Protokoll der Sitzung vom 10.09.2015

Zu Frage 2: Die LEG Thüringen wurde durch die Stadt Oberhof im September 2009 vertraglich gebunden, um die Stadt bei der Umsetzung des ganzheitlichen Stadtentwicklungskonzepts Oberhof 2015, im Besonderen der Ergebnisse des im Jahr 2008 ausgelobten städtebaulichen Ideenwettbewerbs, zu unterstützen. Sie fungiert nicht als Projektsteuerer. Das Einzelvorhaben „Neubau ZOB mit Park and Ride und Stadtbushaltestellen“ war ursprünglich kein originäres Ergebnis des städtebaulichen Ideenwettbewerbs und wurde durch die LEG Thüringen und die Stadt Oberhof und den beauftragten Objektplaner entwickelt. Die LEG Thüringen unterstützt im Rahmen ihres Vertrags die Stadt Oberhof unter anderem mit Beratungs- und Betreuungsleistungen für die Stadt zum Gesamt- und Einzelvorhaben, der Kosten- und Finanzierungsplanung, dem Fördermittelmanagement, der Unterstützung der Stadt bei den Ordnungs- und Erschlie

ßungsmaßnahmen sowie durch die Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit. Aufgrund des Vertrags der LEG Thüringen mit der Stadt Oberhof ist die LEG Thüringen derzeit intensiv damit beschäftigt, gemeinsam mit der Stadt und der Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen für einen zügigen Weiterbau mit der Zielstellung der Fertigstellung im Jahr 2016 zu erarbeiten.

Zu Frage 3: Nach Auskunft der Stadt Oberhof ist geplant, die Fahrgastinformation Ende Oktober 2015 in Betrieb zu nehmen.

Zu Frage 4: Der Bau der Parkdecks 1 bis 3 ergibt sich aus der Verpflichtung, durch den Neubau des ZOB wegfallende Parkplätze zu ersetzen. Für die ÖPNV-Förderung weiterer Parkdecks liegt gegenwärtig keine Begründung des Vorhabenträgers vor. Hierüber kann erst nach Prüfung entsprechender Antragsunterlagen entschieden werden.

Nachfragen, Frau Leukefeld? Das ist nicht der Fall. Aus dem Plenum auch nicht, sodass wir zur Anfrage des Herrn Abgeordneten Wucherpfennig in der Drucksache 6/990 kommen. Herr Wucherpfennig.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine Damen, meine Herren.

Unwetterereignis im Landkreis Eichsfeld am 16./ 17. August 2015

In der Nacht vom 16. auf den 17. August 2015 kam es im Landkreis Eichsfeld im Bereich des Rustebergs aufgrund von Starkregen in zahlreichen Gemeinden zu erheblichen Überschwemmungen. Am stärksten betroffen war die Gemeinde Rustenfelde, wo durch sehr große Wasser- und Schlammmassen erhebliche Schäden an Gebäuden, Inventar sowie an Teilen der öffentlichen Infrastruktur verursacht wurden. Hierbei verunglückte tragischerweise ein Feuerwehrmann im Rahmen seines ehrenamtlichen Rettungseinsatzes tödlich. Nach der „Thüringer Allgemeinen“ vom 26. August 2015 sind allein in Rustenfelde mindestens 47 Häuser betroffen. Etwa ein Jahr zuvor, am 4. August 2014, gab es bereits ein großes Unwetter in der unweit von Rustenfelde gelegenen Gemeinde Birkenfelde. Dort entstand neben Beschädigungen an Privateigentum allein an der öffentlichen Infrastruktur ein Schaden von circa 220.000 Euro. Im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage teilte die Staatskanzlei mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 Folgendes mit: „[...], dass leider keine finanzielle Unterstützung mangels entsprechender Programme gewährt werden kann. Es stehen auch keine ‚Sondermittel‘ des Landes zur Verfügung.“ Infolgedessen wurden auch bis heute keine Finanzhilfen für Birkenfelde gewährt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wenn der zitierte Sachverhalt aus dem Schreiben der Staatskanzlei vom 2. Oktober 2014 auch im Jahr 2015 noch zutrifft, welche sonstigen Möglichkeiten hat die Landesregierung, die betreffenden Gemeinden und Privathaushalte bei nicht versicherbaren Schäden finanziell zu unterstützen?

2. Gibt es Überlegungen seitens der Landesregierung zur Einrichtung eines Nothilfefonds bei derartigen Schadensereignissen?

3. Für welche konkreten Maßnahmen können Finanzhilfen aus dem Katastrophenschutzfonds gewährt werden?

4. Wird die Landesregierung für die Schadensregulierung bei Unwetterereignissen einen Ansprechpartner bzw. ein federführendes Ministerium benennen, um unnötige Zuständigkeitsverweisungen zu vermeiden?

