Protokoll der Sitzung vom 03.07.2008

a) Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats

Thüringen (Gesetz zur gebüh- renfreien Hochschulausbildung) Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 4/4241 - ERSTE BERATUNG

b) Gesetz zur Änderung hoch- schulrechtlicher Vorschriften (Gesetz zur Ausweitung der Ge- bühren- und Kostenfreiheit von Einrichtungen und Leistungen der Hochschulen) Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 4/4242 - Neu- fassung - ERSTE BERATUNG

Thüringer Gesetz zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/4244 - ERSTE BERATUNG

Wünscht die Fraktion der SPD das Wort zur Begründung zu ihrem Gesetzentwurf? Das ist nicht der Fall. Wünscht die Fraktion DIE LINKE das Wort zur Begründung zu ihren Gesetzentwürfen? Das ist auch nicht der Fall. Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung zu ihrem Gesetzentwurf? Ich erteile das Wort Minister Müller.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, da wir ja drei Tagesordnungs

punkte in einem behandeln möchte ich zunächst mit meinen Ausführungen zum Tagesordnungspunkt 18 beginnen, weil ja die anderen Tagesordnungspunkte im sinnhaften Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Hochschulzulassungs- und Hochschulzugangsrechts stehen. Anlass, Ziel und Kerngedanke des von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs ist eine Zusammenführung, Harmonisierung und Deregulierung des Thüringer Hochschulzugangsrechts. Der Gestaltungsspielraum der Hochschulen im Zulassungsverfahren vergrößert sich. Das Kapazitätsrecht in den Landesverfahren soll weiterentwickelt werden. Wichtigste Auswirkung des Gesetzes wird sein ein transparentes Auswahlverfahren. Dies liegt im Interesse der Hochschulen, aber auch vor allem im Interesse der Studienbewerber. Bisher waren die Kriterien für die Auswahlverfahren in bundes- und landesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen getrennt und teilweise unterschiedlich geregelt. Künftig soll das Zulassungsverfahren einheitlich und in gemeinsamen Rechtsvorschriften normiert werden. Wesentliche Änderungen des Hochschulzulassungsrechts sind:

1. Wegen der geplanten Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes sollen die bisher im Hochschulrahmengesetz bzw. im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen geregelten Grundsätze der Auswahlverfahren, z.B. das Benachteiligungsverbot, durch Landesrecht geregelt bzw. übernommen werden.

2. In örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen sollen die Hochschulen ein örtliches Auswahlverfahren durchführen. Jetzt sollen die Studienplätze grundsätzlich zu 20 Prozent nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, zu 60 Prozent nach dem Ergebnis eines ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens nach Eignung und Motivation und zu 20 Prozent nach Wartezeiten vergeben werden. Damit werden die Quoten und Auswahlkriterien mit denen des Auswahlverfahrens in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen vereinheitlicht und den Hochschulen ein größtmöglicher Spielraum zur Ausgestaltung der Auswahlverfahren eingeräumt werden.

3. Für Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen wird der Gestaltungsspielraum der Hochschule erweitert werden.

4. Die Länder erhalten für die örtlichen Auswahlverfahren Gestaltungsspielraum in der Kapazitätsermittlung.

5. Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben aus Gebühren finanzierte Maßnahmen ebenso unberücksichtigt wie Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen, die sich aus der Zahl der Stu

dienanfänger und der Studierenden ergeben.

6. Die Zulassungszahlen werden zukünftig durch Satzung der Hochschulen und nicht mehr durch Rechtsverordnungen des Ministeriums festgesetzt.

In einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Novellierung des Hochschulzulassungsrechts stehen auch die vorgesehenen Änderungen im Thüringer Hochschulgesetz. Wegen einer besseren Durchlässigkeit der Bildungswege sowie zur weiteren Sicherung des Fachkräftebedarfs soll insbesondere der Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige nochmals erweitert werden. Der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte wird künftig auch wieder im Wege des Probestudiums möglich sein. Um diesen Weg noch attraktiver zu gestalten, erhalten die Bewerber für ein Probestudium eine sogenannte Vorabquote. Dies bedeutet, dass eine bestimmte Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für die Probestudierenden vorab vergeben werden. So konkurrieren die beruflich Qualifizierten nur untereinander und nicht mit den Abiturienten. Schließlich geht es auch um redaktionelle Korrekturen im Thüringer Hochschulgesetz, die aufgrund des Außerkrafttretens des Hochschulrahmengesetzes sowie des Inkrafttretens des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erforderlich sind.

Damit niemand uns vorwirft, dass wir etwas verschwiegen haben: Letztendlich enthält der Ihnen vorliegende Entwurf auch den in den letzten Tagen diskutierten Passus zu den Folgen des Nichtbezahlens von Verwaltungsbeiträgen.

Mein Schlussappell: Im Interesse unserer Studierenden und der verstärkten Eigenverantwortung der Hochschulen bitte ich um Ihre Unterstützung des Gesetzesvorhabens.

Das wären die Ausführungen zum Gesetz und nun zu den einzelnen Anträgen. Frau Präsidentin, ist das in der Reihenfolge so richtig?

Sie wollten zur Begründung des Gesetzes sprechen.

Genau. Also komme ich zum Antrag der SPD - Drucksache 4/4194 -.

Man könnte es eigentlich ziemlich einfach machen: Nach dem Prinzip der Mathematik „Voraussetzung - Behauptung - Beweis“ wäre ja hier von der Voraussetzung, die Sie in Ihrem Antrag formulieren, auszugehen, die Verwaltungskosten seien der Einstieg in die Studiengebühren, und da die CDU die

Studiengebühren ablehnt, seien auch die Verwaltungskosten abzulehnen als Folge. Da dieses nicht stimmt und es da keinen Zusammenhang gibt zwischen den Verwaltungskosten und den Studiengebühren, ist natürlich Ihre Voraussetzung schon falsch, damit wäre natürlich auch Ihre Behauptung auf Sand gebaut und somit könnten wir eigentlich schon Sie auffordern, dass Sie Ihren Antrag zurückziehen, weil er von fehlerhaften Voraussetzungen ausgeht.

Aber vielleicht doch noch ein paar Worte zu den Unterschieden, dem Gegensatz zwischen Studiengebühren und Verwaltungskostenbeitrag. Ein Hinweis vielleicht an dieser Stelle, wo Sie es auch deutlich erkennen können: Dass das eine mit dem anderen nun weiß Gott nichts zu tun hat, können Sie ja an den Ländern sehen, die Studiengebühren erheben und Verwaltungskostenbeiträge erheben, das heißt also, Ihre Behauptung, dass beides hier zusammenfließe, lässt sich bereits an diesen Beispielen deutlich machen. Was vielleicht noch erwähnenswert ist und auch in Ihrer öffentlichen Argumentation immer wieder einmal Ihnen ins Gedächtnis zurückgerufen werden soll, ist, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar keine Aussage zur grundsätzlichen Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen und der entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz ist, insofern gibt es in dieser Frage auch keine von Ihnen immer wieder genannte Rechtsunsicherheit. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in einem demokratischen Gesetzgebungsverfahren unter Abwägung aller vorgetragenen Argumente die Einführung des Verwaltungskostenbeitrags beschlossen. Seitens der Fraktion der SPD wird verkannt, dass diese Verwaltungsleistungen ausschließlich die Leistungen bestimmen, für die dieser Verwaltungskostenbeitrag auch tatsächlich erhoben wird, und das ist ja in § 4 Abs. 1 Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz ausdrücklich benannt. Auch die Verwendung des Beitrags ist bestimmt. Die Hochschulen haben diesen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verwenden.

