Protokoll der Sitzung vom 08.05.2008

Bekanntermaßen hat jedes Ding natürlich zwei Seiten, meine Damen und Herren. Bei diesem Vorgang, in diesem Fall kann man konstatieren, dass sicherlich mit der Häufigkeit der Änderung der Rundfunkstaatsverträge auf die rasante technische, mithin digitalisierte Entwicklung in der Medienlandschaft und im Bereich der Medienpolitik reagiert wird. Aber gleichzeitig wird auch deutlich, dass ein komplexes, zumindest mittelfristiges medienpolitisches sowie gesamtgesellschaftliches Konzept für diesen Bereich nicht erstellt wird mit allen damit verbundenen Nachteilen. Nun könnte man den Eindruck oder die Auffassung haben, dass bei einer ersten Lesung man die Grundzüge charakterisiert und darstellt und dann in der Ausschussberatung die entsprechenden Vorschläge und Veränderungen einbringt. Aber wir wissen, wir haben es hier mit einem Staatsvertrag zu tun, dass die Einflussmöglichkeiten gering sind - ich komme noch mal darauf zurück. Demzufolge lassen Sie es mich dennoch versuchen, den einen oder anderen kritischen Hinweis zu geben.

Ich will es auch deutlich sagen, meine Damen und Herren, die Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag kann sowohl aus den von mir noch zu nennenden inhaltlichen, aber auch formellen Gründen den Staatsvertrag nur ablehnen. Die inhaltlichen Gründe beziehen sich auf aktuell getroffene Regelungen genauso wie auf jene Regelungen, die aus unserer Sicht deutlich zu kurz greifen.

Schwerpunkt der Kritik ist die Neuorganisation der Medienaufsicht. Aus der Kommission zur Ermittlung der Konzentration - KEK - wird eine Kommission zur Zulassung und Aufsicht - ZAK. Die KEK hat mit ihren sechs Sachverständigen sowie sechs Mitarbeitern bei einem Etat von ca. 1 Mio. € in zehn Jahren etwa 400 Entscheidungen getroffen. In den letzten Jahren gab es keine wesentliche Kritik an der KEK bis darauf, dass sie versucht hat, die Expansion des SpringerKonzerns und damit dominierende Meinungsmacht zu verhindern. Übrigens war sie da nicht allein, sondern gemeinsam mit der Auffassung des Bundeskartellamts. Wer die KEK so reformiert wie jetzt in dem Staatsvertrag, will sie nach unserer Auffassung nicht effektiver oder unabhängiger machen.

Darüber hinaus gibt es weitere Fragen, die durchaus schon heute im Staatsvertrag zu regeln gewesen wä

ren: Fragen zur zunehmenden ARD-internen Schieflage bei Gebühreneinnahmen der ostdeutschen Anstalten durch höhere Befreiungsquoten sowie Abwanderungen, Fragen der Förderung unabhängiger Produzenten oder die Frage der Beschaffung von Daten der Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer durch die Rundfunkanstalten und die GEZ. Dass diese jetzige Regelung zur Datenbeschaffung nicht lange Bestand haben wird, zeigt heute schon die Diskussion zu einem zukünftig neuen Gebührenmodell ohne GEZ.

Und letztlich, meine Damen und Herren, der schon seit Jahren immer wieder angesprochene formelle Grund - die Nichtbeteiligung der Landtage im Diskussionsprozess der Erarbeitung dieser Rundfunkstaatsverträge. Das immer wieder beschworene Mitspracherecht der Landtage wird in Bezug auf die - lassen Sie es mich so formulieren - Exekutivverhandlungen der Ministerpräsidenten nur zu einem nachträglichen Abstimmungsakt reduziert. Zwar hat sich der Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Staatsvertrags und der Vorinformation der Landtage verkürzt, aber die Einbindung und Einbeziehung von Gedanken, Ideen und Vorschlägen aus der Legislative heraus findet de facto nicht statt. Dies war in Vergangenheit und wird auch in Zukunft ein Schwerpunkt unserer Kritik bleiben.

