Protokoll der Sitzung vom 31.01.2019

(Abg. Herrgott)

Gut, machen wir das. Okay, gut.

Dann rufe ich jetzt auf den Tagesordnungspunkt 11

Thüringer Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6683 ERSTE BERATUNG

Die Landesregierung wünscht das Wort zur Begründung. Herr Minister Hoff, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, danke für die Möglichkeit, diesen Rundfunkänderungsstaatsvertrag einbringen zu können. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, den Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Thüringer Landesrecht zu transformieren. Die Vorinformation durch die Landesregierung über den geplanten Abschluss dieses Rundfunkänderungsstaatsvertrags an den Landtag erfolgte gemäß unserer Verfassung in der Sitzung des Ausschusses für Europa, Kultur und Medien am 21. September 2018. Die Unterzeichnung des Staatsvertrags durch Herrn Ministerpräsidenten erfolgte am 26. Oktober 2018.

Einziger aber umso bedeutender Regelungskomplex des hier vorliegenden Staatsvertrags ist die Novellierung des Telemedienauftrags der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Ich will den Regelungskomplex kurz darstellen. Es wird eine Erweiterung bzw. Flexibilisierung der Verweildauerfristen in den Mediatheken ermöglicht werden, das heißt, die Regel werden künftig 30 Tage statt bisher 7 Tage sein. Das kann man kurz und knapp mit dem Satz zusammenfassen: Es gibt mehr Inhalt für den Rundfunkbeitrag. Insofern lege ich Ihnen die Zustimmung zu diesem Rundfunkänderungsstaatsvertrag sehr ans Herz. Es wird darüber hinaus festgelegt, dass der Schwerpunkt der öffentlich-rechtlichen Onlineangebote im audiovisuellen Bereich liegen muss, das heißt, dass das Textangebot in bestimmten Grenzen zulässig ist, aber eben nicht presseähnlich sein darf. Es hat um diesen Punkt eine intensive Kontroverse mit den Verlagen gegeben. Ich bin froh, dass diese Kontroverse abgeschlossen werden konnte, dass es diesen Kompromiss gegeben hat und hier sowohl den Interessen der Verlage als auch den Interessen und dem Infor

mationsgebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Rechnung getragen wird. Neu ist, dass nunmehr auch angekaufte europäische Werke, die keine Auftragsproduktionen sind, in den jeweiligen Mediatheken vorgehalten werden und in bestimmten Grenzen zulässig bleiben; aber auch diese dürfen nicht presseähnlich sein. Darüber hinaus wird eine paritätisch besetzte Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Verlegern und Rundfunk eingesetzt, die zwischen den beiden Akteuren vermitteln soll.

Damit zeigen die Öffentlich-Rechtlichen, dass sie willens, aber vor allem auch in der Lage sind, auf die Herausforderungen der Gegenwart zu reagieren, dass sie auch die Notwendigkeit sehen, die Bedürfnisse, die es seitens der Nutzerinnen und Nutzer insbesondere im Telemedienbereich gibt, auch entsprechend anzuwenden. Und es werden nach intensiven Gesprächen und Verhandlungen mit den öffentlich-rechtlichen Anstalten und dem privaten Rundfunk sowie der Presse, die diesem Staatsvertrag vorausgegangen sind, gute Ergebnisse vorgelegt. Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf und danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE)

Ich eröffne die Beratung und als Erster hat Abgeordneter Wucherpfennig, Fraktion der CDU, das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen, meine Herren, im Wesentlichen zielt der am 26. Oktober 2018 von dem Ministerpräsidenten unterzeichnete Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf eine Novellierung des Telemedienauftrags für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Mit dieser Neufassung der Regelung für Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender wird staatsvertraglich ein Kompromiss zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und privaten Presseverlegern andererseits vereinbart. Bei der Kompromissfindung sprechen nahezu alle Beteiligten jetzt sogar davon, dass dieser Kompromiss geeignet sei, das duale System von öffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern insgesamt zu stabilisieren.

Vorausgegangen war der Novellierung des Telemedienauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband deutscher Zeitungsverleger und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits waren die presseähnlichen Veröffentlichungen auf der Webseite der Tagesschau vom 15. Juni 2011, die seither den Verlegern als

Beweisgrundlage dienten. Auch heute noch sind diverse Verfahren über mehrere Instanzen anhängig.

