Protokoll der Sitzung vom 29.01.2010

Ich frage die Landesregierung:

1. Von wie vielen Gemeinden auf Basis des angebotenen Fragebogens (absolut und prozentual) liegen ausreichende Informationen vor, um auf dieser Basis den Bedarf an Breitbandversorgung konkret abzuleiten?

2. Die Frage 2 ist gestern beantwortet worden.

3. Ist der Landesregierung bekannt, in welchem Maße und durch welche Maßnahmen andere Bundesländer die Breitbandversorgung gefördert und kofinanziert haben? Falls ja, zu welchem Prozentsatz haben diese die vorhandenen Mittel ausgeschöpft?

4. Inwieweit ist das im Juni 2009 vom Landtag beschlossene Breitbandberatungszentrum inzwischen arbeitsfähig? Wie viele Kommunen und Unternehmen wurden durch dieses in welcher Art und Weise beraten?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie. Herr Minister Machnig, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich bin jetzt ein bisschen irritiert, muss ich sagen, denn ich habe hier doch andere Fragen, die mir darüber hinausgehend hier aufgeschrieben worden sind. Deswegen will ich das gern vortragen.

Zu Frage 1: Der Regierung liegen Informationen aus dem Breitbandatlas 2009_2 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vor. Dort wird die Versorgung mit Breitband-Internet von mindestens einem Megabit/Sekunde in Thüringen mit 91,97 Prozent bezogen auf Haushalte ausgewiesen - Stand

01.07.2009. Zu Versorgung und Bedarf bezüglich 2 Megabit/Sekunde werden keine Angaben gemacht. Der Fragebogen „Umfrage zur Erfassung der Internetversorgung“ wurde von ca. 180 Gemeinden, also ca. 18 Prozent aller Gemeinden Thüringens, beantwortet. Zu einem großen Teil waren die Fragebögen allerdings unvollständig ausgefüllt, so dass auf dieser Basis der Bedarf an Breitband-Versorgung nicht konkret abzuleiten ist.

Zu Frage 2: Für das Jahr 2009 wurden 17 Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ mit einer Fördersumme von 183.317,86 € beantragt, bewilligt und ausgezahlt. Im gleichen Jahr wurden für 2010 Mittel in Höhe von 155.778,13 € beantragt und bewilligt. Bislang sind keine GAK-Mittel beantragt und bewilligt. Bislang sind keine GAK-Mittel verfallen. Die Richtlinie wird gegenwärtig fortgeschrieben und wird bis 2012 gelten. Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ wurden im Jahr 2009 keine Förderanträge gestellt und somit auch keine Mittel bewilligt.

Zu Frage 3: Andere Bundesländer fördern die Breitband-Versorgung nach unserem Kenntnisstand im Rahmen der Fördermaßnahmen GAK und GRW. In welchem Maße dies in den Bundesländern erfolgt, ist nicht bekannt.

Zu Frage 4: Das vom Landtag beschlossene Breitband-Beratungszentrum wurde im Juli 2009 als Breitbandkompetenzzentrum Thüringen bei der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen eingerichtet. Es steht den kommunalen Gebietskörperschaften bei allen Schritten der Realisierung einer breitbandigen Infrastruktur zur Seite und bietet Unterstützung in koordinierender, organisatorischer und fachlicher Hinsicht. Das BKT informiert über Breitbandtechnologien, Realisierungs- und Fördermöglichkeiten. Es führt Angebot und Nachfrage zusammen und vermittelt Ansprechpartner. Durch die Benennung von Breitbandpaten als Ansprechpartner für den Breitbandausbau bei den Landkreisen konnte die Unterstützung der Städte und Gemeinden optimiert werden. Die Beratung erfolgt in zahlreichen Einzelgesprächen und Informationsveranstaltungen über die Servicehotline, den Internetauftritt und Druckschriften. In Anbetracht dieses umfangreichen Angebots und der regen Nutzung ist eine statistische Erfassung der einzelnen Beratungsmöglichkeiten nicht möglich.

