Protokoll der Sitzung vom 24.05.2013

(Beifall CDU)

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich eröffne die Aussprache und als Erste hat das Wort Frau Abgeordnete Martina Renner von der Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten! Zuerst einmal, ich habe wenig Verständnis, Herr Rieder, dass sich der Innenminister heute hat entschuldigen lassen.

(Beifall DIE LINKE, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich denke, mit der Debatte um das Polizeiaufgabengesetz diskutieren wir heute ein Kerngesetz der Innenpolitik in Thüringen und da wäre meine Erwartung schon gewesen, dass der Innenminister hier auch uns zu diesem Gesetz informiert.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Aber ich muss noch auf weitere Wortmeldungen zur heutigen Debatte aus den letzten Tagen eingehen. Ja, Herr Adams, Sie haben vollkommen recht, es ist eine Zumutung, dass die Landesregierung die Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs zur notwendigen Neufassung des PAG erst auf den letzten Drücker umsetzt.

(Beifall DIE LINKE, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ja, und es ist auch absolut unverständlich, warum zwischen Referentenentwurf und dem nun vorgesetzten Gesetzentwurf im Plenum noch mal so viel Zeit unnötig vergangen ist. Aber, Herr Adams, in einem Punkt muss ich Ihnen widersprechen. Durch eine Verschiebung der ersten Beratung in den Juni hätten wir nicht der Landesregierung ihre Grenzen aufgezeigt, sondern uns als Parlament in erster Linie die Möglichkeit zur umfassenden und detaillierten Beratung im Ausschuss genommen mit Blick auf die Sommerpause, die ja für uns als Parlament auch bevorsteht.

Ich glaube, wir brauchen die fundierte Debatte im Innenausschuss. Wir brauchen die mündliche und öffentliche Anhörung mit Sachverständigen und Experten, um am Ende ein Polizeiaufgabengesetz zu haben, das dann tatsächlich auch den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs vollumfänglich gerecht wird, und nicht wieder in der Situation zu

stehen, dass dem Murks der Landesregierung das Hauruck des Parlaments folgt.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vorweg muss noch eines gesagt werden: Dass der Thüringer Landtag heute über die Novelle des Polizeiaufgabengesetzes berät, ist nicht der Einsicht der Regierungskoalition zu verdanken. Es ist vielmehr der Tatsache geschuldet, dass das Verfassungsgericht im November des vergangenen Jahres geurteilt hat, dass wesentliche Regelungen, die die CDU-Alleinregierung im Jahr 2008 entgegen aller Einwände in das Polizeiaufgabengesetz aufgenommen hatte, in wichtigen Punkten mit der Thüringer Verfassung unvereinbar sind. Warum die Thüringer Landesregierung und die sie tragende Koalition erst auf dieses Urteil gewartet hat und noch sogar vor Gericht das PAG verteidigte, erschließt sich für uns überhaupt nicht, auch nicht mit Blick in den Koalitionsvertrag dieser Regierung. Dort heißt es nämlich, Zitat: „Das Polizeiaufgabengesetz wird novelliert, dabei wird insbesondere auf den unantastbaren Schutz des Kernbereichs geachtet. Gemeinsam mit Betroffenen sollen die Möglichkeiten eines besseren Schutzes von Berufsgeheimnisträgern besprochen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung überarbeitet werden.“ Was „gemeinsam mit den Betroffenen“ heißt, bleibt für uns fraglich. Zufrieden sind die Betroffenen, insbesondere die Berufsgeheimnisträger und -trägerinnen und ihre Verbände, mit den jetzt vorgelegten Vorschlägen ganz und gar nicht. Für die heutige Gesetzesvorlage verdient die Landesregierung nun auch wirklich keine lobende Anerkennung. Die Novelle ist eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit, die kurioserweise der Überheblichkeit des Kollegen Wolfgang Fiedler folgt, der 2008 hier in der Debatte zum PAG noch sagte, Zitat: „Sie werden noch in Kürze merken, wie die Fachwelt das Ganze loben wird.“ Wir haben es gesehen.

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: So ist es doch auch.)

