Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lieber Kollege Ramelow, bevor ich zum eigentlichen Antrag komme, möchte ich doch eine Passage aufgreifen. Ich teile ganz ausdrücklich das Bekenntnis zur mehrfachen Schuld der Deutschen in der Geschichte den Polen gegenüber. Ich denke an die drei polnischen Teilungen, ich denke dabei an den Hitler-Stalin-Pakt, ich denke an die Verbrechen des Zweiten Weltkriegs. Aber dass die Bundesrepublik Deutschland Polen ausgelöscht habe, war vermutlich nur ein Versprecher.
Das war vermutlich nur ein Versprecher, denn ich bin froh über das klare Bekenntnis unseres Landes zur Freundschaft mit allen Nachbarn. Da sind wir uns sicherlich einig.
Seit dem 04.11.2011 müssen wir fast jeden Tag über den Nationalsozialistischen Untergrund, den Thüringer Heimatschutz und die dahinterstehenden Protagonisten lesen. Meine Damen und Herren, ich sage, allen aufrechten Demokraten muss dies in der Seele schmerzen. Davon bin ich fest überzeugt.
Genau deswegen sind wir bemüht, die in der Vergangenheit gemachten Fehler zu erkennen und daraus zu lernen, damit so etwas nie wieder geschehen kann.
Meine Damen und Herren, jetzt aber zum eigentlichen Gesetzentwurf. Die Idee des Entwurfs ist es, in der Thüringer Verfassung eine staatliche Selbstverpflichtungsabwehr neonazistischer Gefahren zu verankern. Natürlich hört sich diese Regelung auch gerade mit den schon am Anfang gemachten Ausführungen gut an. Das reicht aber meines Erachtens für eine Verfassungsänderung noch nicht aus. Das Grundgesetz und die Thüringer Verfassung definieren sich in ihrem Grundrechtsteil und den
Staatszielbestimmungen als eine dem Nationalsozialismus entgegenstehende Verfassung. Ich will hier den Artikel 44 Abs. 1 Thüringer Verfassung zitieren: „Der Freistaat Thüringen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Er ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen verpflichteter Rechtsstaat.“ Natürlich, meine Damen und Herren, stoßen wir trotz unserer Verfassung in unserer Demokratie auch immer wieder an schmerzhafte Grenzen, da auch der Neonazismus und seine Organisationen in den Genuss gewisser aus dem Grundgesetz stammenden Garantien kommen. Als Beispiel ist hier das Parteiverbot oder das Versammlungsrecht zu nennen. Rudolf- Heß-Gedenkmärsche und ähnliche zweifelhafte neonazistische Veranstaltungen stellen die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes immer wieder von Neuem vor eine nie gänzlich zu beantwortende Grundsatzfrage. Darf es Freiheit für die Gegner der freiheitlichen Demokratie geben? Ich bin der Überzeugung, meine Damen und Herren, dass unsere wehrhafte Demokratie und unser Rechtsstaat stark genug ist und stark genug sein muss, um auszuhalten, dass auch Menschen, deren Ziele wir nicht gutheißen, die Grundrechte für sich in Anspruch nehmen. Grundrechte werden nicht uneingeschränkt gewährleistet, sondern sie haben ihre Grenzen, spätestens dann, wenn durch die Inanspruchnahme die Grundrechte Dritter betroffen sind, und genau das, meine Damen und Herren, macht unseren Rechtsstaat aus. Wenn grundrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter durch neonazistische Aktivitäten bedroht sind, ist es die Aufgabe des Staates, diese Aktivitäten zu verfolgen, gerichtlich oder behördlich, strafrechtlich bzw. eben auch zu verbieten.
Meine Damen und Herren, sicher können wir heute nicht abschließend klären, welche Auswirkungen der Vorschlag der Fraktion DIE LINKE im Konkreten hätte bzw. ob er überhaupt eine hat. Aber ich bin der Auffassung, wir sollten vorher genau klären, was wir in unserer Verfassung schreiben und welche Effekte es haben kann, und ich bin der Auffassung, dass es sich selbstverständlich gehört, diese Debatte inhaltlich, konstruktiv und vorurteilsfrei zu führen. Und auch deswegen beantrage ich namens meiner Fraktion die Überweisung an den Ausschuss für Justiz und Verfassung. Ich könnte mir durchaus, gerade auch mit dem Hintergrund vorstellen, diese Debatte auch im Innenausschuss zu führen und beantrage deswegen auch dies bei Federführung durch den Ausschuss für Justiz und Verfassung. Meine Damen und Herren, ich danke Ihnen.
