Protokoll der Sitzung vom 21.03.2014

Jetzt meldet sich der Abgeordnete Gentzel noch mal. Ich glaube aber, es gibt keine Redezeit mehr. Ich könnte es jetzt mal mit dem Innenminister versuchen. Ich rufe für die Landesregierung den Innenminister auf.

(Zuruf Geibert, Innenminister: Wie lange muss ich reden, damit er noch Redezeit be- kommt?)

Verehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, solange habe ich gar nicht vor zu reden, weil wir im Ausschuss intensiv Gelegenheit haben werden, die Punkte, die hier andiskutiert wurden, zu Ende zu diskutieren. Nichtsdestotrotz kann man einige, die Tatsachen auf den Kopf stellende Aussagen nicht so im Raum stehen lassen.

Herr Abgeordneter Kalich, zu den Aussagen will ich nichts sagen, weil ich dann doch zu lange reden würde, wenn ich alles richtig stellen wollte, was falsch dargestellt wurde.

(Abg. Adams)

Aber bei Herrn Abgeordneten Koppe. Es ist schon ein bisschen abstrus, wenn Sie davon ausgehen, dass es nicht geht, dass die organisierte Kriminalität als Beobachtungsobjekt entfällt, wo aus Ihrer Vorstellung Prostitution, Menschenhandel und Gewaltkriminalität stattfinden. Genau das sind Straftatbestände, genau das ist dann Aufgabe, wenn es diese Delikte dort gibt, dass repressiv vorgegangen wird durch die entsprechenden Behörden, das heißt das Landeskriminalamt und die Polizeibehörden. Genau deshalb, weil wir das auch festgestellt haben und weil es sich auch aus dem Schäfer-Gutachten II ergibt, haben wir die organisierte Kriminalität als Beobachtungsobjekt aus dem Entwurf herausgenommen und wollen sie im Verfassungsschutz nicht weiter verfolgen, sondern bei den Polizeibehörden. Wenn Sie dann darstellen, dass also künftig in unangemessener Art und Weise das nicht öffentlich gesprochene Wort in Wohnungen aufgezeichnet und missbraucht wird, dann ist es, denke ich, schon erforderlich, dass man die Vorschrift, die im Entwurf vorliegt, mal zitiert, um festzustellen, um welchen seltenen und in der Güteabwägung der betroffenen Rechtsgüter besonderen Fall es sich handelt. Das ist § 11 Abs. 2 Satz 1: „Das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln nur heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen unerlässlich ist und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann.“ Das ist also eine Rechtsgüterabwägung, die nur ganz selten überhaupt vorstellbar sein wird und die als Voraussetzung schon benennt, dass polizeiliche Unterstützung nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Und nur für diesen sehr, sehr seltenen Fall ist es vorgesehen.

Herr Abgeordneter Adams, ich denke, das, was Abgeordneter Gentzel zu Recht gesagt hat, ist bei Ihren Ausführungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Gesetz sieht eine Vielzahl von Dokumentations- und Berichtspflichten vor. Diese gesetzlich zu normieren und festzuhalten, schafft einen erheblichen Kontrolldruck und erhebliche Möglichkeiten der Einflussnahme, die man in keiner Weise verkennen darf. Die Erkenntnisse aus den Befragungen in den Untersuchungsausschüssen haben doch insbesondere gezeigt - im Übrigen auch wie die Untersuchung von Dr. Schäfer -, dass gerade vieles, was wir heute als Information benötigt hätten, nicht dokumentiert wurde und deshalb ein Graubereich entstanden ist, den aufzuhellen wir nicht in der Lage waren. Dokumentation schafft Transparenz und das ist der wichtige Zusammenhang, der schlichtweg dort gesehen werden muss.

