Es hat mich schon etwas überrascht, wenn die FDP gerade so einen Antrag stellt. Es gibt da etwas, dass durch die Presse gegangen ist, das nannte sich „System Niebel“. Dass jetzt ausgerechnet die FDP die Staatskanzlei angreift
Es gibt sogar einen Artikel in der FAZ, da schreibt die FAZ über die Personalratsvorsitzende des Bundeswirtschaftsministeriums, wie diese sich beklagt hat in einem Brief, dass auch im Bundeswirtschaftsministerium das „System Niebel“ um sich greifen würde, und zwar bis in die unteren Ebenen. Also bei der Sachlage hier einen Antrag zu stellen, der die Personalpolitik der Staatskanzlei kritisiert,
(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Der Thüringer Wirtschaftsminister hat schon Ärger mit dem Landespersonalausschuss gehabt.)
da sage ich einfach einmal, da soll sich die FDP an die eigene Nase greifen. Wenn ich sage, an die eigene Nase greifen, heißt das jetzt aber nicht, dass es hier Anlass gäbe, sich in der Staatskanzlei an die Nase zu greifen. Diesen Anlass gibt es nämlich nicht. Wenn damit das gemeint ist, was vorhin, ich weiß nicht mehr, wer es angesprochen hat, mit dem persönlichen Referenten der Ministerpräsidentin gemeint ist, dann kann ich dazu nur sagen, es hat ein Ausschreibungsverfahren gegeben, es hat ein Auswahlverfahren im Sinne der Bestenauslese gegeben. Bestenauslese, um das noch einmal zu erläutern, weil Sie lachen, heißt nicht, dass der mit der Note 1 auch der Beste in dem Sinne ist, wenn es darum geht, eine bestimmte Position zu besetzen. Der persönliche Referent einer Ministerpräsi
dentin ist eben etwas anderes, als wenn es um die Besetzung einer Sachbearbeiterin geht. Nur soweit zu dem Thema.
Jetzt komme ich aber zu dem anderen Thema Ruhestandsbezüge, denn das scheint ja vor allen Dingen hier eine Rolle zu spielen. Es hat mich zunächst einmal überrascht, liebe Kollegin Siegesmund, dass Sie sagen, das eine wollen Sie laut diskutieren, wenn es um den Herrn Zimmermann geht, wenn es um die andere Causa Machnig geht, dann sagen Sie, es lohnt nicht, sich darüber aufzuregen. Das ist schon erstaunlich. Auf der einen Seite machen Sie ein Riesending mit Strafanzeige und allem Möglichen und bei der zweiten Sache sagen Sie, da lohnt es nicht, sich darüber aufzuregen. Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Da messen Sie mit zweierlei Maß, meine ich.
Wie es in Wirklichkeit war oder ist, darüber will ich mir kein Urteil erlauben, obwohl ich sehr gut nachvollziehen kann, wenn die Presse in dem Zusammenhang auch von Glashaus spricht, das kann man wirklich nachvollziehen.
Ich will nur noch einmal die Fakten feststellen. Erstens: Minister Machnig bezieht seit seinem Amtsantritt im Jahr 2009 ein Ministergehalt von 11.500 €. Zweitens: Ihm stehen grundsätzlich auch Ansprüche aus Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu, weil er 2009 als Staatssekretär in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist. Drittens: Es gibt für solche Fälle des Zusammentreffens eine ganz klare Berechnungsregel und die steht in § 15 des Thüringer Ministergesetzes und aus dieser Verrechnungsregel ergibt sich, dass Versorgungsbezüge zu 100 Prozent zu verrechnen sind.
Letztens: Es gibt in der Tat auch Mitwirkungspflichten, eben war davon die Rede. Es gibt diese Mitwirkungspflichten oder Aufklärungspflichten, aber von beiden Seiten. Es gibt sie nicht nur vonseiten der Behörde, es gibt sie auch vonseiten des Betroffenen. Das will ich bei der Gelegenheit einmal sagen.
Dann gibt es noch den Bericht des Freien Wortes vom 20.08.2013, wonach - so steht es jedenfalls darin - Herr Minister Machnig gesagt hat, sein Ministergehalt sei vollständig verrechnet worden.
Soweit das alles richtig ist, ist es in Ordnung. Die Frage bleibt aber tatsächlich bestehen: Hat tatsäch
Diese Frage muss aus meiner Sicht noch beantwortet werden, Herr Kollege Adams. Die muss nicht unbedingt in einer Aktuellen Stunde beantwortet werden, das ist vielleicht der falsche Platz, aber sie ist auf jeden Fall zu beantworten.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Ministerpräsidentin bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik - so steht es in der Thüringer Verfassung - und sie führt - so weiter - den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Das Führungsinstrument ist die Staatskanzlei. Dem in der Verfassung formulierten Anspruch muss dieses Instrument genügen.