Vielen herzlichen Dank, Herr Abgeordneter Bergner. Das Wort hat jetzt der Herr Staatssekretär Dr. Herz.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, für die Landesregierung nehme ich zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE wie folgt Stellung:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf greift die Fraktion DIE LINKE ihre Gesetzesinitiative aus der 4. Legislaturperiode wieder auf. Der vorliegende Vorschlag wurde seinerzeit vom Thüringer Landtag in drei Lesungen ohne Ausschussüberweisung debattiert und erhielt in der 4. Legislaturperiode nicht die erforderliche verfassungsändernde Mehrheit. Das für die Verfassung des Freistaats Thüringen vorgeschlagene Staatsziel soll eine verfassungsrechtliche Verpflichtung insbesondere des Staates, aber auch der Bürger begründen, die Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts und die Verherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems und rassistische, fremdenfeindliche oder antisemitische Aktivitäten, wie es ausdrücklich formuliert ist, nicht zuzulassen. Das Vorblatt verweist auf die reale Bedrohung durch die Mordtaten der rechtsterroristischen NSU. Diese Gefahren müssen in gesamtgesellschaftlicher Verantwortung im Zusammenwirken von gesellschaftlichen Gruppen und staatlichen Akteuren wirkungsvoll bekämpft werden.
Soweit teilt die Landesregierung diese Einschätzung ausdrücklich und vorbehaltlos. Wie Ihnen allen bekannt ist, erfolgt derzeit auf mehreren Ebenen eine gründliche Aufklärung der rechtsterroristischen Morde, die von Thüringen ihren Ausgang nahmen. Die Landesregierung setzt sich dabei für eine rückhaltlose Aufklärung ein. Die ins Leben gerufenen verschiedenen Überprüfungs- und Untersuchungsgremien werden von der Landesregierung aktiv unterstützt. Die Landesregierung hatte selbst und zuerst eine Kommission zur Untersuchung der tatsächlich unfassbaren Geschehnisse eingesetzt. Die Landesregierung geht also keiner Debatte im Zusammenhang mit diesem Rechtsterror aus dem Wege. Je mehr und je öfter und je detaillierter hierüber debattiert wird, umso besser.
Lassen Sie mich nun einige Anmerkungen zu dem Vorschlag einer Verfassungsänderung aus der Sicht des Staats- und Verfassungsrechtlers machen. Ziel und Zweck der beabsichtigten Verfassungsänderung erschließen sich nur eingeschränkt aus deren Wortlaut. Vorblatt und Begründung verweisen etwas erhellender insbesondere auf das Fehlen einer speziellen verfassungsrechtlichen Vorsorge gegen das Wiederaufleben nationalsozialistischen Gedankenguts und die Notwendigkeit, mit
tels der Verfassung ein Zeichen zu setzen, und auf Defizite des Strafrechts und des Versammlungsrechts. Diese Intention der Initiative wirft eine Vielzahl verfassungspolitischer und verfassungsrechtlicher Fragen auf. Zunächst möchte ich feststellen, dass es sich hierbei keineswegs um neue Fragen handelt. Den Ausgang nahm diese Diskussion im Thüringer Landtag bereits in der 1. Legislaturperiode zum Thema Antifaschismus als Staatsziel. Fortgesetzt wurde diese Debatte in Thüringen mit drei Lesungen zum bereits genannten Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 1. November 2005.
Letztlich mündet die verfassungsrechtliche Diskussion übertragen auf Thüringen in folgende Kernfragen:
1. Sind die im Antrag formulierten Zweifel berechtigt, die Verfassung des Freistaates Thüringen spreche sich nicht ausreichend für die freiheitlichdemokratische Grundordnung, für Rechtsstaatlichkeit und damit e contrario im Umkehrschluss also gegen jegliche Form von Rassismus, Extremismus, Fremdenfeindlichkeit aus? Ich bin überzeugt, unsere Landesverfassung lässt weder im Wortlaut noch nach deren Geist diese Zweifel zu. Die Verfassung des Freistaats Thüringen wird getragen von dem Bekenntnis zu den Grundrechten, zur Unantastbarkeit der Menschenwürde und zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Ich möchte hierzu auf die Grundsatznorm, den Artikel 44 verweisen. Beispielhaft können zum Nachweis weitere Verfassungsbestimmungen, insbesondere die Präambel der Landesverfassung, der Grundrechtskatalog und Artikel 42 genannt werden. Für die wehrhafte Demokratie stehen selbstredend auch die Normen des Grundgesetzes, die immer mit dazugedacht werden müssen. Zu erinnern ist hier vor allem an die in Artikel 79 Abs. 3 des Grundgesetzes enthaltene und nicht ohne Grund so bezeichnete Ewigkeitsgarantie und/oder, wenn Sie es etwas konkreter haben wollen, an Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes.
