gen zur direkten Mitbestimmung von Bürgerinnen und Bürgern befinden, und zwar insbesondere bei Gebietsveränderungen. Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz - ich zitiere: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Und Artikel 29 Abs. 2: „Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf.“ Also, direkte Demokratie ist nicht schädlich und sie ist keine Gefahr und sie stellt Demokratie auch nicht in Frage.
Also, wie ist es mit der Frage der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit oder Verfassungswidrigkeit? Nimmt unser Gesetzentwurf einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung vor? Wir denken, nein. Bei den freiwilligen Zusammenschlüssen wird lediglich ein Gemeinderatsbeschluss durch einen Bürgerentscheid ersetzt oder ergänzt. Bei unfreiwilligen Zusammenschlüssen bekommen die Gemeinden durch unseren Gesetzentwurf eigentlich erst eine Mitsprachemöglichkeit, das heißt, ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung liegt nicht vor.
Zweitens: Beinhaltet unser Gesetzentwurf einen Verstoß gegen den Vorrang der Repräsentanz? Sowohl bei freiwilligen Zusammenschlüssen als auch bei unfreiwilligen Zusammenschlüssen schlagen wir eine Regelung vor, die der Bürgermeinung den Vorrang vor der Ratsmeinung einräumt.
Aber, meine Damen und Herren, das beschließende Organ über den Gesetzentwurf ist der Landtag, das heißt, der Beschluss über das Gesetz, der wird repräsentativ demokratisch gefasst, indem der Landtag das Gesetz über die Gebiets- oder Bestandsänderung beschließt. Also liegt auch hier nach unserer Auffassung kein Verstoß gegen den Vorrang der Repräsentanz vor. Bedenkt man, dass beim Grundgesetz Gebietsänderungen insbesondere durch Volksentscheid entschieden werden sollen, glaube ich, bewegt sich unser Gesetzentwurf eher im üblichen Rahmen der Gesetzgebung in der Bundesrepublik. Unsere Regelung harmoniert mit dem Sinn des Grundgesetzes und auch mit der Landesverfassung.
Und noch ein Weiteres sollte man bedenken: Vergleichen Sie doch einmal den Eingriff, den wir mit unserem Gesetz vornehmen, in seinem Maß von der Abweichung von der Regel mit dem gesetzlichen Zwang gegenüber Kommunen, Straßenausbaubeiträge erheben zu müssen. Da ist doch das, was wir vorschlagen, ein vernachlässigbarer Klacks.
Ich bitte also die Landesregierung, den Herrn Innenminister und auch Sie, meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, die Kirche im Dorf zu lassen. Ich erinnere Sie an die Antwort auf Frage 4 der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Höhn in der letzten Sitzung. Da hat der gleiche Herr Innenminister gesagt - Zitat: „Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die plebiszitären Elemente einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Ergänzung der parlamentarischen Demokratie leisten.“ Aber ganz offensichtlich endet die Hochachtung der Landesregierung offenbar dann, wenn Die Linke.PDS einen derartigen Regelungsvorschlag macht, und ganz offensichtlich endet die Hochachtung vor den demokratischen Grundpfeilern in der Bundesrepublik Deutschland in Parlamenten dann, wenn vom Volk die Initiative ergriffen wird. Danke.
Verehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, Sie gestatten mir, dass ich auf die Rede des Herrn Kuschel kurz antworte. Herr Kuschel, in den Jahren aktiver Politik habe ich es mir bisher angewöhnt, auf Büttenreden nicht zu reagieren.