Das gilt auch für die Mitarbeiter, die dort ihren Dienst tun. Genau davon lässt sich die Staatskanzlei bei der Auswahl dieser Mitarbeiter leiten. Thüringen ist mit dieser aus der Staatskanzlei koordinierten Landesregierung bisher gut gefahren. Es gibt große Fortschritte bei der Sanierung des Landeshaushalts, eine Forst- und Polizeireform wurde verabschiedet,
Meine Damen und Herren, damit das auch so bleibt, werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatskanzlei so ausgewählt und beschäftigt, dass sie ihren Teil zum Gesamterfolg der Landesregierung beitragen können. Das trifft auch auf die Fälle zu, die hier in der Plenardebatte und zuvor in der Öffentlichkeit diskutiert worden sind.
Zu den Einzelheiten dieser Berufung verweise ich auf die Antworten der Landesregierung zu den vielen entsprechenden Anfragen. Die Mitarbeiter sind nach dem jeweiligen Bedarf und der dafür geeigne
ten Form verpflichtet worden. Wenn es um die Frage um den persönlichen Referenten der Ministerpräsidentin geht, da gab es sogar eine deutschlandweite Ausschreibung, die er für sich entschieden hat.
Seit vergangenem Wochenende führt die Öffentlichkeit eine Debatte um die Bezüge meines Kabinettskollegen Matthias Machnig. Die hier geführte Debatte macht deutlich, wie wichtig es ist, Transparenz und Klarheit zu schaffen, denn nur so kann der Eindruck der Selbstbedienungsmentalität widerlegt werden, wie er derzeit in der Öffentlichkeit allen Politikern gegenüber in Form eines Generalverdachts ausgesprochen wird.
Es zeigt auch, wie wichtig und richtig es ist, dass wir in diesem Hohen Hause sehr zügig über die Frage der Versorgungsansprüche von politischen Beamten sprechen müssen. Mein Kollege Dr. Voß hat zugesagt, zeitnah einen Vorschlag für eine Neuregelung ins Kabinett einzubringen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion habe ich deshalb mit Schreiben vom 16.09. Herrn Minister Machnig aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Ministeramt in Thüringen und entsprechende Zahlungen, die aus seiner Zeit als beamteter Staatssekretär im Bund resultieren, detailliert und vollumfänglich darzulegen.
Vor diesem Hintergrund hat Herr Kollege Machnig umfangreichen Schriftwechsel mit der Bundesfinanzdirektion, der Landesfinanzdirektion, der Staatskanzlei und dem Finanzministerium vorgelegt. Auf seine Bitte hin darf ich wie folgt aus drei Schreiben in dem Umfang, wie es Herr Minister Machnig aus Datenschutzgründen gestattet hat, zitieren.
1. Schreiben der Bundesfinanzdirektion vom 12.09.2013 - ich zitiere: „Herr Minister Machnig hat mich gebeten, die Sicht der Bundesfinanzdirektion Mitte zu seiner Versorgungsangelegenheit darzustellen.
Erstens: Im November 2009 ist Herr Minister Machnig durch Urkunde des Herrn Bundespräsidenten als Staatssekretär in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Aufgrund der Zurruhesetzung standen Herrn Minister Machnig Ansprüche nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsbzw. Bundesversorgungsgesetzes zu.
Zweitens: Die Anrechnung der Herrn Minister Machnig ab November 2009 gewährten Bezüge als Staatsminister auf seine Ansprüche aus dem Bundesbeamtenverhältnis ist auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechtes, insbesondere § 53 Beamtenversorgungsgesetz, erfolgt. Aufgrund eines im Jahr 2011 ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Rechtsauffassung/Verwaltungspraxis des Bun
des zum Verfahren der Anrechnung der erzielten Einkünfte geändert. Dies hatte zur Folge, dass im Ergebnis eine höhere Anrechnung der Ministerbezüge auf die Versorgungsansprüche gegenüber dem Bund erfolgte.