Vielen Dank, Herr Wucherpfennig. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales. Herr Staatssekretär Götze, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wucherpfennig beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Im Zuständigkeitsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales bestehen für die Beseitigung von Schäden an kommunalem Eigentum bzw. an Privathaushalten keine speziellen Förderprogramme zur finanziellen Unterstützung. Allerdings können kreisangehörige Gemeinden nach der neu gefassten Verwaltungsvorschrift Bedarfszuweisungen vom 22. Juni 2015 zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen, Bedarfszuweisungen aus dem Landesausgleichsstock beantragen. Außergewöhnliche Belastungen meinen Ausgaben, die nicht im Haushalt planbar waren, wie beispielsweise Hilfen bei der zwingenden Beseitigung von Schäden, auf deren Entstehung die Kommune keinen Einfluss hatte, zum Beispiel Naturereignisse. Vorliegend dürfte es sich zweifellos um ein Naturereignis handeln, sodass der heute, also am 10.09.2015, im TMIK eingegangene Antrag der Gemeinde Rustenfelde auf Finanzhilfe in Höhe von 180.000 Euro zur Beseitigung der Schäden an der kommunalen Infrastruktur gute Erfolgsaussichten hat. Ich habe den Antrag umgehend an das für die Bewilligung zuständige Thüringer Landesverwaltungsamt weiterleiten lassen. Eine unverzügliche Bearbeitung wird

(Ministerin Keller)

sichergestellt. Im Übrigen ist es im vorliegenden Fall ebenso wie in anderen Fällen denkbar, dass die anderen Ressorts im Rahmen ihrer Förderprogramme bei Anträgen von Gemeinden bzw. Einzelanträgen auf Fördermittel, die im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung stehen, sowohl in der Priorität als auch bei der Ausschöpfung der Fördersätze zielgerichtet unterstützen. Zu den an Privateigentum entstandenen Schäden kann ich zurzeit keine abschließenden Aussagen treffen. Grundsätzlich ist jeder Bürger gehalten, private Vorsorge insbesondere durch den Abschluss entsprechender Versicherungen zu treffen. Sollte sich herausstellen, dass im Zusammenhang mit dem Unwetter durch Schäden an Privateigentum besondere Härtefälle auftreten, wird die Landesregierung prüfen, inwieweit eine über die bestehenden Regelungen hinausgehende, unbürokratische Hilfeleistung erforderlich und möglich ist.

Zu Frage 2: Solche Überlegungen gibt es derzeit nicht.

Zu Frage 3: Erstattungen aus dem Katastrophenschutzfond werden ausschließlich den Landkreisen und kreisfreien Städten und von ihnen zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz gebildeten Zweckverbänden für deren Aufwendungen gewährt, die ihnen durch Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophengefahren auf ihrem Gebiet entstanden sind, die sogenannten Einsatzkosten. Erstattungen werden nur für Einsatzkosten gewährt, die in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne des § 25 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz stehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da es sich zwar um ein sehr dramatisches, aber um ein lokales Ereignis handelt.

Zu Frage 4: Da es für allgemeine Schadensereignisse keine Instrumente der Schadensregulierung gibt und diese auch nicht geplant sind, bedarf es insoweit auch keines permanenten, zentralen Ansprechpartners. Sinnvoll erscheint die Benennung eines zentralen Ansprechpartners nur dann, wenn Ereignisse, also Katastrophen, mit landesweitem Koordinierungsbedarf auftreten, so zur Schadensbeseitigung infolge des Hochwassers 2013. Das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr in Abstimmung mit dem Finanzministerium war dort für die Koordinierung des Wiederaufbaus zuständig.

Eine Ergänzung noch zum zentralen Ansprechpartner: Ich bin selbst vor Ort gewesen und stehe auch mit dem Landrat Dr. Henning in engem Kontakt. Ich glaube, dass die Regelung, die wir dort getroffen haben, dass das Landratsamt Ansprechpartner für die Bürger und Gemeinden ist, in dem Fall auch sehr sinnvoll ist. Wir haben einen sehr kurzen Draht und stimmen uns dort auch regelmäßig ab.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Herr Wucherpfennig hat noch eine Nachfrage.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Nach einem Zeitungsbericht vom 8. September in der „Thüringischen Landeszeitung“ sollen zwei Versickerungsbecken der Autobahn 38 oberhalb von Rustenfelde übergelaufen sein und die auf Rustenfelde niedergegangenen Wassermassen noch verstärkt haben. Wenn dem so sein sollte, wer haftet für diese Schäden?

Das kann ich Ihnen so spontan nicht beantworten. Das muss ich recherchieren lassen und beantworte Ihnen das schriftlich.

Gut, das wird noch nachgearbeitet. Wir kommen dann zur Anfrage des Herrn Abgeordneten Henke in der Drucksache 6/1000. Herr Henke.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Schadensersatz für den Einzelhandel im Zusammenhang mit der Thügida-Demonstration und den Gegendemonstrationen am 17. August 2015 in Eisenberg

Am Montag, dem 17. August 2015, führte in Eisenberg Thügida eine Demonstration durch. Es gab mehrere Gegendemonstrationen.

