Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Bundesregierung und die Landesregierung waren sich Anfang der 90er-Jahre einig, die Verkehrsprojekte Deutsche Einheit Nummer 8.1 Nürnberg-Erfurt mit dem Neubauabschnitt Ebensfeld-Erfurt und Nummer 8.2 Erfurt-Halle-Leipzig rasch zu realisieren. Daher wurde in Abstimmung mit den bedeutenden Straßenbauvorhaben Neubau A 71 im so genannten Bündelungsabschnitt zwischen Erfurt und Arnstadt der Bau von Autobahnen und ICE-Neubaustrecke gleichzeitig 1996 begonnen, um das Schienenprojekt in Gleichklang mit dem Autobahnbau zu realisieren. Wir alle können bereits in wenigen Tagen auf dieser Autobahn fahren, wann jedoch die Fertigstellung der ICE-Strecke sein wird, weiß definitiv bis heute niemand. Der Bundesverkehrswegeplan favorisiert zwar derzeit das Jahr 2015, aber wir alle wissen, auch Pläne können geändert werden. Und wenn, was
wir uns alle wünschen, Leipzig den Zuschlag als Olympiastadt erhalten sollte, brauchen wir bereits 2012 diese wichtige Nord-Süd-Hochgeschwindigkeitsstrecke, um den Anschluss an das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz zu bekommen. Mit dem Wechsel der Bundesregierung 1998 erfolgte vor allem vom grünen Koalitionspartner von Anfang an Widerstand gegen das Schienenprojekt Nürnberg-Erfurt. Letztendlich setzten sich die Grünen bei ihrem Koalitionspartner durch und die rotgrüne Bundesregierung verhängte einen Baustopp. Dieser dauerte von Juli 1999 bis zum März 2002 als Bundeskanzler Schröder anlässlich des Ostparteitages der SPD in Magdeburg erklärte, dass die ICE-Strecken jetzt weitergebaut werden. Einen Verfall des Baurechts ab 2005 wollte man dann wohl doch nicht riskieren. Seit dem offiziellen Weiterbau wurden bis zum heutigen Tag auch nur punktuell Baurecht erhaltende Maßnahmen in allen Bauabschnitten durchgeführt. Die Finanzmittel fließen bis jetzt sehr spärlich und dies, obwohl wir seit 20. Juni dieses Jahres eine Finanzierungsvereinbarung für die Strecke Erfurt-Halle-Leipzig auch haben, sondern auch die unterschriebene Finanzierungsvereinbarung für die Strecke Nürnberg/Ebensfeld-Erfurt aus dem Jahre 1997 noch existiert. Der Grund für den schleppenden Weiterbau liegt darin, dass für die Strecke Nürnberg/Ebensfeld-Erfurt nach Mitteilung der Parlamentarischen Staatssekretärin Gleike, SPD, in den Jahren 2003 nur 104,8 Mio. 1223443 Verfügung stehen, obwohl hier noch insgesamt 3,2 Mio. benötigt werden. Angesichts der notwendigen Bauzeit von ca. 8 Jahren für die den Thüringer Wald querenden Eisenbahntunnel ist es unerlässlich, dass die jährlichen Finanzierungsraten deutlich angehoben werden.
Bei der Strecke Erfurt-Halle-Leipzig sieht es, bis auf den Abschnitt Gröbers-Leipzig, dessen Inbetriebnahme am 30.06. dieses Jahres erfolgte, nicht viel besser aus. Hier stehen für 2003 34,5 Mio. 122338!4 Baurecht erhaltende Maßnahmen zur Verfügung. Hier müssen aber vom Bund insgesamt noch 1,9 Mrd. reitgestellt werden, um die Maßnahme abschließend umzusetzen. Auch hier ist es unerlässlich, die jährlichen Raten so zu erhöhen, dass die Realisierung des Vorhabens in den genannten Zeiträumen überhaupt Realität werden kann. Die Hochgeschwindigkeitsstrecke ist von wirtschaftlicher Bedeutung für die jungen Bundesländer. Sie verbindet die Wirtschaftszentren Berlin, Leipzig, Halle, Erfurt, Nürnberg und München und leistet damit einen wesentlichen Beitrag beim Zusammenwachsen der alten und der neuen Bundesländer. Der mitteldeutsche Raum würde damit erstmals in das deutsche und europäische Hochgeschwindigkeitsnetz eingegliedert werden. Angesichts dieser Bedeutung fordert die Thüringer Landesregierung den Fertigstellungstermin für die ICE-Strecke Nürnberg/EbensfeldErfurt-Halle/Leipzig um 4 Jahre vorzuziehen. Dies wäre realistisch und technisch auch machbar. Die Wirtschaft in den neuen Bundesländern braucht jetzt Impulse für den wirtschaftlichen Aufschwung und kann darauf nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag warten. Vielen Dank.
