur speziellen Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Pflege und Betreuung von an Altersdemenz erkrankten Personen?
3. Inwieweit wurden bzw. werden bei der Sanierung und beim Neubau von Pflegeheimen Konzepte ("segregatives Wohnkonzept") für die immer mehr steigende Zahl der Betreuung von altersverwirrten Menschen berücksichtigt?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, Frau Abgeordnete Künast, Sie haben die Anfrage gestellt. Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 2: Fortbildungen, die das Thema Demenz zum Inhalt haben, werden in ganz Thüringen von Heimträgern, Wohlfahrtsverbänden, Bildungsträgern und anderen Institutionen angeboten. Das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit fördert und unterstützt derartige Maßnahmen. Im Jahr 2002 waren das 79.000 ! * 2003 87.000 *1223" 421222 sein. Einen gewissen Schwerpunkt bilden die jährlichen Veranstaltungen des soziokulturellen Forums der MariaSeebach-Stiftung Weimar.
Zu Frage 3: Der überwiegende Anteil der Heime sieht eine segregative Betreuung von dementen Menschen vor. Dieses Konzept findet bei der baulichen Gestaltung auch Berücksichtigung.
Ich sehe keine Nachfragen. Danke schön. Wir kommen zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Botz in Drucksache 3/3383.
Anlässlich eines agrarpolitischen Forums zur Eröffnung der agra in Markkleeberg bei Leipzig hat Minister Sklenar von einem bürokratischen Anteil (Verwaltungs- und Kon- trollaufwand) in Höhe von etwa 50 Prozent der in der ersten Stufe in Thüringen für die Modulation zur Verfügung stehenden Mittel gesprochen. Das entspräche zusätzlichen Verwaltungskosten in Höhe von 2 bis 3 Mio. %*
1. Beabsichtigt Thüringen die Erhebung, Verwaltung und Kontrolle der Modulationsmittel in bereits bestehende Verwaltungsstrukturen zu integrieren?
2. Welche durch die Einführung der Modulation in Thüringen bedingten zusätzlichen Personalkosten - insbesondere durch Neueinstellung - erwartet die Landesregierung?
3. Mit welchen zusätzlichen Sachkosten kalkuliert die Landesregierung im Zusammenhang mit der Modulation?
4. Wie ist der erwartete hohe Anteil an bürokratischen Kosten zu erklären, da die sehr begrenzte Auswahl der Modulationsmaßnahmen für Thüringen vor allem damit begründet wurde, dass diese nur einen geringen bürokratischen Aufwand erfordern?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Botz beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Zunahme des Verwaltungsaufwands durch Änderung der Agrarpolitik des Bundes und der Europäischen Union ist nicht allein nur auf die Einführung der nationalen Modulation beschränkt. Die Entscheidungen zur europäischen Agrarreform sind ja gefallen und insbesondere bei der Ausgestaltung der Direktzahlung, der Entkopplung und der obligatorischen Modulation haben wir einen unmittelbaren Einfluss auf die damit verbundenen administrativen Aufwendungen. Ohne jetzt im Einzelnen schon genau zu wissen, was alles wie dann abgewickelt wird, können wir jedoch schon jetzt feststellen, dass wir die neuen administrativen Aufwendungen nach den Regeln des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems abwickeln müssen und daher auch in die bestehenden Verwaltungsstrukturen integriert werden müssen.
Zu Frage 2: Da für die Neueinstellung keine haushaltsseitigen Voraussetzungen vorliegen, müssen die im Zusammenhang mit der zu Frage 1 benannten neuen administrativen Aufwendungen veränderten Prioritäten beim Einsatz des vorhandenen Personals gesetzt werden.
Zu Frage 3: Eine genaue Bezifferung der Aufwendungen können wir im Moment noch nicht machen, da wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch gleich die Veränderungen der EU-Agrarpolitik hier mit kalkulieren möchten. Aber wir haben bereits im Vorlauf mal erste Kalkulationen nur allein für die nationale Modulation durch
geführt und da würden allein für Soft- und Hardware im Zusammenhang mit der Modulation Aufwendungen von 0,5 Mio. erforderlich werden.
