Protokoll der Sitzung vom 14.11.2008

Demokratie gibt, vor allen Dingen auch keine Sperrwirkung gegenüber der repräsentativen Demokratie, steht dem, dass das Parlament seine ureigenste Aufgabe, nämlich gesetzesinitiativ zu werden und diese Gesetze zu verabschieden, nach dieser Interpretation der Thüringer Verfassung nichts entgegen. Genau von diesem Recht hat dieses Hohe Haus Gebrauch gemacht.

(Beifall CDU)

Das ist deshalb nicht unwichtig, weil Sie natürlich auch unterstellt und gesagt haben, genau dies dürfe das Parlament nicht aus Achtung vor dem Volk. Wir haben - auch das haben wir transparent in dieser Woche geschildert - genau unser Volk gefragt in Thüringen, unsere Wähler, und ihnen gesagt: Was haltet ihr denn von diesem Vorwurf, dass auf der einen Seite 250.000 Thüringer sich für direkte Demokratie einsetzen, Unterschriften sammeln und damit einem Volksbegehren zum Erfolg verhelfen mit einer bestimmten Zielrichtung, u.a. - Frau Dr. Klaubert hat das auch noch mal bestätigt - nämlich vor allem auch Hürden abzusenken und den Negativkatalog deutlich zu verkleinern? Soll das durch einen Volksentscheid letztendlich legitimiert werden oder kann nicht auch das Parlament selbst genau in diesem Sinne tätig werden? Auf diese Frage hin haben quer durch alle Parteien in dieser repräsentativen Umfrage die Wähler, die sagen, jeweils die einen oder die anderen wählen zu wollen, in der Summe zu 56 Prozent gesagt: Das ist richtig, dass das Parlament selbst zum jetzigen Zeitpunkt die Hürden für Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene gesenkt hat. Lediglich 16 Prozent aller befragten Thüringer sagen: Nein, es hätte ein Volksentscheid im nächsten Jahr abgewartet werden sollen. Ich will Ihnen das auch nicht vorenthalten, weil es für uns nicht ganz unspannend ist, deshalb nicht nur bei denjenigen, die sagen, sie würden vielleicht in Zuneigung zur CDU stehen, dass die in dieser besonderen Mehrheit natürlich von 67 : 6 sagen, sie halten es für richtig, dass das Parlament entschieden hat. Diese Mehrheitsdurchgängigkeit findet sich auch bei all den anderen, die sagen, sie neigen eher der SPD zu. Dort sagen 59 Prozent, dass es richtig war, und über 24 Prozent sagen, man hätte auf einen Volksentscheid warten müssen. Aber vor allen Dingen auch bei den Wählern der LINKEN sagen 54 Prozent, es war richtig, dass das Parlament jetzt die Hürden für Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene gesenkt hat.

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Wer hat denn die Fragen gestellt?)

Lediglich 21 Prozent - und das sind noch weniger als bei denen, die sagen, sie würden die SPD wählen, das sind nicht viele in Thüringen, wir wissen das - sagen, man hätte auf einen Volksentscheid im kom

menden Jahr warten müssen.

Aber ich will Ihnen auch sagen und da spreche ich aus tiefstem Herzen für unsere Fraktion, es schadet doch der Demokratie gar nicht, wenn das Volk im Volksentscheid zu einer Meinungsbildung kommt und das Rechtslage wird. Das ist doch Teil der Demokratie. Das ist doch Höhepunkt der unmittelbaren demokratischen Teilhabe. Es ist doch nicht der Verlust für den einen, der Gewinn für den anderen, weil das Volk eine Meinung bildet. Es ist doch besser, das Volk macht mit, als dass es am Rande steht und den Populisten, die diese Demokratie beseitigen wollen, wie dem Rattenfänger von Hameln hinterherrennt, lieber mitmacht als danebensteht.

(Beifall CDU)

Aber genau dieses Mitmachen unterbricht halt nicht, dass die, die gewählt sind für fünf Jahre, auch ihrer eigenen Verantwortung nachkommen. Wir könnten nach Hause gehen, wenn das durchdringen würde, was Sie sagen, dass durch eine Sperrwirkung direkter Demokratie quasi immer natürlich zuallererst durch Handeln von Opposition, vor allen Dingen auch von außerparlamentarischer Opposition dann die, die gewählt sind, ihr Handeln einstellen müssten, weil jemand ein Volksbegehren startet.