Damit ist die Rednerliste abgearbeitet und ich kann die Aktuelle Stunde schließen. Wir kommen zurück zur laufenden Tagesordnung, und zwar zu Tagesordnungspunkt 3
a) Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Gesetz zur Entwick- lung direkter Demokratie im Freistaat Thüringen) Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS - Drucksache 3/1911
b) Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2237
dazu: Beschlussempfehlung des Justizausschusses - Drucksache 3/3398 (Die Gesetzentwürfe der Fraktionen der SPD und PDS - Drucksache 3/1911 - und der Landesregierung - Drucksache 3/2237 - wur- den zu einem Gesetzent- wurf zusammengefasst) ZWEITE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, obwohl man ja vergleichsweise selten die Ehre hat, eine Verfassungslesung und Beratung quasi im Alleingang hier durchzuführen, nur mit einer engagierten Zuhörerschar, will ich Sie nicht mit einem allzu langen Vortrag quälen, sondern Ihnen den im Verlauf der Beratung im Justizausschuss kurz darstellen zur Veränderung der Verfassung. Denn anders als der vielleicht bestehende öffentliche Eindruck glauben macht, hat sich nämlich nicht nur das öffentlich stärker wahrgenommene informelle Gremium der Parteivorsitzenden und Fraktionsvorsitzenden, sondern auch der Justizausschuss mit den vorgeschlagenen Verfassungsänderungen intensiv befasst. Dazu fanden insgesamt in acht Sitzungen des Justizausschusses sowie Anhörungen am 06.06.02 und am 17.06.02 statt. Im Mai 2003, also nach der Einigung in der Runde der Fraktions- und Parteivorsitzenden, hat der Justizausschuss einen Unterausschuss eingesetzt, der die noch offenen Fragen um die Stärkung direkt demokratischer Elemente klären
soll. In diesem Unterausschuss wurde sich auf eine Neufassung der beiden Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung von der Landesregierung und Opposition verständigt. Die Empfehlungen des Unterausschusses berücksichtigend, hat der Justizausschuss am 19. Juni die Ihnen in Drucksache 3/3398 vorliegende Beschlussempfehlung beschlossen. Für die geneigte und noch nicht zur Genüge informierte Öffentlichkeit sowie das hohe Haus möchte ich hier noch mal die wesentlichen Punkte der Verfassungsänderung kurz darstellen:
Zum einen Artikel 68 der Landesverfassung betreffend den Bürgerantrag, hier wird das erforderliche Quorum der Unterschriften von bislang sechs vom Hundert, entsprach ungefähr 120.000 Unterschriften, gesenkt auf dann 50.000, also Unterzeichnung von insgesamt nur 50.000 Stimmberechtigten sowie auf den Wegfall der so genannten Flächenklausel.
1. die Aufnahme eines Zulassungsquorums von 5.000 Unterschriften in die Verfassung, dies war bislang nur einfachgesetzlich geregelt;
2. die Vorverlagerung der rechtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof bereits nach der Zulassung des Volksbegehrens und vor Durchführung der umfangreichen Unterschriftensammlung;
3. wurde sich in der Beschlussempfehlung geeinigt auf die Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen einer wie bisher freien und einer neuen amtlichen Sammlung;
4. wurde sich geeinigt auf die Schaffung unterschiedlicher Voraussetzungen für die freie Sammlung, d.h. zehn vom Hundert müssen in vier Monaten und für die amtliche Sammlung acht vom Hundert in zwei Monaten an Unterschriften erbracht werden;
5. wurde die Möglichkeit einer rechtlichen Einschränkung der freien Sammlung im einfachgesetzlichen Wege herbeigeführt.
Zum Volksentscheid Artikel 82 Abs. 6 und Artikel 83 der Landesverfassung gab es zwei Einigungen: Die eine betrifft die Senkung des Zustimmungsquorums für einfache Gesetze. Die wurde von einem Drittel auf ein Viertel herabgesenkt und die zweite Änderung, die Senkung des Zustimmungsquorums für Verfassungsänderungen von der Hälfte bisher auf dann 40 Prozent.