Es ist auch wichtig und richtig, dass wir in § 12 ganz klare Kriterien benannt haben, unter denen VLeute eingesetzt, aber wenn diese in der Person

von V-Leuten vorliegen oder auch nicht vorliegen, diese nicht eingesetzt werden dürfen. Wenn Sie sich die Kriterien anschauen, dann können Sie feststellen, dass ein Fall Trinkaus bereits gesetzlich ausgeschlossen wäre. Das, denke ich, ist schon ein ganz enormer Fortschritt, der hier erzielt wird, und eine Erkenntnis, die wir aus den Untersuchungsausschüssen eins zu eins in das Gesetzgebungsvorhaben der Landesregierung aufgenommen haben. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und ein interessantes Diskussionsplenum im Innenausschuss.

(Beifall CDU)

Herr Abgeordneter Gentzel, ich kann Sie nicht aufrufen. Ich schließe die Aussprache.

Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf an den Innenausschuss zu überweisen. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Frau Holbe, das war keine Gegenstimme?

(Zuruf Abg. Holbe, CDU: Nein.)

Stimmenthaltungen? Gibt es auch nicht. Damit ist die Ausschussüberweisung einstimmig vorgenommen worden.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 8 und rufe auf den Tagesordnungspunkt 9

Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/7453 ERSTE BERATUNG

Herr Innenminister, Sie haben das Wort.

Vielen Dank. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, Ihnen liegt der Gesetzentwurf der Landesregierung für eine Novellierung des Thüringer Beamtenrechts vor. Thüringen nutzt mit diesem Gesetz die durch die Föderalismusreform hinzugewonnenen Kompetenzen für eine zukunftsorientierte Anpassung und Neuordnung des Beamtenrechts und setzt gleichzeitig die Zielstellung des Koalitionsvertrags nach einem modernen und leistungsgerechten Beamtenrecht um. Darüber hinaus werden unter anderem, wie von der Landesregierung bereits angekündigt, die Anrechnungsregelungen bei politischen Beamten im einstweiligen Ruhestand im Falle einer neuen Erwerbstätigkeit verschärft.

(Minister Geibert)

Im Einzelnen heißt das:

Erstens: Nimmt ein ehemaliger politischer Beamter nach einer Ruhestandsversetzung eine Erwerbstätigkeit auf, wird das Einkommen zukünftig voll auf das Ruhegehalt angerechnet.

(Beifall DIE LINKE)

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst handelt. Bislang erfolgte eine Anrechnung des Einkommens zumindest im Bereich der Privatwirtschaft nur zur Hälfte.

Zweitens: Die sogenannte Mindestbelassung in Höhe von 20 Prozent des Ruhegehalts wird unabhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens entfallen.

Mit diesen beiden Regelungen betritt Thüringen Neuland. Diese Vorschriften sind bundesweit einmalig. Die Landesregierung löst damit ihre Zusage ein, das Versorgungsrecht der politischen Beamten auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen.

Natürlich, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist dies nur ein kleiner Teil des Ihnen vorliegenden Gesetzespakets, der, auch wenn ihm eine hohe Aufmerksamkeit zukommt, nur wenige der Thüringer Beamten betrifft. Weit mehr Beamte sind von den anderen Regelungen der eigentlichen Dienstrechtsreform betroffen. Kennzeichnend für die Dienstrechtsreform ist die Weiterentwicklung hin zu einem modernen und leistungsgerechten Beamtenrecht. Die Novellierung soll die länderübergreifende Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere die Nachwuchsgewinnung im öffentlichen Dienst sichern. Diese recht abstrakten Vorgaben gilt es mit Leben zu füllen, das heißt, in konkrete Normen zu gießen. Das Kernstück dieses umfangreichen Gesetzespakets bilden das neu gefasste Thüringer Beamtengesetz sowie das in dieser Form neue Thüringer Laufbahngesetz, in denen die laufbahnrechtlichen Regelungen des Beamtengesetzes und der Laufbahnverordnung zusammengefasst sind.

Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Beamtenrechts ist Thüringen, wie alle anderen Länder auch, nicht völlig frei. Das Beamtenstatusgesetz gibt vor allem im Bereich des Thüringer Beamtengesetzes vieles vor und im Laufbahnrecht ist es bereits im Interesse der Mobilität von Beamten angezeigt, die Strukturen des Bundes und der anderen Länder im Auge zu behalten. Gleichzeitig müssen die eigenen Rahmenbedingungen auf Landesebene eine gewisse Attraktivität aufweisen, um qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und auch in Thüringen zu halten. Damit ist der Rahmen, in dem sich der vorliegende Entwurf bewegt, grob skizziert.