Meine Damen und Herren, einige inhaltliche Bemerkungen - wo liegen unserer Bedenken: Ich will zumindest an dieser Stelle versucht haben, darauf aufmerksam zu machen.

Erstens - § 1 Abs. 2: In der neuen Nr. 9 muss eindeutig und klar definiert werden, was ein Programmbouquet oder im Unterschied zu der in Nr. 10 geregelten Plattform sein soll. Generell fehlt auch eine Legaldefinition dafür, was ein Netzbetreiber ist und welche konkreten Rechte und Pflichten dieser insbesondere dann hat, wenn er selbst Programmbouquet oder -plattform anbietet. Zudem erachten wir die Einführung eines im Staatsvertrag bestimmten Trennungsverbots von Programmveranstaltung und Sendenetzbetrieb für erforderlich. Anderenfalls besteht infolge der Digitalisierung des Rundfunks die Gefahr, dass neben Gebühren, Werbung und Sponsoring eine dritte Einnahmequelle, sogenannte Transportgelder entstehen, oder der programmveranstaltende Netzbetreiber das Senden anderer konkurrierender Angebote blockiert oder diskriminiert. Akut wird dieses Problem der Sendernetzbetreiber auch dann, wenn die deutsche Telekom künftig T-Systems oder Teile davon verkaufen sollte.

Zweitens - § 39 a): Falsch aus unserer Sicht ist die Formulierung „Regulierungsbehörde“. Dies heißt schon eine ganze Weile Bundesnetzagentur. Inkonsequent ist diese Regelung zudem, da die Landes

medienanstalten und ihre Organe einseitig zur Zulieferung bzw. Zuarbeit verpflichtet sind, die Kartellämter und Bundesnetzagentur gegenüber den neuen Zentralstellen der Landesmedienanstalten ZAK und KEK jedoch solchen Zulieferungs- bzw. Zusammenarbeitsverpflichtungen nicht unterliegen.

Drittens - § 51 Abs. 2: Bei der Neuregelung des § 51 Abs. 2 sollte auf die Bestimmung einer eigenständigen Kompetenz der Ministerpräsidenten für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunk- und Telemedien bereits aus Gründen der Gewährleistung von Staatsferne des Rundfunks bzw. des damit zusammenhängenden Sendebetriebs generell verzichtet werden.

Viertens - Artikel 5: Kritikwürdig ist der Anhang zum Entwurf des Staatsvertrags, besonders die geplante Änderung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Dort soll in § 8 Abs. 4 den Landesrundfunkanstalten und der GEZ das Recht eingeräumt werden, zur Feststellung des Bestehens eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses und zu deren Verwaltung personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der Betroffenen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Zusätzlich sollen dazu noch die nach den jeweiligen Landesgesetzen geregelten regelmäßigen diesbezüglichen Datenübermittlungen durch die Meldebehörden fortgelten. Dies hat das vor einiger Zeit in den Medien scharf kritisierte Vorgehen der GEZ, Daten am sogenannten grauen Markt aufzukaufen und damit eigene Datenbestände abzugleichen, zur Folge. Eine derartig weitreichende Datenerhebung und insbesondere unkontrollierte Zusammenführung der von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen erhobenen personenbezogenen Daten lehnen wir grundsätzlich ab.

Meine Damen und Herren, welchen über die konkret angesprochenen Paragraphen hinausgehenden Handlungsbedarf sehen wir? Im Sinne der Erhöhung der Programmvielfalt in der verbesserten Wahlfreiheit für Verbraucher sollte § 52 - Weiterverbreitung - auch ein Durchleitungsgebot für Angebote anderer Programmanbieter und Kabelnetzbetreiber zu fairen Preisen enthalten. Dies betrachten wir für die Zukunft zwingend. Dies ist damit zu begründen und zu rechtfertigen, dass derartige Kabelnetze in der heutigen Zeit mindestens genauso wichtige und grundlegende Infrastruktureinrichtungen sind wie Gas, Strom oder Telefonnetz.

