Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf der SPD-Fraktion ist in der ersten Beratung am 8. Oktober 2008 und in den nachfolgenden Ausschussberatungen, insbesondere in der Anhörung vom 23. Januar 2009, intensiv beraten worden. Ich möchte an dieser Stelle nicht noch einmal alle Argumente vortragen, denen der Wirtschaftsausschuss bei seiner ablehnenden Empfehlung letztendlich dann gefolgt ist.
Im Ergebnis der Anhörung lässt sich das folgendermaßen zusammenfassen: Die Vergabestellen, insbesondere die Kommunen, lehnen den Gesetzentwurf entschieden ab. Unterstützt wurde der Gesetzentwurf - das ist richtig, Herr Dr. Schubert - von den Hand
werkskammern und von den Kammern der Thüringer Architekten. Alle anderen an der Anhörung beteiligten Organisationen der Wirtschaft, also IHK, Bauindustrieverband, Verband der Wirtschaft Thüringens, sehen in einem spezifischen Thüringer Vergabegesetz die Gefahr einer weiteren Rechtszersplitterung, einer zusätzlichen Bürokratisierung und eines zusätzlichen Investitionshemmnisses. Zum Hauptargument der Befürworter für ein derartiges Landesvergabegesetz, dass man damit nämlich zu mehr Transparenz und mehr Wettbewerb kommt, ist dabei zu sagen, es ist bisher noch an keiner Stelle und insbesondere nicht in der Anhörung gelungen nachzuweisen, dass in der vergaberechtlichen Praxis in Thüringen Vollzugsdefizite bestehen, die eine solche gesetzliche Regelung erfordern würden. Es wurden im Wesentlichen nur allgemeine und im Hinblick auf das Vergaberecht typische Vermutungen vorgebracht; den tatsächlichen Nachweis für einen konkreten gesetzgeberischen Handlungsbedarf sind bisher aber alle Befürworter schuldig geblieben.
Der Thüringer Landkreistag hat in einer überzeugenden Stellungnahme in der Anhörung den vorliegenden Gesetzentwurf verworfen und dargelegt, dass ein derartiges Gesetz mehr schadet, als es nützt. Ich möchte in diesem Zusammenhang nur noch betonen, dass die Mehrzahl der vom Landkreistag aufgeführten Argumente auch die Interessenlage der Unternehmerseite widerspiegelt. Völlig zu Recht verweist der Landkreistag auf den durch ein solches Gesetz steigenden Verwaltungsaufwand und die damit einhergehenden zeitlichen Verzögerungen bei der Auftragsvergabe. Er sieht durch das Gesetz zusätzliche Kosten auf die kommunalen Auftraggeber zukommen. Die mit dem vorliegenden Gesetz einhergehende Überregulierung ginge - so der Landkreistag - letztlich zulasten der kleinen und mittleren Unternehmen, also zulasten derjenigen, die eigentlich Nutznießer einer solchen Regelung sein sollen.
Auch die Landesregierung hat in der ersten Beratung des Thüringer Landtags dargelegt, dass der Gesetzentwurf an der vergaberechtlichen Rechtsentwicklung deutlich vorbeigeht. Dies folgt übrigens nicht allein aus der Tatsache, dass für den vorliegenden Entwurf ein mehr als acht Jahre alter Gesetzentwurf aus Sachsen weitgehend unverändert von Ihnen abgeschrieben wurde, sondern dies ergibt sich vor allem aus dem Bedeutungswandel des Wettbewerbszwecks im öffentlichen Auftragswesen. Neben den Entwicklungen der modernen Vergaberechtsfolgen wird nämlich zunehmend der Beschaffungszweck, also das, wofür beschafft wird, als wichtigste Aufgabe des Vergaberechts angesehen. Der Wettbewerbszweck des Vergaberechts, also die Art und Weise, wie beschafft wird, das der vorliegende Gesetzentwurf in den Vordergrund stellt, tritt demgegenüber immer weiter zurück.
Ganz klar lässt sich diese Entwicklung bei der jüngst erfolgten Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen praktisch nachvollziehen. Dort sind in den Regeln zum Nachprüfungsverfahren die individuell schützenden Regelungen teilweise zurückgenommen worden. Dies betrifft die Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes, die Verpflichtung zur sofortigen Rüge oder die Gestattung des Zuschlags im Nachprüfungsverfahren und einiges mehr. Die Rechtsentwicklung geht also unbestritten in Richtung einer größeren Verfahrenseffizienz. Davon kann bei dem vorgelegten Gesetzentwurf nun wirklich überhaupt keine Rede sein.