Zu den wesentlichen Vereinbarungen, die den Kompromiss ausmachen, hat Minister Hoff vorgetragen, wie beispielsweise Schlichtungsstelle, Konzentration der Rundfunkanstalten auf den audiovisuellen Bereich, Verweildauer in Mediatheken, Zulässigkeit/Unzulässigkeit von presseähnlichen Online-Angeboten – ich muss nichts weiter dazu sagen. Gleichwohl werden von dem erzielten Kompromiss nicht alle Medienschaffenden überzeugt sein, aber in welchem Bereich des gesellschaftlichen Lebens ist das schon so. So wird unter anderem von der Filmwirtschaft und den Fernsehproduzenten die Abschaffung der bisherigen 7-Tage-Regelung moniert. Sie sehen darin eine Einschränkung der eigenen Verwertungsmöglichkeiten und somit einen wirtschaftlichen Verlust.

Ob diese Befürchtungen berechtigt sind, bleibt abzuwarten, gegebenenfalls muss nachgesteuert werden.

Abschließend möchte ich noch bemerken, dass die neuen Regelungen das duale System von öffentlich-rechtlichen und privaten Medien insgesamt stabilisieren dürften. Deshalb wird die CDU-Fraktion auch dem Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zustimmen. Vielen Dank.

(Beifall CDU, DIE LINKE)

Für die Fraktion der SPD hat Abgeordneter Pidde das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist ein Kompromiss im guten Sinne des Wortes. Er stellt einen vernünftigen Ausgleich dar zwischen den beteiligten Interessen der öffentlichrechtlichen Sender und der Verlegerschaft im Online-Bereich. Damit wird dann hoffentlich der jahrelange Streit zwischen den beiden Parteien über die Frage, welche Online-Angebote als presseähnlich zu werten sind und welche nicht, einvernehmlich beigelegt.

Der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag legt explizit fest, dass öffentlich-rechtliche Online-Angebote nicht presseähnlich aufgebaut sein dürfen. Ihr Schwerpunkt muss im audiovisuellen Bereich liegen und darf nicht in der überwiegenden textlich journalistischen Vermittlung von Sachverhalten bestehen. Rundfunk ist nun einmal nicht Presse, das wird hier ausdrücklich festgehalten. Diese Regelungen sind eindeutig und führen zu einer deutlichen Abgrenzung der Onlineaktivitäten

der öffentlich-rechtlichen Anstalten und der Verlagsunternehmen. Sollte es dennoch künftig zu Unklarheiten zwischen den beiden Parteien kommen, so sieht der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Einrichtung einer paritätisch besetzten Schlichtungsstelle vor, die sich eigenverantwortlich der strittigen Materie widmet. Auch diese staatlich regulierte Selbstkontrolle der Onlinemedienveranstalter wird wirksam werden und effizient arbeiten.

Meine Damen und Herren, eine weitere Änderung des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags kommt vor allem uns Rundfunkbeitragszahlern sehr entgegen. Die bisherigen Bestimmungen zur sogenannten Verweildauer von Beiträgen in öffentlich-rechtlichen Mediatheken sind nämlich zugunsten einer deutlich nutzerfreundlicheren Regelung aufgegeben worden. Kann bisher nur sieben Tage lang auf Beiträge in den Mediatheken zurückgegriffen werden, so sind diese künftig bis zu 30 Tagen abrufbar. Das steigert die Auswahlmöglichkeiten für die Nutzer und macht die Mediatheken insgesamt vielfältiger, bunter und attraktiver.

Dies gilt auch für eine weitere Neuregelung, die es den öffentlich-rechtlichen Anstalten ermöglicht, online zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden und bildenden Inhalten anzulegen. Diese Angebote sind dann sogar zeitlich unbefristet zugänglich. Die öffentlich-rechtlichen Sender werden damit zudem in die Lage versetzt, ihren Informations- und Bildungsauftrag auch unter den Bedingungen eines sich rasant verändernden Mediennutzungsverhaltens zu erfüllen und die Chancen, die die Digitalisierung, das Internet und die zunehmende Medienkonvergenz eröffnen, sinnvoll zu nutzen.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend folgendes Fazit ziehen: Der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag stärkt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei seinen auftragskonformen Aktivitäten im Onlinebereich. Er tut dies aber, ohne dabei die Verlagsunternehmen als weiteren zentralen Onlinemedienveranstalter zu schwächen, ganz im Gegenteil. Es kommt vielmehr in einer zentralen Frage, nämlich der nach dem Umgang mit presseähnlichen Onlineangeboten zu einem fairen Interessenausgleich zwischen den beiden Parteien. Ich halte daher die Novellierung für medienpolitisch gelungen. Sie trägt spürbar dazu bei, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zukunftsfähig zu machen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Als nächstem Redner erteile ich Abgeordneten Höcke, Fraktion der AfD, das Wort.

