Nun haben wir ein wichtiges Ziel - darauf ist auch das Gesetz angelegt -, dass die Weiterentwicklung tatsächlich möglich ist. Wenn wir es demographiefest gestalten wollen und auf die Thüringenkarte schauen, wie es sich im Jahr 2020 darstellt, dann wissen wir, jetzige Verwaltungsgemeinschaften müssen eine Mindesteinwohnergröße von 5.000 Einwohnern haben. Aber aufgrund der demographischen Entwicklung wissen wir auch, dass schon im Jahr 2020 ungefähr ein Viertel aller jetzt bestehenden Verwaltungsgemeinschaften kleiner als 5.000 Einwohner sein wird. Genau deshalb ist zu Recht von der Enquetekommission vorgeschlagen worden, dass mindestens 3.000 Einwohner künftig die Thüringer Landgemeinde umfassen müssen, weil wir wissen, dass wir uns genau in der Umwandlung der Weiterentwicklung von Verwaltungsgemeinschaften hin zur Thüringer Landgemeinde in diesem demographiefesten Korridor befinden, nämlich zu berücksichtigen, dass die vielleicht untermaßig werden, nämlich kleiner als 5.000 Einwohner, aber auf Dauer immer noch langfristig so groß sind, dass sie die 3.000-Einwohner-Grenze in den nächsten 20 Jahren nicht unterschreiten werden.
Wir sagen aber für alle Fälle, die es jetzt schon gibt - und da gibt es einige mit Ausnahmegenehmigung -, auch für alle die, die in den nächsten Jahren feststellen, dass sie unter die 3.000-Einwohner-Grenze rutschen, dass es einen festen Regelungsmechanismus künftig in der Thüringer Kommunalordnung gibt. Wir wollen dem Thüringer Innenministerium nicht die Verwaltung überlassen, sondern wir wollen, dass der
Gesetzgeber abschließend immer darüber entscheidet. Es ist folgender Mechanismus, der wichtig ist: Erstens garantiert dieser Mechanismus, dass es tatsächlich keine Ausnahmen mehr gibt und zweitens garantiert dieser Mechanismus, dass sich jeder darauf einstellen kann. Das heißt, dass zunächst in einem Zeitraum von drei Jahren ein Durchschnittswert jeweils zum Stichtag zum 31. Dezember definiert wird, ob die Gemeinde im Durchschnitt dieser drei Jahre unter 3.000 Einwohner rutscht. Ist sie in diesem Drei-Jahres-Zeitraum unter die 3.000-EinwohnerGrenze gerutscht, dann weiß sie, dass ab diesem Zeitpunkt des letzten Stichtags 31. Januar nach drei Jahren ein Korridor beginnt, wo die Gemeinde zwei Jahre Zeit hat, sich einer neuen Gemeindeform zuzuordnen, entweder sich einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft anzuschließen, sich einer bestehenden Einheitsgemeinde anzuschließen, sich erfüllen zu lassen nach § 51 oder sich mit benachbarten Gemeinden hin zu einer Thüringer Landgemeinde zu gründen.
Immer dann, wenn nach diesem Fünf-Jahres-Zeitraum, der bedingungslos zu Ende geht, sich vor Ort keine Lösung gefunden hat, ist in einem weiteren Jahr abschließend der Thüringer Landesgesetzgeber, der Landtag, gefragt, eine abschließende Strukturentscheidung zu treffen, die genau wieder diese Gründe Demographiefestigkeit, Landesplanungsfestigkeit und Raumordnungsplanungsfestigkeit berücksichtigt.
Da sehen Sie, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung ab dem Stichtag im Oktober oder November, spätestens dann, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist, alle jetzt schon bestehenden untermaßigen Gemeinden wissen, dass ihr Zeitraum bedingungslos beginnt, wo sie wissen, dass sie sich entweder neu ordnen müssen oder auch solche Politik vor Ort gestalten, dass mehr Einwohner kommen durch entsprechende persönliche Aktivitäten oder auch durch solche Politik, dass mehr Einwohner in die Gemeinde ziehen.