Zu Frage 4: Die Auswahl der Maßnahmen zur Wiederverwendung der Mittel aus der nationalen Modulation erfolgte u.a. nach der Maßgabe, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand sowohl bei den Betrieben als auch bei der Agrarverwaltung, wie Sie richtig gesagt haben, so gering wie möglich gehalten werden muss. Im Vergleich mit den anderen potenziellen Maßnahmen erfüllen die ausgewählten Fördertatbestände noch am ehesten diese Voraussetzungen. Gleichwohl ist festzustellen, dass die zusätzlichen Maßnahmen in jedem Fall zu zusätzlichen Aufwendungen führen werden.
Danke. Herr Minister, Sie wissen ja wie ich, dass die Aussage, auf die die Mündliche Anfrage sich bezieht, einige Wochen zurückliegt von Ihnen in Markkleeberg, also noch vor den Entscheidungen, die Sie eben angesprochen haben. Würden Sie dann meine Einschätzung teilen, dass Sie zu diesem Zeitpunkt in Markkleeberg eine hinsichtlich des Einsetzens der nationalen Modulation durchaus forsche Einschätzung des Verwaltungsaufwands von sich gegeben haben?
Denn wir hatten ja schon einmal kalkuliert und der Aufwand wurde von der TLL berechnet. Ich habe es immer gesagt, bei der nationalen Modulation werden wir sehr wenig von dem behalten, was wir einsammeln müssen. Es zeigt sich jetzt ja auch ganz deutlich und es hat sich bei den damaligen Berechnungen der TLL ja gezeigt, dass wir, sowohl was die Soft- und Hardware, aber auch was den Verwaltungsaufwand betrifft, der ja zusätzlich kommen muss, ganz einfach dann doch schon auf etwa, ich habe ja auch nur so gesagt etwa 50 Prozent der Kosten in diese Richtung kommen. Sie haben das auch so in Ihrer Mündlichen Anfrage niedergeschrieben. Inzwischen hat sich natürlich die ganze Situation etwas verändert dadurch, dass die EU-Agrargeschichte ja nun letzten Endes zu einer Entscheidung geführt worden ist und wir gegenwärtig neu kalkulieren und neu die Situation bewerten.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke schön. Wir kommen zur Mündlichen Anfrage in Drucksache 3/3396. Bitte, Frau Abgeordnete Thierbach.
Seit 1. Januar 2003 haben Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Leistungen nach dem so genannten Grundsicherungsgesetz. Bei der Umsetzung des Gesetzes in der Praxis haben sich Gesetzeslücken gezeigt.
1. Wie viele Thüringer Bürgerinnen und Bürger haben einen Antrag auf Grundsicherung gestellt und wie viele erhielten eine Bewilligung bis zum 30. Juni 2003?
2. Wie viele so genannte "Mischfälle" (Antragsteller kommt ursprünglich aus einem anderen Landkreis) mussten bzw. müssen zwischen den zuständigen Kreisen und Landkreisen bisher bearbeitet und beschieden werden?
3. Erfolgt die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an nicht Sesshafte und Obdachlose und wenn ja, nach welchen Kriterien?
4. Welche Vorschläge hat die Landesregierung zu einer Präzisierung des oben genannten Gesetzes, vor allem für die unter Frage 3 genannten Personengruppen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, sehr geehrte Frau Thierbach, namens der Landesregierung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Aufgabe der Grundsicherung wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen, so dass dem Land keine thüringenweiten Zahlen vorliegen. Bekannt ist jedoch, dass auch im Hinblick auf die durch das neue Leistungssystem begründeten Erwartungshaltungen eine Vielzahl von Anträgen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eingegangen sind, die bislang nur zum Teil und mit einer hohen Ablehnungsquote bearbeitet worden sind.