(Abg. Wucherpfennig)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Besucher auf der Tribüne, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete! Viel Konsens vom Rednerpult, da tut es Not, dass jemand vielleicht doch mal Kritik an dem sogenannten Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag übt.

Allein die Tatsache, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, dass wir zu Beginn der Legislatur – der eine oder andere von Ihnen mag sich noch erinnern – den Sechszehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hier beraten und verabschiedet haben und jetzt den Zweiundzwanzigsten, also mehr oder weniger nicht monatlich, aber mit wenigen Monaten Abstand immer wieder an dieses Thema ranmüssen, zeigt, dass wir hier einen dauerkranken Patienten vor uns haben mit einem permanenten Kurbedürfnis, anders kann ich es nicht sagen.

(Beifall AfD)

Und da darf man sich auch mal die Frage stellen – wir tun das jedenfalls als AfD –, ob wir alle paar Monate an der Reparatur eines Rundfunksystems arbeiten, über das die Zeit vielleicht in den wesentlichen Grundzügen doch hinweggegangen ist.

(Beifall AfD)

Ist die Vielzahl der Rundfunkänderungsstaatsverträge, die wir hier behandeln, nicht tatsächlich Symptom einer Krise des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland, einer Krise, die durch den Rundfunkänderungsstaatsvertragsaktivismus überdeckt werden soll? Ich glaube, das ist das längste Wort, das heute hier im Hohen Hause artikuliert wurde, ich wiederhole es gern noch einmal: Rundfunkänderungsstaatsvertragsaktivismus – wunderbar, oder? Grundsätzlichen Fragen, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, geht man dabei leider in unserem Hohen Haus im parlamentarischen Prozess aus dem Weg. Die Menschen da draußen in unserem Freistaat haben allerdings sehr grundsätzliche Fragen und diese grundsätzlichen Fragen, die bekomme ich auch immer wieder gestellt in den zahlreichen Bürgerdialogveranstaltungen, die ich im Freistaat Thüringen absolviere. Dort sind nicht selten oder meistens nicht weniger als 200 Menschen zugegen und das Thema „GEZ-Gebühren, staatlich finanzierter Rundfunk und staatlich finanziertes Fernsehen“ ist dort ein Dauerthema und ich werde entsprechend dort mit Fragen konfrontiert.

Immer mehr Bürger, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, sind der Zwangsgebühren überdrüssig. Es ist Ihnen nicht mehr zu vermitteln, dass mit Zwangsgebühren halbstaatliches Bashing gegen eine demokratisch legitimierte Oppositionspartei finanziert wird. Und der aktuelle Skandal um einen Kameramann beim MDR, der mit einer eindeutigen politischen Botschaft gefilmt worden ist, wird uns si

cherlich, vielleicht sogar hier im Hohen Haus, noch beschäftigen.

(Beifall AfD)

Den Menschen draußen im Land, sehr geehrte Damen und Herren, ist es nicht mehr zu vermitteln, dass mit Zwangsgebühren Intendantengehälter von bis zu 400.000 Euro im Jahr finanziert werden. Und immer weniger Menschen draußen im Land wollen übrigens auch, wiewohl sie den Fußballsport sehr lieben, genau wie ich, zwangsgebührenfinanzierte Fußballmillionäre. Aber, sehr geehrte Kollegen, diese grundsätzlichen Fragen, die die Menschen draußen im Land bewegen, die werden im Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag leider nicht angegangen. Im Gegenteil, Unklarheiten werden fortgeschrieben und das Internet wird für den Zugriff des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch weiter geöffnet. An drei Themenaspekten des Vertrags möchte ich das gern verdeutlichen.

Der erste Themenaspekt ist die angebliche Konkretisierung des Verbots der Presseähnlichkeit. Seit Längerem – und meine Vorredner haben die Problemlage skizziert – besteht ja hierüber ein Konflikt zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Zeitungsverlagen. Es geht dabei um die Praxis der Rundfunkanstalten, Textangebote, etwa Nachrichten, im Internet zu veröffentlichen. Solche Texte sind in einem gewissen Umfang presseähnlich. Damit graben die öffentlich-rechtlichen Sender den Zeitungen im Internet das Wasser ab, und das zwangsgebührenfinanziert. Das ist eine krasse Wettbewerbsverzerrung und jedem ist klar, dass das eine solche ist.

