Protokoll der Sitzung vom 24.05.2018

Unter Berücksichtigung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention wird hierdurch die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen von einer bundesrechtlich geregelten Sozialhilfeleistung zur Deckung der bestehenden Unterstützungsbedarfe zu einer personenzentrierten und modernen Teilhabeleistung außerhalb des Fürsorgesystems fortentwickelt. Vor diesem Hintergrund werden die Leistungen der Eingliederungshilfe im Jahr 2020 – Frau Ministerin sagte es schon – aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch herausgelöst und als besondere Leistung zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch überführt. Mit dieser Regelung zieht das Bundesteilhabegesetz zwingende Anpassungen landesrechtlicher Vorschriften nach sich und eröffnet aber eben auch diesbezüglich zahlreiche Gestaltungsspielräume, so auch die Verpflichtung der Bestimmung der zukünftigen Träger der Eingliederungshilfe. Für Thüringen bedeutet das laut des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs: Örtlicher Träger der Eingliederungshilfe werden die Landkreise und kreisfreien Städte, überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe wird das Land Thüringen.

Wir als CDU-Fraktion begrüßen den vorliegenden Gesetzentwurf. Es werden damit klare Zuständigkeiten und damit auch ein leichterer Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe geschaffen. Es ist ein weiterer wichtiger Schritt, um das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Handicap auch in Thüringen zur Selbstverständlichkeit werden zu lassen. Das stärkt die Teilhabe und die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen in Thüringen.

Ob diesem vollumfänglich letztendlich Rechnung getragen wird, müssen wir im zuständigen Sozial

ausschuss aber diskutieren. Deswegen beantrage ich die Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Sozialausschuss und sage auch jetzt schon – aber ich gehe davon aus, dass es darin Einvernehmen gibt –, dass wir die kommunalen Spitzenverbände dazu anhören. Dieser Gesetzentwurf bietet uns auch die Möglichkeit, die Kosten- und Refinanzierungsfragen zu klären, die mit den Aufwüchsen in der Eingliederungshilfe im Zusammenhang stehen. Diese Last wird immer größer und deswegen sollten wir darüber diskutieren, wie wir die Kommunen nicht allein stehen lassen und inwieweit sich das Land daran beteiligen kann.

Es bleibt mir nur eines zu erwähnen: dass die Landesregierung dieses Gesetz schon hätte eher in den Landtag einbringen können. Wir haben es gehört: Bereits seit 1. Januar 2018 ist das zugrunde liegende Gesetz in Kraft getreten und die Länder hatten ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, die zukünftigen Träger der Eingliederungshilfe zu bestimmen. Nichtsdestotrotz liegt jetzt ein Gesetzentwurf vor und wir freuen uns auf die Beratung im Ausschuss und stehen dieser offen gegenüber. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Als nächste Rednerin hat Abgeordnete Herold, Fraktion der AfD, das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Besucher auf der Tribüne, sehr geschätzter Herr Kollege Brandner – der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags ist heute unter unseren Gästen –,

(Beifall AfD)

grundsätzlich ist hier schon viel Gutes und Lobendes zu diesem vorgelegten Gesetzentwurf und dieser Änderung in der Sozialgesetzgebung gesagt worden. Es ist ja auch schon ein bisschen Zeit verstrichen. Von den etwa zwei Jahren, die dafür zur Verfügung stehen, ist schon ein knappes halbes Jahr vorüber und wir denken, dass auch die verbleibende Zeit, die letzten eineinhalb Jahre, zur Diskussion im Sozialausschuss genutzt werden mögen, weil es ja doch bei allem gut Gemeinten und gut Gedachten und gut Gesagten die eine oder andere Frage gibt. Wir begrüßen grundsätzlich die Fortschreibung der Behindertengesetzgebung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes, weil es dabei um ein Mehr an Selbstbestimmung, den Abbau von Zuschreibungen, Stigmatisierungen und einen Aufbruch aus althergebrachten Denkschablonen und Verhaltensweisen geht. Die Ausweitung individueller Informations- und Beratungsangebote sowie

(Ministerin Werner)

der Hilfen zur Integration in Arbeit für Menschen mit Behinderungen geht damit ein bedeutendes Stück voran. Alles, was hier soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen unter der Maßgabe der Eigenleistungsfähigkeit fördert, erfährt natürlich unsere Unterstützung.

Grundsätzlich zu begrüßen ist aus Sicht der AfD auch die Überführung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in das Neunte, wenn diese von dem Leitgedanken getragen ist, dass Menschen mit Behinderungen nicht länger mit dem Stigma „Sozialfälle“ belegt werden.