Ich sehe, es gibt keinen weiteren Nachfragebedarf aus der Mitte des Hauses. Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Renner, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 5/324.

Danke, Herr Präsident.

NPD-Heldengedenken für die Angehörigen der Waffen-SS laut Landesregierung „abwegiges Geschwätz“?

Am Volkstrauertag 2009 hatte in Friedrichroda eine von Neonazis durchgeführte Veranstaltung stattgefunden, auf der es laut Bericht der Rechtsextremen im Internet u.a. zu folgenden Verbaläußerungen gekommen ist: „Zum Abschluss wurden die alten Kämpfer in unsere Reihen zurückgerufen... Ich rufe die gefallenen Soldaten der Waffen-SS - HlER...“ (Zitat aus Internetbericht). Die Neonazis bezeichneten die Veranstaltung in ihrer Internetberichterstattung ausdrücklich als „Heldengedenken“. Auf dieses Vorkommnis bin ich in meiner Kleinen Anfrage Nr. 101 eingegangen und habe die Landesregierung nach der Bewertung dieses Vorgangs - insbesondere mit Blick auf den Tatbestand des § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) - um eine Einschätzung gebeten.

Die Antwort der Landesregierung führte zu der öffentlichen Reaktion des Direktors der Stiftung Gedenkstätte Buchenwald-Mittelbau-Dora, Dr. Volkhard Knigge, wonach die Landesregierung mit ihrer Wertung „die Falschen ermutigt und die Richtigen entmutigt... Sie liest sich wie eine Beschwichtigung.“ und zu der des Vorsitzenden der Jüdischen Landesgemeinde, Wolfgang Nossen, der sich verärgert über die Landesregierung zeigte und attestierte, dass dies „moralisch nicht in Ordnung“ sei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Funktion nimmt die Organisation der Waffen-SS unter dem Blickwinkel der historisch-politischen Bewertung nach Auffassung der Thüringer Landesregierung in der Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus ein, insbesondere mit Blick auf die von bzw. in diesem System verübten Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Menschheit?

2. Inwiefern sind die Sätze „Das in ihm enthaltene unkritische Gedenken an Gefallene der Wehrmacht, der Waffen-SS und des Volkssturms bezieht sich bereits inhaltlich nicht auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft. Der schlichte Bezug zum Nationalsozialismus genügt dafür nicht.“ in der Antwort zur Kleinen Anfrage so zu verstehen, dass die Landesregierung davon ausgeht, dass der Nationalsozialismus nicht per se und als Ganzes, sondern nur in bestimmten Aspekten bzw. Erscheinungsformen eine Gewalt- und Willkürherrschaft war?

3. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung, dass für die NPD angesichts des dargestellten Verlaufs der als „Heldengedenken“ bezeichneten Versammlung die „Erinnerung an den Verlust des Lebens bei Kampfhandlungen im Zweiten Weltkrieg im Vordergrund“ stehe und nicht die Verherrlichung der an Verbrechen des Nationalsozialismus beteiligten Organisationen?

4. Inwiefern sind die Rahmenbedingungen, in denen Verbalaussagen getätigt werden - insbesondere der Veranstalter, der Veranstaltungsort, die Benennung der Veranstaltung usw. - im Rahmen der Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB für die rechtliche Bewertung heranzuziehen?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium. Herr Minister Prof. Huber, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, bevor ich zur Beantwortung der Fragen im Einzelnen komme, ist aus meiner Sicht folgende Vorbemerkung angezeigt: Mit der Erklärung für ein demokratisches, tolerantes und weltoffenes Thüringen hat dieses Hohe Haus zu Beginn der Legislaturperiode zu einer verantwortlichen Politik zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufgerufen. Auch die Landesregierung verurteilt jede Form von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit und wendet sich gegen alle Bestrebungen, durch die das friedliche Zusammenleben in unserer Gesellschaft gefährdet wird. Dies ändert aber nichts an den rechtsstaatlichen Vorgaben, die die Exekutive auch dann beachten muss, wenn sie sich im Einzelfall mit rechtsextremistischen Kräften auseinandersetzen muss. Das staatliche Einschreiten gegen Aktivitäten des rechten Spektrums kann nur auf der Grundlage der geltenden Gesetze erfolgen. Eine wehrhafte Demokratie zeichnet sich eben auch dadurch aus, dass sie Meinungsäußerungen nicht ahndet, solange diese nicht Straftatbestände erfüllen.

Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Renner beantworte ich nun für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Waffen-SS war am Holocaust und an zahlreichen Kriegsverbrechen beteiligt. Sie fungierte als Werkzeug zur Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Daher wurde sie 1946 vom Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg zur verbrecherischen Organisation erklärt.

Zu Frage 2: Auch nach Auffassung der Landesregierung war der Nationalsozialismus per se und als

Ganzes eine Gewalt- und Willkürherrschaft. Bei der Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage Nr. 101 ging es jedoch nicht um eine Bewertung des Nationalsozialismus durch die Landesregierung, sondern um die Frage, ob bestimmte Äußerungen den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Allein zur Beantwortung dieser Frage verweist die Antwort zur Kleinen Anfrage auf die Ausführungen des Kommentars von Fischer zum Strafgesetzbuch, 55. Auflage, § 130, Randnummer 34, wonach - ich zitiere wörtlich - „abwegiges Geschwätz über Helden von Wehrmacht und Waffen-SS“ für sich genommen nicht strafbar ist und das insofern - soweit ich es mit meiner etwas zurückliegenden strafrechtlichen Erfahrung beurteilen kann - die herrschende Meinung und die Rechtsprechung wiedergibt. Dies gilt, solange die bloße Verwendung historischer Begriffe aus der Zeit des Nationalsozialismus noch nicht einer Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung gleichkommt.

Zu Frage 3: Dies legt der Bezug zum Volkstrauertag, an dem die Äußerungen getätigt worden sein sollen, nahe.

Zu Frage 4: Die Rahmenbedingungen sind für die rechtliche Bewertung heranzuziehen, um zu prüfen, ob einzelne Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch erfüllt sind.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Vielen Dank, Herr Minister, für Ihre Antwort, insbesondere auch für Ihre einleitenden Worte. Daran würde ich mich anschließen mit der Frage: Wieso haben Sie in der Frage 5 der Kleinen Anfrage auf diesen politisch-moralischen Kontext verzichtet und nur die rein juristische Betrachtung vorgezogen?

Die zweite Frage schließt sich an die Beantwortung zu Frage 3 an. Ich habe gefragt, inwieweit die Einschätzung richtig sei, dass es den Neonazis an diesem Tag nur um das Gedenken an die Verstorbenen gehe und nicht darum, die Tradition des NSHeldengedenkens fortzusetzen. Würden Sie mir dann zustimmen, auch zu sagen, wenn am 1. Mai Neonazis marschieren, geht es ihnen vornehmlich um die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nicht um sozialdemagogische Hetze von Rechts? Ich glaube, man muss so eine Betrachtung schon von dem Tag loslösen.

Frau Abgeordnete Renner, die Landesregierung hat in ihrer Gesamtheit ihre Fragen so verstanden, dass

es um eine juristische Bewertung dieser Äußerung geht. Wir haben zwar auch moralische Positionen, aber so hatten wir Ihre Anfrage nicht verstanden.

Was Ihre zweite Nachfrage angeht, so hängt es von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Natürlich kann auch der Tatbestand der Volksverhetzung für Äußerungen am 1. Mai durch rechtsextremistische Kräfte erfüllt werden.

Es gibt keinen weiteren Fragebedarf aus der Mitte des Hauses. Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wolf, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/345.

Herzlichen Dank.