Prof. Huber hat zu Recht auch in der Veröffentlichung dieser Woche darauf hingewiesen und gesagt, wenn diese Rechtsmeinung durchdringen würde und Mehrheitsmeinung wäre, dann wäre das Parlament für zwei Jahre in seiner Arbeit lahmgelegt. Das kann nicht objektiver Wille des Verfassungsgesetzgebers sein, dass jeder ein Volksbegehren immer dadurch starten kann, dass die niedrige Hürde von 5.000 Stimmen ausreicht, so ein Verfahren in Gang zu setzen, dass quasi kleine Gruppen zunächst mit Mindermeinung repräsentative Demokratie vollendlich ins Leere laufen lassen. Das kann nicht sein und das darf nicht sein! Man muss sich diesen Moment vorstellen, wenn mehrere Volksbegehren parallel gestartet würden zu unterschiedlichsten Themen, die wichtig sind, zu Schule, zu Familie, auch vielleicht zu mehr Demokratie auf kommunaler Ebene, und drei solche Volksbegehren würden parallel laufen, würden die erste Hürde überwinden und Ihre Rechtsauffassung würde obsiegen, dass jeweils dann im Respekt vor einem solchen Volksbegehren Parlament selbst nicht mehr tätig werden könnte, dann wäre das Parlament in wichtigen Fragen seiner eigenen Entscheidungskompetenz ausgehöhlt. Das widerspricht letztendlich auch Verfassungsrechtsprechung. Ich will da aus einem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 17. Mai 1960 zitieren, weil man daran auch sieht, wie lange sich repräsentative Demokratie in der Rechtssprechung begründet. Das Bundesverfassungsgericht sagt nicht zu Unrecht: „Der Wille des

Gesetzgebers ist der im Gesetz objektivierte Wille. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften sind dabei nicht entscheidend, soweit sie nicht im Gesetz ihren Ausdruck gefunden haben.“ Das natürlich ist eine Grundvoraussetzung in der Demokratie. Das Wechselspiel in der Demokratie akzeptiert zwischen direkter Demokratie einerseits und repräsentativer Demokratie auf der anderen Seite; dann gehört dazu, dass der Teil der repräsentativen Demokratie - also das Parlament - auch seinen Willen in Gesetzesform gießen kann und letztendlich, das sagt selbst der Kommentator der Thüringer Verfassung, auch gießen muss, weil der Wille des Gesetzgebers sich nur durch Beschlussfassung über Gesetz am Ende wiederfinden lässt. Deshalb ist es eine absurde Annahme Ihrerseits, die Behauptung auch heute wieder zu manifestieren, dass die CDU gut beraten wäre und rechtlich richtig beraten gewesen wäre, wenn sie nach der ersten Lesung ihres Bürgerbeteiligungsgesetzes auf eine zweite Lesung und damit auf eine Verabschiedung des Gesetzes verzichtet hätte und diese Entscheidung dem Volk überlassen hätte.

Das ist genau nicht die Interpretation, die das Bundesverfassungsgericht, aber auch die Kommentierung in unserer Thüringer Verfassung sagen: Parlament ist verpflichtet, seinen Willen im Gesetz zu dokumentieren, und Parlament ist verpflichtet, seinen Willen durch Gesetzesbeschlussfassung auch abschließend zu normieren. Es ist genau diese Aufgabe, die ein Parlament zu leisten hat. Aber daneben - und das kommt immer dazu -, nicht vorrangig oder nicht durch Sperrwirkung, kann dazu auch das Volk durch Volksentscheid weitere Normierung im Gesetzgebungsprozess sicherstellen. Aber das widerspricht sich nicht und das schließt sich nicht aus. Erst recht schließt sich nicht aus - auch das hat Prof. Huber in seinem Gutachten festgestellt -, dass durch Volksentscheid eine Entscheidung des Parlaments, die möglicherweise in dem Zwischengang stattfindet, aufgehoben wird, weil immer der Grundsatz gilt, dass das zuletzt Beschlossene sich auch im Gesetz wiederfindet, und immer nur die Änderungsbefehle des zuletzt Beschlossenen durch Volk oder durch Parlamentsbeschluss auch wieder das vorangegangen Beschlossene letztendlich ändert. Alles andere würde dazu führen, das, was Sie interpretieren und sagen: Entscheidet das Volk im Volksentscheid nächstes Jahr z.B. über den Volksbegehrensgesetzentwurf abschließend und findet er eine Mehrheit, da unterstellen Sie und sagen, dann würde die alte Rechtslage der früheren Thüringer Kommunalordnung aufleben und das, was zwischendurch das Parlament im Bürgerbeteiligungsgesetz beschlossen hatte, würde quasi leerlaufen.