Natürlich gibt es aber in so viel Schönem und Gutem und Nützlichem auch ein bisschen Kritik. Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung sollte im Vorfeld einer kritischen Überprüfung unterzogen werden, vor allem im Hinblick auf mögliche Implikationen bezüglich des Bürokratieaufwands und der geschätzten Kosten des Gesetzes, denn es wird teurer, und zwar über die Jahre hin um insgesamt 10 Millionen Euro teurer.

Wie Sie vorhin hier auch hören konnten, auch geschätzte Gäste, wie hier im Landtag gerungen wird um solche Themen wie den Straßenausbaubeitrag, wo um jeden Euro gestritten wird und wo immer behauptet wird, es sei kein Geld da, um die Bürger zu entlasten,

(Zwischenruf Abg. Kalich, DIE LINKE: Das stimmt überhaupt nicht!)

und wir müssten das so machen oder die Kommunen müssten das so machen, so wird es auch hier sein. Hier geht es um 10 Millionen Euro und wir lassen uns genau erklären, wo das Geld dann letzten Endes herkommt und wo es ankommt.

(Beifall AfD)

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist Teil eines weiteren Bürokratiemonsters, das durch das Bundesteilhabegesetz vom 13. Dezember 2016 vom Bund ins Leben gerufen wurde und das nunmehr eine Anpassung des Landesrechts an geltendes Bundesrecht notwendig macht. Ob aber diese große Umorganisation sozialrechtlicher Bestimmungen und Paragrafen im Sinne der intendierten Besserstellung von Menschen mit Behinderungen überhaupt notwendig ist in dieser Form, muss bei dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand auch kritisch hinterfragt werden. Wie wir alle aus unserer Lebenserfahrung, aus der täglichen Praxis wissen, neigen Institutionen dazu, ein Eigenleben zu entfalten. Die bürokratische Herrschaft ist dabei oftmals so wie ein Krebsgeschwür, das zum Selbsterhalt tendiert, einfach weil es das kann, es ist zu nichts nütze, es wächst einfach. Bei allem Mehr an Bürokratie sind wir gefordert als Parlamentarier, als Opposition nachzuschauen: Was wächst denn da und

warum wächst es? Wohin wächst es? Kann man das nicht eingrenzen und in nützliche Bahnen lenken?

(Beifall AfD)

Ungeachtet dieser dem Grunde nach sinnvollen Neuausrichtung der Sozialgesetzgebung müssen wir aufpassen, dass die Rückfragen, die bei diesem Gesetzentwurf bei uns entstanden sind, auch wirklich im Ausschuss beantwortet werden. Es steht zum Beispiel in Abschnitt D, dass durch das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Gesetzes dabei den Landkreisen und kreisfreien Städten selbst keine Kosten entstehen. Aber nur wenige Sätze weiter heißt es dann, und ich zitiere mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin: „Gleichwohl werden durch die Neuregelungen im Bereich der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz den Landkreisen und kreisfreien Städten höhere Kosten entstehen.“ Da frage ich: Handelt es sich hier um einen manifesten Widerspruch oder ist das ein Formulierungsfehler oder wie kommt die Passage da rein? Wenn ja, wenn wirklich ein Widerspruch in dieser Formulierung vorliegt, wie gedenken Sie, diesen zu beseitigen? Des Weiteren werden wir fragen, durch welche Haushaltsstelle das Land die erwartbaren Mehrausgaben für die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte kompensieren möchte. Oder gibt es hier wieder einen dieser Fälle, wo – wie schon oft geschehen – den Kommunen immer weitere Aufgaben vonseiten des Landes aufgebürdet werden und sie zugleich mit der Finanzierung dann im Regen stehen gelassen werden? Aber es ist kein warmer Regen, das heißt, es kommt dann kein Geld, sondern es kommen nur Anweisungen und Durchführungsbestimmungen und das Geld versickert irgendwo im Landeshaushalt für irgendwelche dubiosen und von uns infrage gestellten politischen Projekte.

(Beifall AfD)

Ferner bleibt zu klären, ob es eine Flexibilisierung bei der Kostenfrage geben soll, insbesondere wenn sich im Laufe des Umstellungsprozesses herausstellt, dass die Kosten aus dem Ruder laufen. Wie gesagt, dieser Gesetzentwurf ist Teil einer enormen Umgestaltung innerhalb der vorgenannten Sozialgesetzbücher, und diese wird in der Sozialstaatpraxis voraussichtlich für beträchtlichen Mehraufwand sorgen. Eingedenk der von mir genannten möglichen Implikationen ist es nicht auszuschließen, dass die Verfasser der initialen Bundesgesetzgebung hier auch an die Fachanwälte im Sozialrecht gedacht haben, auf die natürlich mit solchen Umstellungen immer willkommene Mehrarbeit und Mehrhonorare zukommen.