Laut § 25 Abs. 4 des geltenden Rundfunkstaatsvertrags gibt es durch vor Ort produzierte Regionalfenster anderer Veranstalter bei bundesweiten Privat-TV eine Subvention lokaler Anbieter, allerdings nur in den alten Bundesländern. Diese Subventionsmöglichkeit oder ein entsprechender finanzieller Ausgleich müsste auch den neuen Bundesländern zur Verfü

gung gestellt werden. Hier ist natürlich eine entsprechende Abklärung mit EU-Richtlinie notwendig.

Letztlich - Neuregelung bei Befreiungstatbeständen für Rundfunkgebühren: Die Befreiungsregelungen sollten weiter angepasst werden. Die in § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags geregelte Rundfunkgebührenpflicht, insbesondere für Rechner, die Internetfunktionen wiedergeben können und damit entsprechende Rundfunk- und Fernsehprogramme empfangen könnten, sollte gestrichen werden. Wir haben uns damals hier an dieser Stelle auch dazu geäußert. Alternativ könnte § 13 Abs. 2 des bisherigen Staatsvertrags ergänzt werden durch die Formulierung „ein Rundfunkempfangsgerät bzw. eines überwiegend zum Rundfunkempfang genutzten Gerätes“. Weitere Tatbestände für die Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Bibliotheken, Museen und Hochschulen. Auch eine Befreiung von Selbstbindungserklärung von ARD, ZDF und Deutschlandradio zur Begrenzung ihrer Onlineausgaben auf 0,75 des Gesamtaufwandes wäre mit Blick auf die Realität sinnhaft. Es sind eben, meine Damen und Herren, mit Blick auf die rasante technische Entwicklung der Rundfunkbegriff und der damit verbundene Inhalt deutlicher zu beschreiben und zu klären. Dies wäre auch eine Aufgabe dieses Rundfunkstaatsvertrags gewesen. Im Interesse der Einführung gerechter und der Lebenswirklichkeit entsprechender Gebührenbefreiungstatbestände ist sicherzustellen, dass Gebührenbefreiung ab dem Tag der Antragstellung erfolgt, die Gebührenfreiheit der zum Beispiel in den Kleingartenlauben nach dem Bundeskleingartengesetz vorhandenen Rundfunkgeräte. Auch beim Ausbau des digitalen Rundfunks und Fernsehens sollten die Bedürfnisse behinderter Menschen in den Blick genommen werden, wie zum Beispiel Untertitel, Gebärdendolmetscher, Videotexte etc. Auch für Sinnesbehinderte, für Menschen mit Lernschwierigkeit müssen bessere Zugänge geschaffen werden.

Meine Damen und Herren, die LINKEN haben in den Debatten zu den Rundfunkstaatsverträgen in Vergangenheit und in Gegenwart sich immer folgenden Prämissen und Grundsätzen gestellt:

1. Für die Sicherung des Fortbestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedarf es angesichts fortschreitender Digitalisierung und Konvergenz der Medien sowie sich verschärfender Konzentrationstrends am Markt und entsprechender Globalisierung durch internationale Investoren qualitativ neuer und effektiverer Regelungsmechanismen.

2. Die neuen Regelungsmechanismen müssen mit einer Demokratisierung der bisher allein auf die Ministerpräsidenten fokussierten Regelungsbefugnisse einhergehen, wobei die gesetzlich verankerte

Staats- und Politikferne jederzeit zu gewährleisten ist.

3. Das Angebot regionaler bzw. lokaler Sender und Programmveranstalter sollte beibehalten und weiter ausgebaut werden, konzernunabhängige Produzenten gestärkt sowie jegliche Form von Bürgermedien in ihrem Fortbestand geschützt und diesen eine Entwicklungsgarantie zugestanden werden.

Meine Damen und Herren, eine Ausschussüberweisung ist sicherlich sinnhaft an dieser Stelle, wobei wir die Möglichkeiten des Einflusses kennen - sie sind gleich null. In Anbetracht der von mir vorgetragenen inhaltlichen Kritiken können und müssen wir auch zur dann kommenden zweiten Lesung den Rundfunkstaatsvertrag ablehnen. Danke.