Meine Damen und Herren, ich beantrage im Namen aller Fraktionen und insbesondere des Abgeordneten Schemmel, der mich ausdrücklich gebeten hat, die neuerliche Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Justizausschuss
Vielen Dank für die Berichterstattung mit Zustimmung aller Fraktionen des Hauses, wie auch eben noch mal deutlich geworden ist. Da diese Weiterberatung ja erfolgen soll, sind die Fraktionen überein gekommen, an dieser Stelle keine Plenardebatte zu eröffnen, sondern diese weiteren Beratungen im Ausschuss abzuwarten. Wir haben ja dann die dritte Beratung, bei der das geschehen kann und auch geschehen sollte hier noch mal im Plenum, so dass ich jetzt damit die Ausschussüberweisung feststelle mit hoher Einmütigkeit, also Weiterberatung im Justizausschuss. Ich kann damit die zweite Beratung für heute schließen.
Gesetz zur Umsetzung von bundesund europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Naturschutzrecht Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3069 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Naturschutz und Umwelt - Drucksache 3/3407 dazu: Entschließungsantrag der Fraktion der SPD - Drucksache 3/3444 Entschließungsantrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/3445 ZWEITE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten noch recht zahlreichen Damen und Herren, ich darf zunächst eine Vorabbemerkung mitteilen, und zwar auf ausdrücklichem Wunsch und gemäß Festlegung des Ausschusses für Naturschutz und Umwelt. Zu einzelnen Passagen des Gesetzentwurfs erfolgt jetzt durch mich eine ausführlichere Berichterstattung, als Sie das sonst gewohnt sind.
Durch Beschluss des Landtags vom 30. Januar 2003 ist der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt überwiesen worden. Der Ausschuss für Naturschutz und Umwelt hat den Gesetzentwurf in seiner 45. Sitzung am 7. Februar 2003, in seiner 46. Sitzung am 21. März 2003, in seiner 47. Sitzung am 11. April 2003, in seiner 48. Sitzung am 16. Mai 2003 und in seiner 49. Sitzung am 20. Juni 2003 beraten. In seiner 47. Sitzung hat der
Ausschuss eine Anhörung in öffentlicher Sitzung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Der Ausschuss hat das Anhörungsverfahren aufgeteilt in ein mündliches und ein schriftliches Anhörungsverfahren. Insgesamt wurden 34 Anzuhörende einbezogen, davon neun, die um eine schriftliche Stellungnahme gebeten wurden, 25 wurden zur mündlichen Anhörung in öffentlicher Sitzung am 11. April 2003 eingeladen.
Der Kreis der mündlich Anzuhörenden wurde in der 45. Sitzung am 7. Februar 2003 festgelegt und umfasste folgende Sachverständige, Interessenvertreter, Spitzenverbände und Vereine - die letzteren zum Teil ehrenamtlich tätig: Die Zoos Erfurt, Gera, Suhl, Gotha, der BUND, der NABU
Berichterstattung ja, das geht wahrscheinlich nicht ohne Vorlesen. Ansonsten bemühen wir uns um eine etwas freiere Rede. Der Bericht muss exakt sein und es war die Aufforderung, für Ruhe zu sorgen, wenn ich das richtig verstanden habe.
der Thüringer Bauernverband e.V., Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Thüringischer Landkreistag, Vertreter der regionalen Planungsgemeinschaften, Vertreter der IHK's, Verband der Wirtschaft Thüringens, Waldbesitzerverband, Thüringer Tourismus GmbH, Industrieverband Steine-Erden-Transport-Beton, Arbeitsgemeinschaft land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Sachsen und Thüringen, ein Vertreter der Landschaftspflegeverbände, der Arbeitskreis Gipskarst, Arbeitskreis heimischer Orchideen und die Grüne Liga.
Darüber hinaus wurden folgende Interessenvertreter und Einrichtungen schriftlich angehört: die Deutsche Tierparksgesellschaft, Verband Deutscher Zoodirektoren, Betreiber der Tierparks in Arnstadt, Eisenberg, Sonneberg, Worbis, Saalfeld, Hohenfelden und Sondershausen. Die vier regionalen Planungsgemeinschaften sowie die drei Industrie- und Handelskammern trugen dem Ausschuss jeweils eine gemeinsame Stellungnahme vor, so dass 21 von 25 geladenen Anzuhörenden in der Sitzung vertreten waren. Die übrigen haben schriftliche Stellungnahmen vorgelegt. Insgesamt sind 33 Zuschriften zu diesem Gesetzentwurf eingegangen. Die Landesregierung hat auf Bitten des Ausschusses in den Vorlagen 3/1824 und 3/1878 nochmals schriftlich Stellungnahmen zu einigen Passagen des Gesetzentwurfs abgegeben, die für die weitere Ausschussberatung von Bedeutung waren und auf die im Rahmen in dieser Berichterstattung von mir noch eingegangen wird.