Aufgrund der hier aufgeworfenen Fragen und dem Wunsch nach einer intensiveren Behandlung der Thematik beantragen auch wir die Überweisung der

Drucksache 6/5687 an den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Für die Fraktion Die Linke erhält nun Abgeordnete Stange das Wort.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, werte Zuschauerinnen und Zuschauer auf der Tribüne, ich will mit zwei Einlassungen beginnen, und zwar mit der Thematik „Kosten aus dem Ruder laufen“. Das Bundesteilhabegesetz, welches wir hier in diesem Hohen Hause vor gut eineinhalb, zwei Jahren inhaltlich diskutiert haben, hat ein großes Problem. Das große Problem war bei der Erstellung, dass festgelegt worden ist, es muss kostenneutral auf den Weg gebracht werden. Das war der damalige Punkt des damaligen Finanzministers der Bundesregierung: Es dürfen keine weiteren Kosten entstehen.

Das ist Problem Nummer eins und dieses Problem werden wir perspektivisch sicher auch zu bereden haben, weil genau dann Kommunen, Landkreise und kreisfreie Städte uns irgendwann zu Recht sagen werden: Wir haben einen höheren Bedarf an finanziellen Mitteln für Menschen mit Behinderungen und dieser muss gedeckt werden. Und diese Deckung dieser zusätzlichen finanziellen Mittel, die vielleicht auch in Thüringen nicht nur in den Jahren 2018, 2019 und folgende auf den Weg gebracht werden, müssen auch auf Bundesebene eingefordert werden. Das, denke ich, hat sich Rot-Rot-Grün mit auf die Fahnen geschrieben, und da bin ich mir sehr sicher, dass die Ministerin auch in den Beratungen in den kommenden Monaten auf Bundesebene darauf hinwirken wird.

Denn es gibt einen zweiten Punkt, und der ist gut in dem Bundesteilhabegesetz, und der heißt, dass Menschen mit Behinderungen jetzt nicht mehr nur Bittsteller sind, sondern sie haben, Gott sei Dank, endlich einen Rechtsanspruch auf die Leistungen, und die sollen sie auch bekommen.

(Beifall DIE LINKE)

Und Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind entsprechend des Bedarfs zu erstellen. Darum ist es gut und richtig, dass die Landesregierung uns heute ihren Gesetzentwurf vorlegt, der nichts Neues ist, nichts Bürokratisches, sondern es werden jetzt vor Ort auf den Ämtern nur die Leistungen, die bisher im SGB XII verankert waren, im SGB IX zusätzlich normiert und dort festgelegt, und das wird mit diesem Gesetzentwurf, den wir heute zur Beratung haben, geregelt.

Wir sind als Rot-Rot-Grün der Auffassung, dass wir diesen Gesetzentwurf natürlich kritisch im Sozialausschuss begleiten, natürlich werden wir gemeinsam eine Anhörung durchführen und natürlich ist es mir an der Stelle sehr, sehr wichtig, dass wir nicht nur die kommunalen Spitzenverbände hören, sondern auch noch einmal die Betroffenenorganisationen, um genau aus ihrem Munde zu hören, wie sie diese Umformierung einschätzen. Ich habe in den letzten Wochen in den Diskussionen nur Positives gehört, dass man hier keine Pferde im Galopp noch mal wechselt, sondern dass man als Land weiterhin bei den Kommunen die Verantwortung für diese Problematik sieht. Ich überweise im Namen von Rot-Rot-Grün auch noch mal den Gesetzentwurf an den Sozialausschuss und wünsche uns dort eine konstruktive inhaltlich Beratung. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Es liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Dann kommen wir zur Abstimmung über die Ausschussüberweisung. Es ist Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit beantragt. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Damit ist die Ausschussüberweisung beschlossen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9

Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/5688 ERSTE BERATUNG

Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Frau Ministerin Taubert, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, im Thüringer Besoldungsgesetz hat sich in den Bestimmungen zur Lehrerbesoldung ein umfassender Änderungsbedarf ergeben. Zudem ist im Thüringer Besoldungsgesetz aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Nachzahlungsregelung für die noch offenen Verfahren zur Ost-West-Angleichung in den Jahren 2008 und 2009 erforderlich.