Wir hatten bereits im März Gelegenheit, über das Verfassungsgerichtsurteil im Landtag zu debattieren. Ich wiederhole, was uns in diesem Zusammenhang parlamentspolitisch von erheblicher Bedeutung ist. Es ist für uns ein unhaltbarer Zustand, dass sich seit der Debatte um die Terroranschläge vom 11. September ein Usus eingeschlichen hat, dass ein Verfassungsorgan, nämlich das Parlament, aufgrund postulierter sicherheitspolitischer Szenarien sich von verfassungsmäßigen Grenzen nicht mehr aufhalten lässt und erst in erheblich zeitlichem Nachgang ein weiteres Verfassungsorgan, das Parlament, wiederum an seine verfassungsrechtlichen Pflichten und Schranken erinnern muss. Die Leichtfertigkeit, mit der Parlamente nicht in ihrer Gesamtheit, aber sehr wohl in ihren regierungstra

(Staatssekretär Rieder)

genden Mehrheiten meinen, man könne ja erst einmal Verfassungsgesetze mit verfassungsrechtlichen Einwänden beschließen, der Rechtsstaat wird es dann schon richten, sofern sich ein Kläger findet, dokumentiert für uns ein sehr zweifelhaftes Verständnis von Verfassungstreue.

(Beifall DIE LINKE)

Angesichts der Vielzahl der Fälle im Bund und in den Ländern kann in keinem Fall von verfassungsrechtlicher Unklarheit oder gar von Kollektivirrtum gesprochen werden. Für das Thüringer Polizeiaufgabengesetz hieß das im Klartext: „Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Normenklarheit hinsichtlich der Voraussetzungen und der Reichweite der jeweiligen Grundrechtseingriffe nicht hinreichend beachtet. Unzureichend sind die Befugnisse zur heimlichen Datenerhebung geregelt. Unklar ist, wie Berufsgeheimnisträger und -trägerinnen von polizeilichen Maßnahmen ausgenommen bleiben sollen. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist lückenhaft. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der nachträglichen Benachrichtigung über heimliche Bewachung ist nicht entsprochen worden.“ Die Landesregierung hat dieses Urteil sowie mindestens ein weiteres Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass nehmen müssen, den zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes „Datenerhebung und -verarbeitung“ neu zu gestalten.

In der für eine erste Lesung gebotenen Kürze will ich auf mehreres hinweisen: Durch die Streichung des Beweisverbotes in § 5 werden zunächst alle Maßnahmen der Polizei auch auf den Personenkreis anwendbar, für die nach § 53 und § 53 a Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht gilt. Dies sehen wir als sehr kritisch. Im Abschnitt zur Datenerhebung und -verarbeitung finden sich dann in den einzelnen Befugnisnormen zur verdeckten Datenerhebung mal ausreichende, mal weniger ausreichende Schutzgrenzen für den nach § 53 und § 53 a Strafprozessordnung besonders geschützten Personenkreis. Die Einschränkung der Verwertbarkeit von einer durch eine verdeckte Datenerhebung erhobenen Information von und über Berufsgeheimnisträger und -trägerinnen stellt nur einen unzureichenden Schutz dieser dar. Damit wird der zu garantierende Schutz von Berufsgeheimnisträgern und -trägerinnen nicht gewährt, denn auch in den §§ 12 bis 30 sind eine Reihe von polizeilichen Befugnissen auch gegen Nichtstörer beinhaltet, die geeignet sind, unzulässigerweise in diesen Schutzbereich einzudringen.

Durch die Neuregelung des § 34 sollen besondere Mittel der Datenerhebung nur dann von vornherein unzulässig sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Dass ein Eingriff in den Kern