Lassen Sie mich nun einige Ausführungen zu den Details machen. Der Schwerpunkt der Dienst

rechtsreform liegt im Laufbahnrecht. Hier finden sich die bedeutendsten Veränderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Deutlich wird dies bereits dadurch, dass es künftig keine Laufbahnverordnung mehr geben wird, sondern ein Thüringer Laufbahngesetz. Das bringt zum einen ein Mehr an Rechtssicherheit. Wir werden den durch die Rechtsprechung konkretisierten Maßstäben der Verfassung im Hinblick darauf gerecht, dass der Gesetzgeber die grundlegenden, also die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss und die Regelungen nicht der Verwaltung durch den Erlass von Verordnungen überlassen darf. Zum anderen dient das Anheben des Laufbahnrechts auf die Ebene des Gesetzes der Deregulierung und der Anwenderfreundlichkeit. Das Thüringer Beamtengesetz wird um seine laufbahnrechtlichen Regelungen vermindert. Bisher vorhandene Doppelungen in der Thüringer Laufbahnverordnung verschwinden. Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen werden an einer Stelle konzentriert. Die Arbeit mit verschiedenen Normen entfällt.

Neben diesem formalen Aspekt wird das Laufbahnrecht auch inhaltlich neu ausgerichtet. Alle derzeit bestehenden ca. 100 Laufbahnen werden in insgesamt elf Fachrichtungen und in drei statt bislang vier Laufbahngruppen zusammengefasst. Zudem wird die bisherige Unterscheidung zwischen sogenannten Regellaufbahnen und Laufbahnen besonderer Fachrichtungen aufgegeben. Mit der neuen verschlankten Grundstruktur wird einerseits dem Laufbahnprinzip Rechnung getragen, andererseits aber auch ein Beitrag zu einer größeren Transparenz der Laufbahnen geleistet. Damit liegen wir fachlich und inhaltlich im bundesweiten Trend, was für sich gesehen noch keinen Gewinn darstellen mag. Der Blick auf die anderen ist aber zwingende Voraussetzung für das Ziel, die Mobilität der Beamten zu sichern, insbesondere zur Gewinnung von qualifizierten Kräften von außerhalb. Je unterschiedlicher die Laufbahngestaltungen ausfallen, desto schwieriger wird die beim Dienstherrenwechsel erforderliche Feststellung, für welche Laufbahn der betroffene Beamte überhaupt über eine Befähigung verfügt. Sind Wechsel unnötig kompliziert, kann dies nicht nur die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften von außen erschweren, sondern auch junge Menschen davon abhalten, gerade in Thüringen den Beamtenstatus anzustreben. Mittelbar steigt damit die Attraktivität von Dienstherren außerhalb des Freistaats und zugleich die Bereitschaft gut ausgebildeter junger Thüringer, ihre berufliche Zukunft woanders zu gestalten.

Die Reduzierung der Laufbahnen bietet aber auch nach innen, also für die Verwaltung selbst, erhebliche Vorteile. Die Flexibilität der Beamtenschaft wird erhöht. Weniger Laufbahnen bedeuten auch weniger Laufbahnwechsel. Die Übernahme eines anderen Tätigkeitsgebiets führt wesentlich seltener als

(Minister Geibert)

bisher zu einem Wechsel der Laufbahn. Genau das ist bislang eine nicht zu unterschätzende Hürde gewesen, wenn Beamte in anderen, jedoch nicht völlig artfremden Bereichen tätig werden sollten und/ oder wollten. Das bisher damit verbundene Verfahren entfällt und der Verwaltungsaufwand verringert sich erheblich. Ein weiterer positiver Effekt.