Dann gilt eine weitere Regelung, die entscheidend ist für die Einführung der Thüringer Landgemeinde. Wir wollen in § 45 a abschließend und verbindlich regeln, dass Ortschaftsverfassungen in der Thüringer Landgemeinde auf jeden Fall einzuführen sind. Das ist deshalb wichtig, dass es keine Option in dieser Frage gibt, die Option gibt es lediglich bei der bestehenden Einheitsgemeinde, die - was ich vorhin gesagt habe - Ortschaftverfassungsrecht für
sich übernehmen kann, aber Landgemeinden müssen Ortschaftsverfassungen haben. Nur die Ortschaft selbst, nicht der Landgemeinderat, soll in der Zukunft die Möglichkeit haben, die eigene Ortschaftsverfassung wieder außer Kraft zu setzen. Das ist deshalb ganz wichtig, dass in einer neuen Landgemeinde, wo vielleicht eine größere bisherige eigenständige Gemeinde dominiert aufgrund ihrer Größe und ihrer Einwohnerzahl, diese nicht sagen kann, dass die kleineren Ortschaften in der Landgemeinde nach einem späteren Zeitpunkt einfach wieder aufgelöst und zusammengelegt werden. Damit wir diese Rechte vor Ort stärken und damit sie dauerhaft garantiert bleiben, soll nur die Ortschaft selbst für sich entscheiden können, ob sie die Ortschaftsverfassung wieder außer Kraft setzt. Ein Ausnahmefall, wenn nicht die Ortschaft selbst dies beantragt, soll dann gegeben sein, wenn sich niemand mehr findet vor Ort, der für den Ortschaftsrat kandidiert bzw. sich niemand mehr findet, der als Ortschaftsbürgermeister zur Verfügung steht. Das ist der einzige Ausnahmefall, der im Gesetz regelt, dass es danach eine weitere Form der Außerkraftsetzung der Ortschaftsverfassung geben muss, sonst darf immer nur die Ortschaft selbst, niemals der Landgemeinderat, die Ortschaftsverfassung außer Kraft setzen. Diese Stärkung finden wir besonders wichtig und die garantiert auch Dauerhaftigkeit. Ich bin ganz überrascht, dass der Abgeordnete Kuschel vorhin gesagt hat, er möchte mit seiner Fraktion auch langfristige Strukturen garantieren. Gleichzeitig sagt er, dass er alle fünf Jahre die Bürger darüber entscheiden lassen möchte, welche Gemeindeform ihnen gerade für die nächsten fünf Jahre genehm ist. Das lehnen wir ab und das ist auch nicht zukunftstauglich.
Ich verstehe gar nicht, wie man auf so eine verbrämte Idee kommen kann, aber aus Ihrem Kopf heraus kommen oft solche Ideen, die nicht nachvollziehbar sind, die nicht tauglich für dieses Land sind, es ist auch nicht anders zu erwarten. Letztendlich war das auch ein Zeichen, warum Ihnen Ihre Fraktion so müde und schwach und ungefällig Beifall gegeben hat. Wir teilen da die Fraktionsauffassung auf jeden Fall.