In meinem Bericht über die Vergabepraxis in Thüringen hatte ich hier im Thüringer Landtag vor Kurzem dargelegt, dass praktisch kein von einem Übergangenen wieder angestrengtes rechtsaufsichtliches Vergabeverfahren in Thüringen zu dem Ergebnis geführt hat, dass diesem Bieter zu Unrecht der Zuschlag verweigert wurde. Da stellt sich natürlich die Frage, was für einen Nutzen es vor dem Hintergrund dieser empirischen Erkenntnis bringen soll, dieses Verfahren zusätzlich gesetzlich zu regeln und dabei noch deutlich zu bürokratisieren.
Deshalb, meine Damen und Herren, noch einmal ganz klar: Das Hauptanliegen des Gesetzentwurfs, nämlich Regelungen für ein behördliches Nachprüfverfahren zu schaffen, eignet sich nicht zum Gegenstand einer landesrechtlichen Vergabegesetzgebung.
Für unsere Ablehnung des Gesetzentwurfs sprechen aber derzeit noch folgende praktische Gründe: Ohne Gesetz haben wir eine größere Flexibilität. Diese hatte sich zu Beginn des Jahres wieder einmal bewährt, als es um die Umsetzung des Konjunkturpakets II ging. Dieses sah eine zeitlich befristete Vereinfachung des Vergaberechts vor. Durch die Änderung der Vergabe-Mittelstandsrichtlinie konnten wir relativ kurzfristig den Beschluss des Bundes auch in Thüringen umsetzen und die Wertgrenzen für die freihändige Vergabe heraufsetzen. Mit dem Gesetz wären zwei Kabinettsberatungen, Plenar- und Ausschussberatungen sowie Anhörungen notwendig geworden. Die konjunkturstützenden Maßnahmen hätten dann deutlich später ergriffen werden können.
Ein weiterer Grund: Nach wie vor liegen die von den Verdingungsausschüssen novellierten Verdingungsordnungen noch nicht vor. Ihr Inkrafttreten ist nämlich von dem Inkrafttreten der von der Bundesregierung noch nicht vorgelegten novellierten Vergabeordnung abhängig. Dies ist auch vor der Sommerpause, glaube ich, nicht mehr zu erwarten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbietet es sich also schon aus diesem Grund, eigenständige neue Vergaberegeln, die sich auf die Verdingungsordnung dann beziehen, aufzustellen. Dies ist übrigens ein Grund da
für, warum die Landesregierung noch nicht dem Landtagsbeschluss zur Novellierung des Thüringer Mittelstandsförderungsgesetzes Folge leisten konnte. In der unübersichtlichen Materie des Vergaberechts empfiehlt es sich jedenfalls immer, die Details und Zusammenhänge in anderen Rechtsvorschriften nicht außer Acht zu lassen. Dies erwähne ich nur im Hinblick darauf, dass vonseiten der Opposition in der letzten Plenarsitzung der Vorwurf erhoben wurde, der CDU-Antrag zur Novellierung des Thüringer Mittelstandsförderungsgesetzes sei von vornherein darauf angelegt gewesen, ihn der Diskontinuität anheimfallen zu lassen. Dies ist genauso falsch, wie es falsch wäre, Ihrem Gesetzentwurf jetzt zuzustimmen. Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, Herr Minister Reinholz, Sie haben schon öfter in dieser Wahlperiode über Vergabegesetz und Ähnliches geredet und da sind wir schon einiges gewohnt gewesen, aber das, was Sie hier jetzt an Eierei, an Begründung geliefert haben, das war wirklich ein Höhepunkt.
Einen Punkt will ich nur mal herausgreifen. Sie sagen hier zur Einleitung Ihres Redebeitrags, es gebe kein Vollzugsdefizit. Wieso sind Sie denn von Ihrer eigenen Sie tragenden Mehrheitsfraktion Anfang des Jahres aufgefordert worden, das Mittelstandsförderungsgesetz zu novellieren? Doch weil erkannt wird an vielen Stellen in diesem Land, dass das, was bei uns im Vergaberecht passiert, einfach nicht mehr ausreichend ist. Da gehen Sie hier hin und sagen, es gibt kein Vollzugsdefizit. Das ist nicht mehr nachvollziehbar. Der Rest war auch nur ein Schönschwätzen dafür, dass Sie einfach in dieser Frage uneinig sind.