(Beifall DIE LINKE)

Für die SPD-Fraktion hat sich der Abgeordnete Dr. Pidde zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich möchte zunächst mal mein Unverständnis darüber äußern, dass die Landesregierung einen Gesetzentwurf einbringt - immerhin eine Drucksache mit 42 Seiten - und hier nicht das Wort ergreift, um diesen zu begründen.

(Beifall SPD)

Zweite Vorbemerkung: Ich sehe den vorgelegten Gesetzentwurf nicht so wie Sie, Herr Blechschmidt, wo alles in schwarzen Farben dargestellt wird und nur Problem über Problem geschichtet wird. Bei dem Gesetzentwurf geht es doch im Wesentlichen um die Transformation des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in Landesrecht. Dieser Staatsvertrag verändert und erleichtert das Zulassungsverfahren für private Rundfunkanbieter, die länderübergreifend oder bundesweit senden, wesentlich. Bislang musste ein bundesweiter Privatsender eine Zulassung bei allen 14 Landesmedienanstalten beantragen. Der hiermit verbundene immense bürokratische Aufwand fällt künftig weg, denn es entsteht als zentrale Entscheidungsinstanz die neue Kommission für die Zulassung und Aufsicht der privaten Rundfunkprogramme mit bundesweiter Verbreitung, ZAK, Sie hatten darauf hingewiesen. Diese Kommission bearbeitet in Zukunft zentral die Zulassungsanträge der Sender und erteilt bundesweite Zulassungen. Daneben entscheidet sie über die einheitliche Zuweisung von Übertragungskapazitäten.

Meine Damen und Herren, der mit der Gründung der ZAK einhergehende medienpolitische und medienrechtliche Konzentrationsprozess hat für Thüringen aber nicht allein Vorteile. Der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht ebenfalls vor, für sämtliche Zentralgremien der Medienaufsicht - neben der ZAK sind das ja die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, die Gremienvorsitzendenkonferenz und die Kommission für Jugendmedienschutz - eine gemeinsame Geschäftsstelle zu bilden. Damit ist die Fortexistenz der Geschäftsstelle der Kommission für Jugendmedienschutz in Erfurt, die nach dem Blutbad am Gutenberg-Gymnasium von den deutschen Ministerpräsidenten ganz bewusst hier angesiedelt worden ist, infrage gestellt. Zwar ist es gelungen, in § 35 Abs. 7 des Rundfunkänderungsstaatsvertrags den Verbleib der KJM-Geschäftsstelle in Erfurt bis zum 31. August 2013 festzuschreiben, aber man muss abwarten, ob es sich hierbei um den Einstieg in eine langfristige Sicherung der Geschäftsstelle handelt oder um einen bloßen Pyrrhussieg für Erfurt. Die Landesregierung ist auf jeden Fall in der Pflicht, sich hartnäckig und entschieden für den Verbleib der Kommission für Jugendmedienschutz hier im Kindermedienland Thüringen einzusetzen.

Meine Damen und Herren, ein letzter zentraler Punkt des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist die endlich erfolgte Regulierung aller technischen Verbreitungsformen für den Rundfunk. Das ist ja durchaus positiv. Der Zugang zu den Kabelnetzen ist bereits seit längerem gesetzlich geregelt. Nun kommen auch Satelliten und Plattformen für das Handyfernsehen sowie für die Rundfunkübertragung via Internetprotokoll hinzu. Gerade bei den Plattformen, die die Angebote verschiedener Rundfunkanbieter zusammenfassen und an den Endverbraucher weiterleiten, erscheint eine eindeutige gesetzliche Normierung dringend erforderlich. Durch die Ihnen zufallende Auswahlkompetenz entscheiden Plattformanbieter letztendlich darüber, welche Medieninhalte den Zuschauer oder Zuhörer tatsächlich erreichen. Dadurch werden sie bei der Rundfunkübertragung, die künftig wohl sehr stark IP-basiert sein wird, in absehbarer Zeit eine Schlüsselstellung einnehmen. Deshalb ist es wichtig, dass der Rundfunkänderungsstaatsvertrag nun einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Plattformen für Rundfunkanbieter festgeschrieben hat.