(Beifall AfD)

Nun muss man hervorheben, dass presseähnliche Textangebote nach geltendem Recht schon seit jeher untersagt sind. Die Rechtslage wird aber von den Öffentlich-Rechtlichen geflissentlich einfach ignoriert. Dem soll nun der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag entgegenwirken. Die jetzt gefundene Regelung, namentlich der § 11d Abs. 5 des Rundfunkänderungsstaatsvertrags, muss sich allerdings erst noch bewähren. Wir dürfen gespannt sein, ob das gelingen wird, denn die diesbezüglichen Regelungen des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags sind alles andere als klar und präzise, lassen also viel Raum für Interpretationen und eröffnen den Öffentlich-Rechtlichen gewiss – und ein Blick in die Vergangenheit und den Umgang mit der bisherigen Rechtslage zeigt – allerhand Möglichkeiten, das Verbot presseähnlicher Telemedienangebote dann doch noch mal und immer wieder zu umgehen. Man hat es ja bisher auch so getan und geschafft.

Ob die Schlichtungsstelle Klärung bringt, bleibt abzuwarten. Ungeachtet all dessen dürfen die Öffentlich-Rechtlichen nach wie vor diverse Textinhalte im

Netz publizieren, namentlich sogar sogenannte sendungsbezogene Inhalte wie beispielsweise Sendungstranskripte und Hintergrundmaterialien. So bleibt es dabei, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, dass die Öffentlich-Rechtlichen sich im Internet noch weiter ausbreiten, und hier liegt das grundsätzliche Problem. Wir von der AfD-Fraktion, ich bin der Überzeugung, dass das Internet überhaupt nicht sinnvoll unter den Rundfunkbegriff zu fassen ist und dass daher eine Betätigung der ÖffentlichRechtlichen im Internet prinzipiell problematisch ist.

(Beifall AfD)

Der zweite Themenaspekt, den ich ansprechen möchte, betrifft die sogenannte Verweildauer sowie Regelungen zu bestimmten Onlineinhalten. Dass Sendungen der öffentlich-rechtlichen Programme nur in eingeschränktem Maße und für eine eng begrenzte Zeit online veröffentlicht werden dürfen, soll jetzt grundsätzlich geändert werden. In der Regel sollen solche Sendungen künftig 30 Tage online vorgehalten werden dürfen, außerdem sollen angekaufte, also nicht beauftragte Werke aus EU-Ländern im Internet zur Verfügung gestellt werden können, was bisher gar nicht möglich war. Die Medienwirtschaft hat mit Blick auf die längere Verweildauer von Produktionen im Internet zu Recht Bedenken, die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag teilt diese Skepsis der privaten Medienwirtschaft mit Blick auf die Ausweitung des öffentlich-rechtlichen Telemedienauftrags. Auch hier sehen wir wieder eine Bedrohung von Freiheit und Vielfalt durch die Wucherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

(Beifall AfD)

Der dritte und letzte Themenaspekt, zu dem ich ausführen möchte, greift diverse Regelungen, die abermals zur Ausweitung der Telemedienaktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führen, auf. Namentlich soll den Sendern jetzt erlaubt werden, ihre Inhalte auch – so wörtlich – außerhalb des dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anzubieten, wenn dies zur Erreichung einer Zielgruppe aus journalistisch redaktionellen Gründen geboten ist, so steht es in § 11e Abs. 3 des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Das zielt, die Kenner wissen das, auf die Verbreitung der Inhalte auf Kanälen, wie beispielsweise YouTube. Hier liegt aus der Perspektive der AfD-Fraktion eine deutliche Überschreitung der Linie zwischen öffentlich rechtlichen und privaten Angeboten vor. Wie das aussieht, können wir bereits heute und jetzt beim Onlineangebot der Öffentlich-rechtlichen namens Funk bewundern. Da ist vieles problematisch, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete. Ich verweise nur darauf, dass die öffentlich-rechtlichen YouTubeChannels und -Formate von Funk auch Abhängigkeiten, etwa für zuarbeitende YouTuber schaffen, und zwar in einem Medium, das vom Grundsatz her eher anarchisch zu nennen ist. Und das meine ich

in diesem Zusammenhang durchaus sehr positiv. Zudem gilt, wer heute auf YouTube unterwegs ist, kann bei den Beiträgen von Funk nur sehr, sehr schwer erkennen, ob er gerade öffentlich-rechtliche Inhalte schaut oder freie Inhalte.

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ah, Manipulation!) )

Und das, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, hat durchaus etwas Manipulatives. Ja, Herr Kollege Adams, Sie haben recht, wir als AfD-Fraktion, wir als AfD sind tatsächlich in diesem Bereich sehr sensibel, weil wir in den letzten Jahren immer wieder Opfer von manipulativer Medienberichterstattung durch die Öffentlich-Rechtlichen geworden sind.

(Beifall AfD)