Werte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, mit der Drucksache 4/1707 hat die Linkspartei.PDS einen Gesetzentwurf unter dem Titel „Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung“ eingebracht, der in der 34. Sitzung am 02.03.06 in erster Lesung behandelt wurde. In dieser Sitzung wurden meinerseits zu dem Gesetzentwurf Ausführungen gemacht, die im Parlamentsprotokoll nachzulesen sind. Frau Präsidentin, Sie gestatten, dass ich daraus eine Passage zitiere: „Man beruft sich darauf, dass die Kommunen erst seit In-Kraft-Treten der Kommunalverfassung der DDR am 17. Mai 1990 als Gebietskörperschaft bestehen und dass aus Verträgen, die vor dem 17. Mai abgeschlossen wurden, keine Ansprüche gegenüber den Kommunen entstehen können. Dies ist eindeutig gegen die Kirchen gerichtet.“ Werte Kolleginnen und Kollegen, heute ist mir bekannt, warum die Linkspartei.PDS unbedingt in § 1 der Thüringer Kommunalordnung einen Absatz 5 anfügen will. Die Stadt Hildburghausen lehnt die Baulasten ab. Statt man sich im gegenseitigen Einvernehmen mit der Kirche einigt, wird hierzu ein Prozess geführt.
Werte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, zu den kirchlichen Baulasten möchte ich einige Ausführungen machen. Baulasten an kirchlichen Gebäuden, Kirchenbaulasten, Fachausbaulasten waren schon vor der Jahrhundertwende, also im 19. Jahrhundert, eine Quelle unendlicher Streitigkeiten. Das preußische Oberverwaltungsgericht entwickelte deshalb hierzu eine reiche Rechtsprechung. Nicht erst heute fällt also Kommunalpolitikern die Einsicht schwer, dass Zivilgemeinden Rechtspflichten gegenüber Kirchgemeinden haben können, deren Entstehung vor dem 19. Jahrhundert und weiter zurückreicht. Die Kultusbaulast ist ein Rechtsinstrument, unter welchem man die Pflicht zur Errichtung, Erhaltung und Erneuerung kirchlicher Gebäude versteht, besonders von Kirchen und Pfarrhäusern. Diese Pflicht kann kirchlichen Rechtsträgern obliegen, politischen Gemeinden oder beiden gemeinsam in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen. Kultusbaulasten der Zivilgemeinden bestehen in der Regel seit Jahrhunderten. Sie können unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben - Gesetze, Verträge oder Patronate. Ist die Baulast weder gesetzlich noch vertraglich geregelt, dann kommt als Rechtsgrundlage auch ein rechtsbegründetes oder vertragsersetzendes Herankommen in Betracht. Darunter versteht der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine zwischen den Beteiligten seit Jahrzehnten gepflogene Übung, nach welcher die Zivilgemeinde das Kultusgebäude in der beiderseitigen Überzeugung zu unterhalten hat, hierzu gegenüber dem kirchlichen Rechtsträger verpflichtet zu sein - Hessisches Verwaltungsgerichtsurteil vom 23.11.1982.
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen betont, dass die jahrzehntelange Übung die Anerkenntnis ausdrücke und damit eine vertragliche Regelung ersetze. In Thüringen beruhen diese Kultusbaulasten in Zivilgemeinden meist auf rechtsbegründetem Herkommen. Dieses liegt in der Regel vor, wenn eine entsprechende Praxis vor der Trennung von Kirche und Staat durch die Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 etwa 40 Jahre unwidersprochen geübt und bis in jüngste Zeit fortgesetzt wurde. Nach 1919 konnten Kultusbaulasten wohl nicht mehr neu entstehen.
Werte Kolleginnen und Kollegen, Baulasten sind auch heute noch rechtlich verbindlich. Sie sind kirchliche Vermögenswerte und als solche von Artikel 140 Grundgesetz in der Verbindung mit dem in unserem Grundgesetz inkorporierten Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung von Verfassungs wegen geschützt.
Artikel 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung gewährleistet den Bestandsschutz für die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften. Sein Absatz 2 gewährleistet daneben den Religionsgesellschaften das Eigentum in ihren Kultus-, Unterrichts- und Wohltätig
keitszwecken bestimmten Vermögen. Inhalt und Umfang der Baulasten ergeben sich in der Regel aus der örtlichen Übung. Bei einer vollen Baulast hat der Baupflichtige grundsätzlich dafür einzustehen, dass der Kirchgemeinde ein ihren gottesdienstlichen Bedürfnissen genügendes Gebäude zur Verfügung steht. Die Baulast kann auch auf einzelne Gebäude oder Zubehörteile beschränkt sein. Sie erschöpft sich nicht in der bloßen Unterhaltung bestimmter vorhandener Gebäude, sondern bemisst sich bei der Kirche nach den jeweiligen konkreten Bedürfnissen der Kirchgemeinde und der Pfarrfamilie bei dem Pfarrhaus, auch Bedarfsleistungspflicht genannt. Bei Kirchen kann dies auch die gesamte äußere und innere Ausstattung umfassen, soweit diese ihrer Zweckbestimmung dient.