Schließlich, auch das soll nicht unerwähnt bleiben, erhöhen sich durch das zwangsläufig breitere berufliche Spektrum der einzelnen Laufbahnen auch die Attraktivität und die Einstellungsmöglichkeiten für die Spezialisten, die mit in den letzten Jahren immer unterschiedlicher und differenzierter gewordenen Abschlüssen die Ausbildungsstätten, insbesondere auch die Hochschulen verlassen. Die Öffnung der Fachrichtungen ist daher auch als die erforderliche Reaktion auf die immer weiter gehende Diversifikation der Ausbildungsinhalte und Abschlüsse zu sehen.

Verringert werden soll aber nicht nur die Zahl der Laufbahnen, sondern auch der Laufbahngruppen. Statt der bisherigen vier soll es zukünftig nur noch drei, die des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes geben. Der einfache Dienst wird abgeschafft. Das ist zum Vorteil derjenigen, die in dieser Laufbahngruppe zugeordnet waren und eine relativ niedrige Besoldung erhielten. Durch eine Überleitungsvorschrift werden sie Beamte des mittleren Dienstes mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 6. Zukünftig werden die Beamten in diesen Bereichen nach den Vorgaben für den mittleren Dienst ausgebildet. Dies eröffnet auch die Möglichkeit, Dienstposten mit einem erweiterten Aufgabenspektrum und dementsprechend auch erweiterten Entwicklungsmöglichkeiten wahrzunehmen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, war bisher insbesondere von Verringerungen und Reduzierungen die Rede, so möchte ich auch einzelne Sachverhalte ansprechen, die künftig großzügiger gehandhabt werden. Beispielsweise entfallen die bislang in der Thüringer Laufbahnverordnung fixierten unterschiedlichen Höchstaltersgrenzen für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bzw. in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie werden durch die einheitlich für alle Beamten geltende Festlegung ersetzt, dass Bewerber bis zu dem Lebensjahr in das Probebeamtenverhältnis eingestellt werden können, das 20 Jahre vor dem Zeitpunkt des jeweiligen gesetzlichen Ruhestandseintritts in der Laufbahn liegt. Das heißt, dass beispielsweise Beamte, die zukünftig mit 67 Jahren in den Ruhestand treten, bis zum 47. Lebensjahr in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden können. Beamte des mittleren Feuerwehrdienstes, die - als weiteres Beispiel - mit 60 Jahren in den Ruhestand treten, dürfen nur verbeamtet werden, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Diese Neuregelung ermöglicht es, auch ältere bzw. berufserfahrene Bewerber einzustellen. Sie vereinfacht Wechsel zwi

schen Wirtschaft und Verwaltung, ein Gesichtspunkt, der zugleich der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zugutekommt.

Selbstverständlich darf trotz der vorgesehenen Anhebung der Altersgrenzen im Laufbahngesetz das berechtigte Interesse des Dienstherrn, im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten auf jüngere Bewerber zurückgreifen zu wollen, nicht völlig außer Acht gelassen werden. Man denke an körperlich stark belastende Tätigkeiten etwa bei der Polizei oder der Feuerwehr. Vor diesem Hintergrund können zukünftig in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eigenständige Mindest- und Höchstaltersgrenzen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgesehen werden. Mit der Anhebung der Höchstaltersgrenze geht die geplante Erleichterung von Einstellungen im ersten Beförderungsamt einher. Dies ist möglich, wenn Bewerber bereits umfangreiche berufliche Erfahrungen oder auch Zusatzqualifikationen mitbringen, wie sie in der zukünftigen Laufbahn gefordert werden, und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. Diese Maßnahme leistet einen weiteren Beitrag, um die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für qualifizierte Kräfte zu steigern.