Meine Damen und Herren, im öffentlichen Bewusstsein wird der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht die Bedeutung haben, die seinem Nachfolger und der mit ihm verbundenen Erhöhung der Rundfunkgebühren verständlicherweise in der Öffentlichkeit zugemessen werden wird. Er ist dennoch für einen geregelten, gesetzlich klar normierten Übergang des Rundfunks in die digitale Welt unerlässlich.

Ich freue mich deshalb auf die Beratung im Ausschuss für Wissenschaft, Kunst und Medien und beantrage hiermit die Überweisung dorthin. Danke.

(Beifall SPD)

(Handyklingeln im Saal)

Nun aber mit dem Handy vor die Tür!

Für die CDU-Fraktion, Herr Abgeordneter Schwäblein, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag sagt schon durch seine Nummerierung aus, er ist in einer Reihe von mehreren Staatsverträgen zu diesem Thema, er wird garantiert nicht der letzte sein. Dieser ist wenig aufregend, weil er eine Fortschreibung des Medienrechts vorsieht, das über alle Länder abgestimmt ist. Insoweit haben wir tatsächlich keine Änderungsmöglichkeit mehr, es sei denn, wir schicken das Ganze zurück. Aber das macht überhaupt keinen Sinn, weil der Elfte schon unmittelbar vor der Tür steht und der Zwölfte schon heftig diskutiert wird, und die anderen beiden werden deutlich spannender. Der Elfte bringt die nächste Rundfunkgebührenerhöhung, gegen die wir uns wieder alle nicht wehren können, weil die Anstalten so fleißig angemeldet haben und das auch Gefallen gefunden hat bei der unabhängigen Kommission, die das zu bewerten hat. Aber der Zwölfte wird für uns als Landtag richtig spannend werden, weil dort nach dem letzten Urteil, das die Öffentlich-Rechtlichen erzwungen haben vor dem Verfassungsgericht, noch mal sehr deutlich wurde, dass über den Programmauftrag, nicht über konkrete Sendungen des gleichen Tages oder des nächsten Tages, sondern über das Grundsätzliche, was haben die öffentlichrechtlichen Sender eigentlich für einen Funktionsauftrag, was ist ihre Aufgabe, was sollten sie tun, was sollten sie nicht unbedingt tun - darüber werden wir zu beraten haben, das muss neu justiert werden - und das wird dann richtig spannend. Die jetzige Detailkritik kann ich also auch nur in Ansätzen nachvollziehen. Ich bin sehr dafür, dass wir das im Ausschuss behandeln. Weil sich hier für Medien in diesem Hohen Hause ohnehin nur eine Handvoll Leute interessiert, die Tagesordnung überaus voll ist, sehe ich es auch gar nicht ein, da noch großartig jetzt in die Tiefe zu gehen. Sie werden mir zutrauen, dass ich jetzt locker eine Stunde darüber reden könnte, aber irgendwann wird es selbst Ihnen zuviel, weil Sie dann Ihre vielen Punkte auf der Tagesordnung nicht mehr durchbringen. Wir haben uns ja wieder

mal tüchtig viel vorgenommen und ich habe Zweifel, ob das in den zwei Tagen zu leisten ist. Also, wir gehen der Diskussion nicht aus dem Wege, wir finden nur, der Ausschuss ist der richtige Ort, um dort die Details noch zu besprechen. Gravierenden Änderungsbedarf kann ich für meine Fraktion nicht erkennen - also insoweit noch mal Überweisung an den zuständigen Ausschuss für Wissenschaft, Kunst, Medien. Er wird auch nach dem Wechsel des für Medien zuständigen Ministers in das neue Ressort für dieses Sachgebiet weiter zuständig bleiben.

