Protokoll der Sitzung vom 08.05.2009

2. Gibt es besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen für diesen Grippevirus?

3. Sieht die Landesregierung derzeit ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die Thüringer Bevölkerung?

4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung veranlasst bzw. sind erfolgt, um die Thüringer Bevölkerung vor einer Infektion mit dem Grippevirus zu schützen und seine Verbreitung zu verhindern?

Es antwortet Staatssekretär Dr. Oesterheld.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gumprecht wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesregierung steht seit Beginn des Ausbruchs der Krankheit in engem Kontakt mit der Bundesregierung, mit dem Robert-Koch-Institut und den übrigen Bundesländern. Mittels Telefonschaltkonferenzen und per E-Mail ist Thüringen in die sich ständig weiterentwickelte Nachrichtenlage unmittelbar eingebunden und kann schnell sowie bedarfsgerecht reagieren.

Derzeit stellt sich die Lage folgendermaßen dar: In Deutschland gibt es bisher 11 bestätigte Fälle des neuen Influenzatyps in Bayern, Brandenburg, Hamburg und Sachsen-Anhalt. Bei allen Patienten ist die Krankheit eher milde verlaufen, sie sind auf dem Wege der Besserung. Dies gilt für alle bisher bekannt gewordenen Fälle in Europa. Darüber hinaus traten in Deutschland und Europa bisher eine Reihe von Verdachtsfällen auf, die jeweils abgeklärt werden. In Thüringen wurden bisher zehn Verdachtsfälle bekannt, für die ausnahmslos bislang keine Bestätigung vorliegt.

Zu Frage 2: Nein, darüber gibt es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Zu Frage 3: Für die Thüringer Bevölkerung besteht, wie für das gesamte Bundesgebiet, derzeit kein erhebliches Gefahrenpotenzial. Es ist jedoch aufgrund der weiterhin bestehenden Ansteckungsmöglichkeiten auch in Zukunft Vorsicht geboten. Mit Einzelfällen der Krankheit muss auch in Thüringen gerechnet werden.

Zu Frage 4: Die Landesregierung ist durch den Thüringer Influenza-Pandemieplan auf das weltweite Infektionsgeschehen gut vorbereitet. Dieser kann auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit eingesehen werden. Die Landesregierung handelt auf der Grundlage der dortigen Festlegungen und Empfehlungen. Thüringen stimmt die notwendigen Maßnahmen fortlaufend mit der Bundesregierung und den anderen Bundesländern sowie dem Robert-Koch-Institut ab. Alle notwendigen Informationen wurden und werden unverzüglich an die Landkreise, kreisfreien Städte, die Akteure im Gesundheitswesen und von dort an die Flughäfen weitergeleitet. Thüringen ist für den Fall einer pandemischen Influenza gut gerüstet. Es hat auf Basis der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts für 20 Prozent der Bevölkerung einen Vorrat an antiviralen Arzneimitteln angelegt, der kurzfristig im Bedarfsfall zur Verfügung steht. Damit kann der durch den Freistaat angelegte Vorrat zuzüglich der Vorräte der pharmazeutischen Industrie, der Krankenhäuser und anderer Einrichtungen für die wahrscheinlichste Erkrankungsrate von maximal 30 Prozent der Thüringer Bevölkerung als ausreichend angesehen werden.

Weiterhin: Im Sozialministerium wurde ein Koordinierungsstab Influenza eingerichtet, der seit dem 24.04.2009 eine 24-Stunden-Bereitschaft sichert und mit entsprechenden Stäben der anderen beteiligten Behörden in Kontakt steht. Der Koordinierungsstab Influenza sammelt und bewertet alle relevanten Informationen und sorgt für ihre zielgerichtete und schnellstmögliche Weitergabe. Da eine sachliche Information der Bevölkerung ebenfalls wesentlich zur

Bewältigung der gegenwärtigen epidemiologischen Situation beiträgt, hat das Ministerium beim Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ein Infotelefon geschaltet. Über dieses Telefon können sich Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur neuen Influenza von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr direkt von Fachleuten beraten lassen.