Aufgrund des Demonstrationsgeschehens wurde die Innenstadt Eisenbergs nach Auskunft der Innenstadtinitiative Eisenberg ab 15.00 Uhr zwischen Markt und Busplatz für den Autoverkehr gesperrt. Bereits ab 14.00 Uhr galt auf allen Straßen und Plätzen, auf denen Kundgebungen stattfinden sollten, Halte- und Parkverbot.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Schätzungen liegen der Landesregierung zu den Umsatzeinbußen des Einzelhandels in der Innenstadt von Eisenberg aufgrund der oben genannten Demonstrationen am 17. August 2015 vor?

2. Werden dem Einzelhandel in der Innenstadt von Eisenberg die infolge des oben genannten Demonstrationsgeschehens entstandenen Umsatzeinbußen durch das Land oder die Kommune/den Landkreis kompensiert?

3. Wenn ja: Erfolgt eine vollständige Kompensation?

(Staatssekretär Götze)

4. Wenn nein: Plant die Landesregierung aufgrund des in jüngster Zeit erhöhten Demonstrationsgeschehens in Thüringen die Einrichtung eines Fonds, aus dem Umsatzeinbußen ebenso wie der erlittene Sachschaden des Einzelhandels infolge von Demonstrationen kompensiert werden sollen?

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Henke. Das Wort hat nun das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Herr Minister Tiefensee.

Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrter Herr Abgeordneter Henke, ehe ich Ihre Fragen beantworte, eine Vorbemerkung: Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit genießt hohen verfassungsrechtlichen Rang. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Rechtsstaats. Demgegenüber haben die Interessen anderer, zum Beispiel die von Verkehrsteilnehmern am ungehinderten Straßenverkehr oder die von Geschäftsinhabern an unbeeinträchtigter Gewerbeausübung, zurückzutreten. Versammlungen und Aufzüge bedürfen mit Ausnahme von Demonstrationen innerhalb einer Bannmeile nach § 16 Versammlungsgesetz daher auch keiner Genehmigung, sondern sind lediglich anzumelden.

Auflagen, zum Beispiel hinsichtlich des Marschweges, oder Verbote sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter der engen Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz zulässig, wenn bei Durchführung der Demonstration in der angemeldeten Form die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist mit Ausnahme von § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz kein Grund mehr für Verbote und Auflagen. Bevor einschränkende Verfügungen erlassen werden können, haben die Behörden im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gemeinsam mit dem Veranstalter zu versuchen, die Demonstration in ihren Wesenszügen zu ermöglichen und dem Veranstalter die Gelegenheit zu geben, sein Anliegen friedlich an die Öffentlichkeit zu bringen. Eine Kompensation nach dem Versammlungsgesetz scheidet nach den obigen Ausführungen grundsätzlich aus. Andere Ansprüche auf Schadensausgleich im Zusammenhang mit dem friedlichen Versammlungsgeschehen in Eisenberg sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht in Thüringen erkennt nach § 52 Ordnungsbehördengesetz in Verbindung mit § 68 PAG einen Schadensausgleich nur bei einer Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen zu. Bei der Demonstration in

Eisenberg richteten sich die ordnungsbehördlichen Maßnahmen der Straßensperrung jedoch nicht gezielt auf eine Inanspruchnahme der Ladenbesitzer. Gleiches gilt für einen möglichen Schadenersatz aus dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs. Hier kommt ein Schadenersatzanspruch nur dann in Betracht, wenn es durch das behördliche rechtmäßige Handeln zu einer Beeinträchtigung der geschützten Eigentümerposition gekommen ist und den Betroffenen ein Sonderopfer abverlangt wurde. Vom Vorliegen eines solchen Sonderopfers ist allerdings nur dann auszugehen, wenn in die geschützte Eigentumsposition des Betroffenen nach Dauer, Art, Intensität und Auswirkung schwer und unerträglich eingegriffen wurde. Ein Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz setzt ein pflichtwidriges dienstliches Handeln voraus, das nicht erkennbar ist.

Diese Vorbemerkung vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Hierzu liegen der Landesregierung keine Schätzungen vor.

Zu Frage 2: Nein.

Damit entfallen die Antworten zu den Fragen 3 und 4.

Vielen Dank.

Eine Nachfrage des Abgeordneten Henke, Herr Minister.

Ist es Ihrer Meinung nach gerechtfertigt, dass man eine Innenstadt fünf Stunden lang vor Beginn einer Demonstration sperrt?

Gemäß meinen Ausführungen ist es gerechtfertigt.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Herr Minister Tiefensee, vielen Dank. Wir kommen dann zur nächsten Anfrage, eine des Abgeordneten Schaft in der Drucksache 6/1001. Herr Schaft.