Ich will noch darauf hinweisen, dass eine gesetzliche Einzelfallregelung, die Sie auch in Ihrem Antrag formuliert haben, zur Erstattung bereits geleisteter Verwaltungskostenbeiträge, die nach Ablauf des entsprechenden Semesters ohne Regelungsinhalt im Gesetz verbleiben würden, auch gesetzestechnisch aus unserer Sicht sehr zweifelhaft sind. Also, meine sehr verehrten Damen und Herren von der SPD, ich komme noch einmal zurück auf meinen Eingang, nämlich Ihre Behauptung ist falsch, Sie gehen von falschen Grundlagen aus; es wäre besser, Sie lernen dazu und nehmen Ihren entsprechenden Antrag zurück.

Zum Gesetzentwurf der LINKEN: Auch hier, meine sehr verehrten Damen und Herren, eigentlich nichts Neues, alle Jahre wieder, könnte man ja sagen, obwohl, Sie versuchen es immer wieder, Sie ändern zwar die Bezeichnungen, denn Sie hatten irgendwann einmal einen Antrag der PDS, an dem Sie sich sogar wortwörtlich orientiert haben - inhaltlich, wie gesagt, nichts Neues, weil es ja auch in diesen Fragen bei Ihnen grundsätzlich nichts Neues gibt. Es sind ja heute schon die Bezüge auch in der Vergangenheit zur SED hergestellt worden, auch in dieser Sache gibt es für Sie nichts Neues, denn Sie behaupten, Sie hätten dazugelernt, aber in der Praxis, muss man festhalten, kann man das so nicht feststellen.

(Unruhe DIE LINKE)

Nun wollen wir trotzdem zur Sache reden und noch einmal genauer untersuchen, Sie wollen ja den Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen um folgenden Satz ergänzen: „Der freie, gleiche und unentgeltliche Zugang zu allen Bildungs- und Informationsangeboten und Einrichtungen der Hochschule wird gewährleistet.“

(Beifall DIE LINKE)

Das klingt - wie immer bei Ihnen - sehr populistisch und Sie bezeichnen es sogar als bürgernah, aber man muss überlegen, was es denn auch bedeutet.

(Zwischenruf Abg. Bärwolff, DIE LINKE: Steht doch da.)

Dann müssen wir das erweitern und werden sagen, was es auch für Auswirkungen hat und dass man nicht nur Hypothesen aufstellen muss, sondern es zu einem seriösen Antrag gehört, auch die entsprechenden Folgen daraus zu diskutieren und entsprechende Konsequenzen zu benennen, wie diese Dinge zu bezahlen sind. Das fehlt bei Ihnen natürlich grundsätzlich. Sie erwecken Hoffnungen und haben kein Finanzierungsangebot, das meistens vermisst wird in Ihren Vorlagen. Aber lassen Sie mich in der Sachlichkeit weiter fortfahren.

Weiterhin wollen Sie mit dem Gesetzentwurf zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften ein Außerkrafttreten des gesamten Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes erreichen. Sämtliche Gebühren, Beiträge und Entgelterhebungsgrundlagen für die Hochschulen würden damit entfallen. Lediglich für bestimmte Leistungen der Hochschulen sollen Hochschulgebühren und Auslagen erhoben werden dürfen.

Meine Damen und Herren, ich sage es noch mal, das ist aus meiner Sicht glatter Populismus. Ver