Aber bitte, diese Rechtsinterpretation muss jemand erklären, weil nämlich die Rechtsinterpretation un

terstellt, dass ein Parlamentsbeschluss weder durch Parlamentsbeschluss noch durch Gerichtsentscheid, noch durch bewussten Volksentscheid aufgehoben wird. Das geht nicht! Niemand kann, der nicht objektiv den Willen dazu hat, dass ein Gesetz aufgehoben wird, sagen, dass es sich quasi durch konkludentes Handeln eines Dritten aufhebt. Diese Rechtsauffassung ist tatsächlich irrig und das hat auch Huber in seinem Gutachten nicht umsonst noch einmal klar formuliert. Sie ist wichtig zur Interpretation, wie Demokratie in dem Wechselspiel miteinander funktioniert. Auch wichtig ist, dass sie beachtet wird.

Aber ich will mit einem entscheidenden Fakt noch einmal aufräumen, weil Sie den auch in dieser Woche noch einmal, nach der Veröffentlichung des Gutachtens von Prof. Huber, unterstellt haben. Das Parlament hat am 8. Oktober dieses Jahres das Bürgerbeteiligungsgesetz auf den Weg gebracht. Die Landtagspräsidentin hat am 23. Oktober die Zulässigkeitserklärung des Volksbegehrens abgegeben und damit auch die Zulässigkeit festgestellt und diesen vierten Akt hier ab heute eröffnet. Jetzt sagen einige von Ihnen, dass diese Unmittelbarkeit zwischen dem 8. Oktober 2008 und dem 23. Oktober 2008 eine bewusst herbeigeführte Entscheidung der CDU gewesen wäre, um das Volksbegehren ins Leere laufen zu lassen. Jeder, der dem Grunde nach zunächst repräsentative Demokratie als Baustein von Demokratie anerkennt, der weiß, dass ein Gesetz zwar durch zweite Lesung und durch normierten Willen des Gesetzgebers beschlossen wird, aber regelmäßig der zweiten Lesung eine erste Lesung vorausgeht und regelmäßig der ersten Lesung die Einbringung ins Parlament vorausgeht und regelmäßig der Einbringung in das Parlament mindestens die Phase der Gesetzerarbeitung vorausgehen muss, weil, wer kein Gesetz erarbeitet, kann es nicht einbringen, und wer nichts einbringt, kann es auch in der zweiten Lesung nicht verabschieden. Deshalb ist wichtig, so simpel wie die Herleitung für ein Gesetzgebungsverfahren ist, so wichtig ist es für die Betrachtung, dass es nicht darauf ankommt, nur den Zeitpunkt zwischen dem 8. Oktober zur Beschlussfassung des Bürgerbeteiligungsgesetzes und dem Zeitpunkt der Zulässigkeitserklärung durch die Landtagspräsidentin zu betrachten, sondern auch den Zeitpunkt zu betrachten, wo der Gesetzesinitiator, der Einbringer - hier die CDU-Fraktion -, erstmalig auch die Buchstaben des Bürgerbeteiligungsgesetzes erarbeitet hat. Das war halt weit vor dem 8. Oktober, nämlich schon Ende letzten Jahres. Unabhängig davon läuft neben dem Willen, den die CDU-Fraktion mit ihrem Gesetz zum Ausdruck gebracht hat, das normierte feste Verfahren, das formale Verfahren zum Volksentscheid und alles, was sich im Thüringer BVVG befindet. Da gibt es einen entscheidenden Moment, nämlich das Innenministerium. Das