Ich muss auch noch was zu meinem sehr geschätzten Kollegen Günther sagen. Herr Günther, wir arbeiten eigentlich auch im Wirtschaftsausschuss sehr gut zusammen, aber für das, was Sie heute hier machen mussten, haben Sie mein Mitgefühl. Sie haben sich hier hingestellt, Sie wissen auch persönlich, dass es hier einen Handlungsbedarf gibt. Sie bekommen keine Mehrheit in Ihrer eigenen Fraktion,
Sie bekommen keine Einigkeit mit der Landesregierung und müssen hier versuchen zu retten, was zu retten ist. Dann haben Sie Ihren Redebeitrag so aufgebaut, dass Sie sagen, na ja, es gibt einen Streit zwischen Rot und Dunkelrot, das ist der Hauptgrund, warum wir ablehnen, und sagen dann hier nichts mehr zum Gesetzentwurf, sondern schließen sich dem an, was Herr Carius hier in der Begründung gemacht hat, nämlich es zu negieren, eine sehr tiefgründige Debatte, eine lange Debatte, die wir auch gut im Ausschuss geführt haben, und dann am Ende hinzugehen und zu sagen in der Argumentation, es gibt dieses, dieses, dieses, dieses Defizit, die Landesregierung sollte es regeln, sie hat es bis heute nicht geregelt und es geht auch bis zum Ende der Legislatur nicht und weil wir das selber nicht regeln konnten, lehnen wir einen Gesetzentwurf der SPD ab. Wenn Sie keinen Fraktionszwang hätten, würden wir sehen, wie zerstritten Ihre Fraktion in der Frage ist, und dann hätten wir hier Mehrheitsverhältnisse, die nicht mehr die Landesregierung stützen könnten.
Deswegen bin ich enttäuscht darüber, dass Sie die Debatte im Ausschuss mit uns nicht geführt haben mit dem Ziel, eine gute Regelung gemeinsam zu schaffen, sondern mit dem Ziel, als CDU einem Gesetzentwurf der SPD aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zuzustimmen. Danke schön.
Da bereits durch den Berichterstatter bekannt gegeben wurde, dass die Beschlussempfehlung die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfiehlt, stimmen wir direkt über den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in Drucksache 4/4468 in zweiter Beratung ab.
Wer für diesen Gesetzentwurf ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Ich frage nach den Stimmenthaltungen. Es gibt 1 Stimmenthaltung. Eine Mehrheit hat diesen Gesetzentwurf abgelehnt, demzufolge erübrigt sich die Schlussabstimmung.
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegen- ständen und Tabakerzeugnissen (Thüringer Lebensmittelüberwa- chungsgesetz - ThürLMÜbG -) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/4774 - dazu: Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Soziales, Familie und Gesundheit - Drucksache 4/5224 - Neu- fassung - dazu: Änderungsantrag der Fraktion der CDU - Drucksache 4/5342 - ZWEITE BERATUNG
Das Wort zur Berichterstattung hat Abgeordneter Gumprecht aus dem Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit. Die Fraktionen sind übereingekommen, dass er gleich den Änderungsantrag mit erläutert und wir keine Aussprache in dieser zweiten Beratung durchführen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, wir haben am 29. Januar im Landtag den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausführung der Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Gütern, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen federführend an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
Der federführende Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung im Februar beraten und eine schriftliche Anhörung beschlossen. Im April beschloss der Ausschuss die Annahme mit einigen Änderungen. Die Änderungen betreffen den § 6, in dem die Gegenprobenverordnung geregelt wird. Bei den Änderungsvorschlägen des Ausschusses handelt es sich um keine inhaltlichen Änderungen, sondern um terminliche Konkretisierung. Der beteiligte Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat den Änderungen ebenfalls zugestimmt und empfiehlt die Annahme.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch einige Worte zu dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion in Drucksache 4/5342 sagen. Wie bereits ausgeführt, gab es in der Beratung zum Gesetzentwurf im April 2009 bezüglich des § 6 Abs. 2 eine Änderung, da nicht absehbar war, ob das Thü
ringer Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments über Dienstleistungen am Binnenmarkt in unserer Drucksache 4/4962 noch in dieser Legislaturperiode zur Beschlussfassung kommen würde. Für uns war jedoch damals wichtig, dass das Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz noch in dieser Legislaturperiode beschlossen wird. Zwischenzeitlich haben wir zur Drucksache 4/4962 die Vorschläge der Ausschüsse vorliegen. Die Beschlussfassung liegt Ihnen heute in der Plenarsitzung vor. Insofern sahen wir uns als CDU-Fraktion in der Pflicht, dass der gestrichene Absatz 2 wieder eingesetzt wird und die Regelungen des § 13 des Lebensmittelüberwachungsgesetzes mit dem Inkrafttreten und dem Außerkrafttreten an die Normen des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Dienstleistungen am Binnenmarkt erfolgen.