Drittens: Aus Sicht der Bundesfinanzdirektion Mitte ist die Versorgungsangelegenheit von allen Verfahrensbeteiligten entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage/Rechtsauffassung behandelt worden.“
2. Auszug aus dem Bescheid der Bundesfinanzdirektion vom 10. März 2011 - ich zitiere: „Hinsichtlich der Anwendung der Ruhevorschriften des Thüringer Ministergesetzes auf das vom Grunde her zustehende Ruhegehalt des Bundes wurde jedoch nochmals Rücksprache mit dem für Versorgungsfragen zuständigen Fachbereich am Bundesministerium für Finanzen gehalten. Im Ergebnis der dortigen Überprüfung der Rechtslage war festzustellen, dass die Anwendung des § 15 Abs. 2 Thüringer Ministergesetz bei der Regelung Ihrer hiesigen Pensionsansprüche zu Unrecht erfolgte. Bei den von der Thüringer Landesfinanzdirektion in Erfurt bezogenen Amtsbezügen handelt es sich vielmehr um reguläre Erwerbseinkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 Beamtenversorgungsgesetz. Somit waren Ihre Versorgungsbezüge richtigerweise nach den Vorschriften des § 53 Beamtenversorgungsgesetz zu regeln.“
Herr Machnig ist zudem der Auffassung, dass die Anwendung des § 53 Beamtenversorgungsgesetz auch der Landesfinanzdirektion bekannt war, wie sich aus einer E-Mail vom 23. August 2011 ergebe. Darin heiße es unter anderem: „Im Zuge der hier zu leistenden Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Anrechnung des Amtsgehaltes nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz wäre ich Ihnen dankbar …“.
3. Des Weiteren hat die zuständige Landesfinanzdirektion mit Schreiben vom 16.09.2013 auf Anfrage von Herrn Machnig Folgendes mitgeteilt: „Sehr geehrter Herr Minister Machnig, auf Ihre heutige Bitte hin bestätige ich Ihnen, dass Ihre Amtsbezüge als Thüringer Minister auf der Grundlage des Thüringer Ministergesetzes zutreffend berechnet wurden.“
Aus Sicht der Landesfinanzdirektion stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Der Landesfinanzdirektion als der für die Zahlung der Thüringer Amtsbezüge zuständigen Stelle war durch die Bundesfinanzdirektion Mitte, Servicecenter Süd-Ost, mit Schreiben vom 12. Februar 2010 mitgeteilt worden, dass Herr Machnig nach Ablauf der Übergangszeit gemäß § 4 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes dem Grunde nach ab 1. März 2010 einen Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat. In diesem Zusammenhang teilt die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständige Bundesfinanzdirektion Mitte mit, dass die gegenüber dem Bund bestehenden Pensionsansprüche der Ruhensvor
schrift des § 15 Abs. 2 des Thüringer Ministergesetzes unterliegen. Insoweit wurden durch die Bundesfinanzdirektion Mitte Vergleichsmitteilungen zur Höhe des nach dem Thüringer Ministergesetz zustehenden Amtsgehaltes erbeten, die durch die Landesfinanzdirektion auch bei Veränderungen in der Höhe der Ministerbezüge und auf entsprechende Einzelanfragen hin erteilt wurden. Die Bezügestelle konnte daher zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Vorschriften des Thüringer Ministergesetzes - insbesondere § 15 Abs. 2 - zur Anwendung kommen und durch die Bundesfinanzdirektion Mitte beachtet werden. Mit Bescheid vom 10. März 2011 - wie zitiert - wurde Herrn Minister Machnig durch die Bundesfinanzdirektion Mitte mitgeteilt, dass keine Verrechnung nach dem § 15 Abs. 2 Thüringer Ministergesetz - alte Fassung -, sondern nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz erfolgte. Der Bescheid wurde gestern Herrn Minister Voß zur Kenntnis gegeben.
Zur Höhe der Zahlungen, die durch den Bund an Herrn Minister Machnig geleistet werden, kann nur er selbst Auskunft geben. Herr Minister Machnig hat dem Kabinett am 17.09. mitgeteilt, dass er die Bundesfinanzdirektion und seinen Steuerberater beauftragt hat, eine Aufstellung seiner Ansprüche auf Versorgungsleistungen vorzulegen. Sobald diese vorliegen, wird er es öffentlich machen. Es wird jedoch nun nach Bekanntwerden der Tatsache, dass Herr Kollege Machnig Zahlungen vom Bund erhält, sorgfältig zu prüfen sein, wie die bestehenden Ruhestandsregelungen des Beamtenversorgungsrechts des Bundes tatsächlich zur Anwendung kamen. Minister Machnig hat mit gestrigem Schreiben die Bundesfinanzdirektion aufgefordert, der Landesfinanzdirektion Thüringen alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zur Verfügung zu stellen. Minister Dr. Voß hat am gestrigen Tag den Bescheid der Bundesfinanzdirektion an Herrn Minister Machnig vom 10. März 2011 an die Landesfinanzdirektion zur umfänglichen Prüfung nach dem Thüringer Ministergesetz weitergeleitet und die Landesfinanzdirektion aufgefordert, dazu auch Kontakt mit der Bundesfinanzdirektion aufzunehmen.