Schade, dass Herr Matschie jetzt nicht da ist. Ich wollte mich vorhin nicht zu Wort melden, aber ich habe noch eine Bemerkung anzubringen. Bisher war es zumindest beim demokratischen Teil dieses Hohen Hauses unüblich, dass wir einander mangelnde Verantwortung für die Geschichte unterstellt haben. Ein einziges Mal ist mir das bisher in den 18 Jahren Parlamentszugehörigkeit passiert. Von dem unsäglichen Abgeordneten Höpcke war mir unterstellt worden, die Opferzahlen derer, die im Speziallager II waren, künstlich großzureden, um angeblich die Opfer vor 45 kleinzureden. Diese Entgleisung war bisher einmalig. Aber unserem Kollegen zu unterstellen, er hätte die Verantwortung für die Geschichte nicht verinnerlicht, erreicht das fast. Und ich bleibe bei der Forderung: Wenn sich das Klima nicht anhaltend und nachhaltig verschlechtern soll zwischen SPD und Union, hat Herr Matschie noch eine Entschuldigung vor sich.

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Das braucht er nicht.)

(Beifall CDU)

Wobei ich anmerken möchte, dass das zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zur Debatte steht.

(Beifall SPD)

Für die Landesregierung Minister Wucherpfennig.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine Damen, meine Herren, wenn auch etwas verspätet, ich mache es kurz. Der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist am 19. Dezember 2007 in Berlin von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet worden. Heute wird nun der Gesetzentwurf für das notwendige Zustimmungsgesetz in den Thüringer Landtag eingebracht, um den Staatsvertrag in Landesrecht zu transformieren. Dabei wird auch von der im Staatsvertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ergän

zende landesrechtliche Bestimmungen und Regelungen zu treffen. So wird erstens mit der Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland eine neue Zuständigkeitsbestimmung zum medienbezogenen Verbraucherschutz eingeführt. Mit Bezug auf die europäische Fernsehrichtlinie werden die hierfür nach Landesrecht zuständigen Behörden festgelegt. Für den Bereich des öffentlichen Rundfunks wird es das für das Rundfunkrecht zuständige Ministerium sein - seit heute heißt es Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien -, für den privaten Rundfunk die Thüringer Landesmedienanstalt. Die beiden Stellen sind also künftig jeweils zuständig, wenn ein Rundfunkunternehmen gegen Verbraucherschutzbestimmungen, z.B. im Bereich der Werbung oder des Sponsorings, verstößt.

Zweitens wird mit der Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes die Begrenzung der mehrfachen Programmträgerschaft im Privatrundfunk gelockert. Künftig können auch private Hörfunkveranstalter in Thüringen weitere Angebote wie z.B. Streams, das sind also sogenannte Rundfunkprogramme im Internet oder auch Webchannels, Rundfunkkanäle im Internet veranstalten und digital verbreiten. Dadurch stehen privaten Veranstaltern nun die gleichen Möglichkeiten offen wie dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Sie sehen, meine Damen, meine Herren, es geht im Wesentlichen um das Zustimmungsgesetz und nur subsidiär um zwei weitere Spezialfragen.

Die fünf politisch wichtigsten Punkte, bezogen auf den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind:

Erstens: Der Vertrag ist nicht gebührenrelevant. Dies wird erst wieder der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag sein. Er ist Ihnen als Entwurf mit Schreiben vom 1. April 2008 bereits zugegangen in der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Kunst und Medien. Am 17. April ist darüber bereits auch berichtet worden. Insoweit besteht heute zum Thema „Rundfunkgebühren“ noch kein Erörterungsbedarf, obwohl das eine oder das andere dazu auch heute schon gesagt wurde.

Gleiches gilt im Übrigen für die aktuelle Debatte über Online-Medien im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die es mit dem Zwölften Rundfunkstaatsvertrag zu klären gilt. Die Ministerpräsidenten werden und wollen diesen Entwurf am 12. Juni erstmals erörtern.

Zweitens wird bei der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) eine zentrale Entscheidungs- und Aufsichtsstelle bei den Landesmedienanstalten für bundesweiten Rundfunk neu geschaffen.

Drittens regelt der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Koordinierung für bundesweite Kapazi