Mit der Annahme des vorliegenden Änderungsantrags zur Beschlussempfehlung der Fraktion der CDU wird die aktuelle Gesetzeslage in die richtige rechtliche Systematik wieder hineingebracht. Wir bitten Sie deshalb um Zustimmung zu dem Änderungsantrag und zum Gesetz. Vielen Dank.
Als Erstes stimmen wir über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU in Drucksache 4/5342 ab, auf den Herr Abgeordneter Gumprecht gerade einging. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Ich frage jetzt nach den Gegenstimmen. Es gibt keine Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Die gibt es auch nicht. Damit ist der Änderungsantrag einstimmig angenommen worden.
Nun stimmen wir über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit in Drucksache 4/5224, die benannte Neufassung, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Abstimmung zum Änderungsantrag ab. Wir haben also diesen Änderungsantrag angenommen. Wer diesem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Ich frage nach den Gegenstimmen. Es gibt keine Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es auch nicht.
Als Drittes stimmen wir über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/4774 nach zweiter Beratung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Annahme der Beschlussempfehlung ab. Wer diesem Gesetzentwurf so zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Ich frage
nach den Gegenstimmen. Gegenstimmen gibt es keine. Gibt es Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es auch nicht. Demzufolge ist der Gesetzentwurf angenommen und ich bitte das in der Schlussabstimmung zu bekunden.
Wer für den Gesetzentwurf ist, möge sich jetzt von den Plätzen erheben. Danke schön. Ich frage nach den Gegenstimmen. Die gibt es nicht. Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es auch nicht. Damit kann ich den Tagesordnungspunkt 3 schließen.
Thüringer Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz - ThürUVollzG -) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/4803 - dazu: Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten - Drucksache 4/5260 - dazu: Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 4/5340 - ZWEITE BERATUNG
Frau Abgeordnete Meißner hat das Wort zur Berichterstattung aus dem Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten. Bitte, Frau Abgeordnete Meißner.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, liebe Gäste auf der Besuchertribüne, im vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/4803, Thüringer Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft, wird auf die Notwendigkeit einer eigenen Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft hingewiesen.
Bisher gab es in Deutschland kein eigenes Untersuchungshaftvollzugsgesetz in den jeweiligen Bundesländern. Aufgrund der Föderalismusreform ist diese Zuständigkeit nun auf die Länder übergegangen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Regelungszustand bisher zwar nicht beanstandet, doch ist diese Situation verfassungsrechtlich unbefriedigend und wird der kriminalpolitischen Bedeutung der Untersuchungshaft nicht gerecht.
Daher ist auch mehrfach von Fachverbänden in der Rechtswissenschaft und insbesondere von der Justizministerkonferenz der Länder die Forderung erhoben worden, den Vollzug der Untersuchungshaft umfassend gesetzlich zu regeln. Dies soll nun
für Thüringen geschehen, um die Fortentwicklung eines zeitgemäßen, humanen und an der Unschuldsvermutung ausgerichteten Untersuchungshaftvollzugs im Freistaat zu gewährleisten.
Wir sind eines der ersten Bundesländer, die ein solches Gesetz auf den Weg bringen. Die Landesregierung legte ein in sich geschlossenes Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz vor, das sich nicht nur auf die Normierung der wesentlichen Eingriffsermächtigungen beschränkt, sondern auch Regelungen für die Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft enthält.