waltungsgebühren oder der Verwaltungskostenbeitrag, Prüfungsgebühren, aber auch die Nutzungs- und Fernleihgebühren in den Bibliotheken wären ja zukünftig auch ausgeschlossen. Ebenso wären die Langzeitstudiengebühren sowie Gebühren oder Entgelte für Weiterbildungsangebote, mit denen sich unsere Hochschulen sehr erfolgreich auf dem Bildungsmarkt bewähren und einen wichtigen Beitrag zu lebenslangem Lernen leisten, auch ausgeschlossen. Sie wollen unseren Hochschulen Einnahmen in Millionenhöhe nehmen und sagen nicht, wie die Hochschulen diese Defizite ausgleichen sollen. Denn die 2,8 Mio. €, von denen Sie im Gesetzentwurf schreiben, entsprechen ja nicht mal der Realität, weil Sie gar nicht weiterdenken, was das Ganze für Auswirkungen hat. Nur das Nachlesen der Antworten, die Ihnen auf Ihre vielen Kleinen und Mündlichen Anfragen in diesem Themenbereich gegeben wurden, hätte Sie darüber informiert, dass der finanzielle Schaden für die Hochschulen bei mehr als 5 Mio. € pro Jahr liegen würde. Aber das wollen Sie ja nicht sehen. Selbst bei den Zahlenangaben sind Sie in der Frage schon unkorrekt. Das zeigt, wie eng Ihr Blick ist für die Auswirkung dessen, was Sie eigentlich hier gesetzgeberisch anstreben. Im Ergebnis würden Ihre Gesetzentwürfe für die Hochschulen also mehr als 5 Mio. € weniger Einnahmen bedeuten. Das heißt also, 5 Mio. € weniger für die Erfüllung wichtiger Hochschulaufgaben, insbesondere auch in der Lehre.

Nun will ich das mal ein bisschen untersetzen, vielleicht geht ja doch etwas auf bei Ihnen und vielleicht kommt es doch zu einem Erkenntnisgewinn, die berühmte Lernfähigkeit, die Sie sich ja selber zuschreiben. 5 Mio. € weniger im Jahr heißt für die Hochschulen z.B. 100 wissenschaftliche Mitarbeiter weniger. 5 Mio. € weniger im Jahr für die Hochschulen heißt auch 150.000 Lehrauftragsstunden pro Jahr weniger oder es heißt 600 Studienplätze weniger. Das sollte man sich mal durchrechnen.

Es wäre also ein Wettbewerb, meine sehr verehrten Damen und Herren, den wir ja hier angesprochen haben und den wir auch entsprechend mit angehen müssen, den wir bestehen müssen. Es ist eben nicht so, wie einige unter Ihnen vermuten, dass dort, wo keine Studiengebühren sind, wo man glaubt, die Zugänge alle kostenfrei zu machen, die Studierenden, die Eliten, die Leistungsträger hinströmen. Schauen Sie sich doch um und sehen Sie einmal, wie es bei den Elite-Universitäten in Deutschland zugeht. Schauen Sie sich aber nicht nur in Deutschland um, schauen Sie sich doch einmal um, wie es bei den Elite-Universitäten in Europa oder in der Welt zugeht. Es stimmt doch gar nicht, was Sie immer den Studierenden mitteilen, dass nur die Kostenfreiheit die Zugänge zu den Universitäten vereinfacht und die Studierendenzahlen erhöht. Das ist an der

Realität glatt vorbei. Da schauen Sie nicht über den Tellerrand, meine sehr verehrten Damen und Herren. Sie schwächen mit Ihren Maßnahmen die Hochschulen und auf diesem Wege werden wir nicht im Wettbewerb bestehen.

Abgesehen davon, dass Sie, wie gesagt, dem Hohen Hause lediglich empfehlen, der Hochschulpakt soll neu verhandelt werden und den Hochschulen sollen die Mindereinnahmen aus dem Landeshaushalt ausgeglichen werden. Also, meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist ja eine Argumentation, wie man sie nicht in der Grundschule findet. Verstehen Sie, so ein flacher Ansatz, eine Empfehlung auszusprechen und sich dann hinter die Vorgaben des Haushalts zurückzuziehen, erscheint mir natürlich etwas zu wenig und zu flachbrüstig. Sie sagen eben nicht genau, wo das Geld herkommen soll. Sie sagen auch nicht genau, wo man sich im Rahmen des Doppelhaushalts entsprechend einschränken soll. Alles das bleibt aus und Sie sind einfach dabei, man soll das Ganze eben im Rahmen des Haushalts lösen. Und das, sage ich Ihnen, ist aus meiner Sicht einfach unseriös und deswegen kann man diesem Antrag nicht folgen.