Gibt es Nachfragen? Frau Abgeordnete Dr. Fuchs, bitte.

Herr Staatssekretär, bei der Beantwortung zu Frage 4 erwähnten Sie Influenza-Pandemiepläne. Mich würde jetzt nur noch einmal ergänzend interessieren: Liegen der Landesregierung von allen kreisfreien Städten und Landkreisen Pandemiepläne vor, die auf ihre Durchführbarkeit, das heißt also im Prinzip erst einmal von der Alarmierung der Kräfte bis hin zur Koordinierung der Arbeitsabläufe, geprüft worden sind, nicht geplant, sondern geprüft worden sind?

Die Durchführung von Pandemieplänen liegt jeweils in der Verantwortung der zuständigen Einrichtungen und Gebietskörperschaften. Wir haben die Gebietskörperschaften aufgefordert, diese anzulegen, und in unseren Fachgremien, z.B. Dienstberatung der Gesundheitsämter, wird immer wieder auf die Einhaltung hingewiesen und mit unseren Möglichkeiten fachlicher Austausch gepflegt, damit diese auch fachlich gefüllt werden können.

(Zwischenruf Abg. Dr. Fuchs, DIE LINKE: Sie wissen aber nicht, ob sie geprüft wurden?)

Wir sind keine Prüfbehörde für diese Dinge.

Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Döring, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/5159.

Danke, Frau Präsidentin.

Besoldung von Überstunden der in Teilzeit beschäftigten verbeamteten Lehrer

Laut Medienberichten hat das Verwaltungsgericht Meiningen in einem Musterprozess jüngst ein weit

reichendes Urteil zur Beamtenbesoldung in Thüringen gefällt. Demnach dürfen Überstunden der in Teilzeit beschäftigten verbeamteten Lehrer nicht geringer besoldet werden als Überstunden ihrer in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Gleichzeitig ist der Freistaat gegenüber einem klageführenden Lehrer zur Nachzahlung von Dienstbezügen in Höhe von über 3.000 € verpflichtet worden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil weitere Zahlungen des Landes für eine Vielzahl in Teilzeit beschäftigter verbeamteter Lehrer nach sich ziehen wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele in Teilzeit beschäftigte verbeamtete Lehrer sind von der geschilderten Problematik betroffen?

2. Wie viele Überstunden insgesamt sind bei diesen Lehrern zu gering besoldet worden?

3. Auf welche Summe belaufen sich die voraussichtlichen Gesamtkosten, die bei einer Nachzahlung von Dienstbezügen für diese Überstunden anfallen werden?

4. Beabsichtigt die Landesregierung, Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen einzulegen?

Es antwortet Staatssekretär Prof. Dr. Bauer-Wabnegg.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, gestatten Sie mir zunächst bitte eine Vorbemerkung. Die Anfrage impliziert, dass es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen um eine Grundsatzentscheidung handelt, die überraschend kommt und Nachzahlungen in erheblicher Höhe nach sich zieht. Dies trifft so nicht zu. Die Frage, wie Mehrarbeitsstunden von teilzeitbeschäftigten Beamten zu vergüten sind, ist seit Jahren letztlich umstritten. Rechtsgrundlage für die Mehrarbeitsvergütung ist bislang noch die Mehrarbeitsvergütungsordnung des Bundes, die für geleistete Mehrarbeitsstunden feste Stundensätze regelt, die für Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte in gleicher Weise vorgesehen sind. In Anwendung dieser Verordnung hat der Freistaat Thüringen zu vergütende Mehrarbeit abgerechnet. Aufgrund einer obergerichtlichen Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen wurde nun die Frage klärungsbedürftig, ob eine Vergütung der Mehrarbeit nach diesen Stundensätzen für Teilzeitbeschäftigte rechtmäßig ist. Dies führte bereits 2004 zum Abschluss von Musterprozessvereinbarungen mit dem Thüringer

Lehrerverband und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Auf Basis dieser Vorbemerkung beantworte ich nun die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Döring im Übrigen für die Landesregierung wie folgt:

Zu Fragen 1 und 2 zusammengefasst: Die Anzahl der Personen, die einen Antrag gestellt haben, ist nicht bekannt. Diese ist für den Umfang der Nachleistung auch nicht entscheidend, maßgeblich ist vielmehr die Anzahl der Unterrichtsstunden, für die eine Abgeltung durch anteilige Besoldung beantragt wurde. Hierzu geht das Thüringer Kultusministerium derzeit von beantragten 3.851 Unterrichtsstunden im Umfang aus. Von der Problematik sind all jene teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, die über einen längeren Zeitraum regelmäßig zusätzliche Unterrichtsstunden geleistet haben, nicht betroffen. Diesen Lehrkräften wurde eine Erhöhung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs gewährt. Darüber hinaus richtet sich das Betroffensein von dieser Regelung jedenfalls danach, wer während der Teilzeitbeschäftigung angeordnete Mehrarbeitsstunden geleistet hat und hierfür eine anteilige Besoldung auch beantragt.

Zu Frage 3: Ausgehend von den eben genannten Unterrichtsstunden, nämlich die 3.851, ergäbe sich eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt rund 108.000 €.

Zu Frage 4: Eine Prüfung hierzu kann erst nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils gegebenenfalls in Abstimmung mit den Partnern der Musterprozessvereinbarung erfolgen.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordnete Berninger, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/5165.

Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur getrennten Aufzucht und zum Halten von Schweinen

Im Jahr 2001 beantragte ein holländischer Investor den Umbau einer ehemaligen Milchviehanlage in der Gemarkung Ettischleben im Ilm-Kreis zu einer industriellen Schweinemastanlage. Das Vorhaben wurde nicht genehmigt.

Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Antragsteller vom Landesverwaltungsamt während des Genehmigungsverfahrens Zugang zu den Einwendungen gegen die Genehmigung hatte bzw. dass sie ihm

vom Landesverwaltungsamt in Kopie zugesandt wurden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es in Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen üblich, dass Antragsteller derart Zugang zu den Einwendungen erhalten bzw. diese in Kopie zugesandt bekommen?

2. Wurden im aktuellen Genehmigungsverfahren dem Antragsteller, der Firma Tierproduktion Alkersleben GmbH, ebenfalls die gemäß § 12 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eingesandten Einwendungen in Kopie zur Verfügung gestellt?

3. Wurden auch anderen Beteiligten die Einwendungen in Kopie zur Verfügung gestellt?

4. Für welche am Verfahren Beteiligten besteht beim aktuellen Stand des Verfahrens - die Anlage wurde zwischenzeitlich durch das Landesverwaltungsamt genehmigt, derzeit läuft die Widerspruchsfrist - noch die Möglichkeit, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen bzw. die Einwendungen in Kopie zugesandt zu bekommen?

Es antwortet Staatssekretär Baldus.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger, Fraktion DIE LINKE, soweit dies in der Kürze der Zeit möglich ist, wie folgt:

Zu Frage 1: Die Frage des Umgangs mit Einwendungen richtet sich nach § 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren im Rahmen der Neunten Bundes-Immissionsschutzverordnung. Danach sind die Einwendungen dem Antragsteller bekanntzugeben. Das bedeutet, die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller alle Einwendungen bekanntzugeben. Sie ist nicht berechtigt, eine Auswahl zu treffen oder sich auf eine Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Einwendungen zu beschränken.

Die Fragen 2 bis 4 können derzeit noch nicht beantwortet werden, da der Landesregierung die fallkonkreten notwendigen Informationen noch nicht vorliegen. Daher werde ich diese Fragen zunächst abstrakt beantworten.

Zu Frage 2: Nach § 12 Abs. 2 der zitierten Verordnung hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Bekanntgabe der Einwendungen.

Zu Frage 3: Der § 12 der einschlägigen Verordnung begründet für den Einwender dieses Recht nicht.

Zu Frage 4: Das Verfahren ist ebenfalls in § 12 der Verordnung geregelt.