Selbstverständlich, meine sehr geehrten Damen und Herren, geht es nicht nur darum, die Attraktivität des Beamtenstatus für Neueinsteiger zu erhöhen, sondern auch darum, etwas für die Mitarbeiter zu tun, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis in Thüringen befinden. Besonders erwähnen möchte ich die künftig vorgesehenen Regelungen über den Aufstieg, ebenfalls ein wichtiges Element der Dienstrechtsreform. Vorgesehen sind der Ausbildungs- und der Praxisaufstieg. Beim Ausbildungsaufstieg nehmen die ausgewählten Kandidaten entweder an einem in der jeweiligen Fachrichtung und Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst, an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer geeigneten Hochschulausbildung teil. Die Möglichkeiten der unterschiedlichen Qualifizierungsmaßnahmen stellen zum einen die notwendige Konsequenz der Zusammenfassung der Laufbahn und dem damit verbundenen breiten Spektrum der Möglichkeiten des Befähigungserwerbs innerhalb einer Fachrichtung dar. Zum anderen spiegeln sie aber auch die gewachsene Flexibilität wider, Beamte so fortzubilden, wie es den Ansprüchen des jeweiligen Dienstherrn am besten gerecht wird.

(Beifall CDU)

Der Praxisaufstieg kommt für die Dienstposten der jeweils höheren Laufbahn in Betracht, deren Aufgabenwahrnehmung neben umfangreichen Kenntnissen vor allem auch Erfahrungen voraussetzt. Dies spiegelt sich bereits in den Zulassungsvoraussetzungen für den Praxisaufstieg wider. Hier werden das Erreichen eines bestimmten Amtes der bisherigen Laufbahn, der Einsatz in verschiedenen Ver

(Minister Geibert)

wendungen und entsprechend gute Beurteilungen gefordert. Ergänzend dazu ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den vorgesehenen Dienstposten und an Fortbildungslehrgängen erforderlich. Im Gegensatz zum Ausbildungsaufstieg findet hier keine abschließende Prüfung statt. Die Feststellung, dass die Beamten für den höherwertigen Dienstposten geeignet sind, erfolgt zum Abschluss der Einführungszeit im Rahmen einer Beurteilung. Neben diesen Aufstiegsverfahren, die stets vom Dienstherrn angeboten werden, wird eine weitere neue Variante des Laufbahnwechsels in vertikaler Richtung eingerichtet. Adressaten sind Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes, die privat eine Hochschulausbildung absolviert und erfolgreich an einem externen Auswahlverfahren für eine Einstellung in der höheren Laufbahn teilgenommen haben. Ihnen wird ein Wechsel in die höhere Laufbahn ermöglicht, ohne dass das bereits bestehende Beamtenverhältnis mit allen damit verbundenen Risiken vorübergehend aufgegeben werden muss.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, an dieser Stelle möchte ich es mit meinen Ausführungen bewenden lassen, auch wenn es noch einige andere Neuerungen gibt. Erwähnen möchte hier nur beispielhaft die Einführung einer Familienpflegezeit, die Erweiterung der Festlegungen zum Sabbatjahr, die Konkretisierung der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Stellenausschreibung, die grundsätzliche Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung während des Vorbereitungsdienstes, die anspruchsvollere Gestaltung der Probezeit sowie die Anpassung des Personalaktenrechts an die Möglichkeit der elektronischen Führung von Personalakten. Eine weitere Aufzählung aller im Rahmen dieser komplexen Dienstrechtsreform vorgenommenen Änderungen würde den Zeitrahmen dieses Plenums sprengen.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um die Zustimmung zum Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Ich rufe in der Aussprache als ersten Redner für die Fraktion DIE LINKE den Abgeordneten Kalich auf.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zunächst einige Anmerkungen, die mittelbar mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Regelung des Thüringer Beamtenrechts zusammenhängen. Seit vergangener Woche sind Angestellte des Bundes und der Kommunen im Warnstreik, um die Arbeitgeberseite zur Vorlage eines Angebots aufzufordern. In dieser Woche streiken auch Beschäftigte in Nahverkehrsbetrieben, um ihren Forderungen in den

Tarifverhandlungen mit dem kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen Nachdruck zu verleihen. Die Forderung der Beschäftigten und Gewerkschafter sind keine unangemessenen.

(Beifall DIE LINKE)

Statt immer wiederkehrender, anerkennender Worte über die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des öffentlichen Dienstes zu verlieren, wäre es angemessen, diese Anerkennung durch ernsthafte Verhandlungen und durch ein ernsthaftes Angebot auch zu untersetzen.