Weiter zu diesen beiden Gesetzesvorlagen: Was ist nun eigentlich freier und gleicher Zugang? Auch das müsste man einmal genauer untersuchen. Die von Ihnen eingebrachte Formulierung schließt Zugangsbeschränkungen zu Hochschulen vollständig aus. Das trifft auf Zugangsbeschränkungen aufgrund von Qualifikation ebenso zu wie auf Zugangsbeschränkungen aus Kapazitäts- und damit auch aus Qualitätsgründen. Warum gibt es da eigentlich ein Hochschulzugangsgesetz? Warum ist das überhaupt geregelt? Warum hat sich dieses Hohe Haus Gedanken darüber gemacht, welche Qualifikation ein Student haben muss, um das Studium nicht nur formal aufzunehmen, sondern auch gut bestehen zu können? Warum gibt es denn die verschiedenen Hochschulzugangsberechtigungen dann überhaupt noch - das Abitur, das Fachabitur? All diese Regelungen wären nach Ihren Vorschlägen Makulatur. Aber auch das haben Sie nicht bedacht. Jede Bürgerin, jeder Bürger könnte an jeder Hochschule im Lande in jedem beliebigen Studiengang studieren. Ist das wirklich das, was wir wollen? Also, das ist doch aus meiner Sicht eine sehr kurzsichtige und, ich sage mal, simple Herangehensweise.

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Es ist doch besser, als gar keine.)

Nein, nicht besser, das ist der Fehler, weil Sie damit keine Leistungsträger nach Thüringen ziehen, weil Sie damit auch leistungsfähigen Studenten wegen der Nichtfinanzierbarkeit Ihrer Vorschläge die

Studienqualität herunterfahren und demzufolge die Leistungswilligen benachteiligen, die die Qualität im Studium haben wollen und im Wettbewerb bestehen wollen mit deutschlandweiten Studienabschlüssen. Das ist doch die Konsequenz und das macht einen verrückt, wenn man hört, was Sie hier so pauschal über den Tisch predigen und was das für Auswirkungen hat. Kein Abitur, keine Hochschulzugangsberechtigung, jeder kann studieren, wenn er will. Ist es das, was Sie wollen? Das kann doch nicht Ihr Ernst sein. Wenn Sie alle Beschränkungen aufheben, frage ich mich, wo Sie beschränken wollen.

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Das steht ja nicht drin.)

Dann schreiben Sie es doch hinein. Also, diese Gleichmacherei, die Sie hier...

Herr Minister Müller, gestatten Sie eine Zwischenfrage der Abgeordneten Hennig?

Da freue ich mich immer drauf.

Bitte, Abgeordnete Hennig, DIE LINKE:

Herr Minister, ich habe den Artikel 20 der Thüringer Verfassung aufgeschlagen. Da ist die Rede davon, der freie und gleiche Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Stimmen Sie mir zu, dass die Fraktion DIE LINKE jetzt keine besonders radikale Forderung aufgestellt hat, was den freien und gleichen Zugang zu Hochschulen angeht?

Ich kann Ihnen da nicht zustimmen, weil Sie das gar nicht definiert haben. Ich weiß ja nicht, was Sie darunter verstehen. Sie müssen erklären, was Sie darunter verstehen. Sie müssen nicht die Verfassung zitieren, sondern Sie müssen sagen, was das für Sie im Konkreten bedeutet. Das machen Sie halt nicht, weil Sie damit schon Ihre Gesetzesvorlagen ad absurdum führen. Das ist doch der wahre Grund und nichts anderes.

(Beifall CDU)

Ja, liebe Frau Hennig, ich will nicht weiter ausführen, was das Ganze, was Sie in Ihren Gesetzesvorla