Wir haben in § 45 a Abs. 6 und 7 jeweils einen Entscheidungskatalog für die Ortschaftsverfassung, für den Ortschaftsrat, vorgelegt und dann in § 45 a Abs. 7 auch einen Vorschlagskatalog vorgelegt. Dort wird abschließend und im vollen Umfang ohne weitere Interpretationsmöglichkeit definiert, welche Aufgaben künftig der Ortschaftsrat haben soll, womit sich der Landgemeinderat beschäftigen muss, wenn der
Ortschaftsrat entsprechende Vorschläge und Empfehlungen unterbreitet. Wir haben dazu in einem weiteren Absatz geregelt, welchen Vorschlagskatalog auch der Ortschaftsrat haben soll und womit sich der Landgemeinderat, der immer für die erfüllenden Aufgaben zuständig ist und für die Aufgaben im eigenen Wirkungskreis, beschäftigen muss. Wenn der Landgemeinderat es will, dann soll er nach dem Gesetz in der Hauptsatzung die Möglichkeit bekommen, auch weitere Aufgaben, die ihm nicht übertragen wurden vom Landesgesetzgeber, zur Entscheidung an den Ortschaftsrat zusätzlich im Rahmen der Hauptsatzung zu delegieren. Auch dort ist es möglich, wenn man das gemeinsam will, dass die Ortschaften noch mehr Möglichkeiten bekommen. Wir wollen zugleich im Gesetz regeln, und das findet sich auch in § 45 a wieder, dass für all diese Aufgaben, die dort geregelt sind, wo der Ortschaftsrat tatsächlich eigene Entscheidungskompetenz bekommt, auch entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn was nützt die beste Aufgabe, wenn sie nicht finanzierbar ist. Deshalb ist es ganz wichtig, dass dieser Grundsatz, den wir auch im Finanzausgleichsgesetz in der Beziehung zwischen Land und zwischen den Gemeinden im allgemeinen festgeschrieben haben, auch im Innenverhältnis der Thüringer Landgemeinde zwischen Landgemeinderat und den jeweiligen Ortschaften gelten soll. Für all diese Aufgaben, die sie künftig im Gesetz vorgeschrieben bekommen, muss der Landgemeinderat entsprechendes Budget zur Verfügung stellen. Oder wenn wir das neue kommunale Finanzwesen, was wir ja auch in diesen Tagen im Thüringer Landtag regeln, anwenden, dann muss im Rahmen eines Teilhaushaltes der Ortschaft dieses Geld zur Verfügung gestellt werden. Ich glaube, mit diesem umfänglichen Katalog erreichen wir tatsächlich mehr Demokratie vor Ort, dass zuallererst die, die sich ehrenamtlich engagieren, zuallererst die, die auch in der parlamentarischen Demokratie aktiv sind, zuallererst die, die sich für ihre Heimat engagieren, weil sie wollen, dass es vor ihrer Haustür gut weitergeht, dass Entwicklung stattfindet, dass sie ihre eigene Zukunft gestalten und in die Hand nehmen können, dass sie auch so ausgestattet werden, dass sie diese Aufgabe machen können.
Dieser Entwurf der Thüringer Kommunalordnung regelt das und sorgt dafür, dass tatsächlich Strukturen geschaffen werden, die für die Zukunft wichtig sind und die Thüringen so gestalten lassen, dass wir mit der Thüringer Landgemeinde eine Strukturreform auf den Weg bringen, die die Weiterentwicklung auf feste Füße stellt und die vor allen Dingen, das will ich noch einmal deutlich sagen, abschließend eins regelt, dass die Leute vor Ort, nicht wir, sondern die Leute vor Ort, entscheiden können, was für sie die beste gemeindliche Zusammenarbeit ist.
Das ist ganz wichtig und deshalb soll es auch weiter die Möglichkeit geben. Wir werden das in der nächsten Wahlperiode überprüfen, dazu haben wir uns selbst verpflichtet im Gesetz. Wie hat sich die Einführung der Thüringer Landgemeinde bewährt? Aber welchen Schritt man zuerst geht, ob man in der guten bestehenden Struktur einer VG, die es tatsächlich in Thüringen gibt, weiter arbeiten möchte, ob man sich zur Thüringer Landgemeinde entwickeln möchte, was wir vor allen Dingen vorschlagen mit dem Gesetzentwurf und wir auch ausdrücklich empfehlen, weil das die Zukunftsvariante ist in der gemeindlichen Struktur, aber wer das zuerst entscheidet, dass sollen die Leute vor Ort machen. Wir werden sie als Landesgesetzgeber immer da, wo sie uns um Hilfe bitten, wo sie abschließend in das Gesetzgebungsverfahren hineingehen, unterstützen. Ich hoffe auf spannende Beratungen. Ich hoffe darauf, dass wir in diesem Jahr die neue Thüringer Kommunalordnung so auf den Weg bringen können. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, Herr Mohring, Sie hatten ja angekündigt, etwas mehr Klarheit in Ihren Gesetzentwurf zu bringen. Ich glaube, das ist Ihnen gründlich misslungen, denn Sie haben hier mit vielen Worten die eigentlichen Konfliktlinien versucht zuzukleistern. Man muss sagen, wenn man sich den Kurs der CDU anschaut in Sachen Gebietsreform, ein Haken schlagender Hase ist ein Muster an Geradlinigkeit verglichen mit dem, was Sie hier vollführen.