2. Falls man allerdings - und hier spielt natürlich Verfassungspolitik oder auch nur Symbolpolitik eine Rolle - zu der von mir genannten Frage unter 1. eine andere Auffassung vertritt, stellen sich Folgefragen nach der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung einer gewissermaßen Zeichen setzenden Staatszielbestimmung. Um nur einige Fragen zu nennen: Wo wäre eine gegen das Wiederaufleben nationalsozialistischen Gedankenguts gerichtete Verfassungsnorm systematisch zu platzieren? Wie wäre diese Norm im Kontext der Verfassungsnormen zu formulieren? Welche Rechtswirkungen sind beabsichtigt oder zu bedenken? Nach meiner Auffassung ist bereits die vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verfehlt. Artikel 1 enthält die Garantie der Würde des Menschen als den obersten Wert der Verfas
sung. Jeder Verfassungskommentar verweist auf den historischen Kontext der Menschenwürdegarantie und die von den Verfassungsvätern und Verfassungsmüttern bewusst gewollte prinzipielle Absage an jegliche totalitäre Staatsform. Damit zog das Grundgesetz die Lehren aus den grauenhaften Verbrechen des nationalsozialistischen Staats.
Im Kommentar zur Verfassung des Freistaats Thüringen von Linck/Jutzi/Hopfe zu Artikel 1 Randnummer 2 in diesem Fall wird hierzu weitergehend kommentiert - ich zitiere: „Die Landesverfassung steht in der Tradition des Grundgesetzes und reagiert gleichzeitig auf neue leidvolle Erfahrungen einer Jahrzehnte währenden staatlichen Nichtrespektierung der Würde des Einzelnen.“ Deshalb ist Artikel 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen aus meiner Sicht änderungsfest. Er bedarf weder einer Interpretation noch einer Erläuterung und schon gar keiner Einschränkung.
Wie sollten andererseits letztlich nur beispielhaft oder formelhaft bleibende Ergänzungen auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes verstanden werden? Das wirft eine Menge verfassungsrechtlicher und verfassungstheoretischer Fragen auf.
3. Die sich anschließende Frage, ob es eventuell an anderer Stelle einer verfassungsrechtlichen Negativabgrenzung bedarf, ist leicht zu beantworten. Antipoden wären „menschenverachtend“, „antidemokratisch“, „diktatorisch“, „totalitär“. Es bedarf aber keines Zirkelschlusses, denn Schutz der Menschenwürde, Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatsprinzip sind verfassungsrechtlich fest verankert und verpflichten jegliche staatliche Gewalt zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Gesellschaftlicher Konsens und Grundlage des Verfassungsvertrags ist ein Staat, der sich nicht gegen etwas, sondern für Freiheit und Demokratie einsetzt. Dies erfordert an dieser Stelle keine Abwehrrechte. Die Verfassung gewährt und schützt damit gleichzeitig. Wir sollten bei diesem Verfassungsverständnis bleiben.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich unter Punkt 4 meiner Anmerkungen nochmals zur Intention des vorliegenden Gesetzentwurfs kommen. Es bleibt das von der einbringenden Fraktion vermeintlich festgestellte Regelungsdefizit. Angesprochen werden nun explizit das Versammlungsrecht und das Strafrecht, also sogenanntes einfaches Recht. Das überrascht den Verfassungsrechtler ein wenig. Über Defizite des einfachen Rechts kann man ja diskutieren. Sollten jetzt aber die Grenzen zwischen Strafrecht und Verfassungsrecht aufgelöst werden? Das kann nicht gewollt sein. Richtig ist, dass verfassungsrechtliche Gewährleistungen sich in Form von Pflichten oder auch Sanktionen im einfachen Recht wiederfinden.
Hierzu möchte ich dann noch einmal auf die Befassung mit einschlägigen Staatszielen in den Landtagen und dem Bundestag zurückkommen. Verschiedene Rechtslehrer, ich nenne beispielsweise Professor Degenhardt von der Universität Leipzig oder Professor Wolf von der Universität München, haben zur Änderung des Artikels 26 des Grundgesetzes vorgetragen, dass vor einer Verfassungsänderung geprüft werden sollte, welche Änderungen des einfachen Rechts im Rahmen geltenden Verfassungsrechts erforderlich und möglich ist. Verfassungsrechtlich formuliert: Man sollte die Grundordnung nicht ändern, so lange diese den drei Gewalten einen ausreichenden Gestaltungsraum und Bindungen an Recht und Gesetz gibt. Politisch zugespitzt bedeutet dies, man sollte keine Symbolpolitik betreiben, sondern die Mühen der Ebenen, in dem Fall des einfachen Rechts, nicht scheuen.