Zu Frage 2: Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, liegen dem Land keine konkreten Erkenntnisse zum Vollzug des Grundsicherungsgesetzes vor. Aus der Frage ist aber auch
nicht ganz ableitbar, um welche Mischfälle es sich handeln soll. Nach § 4 Abs. 1 Grundsicherungsgesetz ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In § 4 Abs. 2 des Gesetzes ist die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung in den Fällen stationärer Unterbringung geregelt. Zu bearbeitende Mischfälle sieht das Gesetz nicht vor.
Zu Frage 3: Grundsätzlich ist die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an wohnungslose Personen möglich. Das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts setzt nicht notwendigerweise einen Wohnsitz voraus. Um sowohl für diesen als auch in anderen Fragen des Vollzugs der Grundsicherung einen einheitlichen Vollzug in Thüringen sicherzustellen, werden derzeit von den kommunalen Spitzenverbänden und ihren Mitgliedern Richtlinien zur Anwendung des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erarbeitet.
Zu Frage 4: Die Landesregierung hält unverändert an ihrer Auffassung fest, dass die sinnvollste Änderung des Grundsicherungsgesetzes dessen sofortige Aufhebung ist. Unabhängig davon werden auch in Zukunft gegenüber der Bundesregierung und dem Bundesrat notwendige Änderungen des Gesetzes eingefordert werden, um insbesondere die Belastung der Landkreise und kreisfreien Städte zu beseitigen und um gesetzestechnische Unklarheiten vor allem im Hinblick auf die Abgrenzung zum System der Gewährung von Sozialhilfe auszuräumen. Im Übrigen wurde in Frage 3 bereits darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung eines einheitlichen und effizienten Vollzugs die Landkreise und kreisfreien Städte Richtlinien erarbeiten, so dass derzeit für eine Präzisierung des Gesetzes bei Leistungen an bestimmte Personengruppen kein Bedarf gesehen wird.
Herr Minister, Sie haben die Frage 2 interpretiert, indem Sie sie einfach auf § 4 des Grundsicherungsgesetzes bezogen haben. Ich habe Ihnen aber in der Klammer ausdrücklich "Antragsteller kommt ursprünglich aus einem anderen Landkreis", nämlich nicht § 4 betreffend, hier in der Mündlichen Anfrage aufgeschrieben. Könnten Sie genau zu diesem Problem noch etwas sagen, wie in diesen Fällen tatsächlich umgegangen werden soll aus Ihrer Kenntnis heraus, da es nämlich nicht so ist, dass nur die Landkreise und kreisfreien Städte letztendlich für die Umsetzung des Gesetzes zuständig sind? Vielleicht könnten Sie auch Ihre Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der LVA, die als Ausgangsträger für diese Problembewältigung ja in Arbeit gegangen ist, darstellen, oder zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.
Meines Wissens wird die Aufgabe der Grundsicherung von den Landkreisen im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen und wenn das so ist, dann haben wir natürlich als Land keine thüringenweiten Zahlen vorliegen. Wenn die aber vorliegen sollten, ich werde mich da noch mal erkundigen, werde ich das selbstverständlich nachreichen.
Welches Interesse hat die Landesregierung an einer inhaltlichen Mitarbeit bei den zu erstellenden Richtlinien gerade für die Fälle der Probleme, die über den Städteund Gemeindetag und Landkreistag realisiert werden und welche inhaltlichen Schwerpunkte will die Landesregierung einbringen?
Ich hatte da zur Frage 3 gesagt, dass die Landkreise bereits gemeinsam Richtlinien erarbeiten. Auf dieser Basis, denke ich, wo vor Ort die Kenntnis der Sachlage ist, kann am besten mit den Richtlinien umgegangen werden. Ich würde das auch dort belassen wollen. Sie wissen ja, Frau Thierbach, dass wir das Gesetz im Bundesrat abgelehnt haben. Ich denke, dass unberechtigte Erwartungen auch bei den Antragsberechtigungen begründet worden sind. Wir bleiben dabei, diese Aufgabe ist bei den Kommunen am besten aufgehoben.