Sie haben sich über Jahre überhaupt gewehrt gegen die Idee einer Gebietsreform. In der Regierungserklärung vom letzten Sommer, Herr Althaus, ich erinnere mich, haben Sie gesagt: Auch wenn die Opposition das gebetsmühlenartig wiederholt, es wird keine Gebietsreform geben. Dann haben Sie gemerkt, dass die fachlichen Argumente immer stärker für eine Gebietsreform sprechen, dass Sie nicht drum herumkommen, hier an dieser Stelle Bewegung zu zeigen. Dann haben Sie im Oktober letzten Jahres einen Beschluss des CDU-Vorstandes gefasst und in diesem Beschluss waren Sie schon einmal viel, viel weiter, als der heutige Gesetzentwurf, den Sie vorgelegt haben. Ich darf kurz daraus zitieren, dort sagen Sie: „Eine gemeindliche Struktur muss
beides zusammenbringen, Verwaltungskraft und Effizienz auf der einen Seite und Indentifikationseignung, demokratische Teilhabe und bürgerschaftliches Engagement auf der anderen Seite.“ Dann schlussfolgern Sie daraus, ich zitiere: „Dies gewährleisten am besten Einheitsgemeinden mit starken Ortschaften; Verwaltungsgemeinschaften und die Beauftragung erfüllender Gemeinden gewährleisten beide Zwecke nur in geringem Maße.“ Dann kommt ein Absatz, der ist überschrieben mit „Schlussfolgerungen für die Gemeindestruktur in Thüringen“ und da steht dann: „Die Institute der erfüllenden Gemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft sollen nach einem Übergangszeitraum nicht weiter fortgeführt werden.“ Dann wird noch begründet, warum die nicht leistungsfähig sind und nicht fortgeführt werden sollen. Das findet sich auch in der Empfehlung der Enquetekommission. Dort steht unter dem Punkt 2, der ist überschrieben mit „Schwächen der vorhandenen Verwaltungsstrukturen“ - ich zitiere wieder: „Denn die Konstruktion der Verwaltungsgemeinschaften erschwert in vielen Fällen die Koordinierung von Aufgaben unter den Mitgliedsgemeinden, weil es komplizierter Entscheidungswege bedarf. Die Verwaltungsgemeinschaften stoßen damit strukturell bei der Bewältigung der Zukunftsaufgaben an ihre Grenzen.“ Dann heißt es auch in den Schlussfolgerungen: „Deshalb sollen die Institute der erfüllenden Gemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft nach einem Übergangszeitraum nicht weiter fortgeführt werden.“
Nach all dem müsste man doch erwarten, dass in dem Gesetzentwurf genau das geregelt ist, nämlich das Ende der Verwaltungsgemeinschaft, das Ende der erfüllenden Gemeinde, und der Weg aufgezeigt wird von der Verwaltungsgemeinschaft hin zur Einheitsgemeinde bzw. dem Modell der Landgemeinde, dem wir uns auch genähert haben.