Nach der Rechtsprechung können zudem - oder ausschließlich - Glocken, Glockenstühle, Türme, Turmuhren, Orgeln oder Heizungsanlagen nach Baupflichten zu unterhalten sein. Zur Baulast gehören nicht die Bewirtschaftungskosten der Gebäude. Auch Maßnahmen, welche ausschließlich der Senkung dieser Kosten dienen, z.B. Ersatz intakter Fenster durch neue Isolierverglasung, Einbau von Thermostatventilen etc., fallen nicht unter die Baulast. Die Zivilgemeinde kann primär, also vorrangig, oder subsidiär, also nachrangig, zur Erfüllung der Baulast verpflichtet sein. Die subsidiär verpflichtete Zivilgemeinde kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der primär Verpflichtete nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist. Die Baulasten aus vertragsersetzendem Herkommen in Thüringen verpflichten häufig zur Unterhaltung des Gebäudes oder der Zubehörteile.
Werte Kolleginnen und Kollegen, die Pflicht findet jedoch ihre Grenzen in der finanziellen Leistungskraft der Zivilgemeinde. Die Baulast darf also nicht die Erfüllung gemeindlicher Pflichtaufgaben hindern. Das Prinzip hat sich in der Vergangenheit meist so ausgewirkt, dass die baupflichtige Zivilgemeinde lediglich mit einem etwa konstanten Anteil zur Unterhaltung des Gebäudes beigetragen hat, auch zu DDR-Zeiten. Die übersteigenden Kosten haben Kirchengemeinden und Landeskirche sowie Kirchenverwaltungen getragen. Bei unveränderter Leistungskraft der Zivilgemeinde kann dieser Maßstab auch künftig den finanziellen Umfang der Leistungen der Zivilgemeinde bestimmen. Ausgehend von der Zuversicht, dass das Oberverwaltungsgericht Thüringen ein weises Urteil trifft, möchte ich zu dem Punkt kirchliche Baulasten keine weiteren Ausführungen mehr machen, sondern möchte übergehen zur Staatshaftung im kommunalen Bereich. Die Linkspartei.PDS möchte die Staatshaftung in der Thüringer Kommunalordnung festschreiben.
im Rahmen öffentlichen Handelns haftet die Gemeinde bzw. der Kreis nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch und Artikel 34 Grundgesetz. Voraussetzungen sind:
Hoheitliches Handeln liegt im Interesse der Allgemeinheit und zielt auf die unmittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben unter Verwendung hoheitlicher Machtmittel, hier genannt der Verwaltungsakt, ab. Nachzulesen bei den Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen, Seiten 155 und 86. Die Rechtmäßigkeit der schädigenden Handlung bzw. deren Unterlassen muss nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sein. Bei einem Unfall auf einer Dienstfahrt kommt es darauf an, ob der Zweck der Fahrt in dem Bereich des öffentlichen Handelns gehört. Zu vergleichen mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen 29, 38, 68, 217 und 218. Ist ein Polizeiwagen zu einem Einsatz unterwegs, ist unzweifelhaft öffentlich-rechtliches Handeln gegeben. Der in § 839 Bürgerliches Gesetzbuch aufgeführte Begriff des Beamten ist funktionell, nicht beamtenrechtlich zu sehen. Danach ist jeder Beamter, der hoheitlich handelt. Angestellte, Arbeiter, Geliehene können in diesem Sinne Beamte sein, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Auch Gemeinderäte können beispielsweise bei dem Erlass einer Bebauungsplansatzung Beamte in diesem Sinne sein, siehe Oberlandesgericht Karlsruhe, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, Seite 101, und Bundesgerichtshof, Neue Juristische Wochenschrift 1990, Seite 1038 und 1039.