Innenministerium ist beauftragt, die Thüringer Kommunen zu bitten, in einer bestimmten Frist die Prüfung der 250.000 Unterschriften über die Einwohnermeldeämter festzustellen und damit dann über das Innenministerium und über die Landtagspräsidentin diese Prüfung abzuschließen. Der Thüringer Innenminister hat die Thüringer Kommunen aufgefordert, bis zum 15. September 2008 diese Prüfung abzuschließen. Dass der Innenminister diesen Zeitraum festgesetzt hat, im Übrigen ist er auch CDUMitglied, zeigt, dass es zu keinem Zeitpunkt, was Sie unterstellen, unser Wille war, durch vorherigen Gesetzesbeschluss vor Zulässigkeitserklärung der Landtagspräsidentin dieses vermeintliche, von Ihnen behauptete Argument zu unterstützen, wir wollten das Volksbegehren unterlaufen. Es ist falsch und zeigt sich an diesem Moment.

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Herr Mohring, das glauben Sie doch selber nicht.)

(Beifall CDU)

Dann will ich Ihnen gerne auch noch zwei Dinge aus diesem Verfahren verraten: Weil nämlich am 15. September ein Großteil der Thüringer Kommunen seine Prüfung durch die Einwohnermeldeämter abgeschlossen hat, aber eine Kommune diese Prüfung weit über den 15. September 2008 bis zum Ende des Monats und auch ein Stück darüber hinaus verzögert hat durch längere Prüfung - und da verrate ich auch kein Geheimnis, es war die Stadt Erfurt. Wer jetzt sagt, dass diese Stadt Erfurt in irgendeiner Weise noch CDU-geführt ist, ich erinnere da an den Oberbürgermeister und einen seiner

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Das tut weh?)

Beigeordneten, der weiß, dass die das Verfahren eindeutig in der Hand hatten,

(Beifall CDU)

und dabei bleibt es. Wir wollen nur zeigen, dass, wenn alle Thüringer Kommunen ihre Einwohnermeldeprüfungen so zum Abschluss gebracht hätten, wie es der Innenminister vorgegeben hat, am 8. Oktober zwar der Landtag das Bürgerbeteiligungsgesetz verabschiedet hätte, aber die Zulässigkeitserklärung der Landtagspräsidentin objektiv vor diesem Zeitraum gelegen hätte. All das, was Sie meinen, was sich aus dem 8. Oktober 2008 heraus konstruiert, ist auch deshalb völlig absurd, weil es einen Gesetzgebungsgang gibt, der mit der Einbringung beginnt und der ob seiner objektiven Beratung in den Ausschüssen auch mit der Anhörung bedarf, der weiß, dass dieses Verfahren von vornherein so angelegt

war, dass - unabhängig von dem eigenen Verfahrensgang zum Volksbegehrensgesetzentwurf - das parallel dazu aus dem Parlament heraus gelaufen ist. Dass das jetzt so ist, dass diese Reihenfolge anders gelaufen ist, als ursprünglich aus dem Innenministerium heraus auch an die Thüringer Kommunen vorgegeben, und das Parlament jetzt zuerst das Bürgerbeteiligungsgesetz verabschiedet hat und dann die Zulässigkeitserklärung durch die Landtagspräsidentin erfolgt ist, unterstützt das, was wir aus der Thüringer Verfassung interpretieren, nämlich erstens, dass es keine Sperrwirkung gibt, zweitens, dass das Parlament sehr wohl bis zur Zulässigkeitserklärung durch ein Volksbegehren selbst gesetzesinitiativ werden kann, und drittens, dass unabhängig von dieser Entscheidung des Parlaments es dem Volk sehr wohl freisteht, durch Volksentscheid einen weiteren Willen zu normieren. Deshalb sind wir jetzt im vierten Akt. Deshalb sind wir nun bei der hinausgezögerten Höhepunktsentscheidung und deshalb will ich noch einmal das retardierende Moment aus der Komödie zitieren, nämlich das Eintreten des Gegenteils des Erwarteten, das es noch einmal sehr wahrscheinlich macht. Warten Sie ab, was nicht alles aus diesen sechs Monaten noch werden kann. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Abgeordneter Mohring, die Nachfrage von Frau Taubert. Bitte, Frau Taubert.