Aber nichts davon findet sich in dem Gesetzentwurf, sondern da heißt es in § 46: „Verwaltungsgemeinschaften können durch Gesetz gebildet, geändert, erweitert oder aufgelöst werden.“ Sie schreiben ins Gesetz rein, nachdem Sie vorher festgestellt haben, Verwaltungsgemeinschaften sind ein Auslaufmodell, dass Verwaltungsgemeinschaften gebildet und Verwaltungsgemeinschaften geändert werden können. Herr Mohring, ich frage Sie: Wo soll da die Öffentlichkeit noch einen klaren Kurs erkennen? Was wollen Sie jetzt eigentlich? Sollen die Verwaltungsgemeinschaften abgeschafft werden, so wie es die Enquetekommission empfohlen hat, oder sollen neue Verwaltungsgemeinschaften gebildet werden, so wie Sie das in das Gesetz hineingeschrieben haben? Ich finde, die Öffentlichkeit und insbesondere die Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker,
die Verantwortung tragen in Thüringen, müssen wissen, wo der Kurs hingeht. Ein solcher Zickzackkurs ist niemandem zuzumuten.
Deshalb sage ich auch noch einmal ganz deutlich: So, wie das hier drinsteht, kann das unsere Zustimmung nicht finden. In diesen Gesetzentwurf muss klar hineingeschrieben werden, wie der Übergang von der Verwaltungsgemeinschaft hin zu den Landgemeinden oder hin zu der Einheitsgemeinde gestaltet werden soll. Das ist notwendig, damit das Ganze Zustimmung finden kann.
Jetzt noch einmal zur Frage der Gemeindegrößen. Sie haben da eben zitiert aus der Empfehlung der Enquetekommission auf der Seite 13, aber Sie haben natürlich nur ein kleines Stück zitiert. Wenn man dann weiter liest, dann steht nach diesen 3.000 Einwohnern, die wir heute als Grenze haben - ich zitiere wieder: „Um dem Ziel gerecht zu werden, die neuen Gemeindestrukturen mindestens für die nächsten 20 Jahre tragfähig zu gestalten, muss bei allen Zusammenschlüssen, aber auch bei den derzeit untermaßigen gemeinschaftsfreien Gemeinden, die demographische Entwicklung beachtet werden. Das heißt, eine Gebietskörperschaft muss auf Dauer mindestens 3.000 Einwohner haben. Dies ist durch entsprechende Regelungen zu sichern.“ Auch das ist im Gesetzentwurf nicht gesichert, sondern da heißt es nur noch, mindestens 3.000 Einwohner. Von „auf Dauer“ und der „demographischen Perspektive“ ist dort keine Rede mehr. Nun werden Sie vielleicht entgegengehalten, ja, aber die Förderung setzt ja erst bei 4.000 Einwohnern ein. Das ist richtig. Aber es muss im Gesetzentwurf auch verankert werden, dass die Größenordnungen auf Dauer 3.000 sein muss. Denn allein der finanzielle Anreiz wird an dieser Stelle nicht ausreichen können, das sage ich auch ganz deutlich, weder für die Gemeindegröße, die gebildet wird, noch für die Tatsache, dass sich eine Verwaltungsgemeinschaft jetzt dem Druck ausgesetzt sieht, sich in eine Landgemeinde umzuwandeln. Das zeigt ein einfaches Rechenbeispiel, Herr Mohring. Wenn die Förderung bei der Bildung einer Landgemeinde mit 4.000 Einwohnern 30 € pro Einwohner beträgt, dann kann diese Gemeinde, die sich zusammenschließt, einmal 120.000 € abfassen. Ob das ein ausreichender Anreiz ist, um aus Verwaltungsgemeinschaften Landgemeinden oder Einheitsgemeinden zu machen, das bezweifle ich ganz ausdrücklich, Herr Mohring. Deshalb noch einmal: In dieses Gesetz gehört klar geregelt: Die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden sind das Auslaufmodell, so wie wir das in der Enquetekommission beschlossen haben, und diese können sich nur noch entwickeln in Richtung Landgemeinde oder in Richtung Einheitsgemeinde. Eine
Und wir brauchen eine klare Regelung, was die Gemeindegröße angeht, die die demographische Entwicklung in den Blick nimmt, mindestens die nächsten 20 Jahre, und deshalb muss im Gesetzentwurf sich wiederfinden, Einwohnergröße auf Dauer mindestens 3.000 Einwohner, das heißt, wenn die sich heute bilden, müssen sie deutlich mehr als 3.000 Einwohner haben.