Wird öffentlich-rechtliches Handeln bejaht, liegt in aller Regel auch die Beamteneigenschaft des § 839 Bürgerliches Gesetzbuch vor. Der Beamte muss in Ausübung und nicht nur aus Anlass der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt handeln, zu erlesen bei Kunze, Brunner, Katz, von Rotberg, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 1, Randnummer 38.
Werte Kolleginnen und Kollegen, in der Regel haftet aber nicht der Beamte gegenüber dem geschädigten Dritten, sondern dessen Anstellungskörperschaft, bei Gemeindebeamten die Gemeinde. Ausnahmsweise haftet aber auch die Körperschaft, in deren
Interesse der Beamte tätig wurde. Hier ist die Funktionstheorie zu nennen. Der Bundesgerichtshof verwendet die so genannte Amtsübertragungstheorie, nach der die Körperschaft, die dem Beamten die Aufgaben übertragen hat, haftet. Zu ersehen bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen, S. 53 und 217, und der Zeitschrift „Die öffentliche Verwaltung“ 1970, S. 487. Die Kommunen haften gleichwohl auch für die Amtspflichtverletzung ihrer Beamten bei der Erfüllung von übertragenen Aufgaben (Bundesgerichtshof, Neue juristische Wochenschrift 1981, S. 1096). Anders ist es nur, wenn die übergeordnete Behörde eine Weisung erteilt. Dann haftet die Anstellungskörperschaft des anzuweisenden Beamten (vgl. Bundesgerichtshof, Neue juristische Wochenschrift 1977, S. 713). Die haftende Körperschaft hat die Möglichkeit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress bei dem schuldhaft handelnden Beamten zu nehmen, zu vergleichen zur Drittschadensregulation des Bundesverwaltungsgerichts, Neue juristische Wochenschrift 1995, S. 978. Der Inhalt der Amtspflicht bestimmt sich nach der internen Dienstpflicht des Beamten, welche in den Landesgesetzen und allgemeinen Dienst- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt ist. Dem Beamten obliegt danach unter anderem die ordnungsgemäße Sachbehandlung, die richtige und vollständige Auskunftserteilung (Bundes- gerichtshof, Neue juristische Wochenschrift 1994, S. 2087 und 2090) sowie die Pflicht, Entscheidungen nicht grundlos hinauszuzögern (Bundesgerichts- hof, Neue juristische Wochenschrift 1979, S. 2041, 2042), aber auch die Pflicht, kein Delikt im Rahmen der §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch zu begehen, oder die allgemeinen Pflichten im Straßenverkehr sind Amtspflichten. Die verletzte Amtspflicht muss zumindest gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen. Dies beurteilt sich danach, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch dem Zweck, das Interesse gerade diesen Geschädigten wahrzunehmen, Schutzzweck der Amtspflicht (Bundesgerichtshof, Neue juristische Wochenschrift 1990, S. 1038 bis 1040, Neue Zeit- schrift für Verwaltungsrecht 1990, S. 501). Keine Amtshaftung begründet eine Pflicht, die ausschließlich staatlichen Interessen dient; Beispiel, die § 1 Abs. 5 Nr. 1 bis 9 Baugesetzbuch begründen Pflichten bei der Bauleitplanung in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit. Das Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu beachten, bezieht aber auch die im Plangebiet wohnenden Personen in den Schutzzweck ein, jedenfalls wenn eine Beeinträchtigung der Wohn- und Arbeitsqualität vorliegt (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nachzulesen Neue juristische Wochenschrift 1990, S. 1038 bis 1042. Bei amtspflichts- bzw. rechtswidrig erteilter Baugenehmigung ist der Antragsteller Dritter im Sinne des § 839 Bürgerliches Gesetzbuch, nicht aber der Grundstückseigentümer, sofern ein anderer
den Antrag gestellt hat (Bundesgerichtshof, Neue juristische Wochenschrift 1994, S. 2091 und 2087). Zur Amtspflicht in einem städtischen Kindergarten vergleichen Sie die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Fundstelle 1996 Nr. 47.