Meine Zusammenfassung lautet: Das politische Ziel der Bekämpfung jeglicher Form von Extremismus steht in keiner Weise in Zweifel. Der richtige Weg ist nicht die Verfassungsänderung. Hier schließt sich der Kreis zu dem, was ich eingangs im Hinblick auf die Haltung der Landesregierung zu der Untersuchung der rechtsterroristischen Morde ausgeführt habe. Die Landesregierung wird sich nicht nur für die rückhaltlose Aufklärung einsetzen, sondern es werden auch die erforderlichen Konsequenzen gezogen werden. Eine bereits greifbare Konsequenz ist die Prüfung, ob ein erfolgreiches NPD-Verbotsverfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes sobald wie möglich eingeleitet werden kann. Diese Entscheidung wird noch in diesem Jahr fallen. Die Thüringer Landesregierung unterstützt diesen Schritt. Sollten - und davon ist auszugehen weitere konkrete Schritte beispielsweise im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der Länder und des Bundes erforderlich sein, sollten weitere Änderungen der einschlägigen Sicherheitsgesetze erforderlich sein, wird die Landesregierung umgehend erforderliche Initiativen unterstützen und ergreifen. Hierzu bedarf es allerdings keiner Änderung der Verfassung. Vielen Dank.
Vielen herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. Es liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen vor. Dann kommen wir zu den beantragten Ausschussüberweisungen.
Es wurde beantragt, das Gesetz an den Justiz- und Verfassungsausschuss zu überweisen. Wer dieser Ausschussüberweisung folgen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. Gibt es Gegenstimmen? Das
sind die Stimmen von der SPD- und der CDU-Fraktion. Gibt es Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Damit ist diese Ausschussüberweisung abgelehnt.
Weiterhin wurde beantragt, den Gesetzentwurf an den Innenausschuss zu überweisen. Wer dieser Überweisung folgen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Gibt es Gegenstimmen? Das sind die Stimmen von der CDU- und der SPD-Fraktion. Gibt es Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Damit ist auch diese Ausschussüberweisung abgelehnt. Ich schließe für heute diesen Tagesordnungspunkt.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Petitionswesen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD - Drucksache 5/4360 ERSTE BERATUNG
Ich frage: Wünscht jemand aus den Fraktionen CDU und SPD das Wort zur Begründung? Das ist nicht der Fall. Dann hat jetzt Abgeordneter Schröter für die Fraktion der CDU das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, Ihnen liegt das Erste Gesetz zur Änderung des Petitionsgesetzes des Thüringer Landtags vor. Bitte?
Es ist im Titel das „Erste Gesetz zur Änderung des Petitionsgesetzes“. Die Drucksache sagt das wohl aus, wenn ich mich recht erinnere, Frau Kollegin Schubert.
Seit 2007 haben wir ein geändertes Petitionsrecht. Dieses Gesetz ist damals verabschiedet worden und es hat sich als gut und sehr funktional gekennzeichnet. Wir haben damit über Jahre gearbeitet und es ist eigentlich von den Abläufen her keine Beanstandung zu sehen. Jetzt haben wir eine zeitgemäße Ergänzung dieses Gesetzes vor. Wir haben vor, die öffentliche Petition einzuführen. Vorab gesagt, wir beantragen die Überweisung an den Petitionsausschuss.
Zum Inhalt des Gesetzes - das hatte ich schon gesagt -, die öffentliche Petition für Anliegen von allgemeinem Interesse soll eingeführt werden. Die damit verbundene Höhe der Quoren ist durch eine Vergleichsrechnung mit der Bundestagsregelung entstanden. Ab diesem Quorum wird es dann auch zu weitergehenden Konsequenzen bei der Bearbeitung führen.
Zum Zweiten: Es soll eine Erleichterung für Petenten geben, die sich mit Behinderungen an uns wenden. Es soll besser Rechnung getragen werden, indem man mit anderen Sprachen oder Gebärden auch Petitionen abfassen kann.
Zum Dritten: Es gibt jetzt einen Vorschlag zur Fristsetzung für die Abgabe von Stellungnahmen der Exekutive. Diese Frist ist zurzeit geregelt in der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien untereinander, jetzt soll sie im Gesetz festgeschrieben werden.
Ich meine, unser Gesetzentwurf beinhaltet das Machbare und das Umsetzbare. Er ist qualitativ und quantitativ weitergehender als bisher. Er ist nicht dazu geeignet, als politisches Instrument verwendet zu werden, denn der Gesetzentwurf sichert das Recht der Bürger, des einzelnen Bürgers, Hilfe bei dem Umgang mit den Behörden zu erhalten. Weitere Diskussionen werden im Ausschuss folgen. Vielen Dank.
Vielen herzlichen Dank, Herr Schröter. Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Sedlacik für die Fraktion DIE LINKE.