(Abg. Herold)

Weiteren Änderungsbedarf gibt es im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz aufgrund von Anpassungen an andere Gesetze aus der Rechtsprechung und aus Erfahrungen bei der Gesetzesanwendung. Im Thüringer Beamtengesetz besteht Anpassungsbedarf bei der Regelung zur Beihilfe und Heilfürsorge.

Im Thüringer Reisekostengesetz bedarf es aufgrund der Rechtsprechung einer Klarstellung für Gerichtsvollzieher. Ferner sind Folgeregelungen in Rechtsverordnungen notwendig. Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen – zunächst im Thüringer Besoldungsgesetz –:

Zum einen die Neubewertung von Lehrämtern auch im Zusammenhang mit der Abschaffung von funktionslosen Beförderungsämtern. Zum Zweiten die Schaffung neuer Funktionsämter in Besoldungsgruppe A 14 für den Oberstufenleiter im Gymnasialund Gemeinschaftsschulbereich sowie Abteilungsleiter im Berufsschulbereich. Eine dritte Änderung ist die Regelung zu nicht regelmäßig zu durchlaufenden Ämtern bei Übernahme von Funktionsämtern im Schulbereich. Fünftens, die Neuregelung der Schulleitungsämter an Förderschulen. Sechstens, die Erweiterung der Anspruchsberechtigung auf die Fachleiterzulage und siebtens, die Schaffung einer Zulage für Fachberater. Achtens, die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Nachzahlung der Besoldung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlich unterschiedlichen Ost-West-Anpassung in den noch offenen anhängigen Verfahren.

Im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz gibt es folgende Änderungen oder Klarstellungen: Zum Ersten die Klarstellung, dass fünf Zeitjahre mit ruhegehaltsfähiger Dienstzeit für den Anspruch auf Versorgung ausreichen und Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zu einer zeitlichen Verlängerung führt. Zum Zweiten die Anhebung der Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit auf das 62. Lebensjahr, zum Dritten die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen auf monatlich 525 Euro, viertens der Wegfall der Anrechnung von Erwerbseinkommen bei Waisen. Und ein Letztes: Erweiterung des Dienstunfallschutzes für einen notwendigen Umweg für die eigenen Kinder, auch wenn sie nicht im Haushalt des Beamten leben.

Im Beamtengesetz sind folgende Regelungen vorgesehen: Einmal die Regelung zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Organspenden. Zum Zweiten die Ergänzung der Gewährung der Beihilfe um die neuen Formen der Leistungserbringung wie zum Beispiel personenbezogene Direktzahlungen an das Krebsregister und zum Dritten die Regelung des Heilfürsorgerechts für die Polizei und die Schaffung einer Ermächti

gung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur näheren Regelung.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch den Grund für die Neubewertung von Lehrämtern darlegen. Bisher steht für diese Lehrämter neben dem Eingangsamt ein Beförderungsamt zur Verfügung, ohne dass sich die Anforderung an die Lehrkraft vom Eingangsamt abhebt. In der Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden diese funktionslosen Beförderungsämter immer wieder problematisiert. Nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung seien die Funktionen der Beamten mit den ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und einzelnen Ämtern zuzuordnen.

Diese Situation hat im Schulbereich dazu geführt, dass Beförderungen von Lehrern in funktionslose Beförderungsämter nicht mehr rechtssicher durchführbar waren mit der Folge, dass auch die Beförderungen in die Schulleiterämter nicht möglich waren.

Vor dem Hintergrund der gesetzlich geforderten funktionsgerechten Besoldung wurde eine Neubewertung der betreffenden Lehrämter vorgenommen. Ausgehend davon, dass die eigentliche Bewertung des Lehramts in dem jeweiligen Eingangsamt des Laufbahnzweigs zu sehen ist, wurde unter Beachtung des Wegfalls des funktionslosen Beförderungsamts jedes Amt neu bewertet.

Das führt dazu, dass die verschiedenen Ämter bis auf den Gymnasial- und Berufsschullehrer einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet werden oder zusätzlich eine Amtszulage erhalten. Für die Laufbahnzweige des Gymnasial- und Berufsschullehrers wurden für den Leiter einer Oberstufe und den Leiter einer Abteilung neue Funktionsämter geschaffen, die bei einer Übernahme von Schulleitungsfunktionen nicht zuvor zu durchlaufen sind. Zudem muss nicht mehr jedes einzelne Beförderungsamt im Schulleitungsbereich vor der Beförderung in das tatsächlich wahrgenommene Funktionsamt durchlaufen werden. Damit soll der Stau bei der Besetzung von Schulleitungsstellen aufgelöst werden.