Nein, ich möchte meine Rede fertig stellen. Außerdem, was soll das? Ich stelle an Herrn Kuschel auch keine Frage.
Zwischen der Amtspflichtverletzung und dem verursachten Schaden muss Kausalität bestehen. Für das Verschulden im Rahmen des § 839 Bürgerliches Gesetzbuch gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ebenso hinsichtlich des Mitverschuldens. Beachten Sie aber § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch. Abzustellen ist auf den pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten entsprechend der Amtsstellung. Die Subsidiaritätsklausel, wonach die Ersatzpflicht nur eintritt, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Schadenersatz erlangen kann, ist durch die Rechtsprechung zunehmend eingeengt worden (Rüfner in Allgemeines Verwaltungsrecht, § 48, Rn. 28 ff). Sie gelten beispielsweise nicht mehr gegenüber Versicherungsansprüchen (Bundes- gerichtshof, Neue Juristische Wochenzeitschrift 1983, Seite 2193).
Herr Abgeordneter von der Krone, wenn Sie jetzt nur zitieren, dann müssen Sie jedes Mal das Zitat mit angeben.
Gut. Sie gilt beispielsweise nicht mehr gegenüber Versicherungsansprüchen. Der Verletzte darf nicht auf Ansprüche verwiesen werden, die er sich selbst unter Verwendung eigener Mittel verdient hat oder Ersatzansprüche durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. In der Regel kann nicht Naturalrestitution, sondern nur Geldersatz verlangt werden.
Ich möchte einige Beispiele aus der Rechtsprechung nennen. Erstens: An gefährlichen Stellen innerhalb des Stadtgebietes besteht Streupflicht, wobei dem Streupflichtigen hierfür eine angemessene Zeit zugebilligt werden muss. „15 Minuten zu kurz“ sagt im Vergleich das Oberlandesgericht München. Vorbeu
gendes Streuen ist nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich, beispielsweise aufgrund der Witterungsverhältnisse, ganz konkret ab einem bestimmten Zeitpunkt, an dem mit Glatteisbildung infolge Wiedergefrierens von Nässe zu rechnen war. Ich nenne noch ein zweites Beispiel. Die Gemeinde hat die Amtspflicht, ihre Gemeindestraßen auch am Wochenanfang gezielt auf Verschmutzung zu kontrollieren, die für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenquelle bilden können. Die Rechtsprechung des BGH zum Amtshaftungsrecht behandeln - ich darf hier zitieren, Frau Präsidentin - Schwager/Kron in Deutsches Verwaltungsblatt 1990, Seite 1077. Zur Haftung beim Betrieb von Schwimmbädern können Sie in der Zeitschrift - ich darf hier auch wieder zitieren - des Gemeindetages Baden-Württemberg 1994, Seite 795, nachlesen.
An diesem Punkt möchte ich meine Ausführungen beenden, da meiner Meinung nach die Staatshaftung gesetzlich abgesichert ist. Ich halte den vorliegenden Gesetzentwurf in zwei Punkten für nicht verfassungskonform.
Werte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, die CDU-Fraktion wird den Gesetzentwurf „Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung“ in der Fassung der Drucksache 4/1707 ablehnen. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich konnte jetzt gar nicht so richtig folgen. Mir schwirrt immer noch die Familienoffensive durch den Kopf. Da konnte mich heute hier die Rede von Herrn von der Krone gar nicht so richtig beruhigen. Aber ich muss trotzdem hier an dieser Stelle noch einmal einen Satz loswerden zur Familienoffensive. Das bewegt mich hier doch ein ganzes Stück.
Ja, ja. Ich kann es nicht verstehen. Glauben Sie denn wirklich, dass Sie bei dieser Sache hier auf dem richtigen Weg sind? Ich weiß nicht.