Herr Mohring, die Achtung des Alters vor der Jugend will erarbeitet sein. Ich bin da gern willig. Aber meine Frage ist ganz ernsthaft. Ihre Ausführungen, die Sie jetzt gemacht haben über das gesamte Verfahren, auch darüber, wie der Gesetzentwurf der CDU in den Landtag gekommen ist und verabschiedet wurde, haben die Frage noch nicht beantwortet und die möchte ich Ihnen gern stellen: Warum haben Sie nicht die Chance genutzt, jetzt im Verfahren gleichzeitig mit dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens eine Konkurrenzvorlage zu bringen, womit genau die Chance bestanden hätte, die beste Lösung von allen in einer Abstimmung vor dem Volke auch abstimmen zu lassen. Das wäre doch tatsächlich für die demokratischen Prozesse der richtige Weg gewesen. Das wäre auch ohne Gesichtsverlust für Sie gewesen.

Ich habe Ihnen doch gesagt, dass wir in den nächsten sechs Monaten, und das Verfahren hat zwei Stufen, erst sechs Monate Parlamentsverfassung,

dann sechs Monate die Festsetzung für die Frist, wann ein Volksentscheid stattfinden muss, zwei mal sechs Monate, dass wir in dieser ersten Phase offen sind, all diese drei Varianten - Ablehnung, Zustimmung oder auch teilweise Veränderung mit Zustimmung der Vertrauensleute - auch nutzen werden. Wir setzen, das habe ich mehrmals angesagt, zuallererst auf weitere Gespräche mit den Vertrauensleuten des Volksbegehrens. Uns ist das wichtig, miteinander zu sprechen und auch zu schauen, was zunächst in dem engen Katalog aus dem Thüringer BVVG den Vertrauensleuten an Kompetenz zusteht, zuzustimmen der Veränderung des Volksbegehrensgesetzentwurfs, aber auch darüber hinaus mit den Vertrauensleuten zu sprechen, was kann der Gesetzgeber selbst, das, was die Vertrauensleute im Gespräch nicht können, weil das Gesetz ihnen im Verfahren diese weitreichenden Kompetenzen nicht gibt, was kann der Gesetzgeber darüber hinaus durch Gespräche selbst tun, und damit eine Entscheidung herbeiführen, die vielleicht doch zur Erledigung des Volksentscheids führt, weil eine große Übereinstimmung besteht, dass das, was auf den Weg gebracht wird, der Wille ist, den die Bürger mit ihrer Unterschrift zum Gesetzgebungsentwurf jetzt hier auf den Weg gebracht haben. Im Übrigen, und das will ich noch sagen, Frau Taubert, wenn Sie es ernsthaft darauf anlegen, dass ich als Jüngerer Respekt weiter Ihnen gegenüber erarbeiten muss, dann setzt das natürlich voraus, liebe Frau Taubert, dass Sie auch wollen. Zumindest das will ich voraussetzen und auch Ihnen noch mal mit auf den Weg geben.

(Beifall CDU)

Abgeordneter Mohring, es gibt zwei Nachfragen, und zwar von der Abgeordneten Becker und von der Abgeordneten Frau Dr. Klaubert. Gestatten Sie diese beiden Nachfragen?

Dann beginne ich mit der Abgeordneten Becker. Bitte, Frau Becker.

Herr Mohring, habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass Sie diesen Gesetzentwurf, der uns heute vorliegt durch das Volksbegehren, sechs Monate im Landtag beraten lassen möchten?

Es steht ja im Gesetz und das Gesetz sieht vor:

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Innerhalb von sechs Monaten.)

innerhalb von sechs Monaten, richtig. Aber ich habe das vorhin nicht umsonst beschrieben, wie ein Gesetzgebungsverfahren läuft,

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Das kennen auch Oppositionsparteien.)

und mit guter Ordnung.