Insbesondere die Fraktionen der Opposition haben mit den Vorlagen 3/1903 und 3/1904 ihre Änderungsvorschläge schriftlich eingebracht. Es wurde zu 12 Änderungsanträgen beraten.
Ergebnisse der Anhörung: Die in der 47. Sitzung am 11. April 2003 durchgeführte mündliche Anhörung in öffentlicher Sitzung ergab unter anderem folgende Hinweise: Der Städte- und Gemeindebund begrüßte, dass der Vertragsnaturschutz einen stärkeren Anteil bei der Inschutznahme der FFH- und Vogelschutzgebiete gewinnen soll. Bisher hat bei dem Gemeinde- und Städtebund ein Übermaß an bestehenden und geplanten Schutzgebietsverordnungen bestanden. Dies könne durch den Vertragsnaturschutz gemildert werden und die Verbesserung des Erhaltungszustands derartiger Gebiete kann dadurch positiv beeinflusst werden.
Der Spitzenverband, der auch Städte und Gemeinden vertrat, die in ihren Gemarkungen Zoos ihr Eigentum nennen, verwies deutlich auf aus seiner Sicht scharf formulierte EU-Zoorichtlinien, aufgrund derer zusätzliche Anforderungen nach dem Tier- und Artenschutz den Betreibern von Zoos, insbesondere von kleineren Zoos, erwachsen, die dann möglicherweise den weiteren Betrieb der Zoos nicht sicherstellen können. Quintessenz dieser Frage war dann die finanzielle Unterstützung dieser Einrichtungen. Auch der Landkreistag hat den besonderen Platz des Vertragsnaturschutzes im Gesetzentwurf begrüßt.
Die Vertreter der regionalen Planungsgemeinschaften äußerten die Befürchtung, dass mit zum Teil nachdrücklicher Nennung von Fledermausarten in dem Gesetzentwurf der Zweck der Erreichung eines Umgebungsschutzes verfolgt werde, kam dazu die Wortäußerung: Anscheinend habe es in Thüringen eine Fledermausinvasion gegeben.
Die Frage, warum die Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes in Landesrecht nicht in einen Gesetzentwurf eingearbeitet worden sei, hat die Landesregierung damit beantwortet, dass das Bundesgesetz erst vor einem Jahr in Kraft getreten sei und man für die Umsetzung bis April 2005 vom Bundesgesetzgeber Zeit bekommen habe.
Der Waldbesitzerverband und andere fordern, dass der Stärkung des Vertragsnaturschutzes im Gesetzentwurf auch die Einstellung der finanziellen Mittel im Haushaltsplan folgen müsse. Zur geäußerten Anregung, unbestimmte Rechtsbegriffe noch zu erläutern, sagte die Landesregierung zu, den FFH-Einführungserlass dahin gehend zu überarbeiten.
Der Bauernverband fordert die Streichung des § 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs, da die Maßnahmen unzulässig seien, die auch eine von außen auf das Schutzgebiet einwirkende Beeinträchtigung darstellen, da man der Auf
fassung sei, dass die Landwirtschaft bereits genügend und umfangreichen Regelungen unterworfen sei, z.B. UVP, BImSch-Gesetz, so dass die Landwirtschaft Einwirkungen von außen gar nicht mehr verursachen könne. Der BUND bemerkte, dass nur - bitte mal genau zuhören 10 Prozent der Landesfläche unter Schutz gestellt worden seien. Ich erlaube mir hier als Berichterstatter - unter dem Hinweis auf die Frage: Schutz vor wem? - die Bemerkung zu diesen 10 Prozent der Landesfläche: Hört, hört!