Öffentliche Tagungen kommunaler Ausschüsse

In Eisenach tagten in einigen Fällen die Ausschüsse für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Kultur sowie der Ausschuss für Bau, Verkehr und Umwelt gemeinsam. In der letzten gemeinsamen Sitzung wurde über die geplante Bautätigkeit im Areal „Tor zur Stadt“ informiert. Daraus wird sichtbar, dass es sich um einen Inhalt handelt, welcher keiner besonderen Geheimhaltung bedarf. Der Oberbürgermeister Doht führte auf den Antrag, diese Sitzung öffentlich stattfinden zu lassen, aus, dass dies die Kommunalordnung verbiete. Nicht öffentliche Ausschüsse hätten per Gesetz nicht die Möglichkeit, die Öffentlichkeit zu beschließen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung, dass es nicht möglich ist, einen üblicherweise nicht öffentlich tagenden kommunalen Ausschuss öffentlich beraten zu lassen?

2. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wird: Trifft dies auch zu, wenn keinerlei Beschlüsse gefasst werden sollen oder der Inhalt üblicherweise öffentlich ist, zum Beispiel der Bebauungsplan?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass ein Ladungsfehler vorliegt, wenn ein nicht öffentlich eingeladener Ausschuss zu Sitzungsbeginn die Öffentlichkeit beschließen würde?

4. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung, dass bei der gemeinsamen Sitzung eines nicht öffentlich mit einem öffentlich tagenden Ausschuss prinzipiell von der Nichtöffentlichkeit auszugehen ist, unabhängig von der Tagesordnung, und wie ist es

nach Ansicht der Landesregierung möglich, in einem solchen Fall gemeinsame Sitzungen öffentlich durchzuführen?

Für die Landesregierung antwortet das Thüringer Innenministerium. Herr Innenminister Prof. Dr. Huber, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, eine Bewertung des in der Vorbemerkung mitgeteilten Sachverhalts obliegt dem Landesverwaltungsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde. Das Landesverwaltungsamt war mit dem konkreten Fall nicht befasst. Die Ausführungen zu den im Einzelnen angesprochenen Fragestellungen zur Anwendung des Öffentlichkeitsgrundsatzes beschränken sich deshalb auf die allgemeine Rechtslage.

Zu den Fragen 1 und 2: Nach § 40 der Thüringer Kommunalordnung sind Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Das Öffentlichkeitsgebot findet nach § 43 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Kommunalordnung grundsätzlich auch auf Ausschüsse, die der Gemeinderat gebildet hat, Anwendung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind die Sitzungen vorberatender Ausschüsse, die keine Beschlüsse fassen. Die Beratungen dieser Ausschüsse sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung ausnahmslos nicht öffentlich. Mit dieser Regelung wird bezweckt, umstrittene Fragen völlig offen und vor fremden Einflüssen geschützt erörtern zu können. Der Öffentlichkeitsgrundsatz wird dadurch gewahrt, dass die Beratungsgegenstände ohnehin noch von einem beschließenden Ausschuss oder dem Gemeinderat beraten oder entschieden werden müssen. Nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung regelt die Geschäftsordnung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass Ausschüsse sowohl vorberatend als auch beschließend tätig sind, also eine Doppelfunktion haben. Das setzt indes voraus, dass die jeweiligen Aufgabenbereiche klar bestimmt sind. Vor diesem Hintergrund wären die Fragen 1 und 2 dann mit Ja zu beantworten, wenn es sich bei dem hier bezeichneten, üblicherweise nicht öffentlich tagenden kommunalen Ausschuss um einen vorberatenden Ausschuss im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung handelte.

Zu Frage 3: Nach § 35 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nicht öffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird. Eine Herstellung der Öffentlichkeit nach Sitzungsbeginn durch Beschluss ist rechtlich und tatsächlich nicht möglich, weil die öffentliche Bekanntmachung fehlen würde.

Zu Frage 4: Eine gemeinsame Sitzung eines vorberatenden, also stets nicht öffentlich tagenden Ausschusses mit einem beschließenden, also grundsätzlich öffentlich tagenden Ausschuss wäre nur dann möglich, wenn in einer bestimmten Angelegenheit auch die Beratung des beschließenden Ausschusses aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder des berechtigten Interesses Einzelner in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen müsste.