Eines will ich gleich von vornherein sagen, diese CDU-Fraktion in diesem Parlament wird Ihnen keinen Anlass bieten, dass Sie unterstellen, wir hätten nicht sachgemäß oder gar in Eile den Volksgesetzgebungsentwurf behandelt.

(Heiterkeit SPD)

Wir werden ihn durchführen, wir werden Anhörungen durchführen. Wir werden beraten und werden nach der Entscheidung hier im Parlament innerhalb von sechs Monaten wieder zur zweiten Lesung zusammenkommen.

(Beifall CDU)

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Das Volk hat entschieden.)

Abgeordnete Klaubert, Ihre Nachfrage.

Herr Abgeordneter Mohring, Sie haben uns zwar unterstellt, wir hätten kein richtiges Verhältnis zur repräsentativen Demokratie, das will ich erst einmal zurückweisen, aber meine Frage schließt sich an. Welches Verständnis von direkter Demokratie hat sich in Ihrer Fraktion seit dem Zeitpunkt entwickelt, als Sie den Gesetzentwurf, der ja schon einmal dem Parlament vorlag, zurückgewiesen haben? Was ist seitdem bei Ihnen vorgegangen? Sind Sie inzwischen der Auffassung, dass auf kommunaler Ebene mehr direkte Demokratie vonnöten ist? Welche extremistischen Wurzeln wollen Sie aus dem Volksbegehrensentwurf beseitigen?

(Zwischenruf Abg. Heym, CDU: Das hat er doch gar nicht gesagt.)

Es war wirklich ein Versuch von Ihnen, da etwas zu interpretieren, was niemand hier gesagt hat. Das können Sie auch im Wortprotokoll nachlesen. Wir haben gesagt, wir wollen den Garten der Demokratie pflegen, damit Extremisten sich nicht im Garten der Demokratie breitmachen können. Das hat nichts mit dem Volksgesetzgebungsentwurf zu tun.

(Beifall CDU)

Aber falls Sie sich angegriffen gefühlt haben, will ich das nicht abstreiten, dass es vielleicht auch ein Treffer war, das bleibt natürlich dabei. Aber - und das haben wir auch mehrmals gesagt und dabei bleibt es natürlich - diese CDU-Fraktion, die kommt nicht in ein Parlament und wird mit Mehrheit ausgestattet, damit sie über die ganzen Jahre einer Legislaturperiode mit einer festen Meinung verharrt und dann am Ende der Legislaturperiode sagt, so, jetzt haben wir die Meinung vom Anfang bis zum Ende durchgetragen. Hier sitzen so viele Demokraten in diesem Parlament über die Fraktionen hinweg zusammen und auch diese CDU-Fraktion in der Mitte dieses Hauses ist sich ihrer besonderen Verantwortung, dieses Land zu führen und zu gestalten, bewusst. Natürlich nehmen wir zur Kenntnis, dass viele Leute in Thüringen Interesse daran haben, mehr Teilhabe an Demokratie zu haben. Und wenn eine Fraktion auch durch Impulse aus ihrer eigenen Landespartei am Ende zu der Auffassung gelangt, dass man seine Meinung zur Teilhabe an Demokratie ruhig erweitern kann, weil sie hilft, die Mitglieder der Demokratie zu stärken, dann ist das doch kein Vorwurf, sondern ein Vorteil von Demokratie. Ich möchte Sie doch heute sehen, wenn eins passiert wäre, dass wir an derselben Auffassung, die in den Regelungen der Thüringer Kommunalordnung bisher Bestand gehabt hätten, wenn die weiter gegolten hätten und das Volksbegehren erfolgreich gewesen wäre gegenüber den alten normierten Hürden in der Thüringer Kommunalordnung. Dann hätten Sie doch Zeter und Mordio geschrien, dass diese CDUFraktion stur, verkrampft und konservativ ist und an ihrer alten Meinung festhält, dass wir uns bewegt haben, dass wir die Hürden gesenkt haben für einen Bürgerantrag auf 1 Prozent gegenüber 4 oder 8 Prozent vorher,

(Zwischenruf Abg. Buse, DIE LINKE: Da ist die Frage, warum?)