bereich zulässig bleiben soll, wenn dieser nur überwiegend berührt ist, dokumentiert für uns, wie unzureichend der Schutz des Kernbereichs durch den Gesetzentwurf angelegt ist. In § 34 a wollen Sie die Telekommunikationsüberwachung über die Überwachung der laufenden Kommunikation auf abgespeicherte Kommunikationsinhalte ausweiten und umgehen damit letztlich die verfassungsrechtlichen Schranken der sogenannten Quellen-TKÜ, die es den Sicherheitsbehörden untersagen, abgespeicherte Kommunikationsinhalte abzugreifen. Es macht auch keinen Unterschied, ob die Festplatten im heimischen Rechner liegen oder in einer sogenannten Cloud. Völlig unklar ist die Aufnahme der Befugnis, sogenannte Trojaner aufspielen zu dürfen. Sie ist deshalb vor allem vollkommen unverständlich, weil die Landesregierung ausweislich der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Bergner zur Quellen-TKÜ sich nicht sicher ist, ob eine verfassungskonforme Software überhaupt möglich ist und wenn überhaupt erst 2014. Warum aber - fragen wir - soll ein Gesetzgeber heute auf dieser Basis eine Befugnis zum Einsatz dieser möglicherweise im Jahr 2015 einsetzbaren und möglicherweise verfassungskonformen Software überhaupt verankern, wenn er das eingangs kritisierte Prinzip Parlament versus Verfassung überwinden will? Auch der nun eigenständig geregelte Einsatz sogenannter IMSI-Catcher in § 34 c findet aufgrund der Inanspruchnahme einer unbestimmten und unbestimmbaren Anzahl sogenannter Nichtstörer unsere Ablehnung. Auch der Hinweis der Rechtsanwaltskammer auf die doch erhebliche beschränkende Maßnahme der Unterbrechung der Kommunikation auch unbeteiligter Dritter über einen in der Konsequenz unbestimmten Zeitraum ohne richterliche Kontrolle ist zwingend zu berücksichtigen. Gesprochen werden muss auch über die Eingriffsschwelle bei Wohnraumüberwachung, die keineswegs ausreichende Hürden zum Schutz des Kernbereichs oder zum Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet. Das trifft für uns auch auf die Rasterfahndung zu, die Sie versucht haben, unter dem verfassungsrechtlichen Druck neu zu formulieren. Ich kann Ihnen sagen, wir haben dies auch wesentlich konsequenter versucht und kommen zu dem Ergebnis, wenn eine Rasterfahndung verfassungskonform und bürgerrechtsfreundlich ausgestaltet werden soll, dann bleibt eine gesetzliche Regelung zurück, die weder zweckmäßig noch geeignet ist. Dies führt letztlich dazu, die Rasterfahndung aus dem Katalog der gesetzlichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr gänzlich zu streichen, denn sie ist nicht verhältnismäßig auszugestalten.

Meine Damen und Herren, so weit zu den Regelungen, die im Gesetzentwurf enthalten sind.

Nun zu den Regelungen im PAG, die unverändert fortbestehen sollen, denn auch hier sehen wir er

heblichen Novellierungsbedarf. Wir haben in dieser Woche den Medien gegenüber einen umfangreichen Änderungskatalog vorgestellt, den wir als Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung noch heute als Vorlage einbringen werden, um damit auch sicherzustellen, dass dieser Bestandteil der Anhörung mit Sachverständigen sein wird.

(Beifall DIE LINKE)

Im Kern geht es um die Änderung zum Abschnitt Datenerhebung und -verarbeitung hinaus beispielhaft um folgende Punkte:

1. Einführung einer Kennzeichnungspflicht in § 6 im Falle des Einsatzes von geschlossenen Einheiten durch eine nachträgliche Identifizierung in geeigneter Weise zum Schutz der Polizeibeamten,

2. Streichung der eine rassistische Kontrollpraxis befördernde Befugnis zu Identitätsfeststellungen,

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

3. Stärkung des Versammlungsrechts durch Streichung der grundrechtseinschränkenden Eingriffsnorm zur verdachtsunabhängigen Kontrolle von Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern,

4. Stärkung der Rechte der von polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen,

5. Streichung der Befugnis zum Führen von Vertrauenspersonen mit dem Hinweis darauf, dass die ablehnende Begründung für Spitzel beim Verfassungsschutz im Gefahrenabwehrrecht der Polizei nicht anders ausfallen kann.

Und zuletzt: Verbot von Distanzelektroimpulswaffen in Thüringen und Einordnung von Reiz- und Betäubungsstoffen als Waffen anstatt wie bisher als Hilfsmittel aufgrund der im Einzelfall nicht auszuschließenden letalen Wirkung.

Ein Schwerpunkt unserer Änderungsanträge wird die Stärkung der Transparenz und der Kontrolle polizeilichen Handelns sein.