Ich fordere Sie auf, Herr Mohring, dass wir im jetzt anstehenden Beratungsverfahren über diese Dinge noch einmal reden. Die Empfehlung der Enquetekommission ist bisher nicht umgesetzt in dem Gesetzentwurf, jedenfalls nicht in dem Umfang, wie es vereinbart war. Das ist aber die Voraussetzung für unsere Zustimmung.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Matschie, Ihr Zickzackkurs ist unbeschreiblich. Er ist so wie bei der Nettoneuverschuldung im Freistaats Thüringen und beim Verschuldungsverbot. Heute so, morgen so.
Er ist auch bei der Thüringer Landgemeinde so, heute so, morgen so. Das schlimme ist, ich frage mich, wenn Sie so Politik machen, heute so, morgen so, und Sie begründen das wahrscheinlich oft auch innerlich damit, dass Sie selber nicht wissen, wie die Mehrheiten in Ihrer Fraktionen sind, heute so, morgen so oder wie sie in Ihrer Partei gerade sind, heute so, morgen so, dann frage ich mich, wenn Sie das schon nicht im Griff haben, wie wollen Sie dann ein Land regieren. Das frage ich mich deutlich und das zeigt Ihre Wortmeldung hier.
Sie können das nicht, Sie können das nicht. Sie können das nicht und man merkt es vor allen Dingen daran, dass Sie offensichtlich auch leider die Gesetze nicht richtig lesen können, die dem Landtag vorliegen. Es hilft nichts, ab und zu muss man auch als Fraktionsvorsitzender selbst in das Ge
setz schauen - man kann sich nicht alles vom Referenten zuarbeiten lassen -, dann würde man wissen, dass man in § 46 der neuen Thüringer Kommunalordnung genau alles das regelt, was Sie hier kritisieren. Wenn Sie auch zuhören würden, hätten Sie einen Satz vorhin richtig erkannt, nämlich den: Wir wollen in die bestehende Systematik der Thüringer Kommunalordnung das neue Institut der Thüringer Landgemeinde einführen. Im alten § 46 der ThürKO wie auch im neuen § 46 der ThürKO ist die Bildung, der Zusammenschluss, die Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften geregelt.
Wenn Sie sich ein bisschen in Thüringen auskennen würden, wenn Sie sich nur ein kleines bisschen auskennen würden und ab und zu mal ins Land gehen würden und den Menschen zuhören würden, dann würden Sie wissen, wo bitte schön in Thüringen sollen noch neue Verwaltungsgemeinschaften gebildet werden. Wo denn, bitte schön? Die Form der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit ist doch schon lange geregelt. Es gibt entweder Verwaltungsgemeinschaften oder es gibt Einheitsgemeinden
Neue Formen wird es nicht geben. Es steht deshalb im Gesetz, weil wir den § 46 an einer Stelle wichtig erweitert haben. Und da muss man halt reinschauen. Bisher ist die Weiterentwicklung von Verwaltungsgemeinschaften, die Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften allein dem Rechtsverordnungsgeber überlassen. Da wir genau das umsetzen wollen, was wir gemeinsam in der Enquetekommission auf den Weg gebracht haben, nämlich dass wir das nicht zulassen wollen, dass es weitere neue VGs gibt, obliegt das alles dem Landesgesetzgebungsorgan, nämlich dem Landtag, dass er auch darüber entscheiden kann.
Das ist ja nun wirklich witzig. Jeden Tag sammeln Sie Unterschriften nach mehr Demokratie. Sie schaffen es nicht,
aber Sie sammeln jeden Tag Unterschriften nach mehr Demokratie. Sie sagen, zuallererst soll der Bürger entscheiden, was vor Ort losgeht.
Und dann wollen Sie festlegen im Gesetz, dass nicht der Bürger mit seinem Gemeinderat zuerst entschei