In Bezug auf die Bedeutung des europäischen Naturschutzes gehe es darum, Lebensräume und Arten zu schützen, die einzigartig in Thüringen seien. Da könne in Thüringen noch mehr getan werden. Insofern seien die Anlagen 1 und 2 in Artikel 1 des Gesetzentwurfs unvollständig, weil jetzt schon klar sei, dass einige Gebiete nachgemeldet würden. Hier hatten sowohl die Mitglieder des Ausschusses als auch die Landesregierung klargestellt, dass bei den erfolgten Neuausweisungen und Nachmeldungen natürlich das Thüringer Naturschutzgesetz und die entsprechenden Naturschutzgebietsfestsetzungen zu novellieren bzw. zu ergänzen seien. Im Gegensatz zum Thüringer Waldbesitzerverband lehnte der BUND die gleichwertige Anwendung der Ausweisung besonderer Schutzgebiete und des Vertragsnaturschutzes ab und setzte sich für den Vorrang der Schutzgebietsausweisung ein. Die Grüne Liga und der Arbeitskreis Gipskarst haben sich im Wesentlichen den Ausführungen des BUND angeschlossen und zu den Ausführungen dieser beiden stellte die Landesregierung klar, dass der Vorrang des Vertragsnaturschutzes nur dann gegeben sei, wie in Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 usw. vorgeschlagen, wenn die Bedingungen dafür erfüllt seien, d.h., wenn sie dem Ziel in gleicher Weise dienen, also einen gleichwertigen Schutz gewährleisten, die Bereitschaft der Flächeneigentümer oder der Flächennutzer zum Abschluss von Verträgen vorliege und ansonsten nicht zu unangemessenen Verzögerungen führe. Nur dann könne eine Unterschutzstellung unterbleiben.
Die Zoos haben festgestellt, dass die EU-Zoo-Richtlinie als eine Aufwertung der Zoologischen Gärten gewertet wird. Zoos seien, von rund 25 Mio. Menschen im Jahr in Deutschland besucht, nicht nur Freizeiteinrichtungen, sondern hätten auch andere Aufgaben: Bildung, Forschung und Zucht. Da ein Zoo keine Pflichtaufgabe einer Kommune sei, seien die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung der EU-Richtlinien wichtig im Gesetz zu regeln. Als gravierend wurde die seit dem 9. April 2003 gemäß Artikel 4 Abs. 2 der EU-Zoo-Richtlinie gebotene, aber aufgrund später Umsetzung des EU-Rechts im Bund und damit logischerweise auch im Land, noch fehlende Betreibererlaubnis für die Zoos angesprochen. Daraus, so der Wunsch sowohl schriftlich wie auch mündlich angehörter Zooparkvertreter, dürfe den Zoos - und ich schiebe hier mal mit ein, den darin gehaltenen Tieren - kein Nachteil entstehen, wenn noch nicht alle Auflagen erfüllt seien und ein Betriebserlaubnisentzug drohe. Auf die in die
sem Zusammenhang wichtige Übergangsregelung werde ich noch eingehen. Die Umsetzung der Zoorichtlinie der EU und der damit verbundenen geringen Zeit wurde angemahnt, hier die Behörden zügig handeln zu lassen. Letztlich möchte ich noch darauf hinweisen, eine allgemein geäußerte Befürchtung der Zoos, ein Schließen der Zoos und ein Töten von Tieren, wo man doch zur Erhaltung der biologischen Vielfalt verpflichtet sei, dürfe nicht geschehen. Ein einmal geschlossener Zoo und logischerweise ein totgeschossenes Tier werde wohl kaum mehr zum Leben erweckt werden können.
Die angesprochene Frist für die Umsetzung der EU-ZooRichtlinie: Zoos, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung von bundes- und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Naturschutzrecht bestanden und die nach § 33 Abs. 3 einer Genehmigung bedürfen, müssen spätestens am 9. April 2003 auch über eine Genehmigung verfügen. Diese Frist war durch das Gesetzgebungsverfahren im Thüringer Landtag, für das ja auch eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen sollte, nicht mehr einzuhalten. Ich hatte genannt, wo die Gründe lagen. Da EU-Recht in Thüringen nicht umgesetzt ist, gilt EU-Recht damit unmittelbar als Recht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der EU-Zoo-Richtlinie. Der genannte Termin ist zwar unwiderruflich in der EU-Zoo-Richtlinie enthalten, aber die betroffenen Zoos und Institutionen haben gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes noch fast zwei Jahre Zeit, die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Die ZweiJahres-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Anordnungen erlassen wurden. Das Ministerium hat sich deswegen mit dem für Tierschutzfragen zuständigen Ministerium und den nachgeordneten Behörden geeinigt, eine Informationsveranstaltung durchzuführen, die inzwischen, und zwar am 10. April 2003, stattfand. Dabei ist zur Vorbereitung auf die Antragstellung der Zoos zum Erhalt der Betriebserlaubnis eine Liste der zu erstellenden Antragsunterlagen übergeben worden. Es wird vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festgestellt, welche Anforderungen von den Zoos im Einzelnen erfüllt werden müssen, um zeitnah die Genehmigung zum Weiterbetrieb der Zoos auch zu erhalten. Eine ständige Beratung der Zoos durch die zuständigen Behörden des Landes findet statt.