(Beifall DIE LINKE)

Wir schlagen die gesetzliche Verankerung einer Polizeibeschwerdestelle vor, an die sich jede von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person mit dem Ziel wenden kann, außerhalb eines dienstrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens sein Anliegen und seine Beschwerde überprüfen zu lassen. Diese niedrigschwellige Kontrollinstitution soll damit gewährleisten, dass einerseits ohne die üblicherweise vor Gericht oder im Rahmen eines dienstrechtlichen Verfahrens eintretende Situation der Abwehr der Kritik die Polizei sich selbst einer Kontrolle unterzieht und andererseits auch Missverständnisse ausgeräumt werden können. Das Er

gebnis ist für uns eine transparente und bürgerfreundliche Polizei.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Und wir stärken mit unserem Änderungsantrag die parlamentarische und damit auch öffentliche Kontrolle polizeilichen Handelns. Während beispielsweise die parlamentarische Kontrolle des Inlandsgeheimdienstes seit Jahren ein viel diskutiertes Thema ist, hat die Polizei in den vergangenen Jahren zunehmend selbst quasi geheimdienstliche Befugnisse bereits im Gefahrenabwehrrecht erhalten bzw. gestärkt bekommen, ohne dass sich das Maß an parlamentarischer Kontrolle in gleichem Umfang entwickelt hat. Innenausschuss, parlamentarische Anfragen und Berichtsersuchen in den Ausschüssen sind, das zeigen die Erfahrungen, kein geeignetes Instrument zur Kontrolle polizeilichen Handelns. Aus diesem Grund schlagen wir Ihnen die Bildung eines Polizeiausschusses vor, der über die entsprechende Kontrollbefugnis verfügt und dem gegenüber die Landesregierung auskunfts- und unterrichtungspflichtig ist. Der Polizeiausschuss soll gleichzeitig Ansprechpartner für Angehörige der Polizei sein. Wir sind der Überzeugung, dass diese Ausweitung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei zwingend notwendig ist und polizeiliches Handeln nicht allein der exekutiven und judikativen Kontrolle unterliegen darf.

Wenn Sie diesen Ansatz teilen, sind wir gern bereit, mit Ihnen darüber zu diskutieren, ob der Polizeiausschuss der richtige Weg ist oder andere Alternativen denk- und vorstellbar sind.

Meine Damen und Herren, dass der Innenausschuss als Kontrollgremium nicht funktioniert, Herr Gentzel, hat sich in der Vergangenheit, denke ich, an vielen Stellen eindrücklich erwiesen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Und dass die Informationen, die wir als Parlamentarier bekommen, z.B. zur Frage der Telekommunikationsüberwachung, möglicherweise fehlerhaft sind und

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Möglicher- weise!)

nach Jahren nachgebessert wurden, ist Fakt. Das haben wir alles erlebt. Und die Grenzen der parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten sind hier evident nachgewiesen.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Meine Damen und Herren, eine Bemerkung noch zu Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes: Sie benutzen den Gesetzentwurf als Vehikel, um ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen durch Ermächtigung für Kom

munen in Thüringen zumindest zu ermöglichen, nämlich dann, wenn an diesen Orten vermehrt Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum registriert werden. Wir wissen alle, wie unbestimmt und instrumentalisierbar diese Vorschrift in der Praxis angewendet werden kann. Nimmt man Erfurt, so kommen dann der Domplatz, der Anger, das Stadionumfeld, die Krämerbrücke, die Altstadt schnell in die engere Auswahl. Ihr Regelungsvorschlag ist in dieser Unbestimmtheit dazu geeignet, mit ordnungspolitischen Maßnahmen sozial nicht angepasste bzw. Ihren Vorstellungen nicht entsprechendes Verhalten zu sanktionieren und aus wie immer gekennzeichneten repräsentativen Räumen der Innenstädte herauszuhalten. Eine sicherheitspolitische Erwägung jedenfalls steckt nicht dahinter,

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Doch!)

weil die geeigneten Instrumente zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten unverändert bestehen und angewendet werden können. Deswegen ist für uns die vorgeschlagene Änderung keine rechtliche, auch keine ordnungsrechtliche oder sicherheitsrechtliche, sondern eine zutiefst politische, nämlich die nach der Nutzung des öffentlichen Raumes für alle. Über Ihren Vorschlag, im Umkreis von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ein Alkoholverbot gesetzlich zu ermöglichen, sollten wir diskutieren, weil wir die Idee des Schutzes von Heranwachsenden begrüßen, aber auch nachfragen wollen, ob die bisherigen Möglichkeiten durch kommunales Satzungsrecht, hier tätig zu werden, nicht vollkommen ausreichen.